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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 1510

BGBl. 2001 I S. 1510 · 128.198 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 1510 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1510
                                             Gesetz
                            zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts
                                                     Vom 9. Juli 2001

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
                 Bundesdisziplinargesetz
                         (BDG)

                    Inhaltsübersicht

                          Teil 1
             Allgemeine Bestimmungen
§1     Persönlicher Geltungsbereich
§2     Sachlicher Geltungsbereich

§3     Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrens-
       gesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung
§4     Gebot der Beschleunigung

                          Teil 2

                 Disziplinarmaßnahmen

§5     Arten der Disziplinarmaßnahmen

§6     Verweis

§7     Geldbuße
§8     Kürzung der Dienstbezüge
§9     Zurückstufung
§ 10   Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
§ 11   Kürzung des Ruhegehalts

§ 12   Aberkennung des Ruhegehalts

§ 13   Bemessung der Disziplinarmaßnahme

§ 14   Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder
       Bußgeldverfahren
§ 15   Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs

§ 16   Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte

                          Teil 3
        Behördliches Disziplinarverfahren

                          Kapitel 1

         Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung
§ 17   Einleitung von Amts wegen
§ 18   Einleitung auf Antrag des Beamten

§ 19   Ausdehnung und Beschränkung

                          Kapitel 2
                       Durchführung
§ 20   Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten
§ 21   Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen

§ 22    Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafver-
        fahren oder anderen Verfahren, Aussetzung
§ 23    Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfah-
        ren oder anderen Verfahren
§ 24    Beweiserhebung
§ 25    Zeugen und Sachverständige

§ 26    Herausgabe von Unterlagen
§ 27    Beschlagnahmen und Durchsuchungen
§ 28    Protokoll
§ 29    Innerdienstliche Informationen
§ 30    Abschließende Anhörung

§ 31    Abgabe des Disziplinarverfahrens

                             Kapitel 3
                       Abschlussentscheidung
§ 32    Einstellungsverfügung

§ 33    Disziplinarverfügung

§ 34    Erhebung der Disziplinarklage

§ 35    Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

§ 36    Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder
        Bußgeldverfahren
§ 37    Kostentragungspflicht

                             Kapitel 4
                 Vorläufige Dienstenthebung
                und Einbehaltung von Bezügen

§ 38    Zulässigkeit

§ 39    Rechtswirkungen

§ 40    Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge

                             Kapitel 5

                       Widerspruchsverfahren
§ 41    Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs
§ 42    Widerspruchsbescheid
§ 43    Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

§ 44    Kostentragungspflicht

                               Teil 4

         Gerichtliches Disziplinarverfahren

                             Kapitel 1
                    Disziplinargerichtsbarkeit
§ 45    Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 46    Kammer für Disziplinarsachen
BGBl. 2001, Seite 1511 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1511
§ 47   Beamtenbeisitzer
§ 48   Ausschluss von der Ausübung des Richteramts
§ 49   Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers
§ 50   Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers

§ 51   Senate für Disziplinarsachen

                            Kapitel 2

                   Disziplinarverfahren vor
                   dem Verwaltungsgericht

                           Abschnitt 1
                          Klageverfahren
§ 52   Klageerhebung, Form und Frist der Klage

§ 53   Nachtragsdisziplinarklage

§ 54   Belehrung des Beamten
§ 55   Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der
       Klageschrift
§ 56   Beschränkung des Disziplinarverfahrens
§ 57   Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Ver-
       fahren

§ 58   Beweisaufnahme

§ 59   Entscheidung durch Beschluss
§ 60   Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
§ 61   Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

                           Abschnitt 2
                      Besondere Verfahren

§ 62   Antrag auf gerichtliche Fristsetzung
§ 63   Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung
       und der Einbehaltung von Bezügen

                            Kapitel 3

                   Disziplinarverfahren vor

                 dem Oberverwaltungsgericht

                           Abschnitt 1
                            Berufung
§ 64   Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung
§ 65   Berufungsverfahren

§ 66   Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

                           Abschnitt 2
                           Beschwerde
§ 67   Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde

§ 68   Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

                            Kapitel 4

                  Disziplinarverfahren vor
               dem Bundesverwaltungsgericht
§ 69   Form, Frist und Zulassung der Revision
§ 70   Revisionsverfahren, Entscheidung über die Revision

                            Kapitel 5

                    Wiederaufnahme des
              gerichtlichen Disziplinarverfahrens

§ 71   Wiederaufnahmegründe

§ 72   Unzulässigkeit der Wiederaufnahme
§ 73   Frist, Verfahren

§ 74    Entscheidung durch Beschluss
§ 75    Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts
§ 76    Rechtswirkungen, Entschädigung

                            Kapitel 6

                    Kostenentscheidung im
               gerichtlichen Disziplinarverfahren

§ 77    Kostentragungspflicht
§ 78    Erstattungsfähige Kosten

                            Teil 5
                 Unterhaltsbeitrag,
        Unterhaltsleistung und Begnadigung

§ 79    Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenver-
        hältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts
§ 80    Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straf-
        taten
§ 81    Begnadigung

                            Teil 6

              Besondere Bestimmungen
            für einzelne Beamtengruppen
             und für Ruhestandsbeamte
§ 82    Polizeivollzugsbeamte des Bundes
§ 83    Beamte der bundesunmittelbaren Körperschaften, An-
        stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

§ 84    Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestands-
        beamten

                            Teil 7
       Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 85    Übergangsbestimmungen

§ 86    Verwaltungsvorschriften

                            Teil 1
          Allgemeine Bestimmungen

                                §1

              Persönlicher Geltungsbereich
   Dieses Gesetz gilt für Beamte und Ruhestandsbeamte
im Sinne des Bundesbeamtengesetzes. Frühere Beamte,
die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des
Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender

früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende die-
ses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als

Ruhegehalt.

                                §2
               Sachlicher Geltungsbereich
  (1) Dieses Gesetz gilt für die
1. von Beamten während ihres Beamtenverhältnisses

   begangenen Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 des Bundes-
   beamtengesetzes) und

2. von Ruhestandsbeamten

   a) während ihres Beamtenverhältnisses begangenen
      Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 des Bundesbeamten-
      gesetzes) und
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   b) nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als
      Dienstvergehen geltenden Handlungen (§ 77 Abs. 2

      des Bundesbeamtengesetzes).

   (2) Für Beamte und Ruhestandsbeamte, die früher in

einem anderen Dienstverhältnis als Beamte, Richter,

Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit gestanden haben,

gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die

sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungs-
berechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen
haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis
Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten Handlungen, die
in § 77 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichnet
sind, als Dienstvergehen. Ein Wechsel des Dienstherrn
steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.
   (3) Für Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer
Wehrübung (§ 6 des Wehrpflichtgesetzes) oder einer
besonderen Auslandsverwendung (§ 6a des Wehrpflicht-
gesetzes) leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher

Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes began-
gen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrecht-
lich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen dar-
stellt.

                             §3

             Ergänzende Anwendung des
           Verwaltungsverfahrensgesetzes
         und der Verwaltungsgerichtsordnung

   Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen
des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwal-
tungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit
sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Wider-
spruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas
anderes bestimmt ist.

                             §4
               Gebot der Beschleunigung

  Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.

                          Teil 2

            Disziplinarmaßnahmen

                             §5

           Arten der Disziplinarmaßnahmen
  (1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:

1. Verweis (§ 6)

2. Geldbuße (§ 7)
3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
4. Zurückstufung (§ 9) und
5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).

   (2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte
sind:
1. Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und

2. Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).
  (3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können
nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die
Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Wider-
ruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 31 Abs. 1 Nr. 1
und Abs. 4 sowie § 32 des Bundesbeamtengesetzes.

                             §6

                          Verweis

  Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten

Verhaltens des Beamten. Missbilligende Äußerungen

(Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht

ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine

Disziplinarmaßnahmen.

                             §7

                         Geldbuße
  Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst-
oder Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden. Hat
der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die
Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.

                             §8

               Kürzung der Dienstbezüge

  (1) Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige
Verminderung der monatlichen Dienstbezüge des Beamten
um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. Sie
erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat. Hat der
Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienst-
verhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt
dieser von der Kürzung der Dienstbezüge unberührt.

  (2) Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem
Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit
der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt
eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) als
festgesetzt. Tritt der Beamte während der Dauer der Kür-
zung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird sein Ruhe-
gehalt entsprechend wie die Dienstbezüge für denselben
Zeitraum gekürzt. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisen-
geld werden nicht gekürzt.

   (3) Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt, solan-
ge der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Er kann
jedoch für die Dauer seiner Beurlaubung den Kürzungsbe-
trag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die
Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendi-
gung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.
   (4) Solange seine Dienstbezüge gekürzt werden, darf

der Beamte nicht befördert werden. Der Zeitraum kann in
der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hin-
blick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.

  (5) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge
erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis.
Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 4 die Einstel-
lung oder Anstellung in einem höheren als dem bisherigen
Amt der Beförderung gleich.

                             §9

                      Zurückstufung
  (1) Die Zurückstufung ist die Versetzung des Beamten in
ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundge-
halt. Der Beamte verliert alle Rechte aus seinem bisherigen
Amt einschließlich der damit verbundenden Dienstbezüge
und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen.
Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist,
enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die
Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit
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dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder
Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.
  (2) Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von
dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unan-
fechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor
Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den
Ruhestand, erhält er Versorgungsbezüge nach der in der
Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe.

  (3) Der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt
der Unanfechtbarkeit der Entscheidung befördert werden.
Der Zeitraum kann in der Entscheidung verkürzt werden,
sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarver-
fahrens angezeigt ist.
  (4) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich
auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht im
Hinblick auf Absatz 3 die Einstellung oder Anstellung in
einem höheren Amt als dem, in welches der Beamte
zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich.

                           § 10

        Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

   (1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet
das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf
Diensbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amts-
bezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt ver-
liehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.
  (2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende
des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung
unanfechtbar wird. Tritt der Beamte in den Ruhestand,

bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entschei-
dung als Aberkennung des Ruhegehalts.

   (3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte
erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhalts-
beitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm
bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zuste-
hen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2
bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbei-
trags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausge-
schlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig
oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist.
Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus
verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbil-
lige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände
glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbei-
trags gelten die besonderen Regelungen des § 79.

  (4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre
Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der
Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entschei-
dung inne hat.
  (5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienst-
verhältnis im Bundesdienst gestanden hat, aus dem Beam-
tenverhältnis entfernt, verliert er auch die Ansprüche aus
dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaß-
nahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird,
das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.
  (6) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt
worden, darf er nicht wieder zum Beamten ernannt wer-
den; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis
begründet werden.

                          § 11
               Kürzung des Ruhegehalts
  Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige
Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhe-
standsbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens
drei Jahre. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1
und 4 gilt entsprechend.

                          § 12

            Aberkennung des Ruhegehalts
  (1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der
Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung ein-
schließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befug-
nis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im
Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden.
   (2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält der
Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente auf
Grund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die
Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in
Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt
der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Kür-
zung des Ruhegehalts nach § 38 Abs. 3 bleibt unberück-
sichtigt. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

   (3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechts-
folgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Ruhestands-
beamte bei Eintritt in den Ruhestand inne gehabt hat.
  (4) § 10 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 5 und 6 gilt entspre-
chend.
                          § 13

        Bemessung der Disziplinarmaßnahme

  (1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme
ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinar-
maßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu
bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist ange-
messen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt
werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen
des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

   (2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen
das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit end-
gültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu ent-
fernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt
aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter
aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

                          § 14

       Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen
         nach Straf- oder Bußgeldverfahren
  (1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldver-
fahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ord-
nungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat
nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Straf-
prozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und
Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf
wegen desselben Sachverhalts
1. ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des
   Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2. eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Zurückstu-
   fung nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich
   erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung
   anzuhalten.
BGBl. 2001, Seite 1514 — Originalseite als Abbildung
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  (2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren
rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des
Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entschei-
dung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausge-
sprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstver-
gehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder
Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

                           § 15
   Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs

 (1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens
mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht
mehr erteilt werden.
  (2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens
mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine
Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhe-
gehalts nicht mehr ausgesprochen werden.
  (3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens
mehr als sieben Jahre vergangen, darf auf Zurückstufung
nicht mehr erkannt werden.
  (4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die
Einleitung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der
Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsdisziplinar-

klage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermitt-
lungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf
nach § 31 Abs. 4 Satz 2 und § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 31 Abs. 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes unterbro-
chen.

  (5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des

Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarver-
fahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarver-
fahrens nach § 22 oder für die Dauer der Mitwirkung des Per-
sonalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben
Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet
oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben wor-
den, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

                           § 16
                 Verwertungsverbot,
           Entfernung aus der Personalakte

  (1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße und
eine Kürzung der Dienstbezüge dürfen nach drei Jahren
und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weite-
ren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personal-
maßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwer-
tungsverbot). Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwer-
tungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht
betroffen.
   (2) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt, sobald
die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unan-
fechtbar ist. Sie endet nicht, solange ein gegen den Beam-
ten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht
unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinar-
maßnahme berücksichtigt werden darf, eine Entscheidung
über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht vollstreckt
ist oder ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung
des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung
von Schadenersatz gegen den Beamten anhängig ist.
  (3) Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinar-
maßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von
Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Auf Antrag
des Beamten unterbleibt die Entfernung oder erfolgt eine

gesonderte Aufbewahrung. Der Antrag ist innerhalb eines
Monats zu stellen, nachdem dem Beamten die bevorste-
hende Entfernung mitgeteilt und er auf sein Antragsrecht
und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der
Antrag gestellt, ist das Verwertungsverbot bei den Eintra-
gungen zu vermerken.
  (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Diszipli-
narvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme
geführt haben. Die Frist für das Verwertungsverbot
beträgt, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 1
Nr. 1 eingestellt wird, drei Monate und im Übrigen zwei
Jahre. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbar-
keit der Entscheidung, die das Disziplinarverfahren ab-
schließt, im Übrigen mit dem Tag, an dem der Dienstvor-
gesetzte, der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens
zuständig ist, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte
erhält, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtferti-
gen.
  (5) Auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinar-
vorgängen, die zu einer missbilligenden Äußerung geführt
haben, findet § 90e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 des
Bundesbeamtengesetzes Anwendung.

                          Teil 3

   Behördliches Disziplinarverfahren

                         Kapitel 1

                    Einleitung,

           Ausdehnung und Beschränkung

                            § 17
               Einleitung von Amts wegen

  (1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor,
die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat
der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarver-
fahren einzuleiten. Der höhere Dienstvorgesetzte und die
oberste Dienstbehörde stellen im Rahmen ihrer Aufsicht
die Erfüllung dieser Pflicht sicher; sie können das Diszipli-
narverfahren jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist
aktenkundig zu machen.

  (2) Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn
feststeht, dass nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaß-
nahme nicht ausgesprochen werden darf. Die Gründe sind
aktenkundig zu machen und dem Beamten bekannt zu
geben.
  (3) Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die
nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und
beabsichtigt der Dienstvorgesetzte, zu dessen Geschäfts-
bereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren
gegen ihn einzuleiten, teilt er dies den Dienstvorgesetzten
mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres
Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen
desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat ein
Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis
von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der Dienstvor-
gesetzte ein Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten, der
für das Hauptamt zuständig ist.
  (4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 wer-
den durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine
Zuweisung nicht berührt. Bei einer Abordnung geht die
aus Absatz 1 sich ergebende Pflicht hinsichtlich der
BGBl. 2001, Seite 1515 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1515
während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf
den neuen Dienstvorgesetzten über, soweit dieser nicht
ihre Ausübung den anderen Dienstvorgesetzten überlässt
oder soweit nichts anderes bestimmt ist.

                            § 18
          Einleitung auf Antrag des Beamten

   (1) Der Beamte kann bei dem Dienstvorgesetzten oder

dem höheren Dienstvorgesetzten die Einleitung eines Dis-
ziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich
von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.

  (2) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine
zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die
den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die
Entscheidung ist dem Beamten mitzuteilen.
  (3) § 17 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 3 sowie
Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

                            § 19

            Ausdehnung und Beschränkung

  (1) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer
Entscheidung nach den §§ 32 bis 34 auf neue Handlungen
ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstver-
gehens rechtfertigen. Die Ausdehnung ist aktenkundig zu
machen.
   (2) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer
Entscheidung nach den §§ 32 bis 34 oder eines Wider-
spruchsbescheids nach § 42 beschränkt werden, indem
solche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art
und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme vor-
aussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die Beschränkung ist
aktenkundig zu machen. Die ausgeschiedenen Handlun-
gen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbe-
zogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die
Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausge-
schiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können
sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinar-
verfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarver-
fahrens sein.

                         Kapitel 2

                      Durchführung

                            § 20

               Unterrichtung, Belehrung

              und Anhörung des Beamten

  (1) Der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarver-

fahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne

Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist.

Hierbei ist ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm

zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen,

dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu

äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jeder-
zeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen.

   (2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird
dem Beamten eine Frist von einem Monat und für die
Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine
Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat der Beamte rechtzeitig
erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung
innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung
durchzuführen. Ist der Beamte aus zwingenden Gründen

gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer
Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und
hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist
zu verlängern oder er erneut zu laden. Die Fristsetzungen
und Ladungen sind dem Beamten zuzustellen.
  (3) Ist die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene
Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die
Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet

werden.

                            § 21

               Pflicht zur Durchführung
             von Ermittlungen, Ausnahmen
   (1) Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforder-
lichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belas-
tenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln,
die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme be-
deutsam sind. Der höhere Dienstvorgesetzte und die
oberste Dienstbehörde können die Ermittlungen an sich

ziehen.

  (2) Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit der Sachver-
halt auf Grund der tatsächlichen Feststellungen eines
rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren
oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das
nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Ver-
lust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom
Dienst entschieden worden ist, feststeht. Von Ermittlun-
gen kann auch abgesehen werden, soweit der Sachver-
halt auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach
der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten
Verfahrens.

                            § 22
                 Zusammentreffen von
        Disziplinarverfahren mit Strafverfahren
         oder anderen Verfahren, Aussetzung

  (1) Ist gegen den Beamten wegen des Sachverhalts, der
dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren
die öffentliche Klage erhoben worden, wird das Disziplinar-
verfahren ausgesetzt. Die Aussetzung unterbleibt, wenn
keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder
wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt
werden kann, die in der Person des Beamten liegen.

  (2) Das nach Absatz 1 Satz 1 ausgesetzte Disziplinarver-
fahren ist unverzüglich fortzusetzen, wenn die Vorausset-
zungen des Absatzes 1 Satz 2 nachträglich eintreten, spä-

testens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafver-

fahrens.

  (3) Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt wer-

den, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Ver-

fahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurtei-

lung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von

wesentlicher Bedeutung ist. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2

gelten entsprechend.

                            § 23

               Bindung an tatsächliche
           Feststellungen aus Strafverfahren
                oder anderen Verfahren
  (1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräfti-
gen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im ver-
waltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des
BGBl. 2001, Seite 1516 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1516
Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besol-
dung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschie-
den worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das densel-
ben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.
  (2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfah-
ren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht
bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarver-
fahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.

                           § 24
                    Beweiserhebung

  (1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei

können insbesondere

1. schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt werden,
2. Zeugen und Sachverständige vernommen oder ihre
   schriftliche Äußerung eingeholt werden,
3. Urkunden und Akten beigezogen sowie
4. der Augenschein eingenommen werden.

  (2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die

schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren

vernommen worden sind, sowie Niederschriften über

einen richterlichen Augenschein können ohne erneute

Beweiserhebung verwertet werden.

   (3) Über einen Beweisantrag des Beamten ist nach
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dem Beweis-
antrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuld-
frage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Dis-

ziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.

  (4) Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Ver-
nehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie an der

Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei

sachdienliche Fragen zu stellen. Er kann von der Teilnah-

me ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen
Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der
Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erfor-
derlich ist. Ein schriftliches Gutachten ist ihm zugänglich
zu machen, soweit nicht zwingende Gründe dem entge-

genstehen.

                           § 25
             Zeugen und Sachverständige

  (1) Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige zur
Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Bestimmungen
der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge aus-
zusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu
erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen

sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentli-

chen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten

entsprechend.

   (2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vor-
liegen eines der in den §§ 52 bis 55 und 76 der Strafpro-
zessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die
Erstattung des Gutachtens, kann das Gericht um die Ver-
nehmung ersucht werden. In dem Ersuchen sind der
Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die
Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das
Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verwei-
gerung der Aussage oder der Erstattung des Gutachtens.

  (3) Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von dem Dienst-
vorgesetzten, seinem allgemeinen Vertreter oder einem

beauftragten Beschäftigten gestellt werden, der die
Befähigung zum Richteramt hat.

                           § 26
              Herausgabe von Unterlagen

  Der Beamte hat Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche
Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich techni-
scher Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug auf-
weisen, auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Ver-
fügung zu stellen. Das Gericht kann die Herausgabe auf
Antrag durch Beschluss anordnen und sie durch die Fest-
setzung von Zwangsgeld erzwingen; für den Antrag gilt

§ 25 Abs. 3 entsprechend. Der Beschluss ist unanfecht-

bar.

                           § 27
       Beschlagnahmen und Durchsuchungen
   (1) Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss
Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 25
Abs. 3 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getrof-

fen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten

Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnah-

me zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden

Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die

Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlag-
nahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend,
soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt
ist.

  (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die

nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden
durchgeführt werden.

   (3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletz-

lichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgeset-

zes) eingeschränkt.

                           § 28
                        Protokoll

   Über Anhörungen des Beamten und Beweiserhebungen

sind Protokolle aufzunehmen; § 168a der Strafprozess-
ordnung gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftli-
chen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von
Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Akten-
vermerks.

                           § 29
            Innerdienstliche Informationen

  (1) Die Vorlage von Personalakten und anderen Behör-

denunterlagen mit personenbezogenen Daten sowie die

Erteilung von Auskünften aus diesen Akten und Unterla-

gen an die mit Disziplinarvorgängen befassten Stellen und
die Verarbeitung oder Nutzung der so erhobenen perso-
nenbezogenen Daten im Disziplinarverfahren sind, soweit
nicht andere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen,
auch gegen den Willen des Beamten oder anderer Betrof-
fener zulässig, wenn und soweit die Durchführung des
Disziplinarverfahrens dies erfordert und überwiegende
Belange des Beamten, anderer Betroffener oder der
ersuchten Stellen nicht entgegenstehen.

  (2) Zwischen den Dienststellen eines oder verschiede-
ner Dienstherrn sowie zwischen den Teilen einer Dienst-
stelle sind Mitteilungen über Disziplinarverfahren, über
BGBl. 2001, Seite 1517 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1517
Tatsachen aus Disziplinarverfahren und über Entschei-
dungen der Disziplinarorgane sowie die Vorlage hierüber
geführter Akten zulässig, wenn und soweit dies zur Durch-

führung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die
künftige Übertragung von Aufgaben oder Ämtern an den
Beamten oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen
Gründen unter Berücksichtigung der Belange des Beam-
ten oder anderer Betroffener erforderlich ist.

                            § 30

                Abschließende Anhörung

  Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beam-
ten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern;
§ 20 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unter-
bleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 2
Nr. 2 oder 3 eingestellt werden soll.

                            § 31
           Abgabe des Disziplinarverfahrens

  Hält der Dienstvorgesetzte nach dem Ergebnis der
Anhörungen und Ermittlungen seine Befugnisse nach den
§§ 32 bis 34 nicht für ausreichend, so führt er die Entschei-
dung des höheren Dienstvorgesetzten oder der obersten
Dienstbehörde herbei. Der höhere Dienstvorgesetzte oder
die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfah-
ren an den Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie
weitere Ermittlungen für geboten oder dessen Befugnisse
für ausreichend halten.

                         Kapitel 3
                Abschlussentscheidung

                            § 32

                 Einstellungsverfügung
  (1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
1. ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
2. ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinar-
   maßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
3. nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht
   ausgesprochen werden darf oder
4. das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnah-
   me aus sonstigen Gründen unzulässig ist.
  (2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn

1. der Beamte stirbt,
2. das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der
   Beamtenrechte oder Entfernung endet oder
3. bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer
   gerichtlichen Entscheidung nach § 59 Abs. 1 des
   Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.
  (3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und
zuzustellen.

                            § 33

                  Disziplinarverfügung
  (1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der
Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts ange-
zeigt, wird eine solche Maßnahme durch Disziplinarverfü-
gung ausgesprochen.

  (2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen und Geld-
bußen gegen die ihm unterstellten Beamten befugt.

  (3) Kürzungen der Dienstbezüge können festsetzen:

1. die oberste Dienstbehörde bis zum Höchstmaß und

2. die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachge-
   ordneten Dienstvorgesetzten bis zu einer Kürzung um
   ein Fünftel der Dienstbezüge auf zwei Jahre.
  (4) Kürzungen des Ruhegehalts bis zum Höchstmaß
kann der nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefug-

nisse zuständige Dienstvorgesetzte festsetzen.

   (5) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse
nach Absatz 3 Nr. 1 durch allgemeine Anordnung ganz
oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte über-
tragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröf-
fentlichen.
  (6) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzu-
stellen.

                           § 34
             Erhebung der Disziplinarklage

  (1) Soll gegen den Beamten auf Zurückstufung, auf
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Ab-
erkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen
ihn Disziplinarklage zu erheben.
  (2) Die Disziplinarklage wird bei Beamten durch die
oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch
den nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse
zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben. Die oberste
Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 durch all-
gemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeord-
nete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im
Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. § 17 Abs. 1 Satz 2
zweiter Halbsatz sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

                           § 35
               Grenzen der erneuten
         Ausübung der Disziplinarbefugnisse
  (1) Die Einstellungsverfügung und die Disziplinarverfü-
gung sind dem höheren Dienstvorgesetzten unverzüglich
zuzuleiten. Hält dieser seine Befugnisse nach den Absät-
zen 2 und 3 nicht für ausreichend, hat er die Einstellungs-
verfügung oder die Disziplinarverfügung unverzüglich der
obersten Dienstbehörde zuzuleiten. Die oberste Dienst-
behörde kann das Disziplinarverfahren an den höheren
Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere
Ermittlungen für geboten oder seine Befugnisse für ausrei-
chend hält.
   (2) Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste
Dienstbehörde kann ungeachtet einer Einstellung des Dis-
ziplinarverfahrens nach § 32 Abs. 1 im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten wegen desselben Sachverhalts eine Dis-
ziplinarverfügung erlassen oder Disziplinarklage erheben.
Eine Entscheidung nach Satz 1 ist nur innerhalb von drei
Monaten nach der Zustellung der Einstellungsverfügung
zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sach-
verhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsäch-
lichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen
Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, ab-
weichen.
BGBl. 2001, Seite 1518 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1518
   (3) Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste
Dienstbehörde kann eine Disziplinarverfügung eines
nachgeordneten Dienstvorgesetzten, die oberste Dienst-
behörde auch eine von ihr selbst erlassene Disziplinarver-
fügung jederzeit aufheben. Sie können im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten in der Sache neu entscheiden oder Diszi-
plinarklage erheben. Eine Verschärfung der Disziplinar-

maßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der
Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach
der Zustellung der Disziplinarverfügung zulässig, es sei
denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein
rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Fest-
stellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellun-
gen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.

                           § 36

       Verfahren bei nachträglicher Entscheidung
            im Straf- oder Bußgeldverfahren

  (1) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der

Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfah-

ren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet wor-

den ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß
§ 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist die
Disziplinarverfügung auf Antrag des Beamten von dem
Dienstvorgesetzten, der sie erlassen hat, aufzuheben und
das Disziplinarverfahren einzustellen.

  (2) Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Sie beginnt mit

dem Tag, an dem der Beamte von der in Absatz 1 bezeich-

neten Entscheidung Kenntnis erhalten hat.

                           § 37

                 Kostentragungspflicht

   (1) Dem Beamten, gegen den eine Disziplinarmaßnah-

me verhängt wird, können die entstandenen Auslagen auf-
erlegt werden. Bildet das Dienstvergehen, das dem
Beamten zur Last gelegt wird, nur zum Teil die Grundlage
für die Disziplinarverfügung oder sind durch Ermittlungen,
deren Ergebnis zugunsten des Beamten ausgefallen ist,
besondere Kosten entstanden, können ihm die Auslagen
nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.
  (2) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der
Dienstherr die entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstel-
lung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die
Auslagen dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis
geteilt werden.

  (3) Bei einem Antrag nach § 36 gilt im Falle der Ableh-
nung des Antrags Absatz 1 und im Falle seiner Stattgabe
Absatz 2 entsprechend.

   (4) Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen
trägt, hat er dem Beamten auch die Aufwendungen zu
erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-

gung notwendig waren. Hat sich der Beamte eines Bevoll-

mächtigten oder Beistands bedient, sind auch dessen

Gebühren und Auslagen erstattungsfähig. Aufwendun-

gen, die durch das Verschulden des Beamten entstanden

sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines

Vertreters ist ihm zuzurechnen.

   (5) Das behördliche Disziplinarverfahren ist gebühren-
frei.

                        Kapitel 4

            Vorläufige Dienstenthebung
           und Einbehaltung von Bezügen

                           § 38

                      Zulässigkeit

   (1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige
Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach
der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des
Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraus-
sichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder
auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird
oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem
Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung
nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 32 des Bundes-
beamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten
außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch
sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die
Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die

vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache

und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer

Verhältnis steht.

   (2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige
Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen
Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu
50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge
einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraus-

sichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder

auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

   (3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige
Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung
des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhe-
standsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbe-
halten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussicht-
lich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden

wird.

  (4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige
Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbe-
haltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Ein-
behaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise
aufheben.

                           § 39
                   Rechtswirkungen

  (1) Die vorläufige Dienstenthebung wird mit der Zustel-
lung, die Einbehaltung von Bezügen mit dem auf die
Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollzieh-
bar. Sie erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte
inne hat.

  (2) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhen
die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen
Ansprüche auf Aufwandsentschädigung.

  (3) Wird der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben,

während er schuldhaft dem Dienst fernbleibt, dauert der

nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes begründete

Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, zu

dem der Beamte seinen Dienst aufgenommen hätte, wenn

er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung

gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der für die
Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde fest-
zustellen und dem Beamten mitzuteilen.
BGBl. 2001, Seite 1519 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1519
  (4) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehal-
tung von Bezügen enden mit dem rechtskräftigen
Abschluss des Disziplinarverfahrens.

                            § 40
                Verfall und Nachzahlung
               der einbehaltenen Beträge

  (1) Die nach § 38 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge
verfallen, wenn

1. im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beam-
   tenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts
   erkannt worden ist,
2. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten
   Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den
   Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestands-
   beamter zur Folge hat,

3. das Disziplinarverfahren auf Grund des § 32 Abs. 1

   Nr. 3 eingestellt worden ist und ein neues Disziplinar-

   verfahren, das innerhalb von drei Monaten nach der

   Einstellung wegen desselben Sachverhalts eingeleitet

   worden ist, zur Entfernung aus dem Dienst oder zur

   Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat oder

4. das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 32
   Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt worden ist und die für die
   Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde
   (§ 34 Abs. 2) festgestellt hat, dass die Entfernung aus
   dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts
   gerechtfertigt gewesen wäre.
  (2) Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in
den Fällen des Absatzes 1 unanfechtbar abgeschlossen,
sind die nach § 38 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge
nachzuzahlen. Auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge
können Einkünfte aus genehmigungspflichtigen Neben-
tätigkeiten (§ 65 des Bundesbeamtengesetzes) angerech-
net werden, die der Beamte aus Anlass der vorläufigen
Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn eine Disziplinar-
maßnahme verhängt worden ist oder die für die Erhebung
der Disziplinarklage zuständige Behörde feststellt, dass
ein Dienstvergehen erwiesen ist. Der Beamte ist verpflich-
tet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.

                         Kapitel 5
                Widerspruchsverfahren

                            § 41
                 Erforderlichkeit, Form
               und Frist des Widerspruchs
  (1) Vor der Erhebung der Klage des Beamten ist ein Wider-
spruchsverfahren durchzuführen. Ein Widerspruchsverfah-
ren findet nicht statt, wenn die angefochtene Entscheidung
durch die oberste Dienstbehörde erlassen worden ist.

  (2) Für die Form und die Frist des Widerspruchs gilt § 70
der Verwaltungsgerichtsordnung.

                            § 42

                 Widerspruchsbescheid
  (1) Der Widerspruchsbescheid wird durch die oberste
Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch den nach
§ 84 zuständigen Dienstvorgesetzten erlassen. Die obers-
te Dienstbehörde kann ihre Zuständigkeit nach Satz 1

durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf
nachgeordnete Behörden übertragen; die Anordnung ist
im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
  (2) In dem Widerspruchsbescheid darf die angefochte-
ne Entscheidung nicht zum Nachteil des Beamten
abgeändert werden. Die Befugnis, eine abweichende
Entscheidung nach § 35 Abs. 3 zu treffen, bleibt un-
berührt.

                           § 43

               Grenzen der erneuten
         Ausübung der Disziplinarbefugnisse
  Der Widerspruchsbescheid ist der obersten Dienst-
behörde unverzüglich zuzuleiten. Diese kann den Wider-
spruchsbescheid, durch den über eine Disziplinarver-
fügung entschieden worden ist, jederzeit aufheben. Sie
kann in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage

erheben. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme

nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinar-

klage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustel-

lung des Widerspruchsbescheids zulässig, es sei denn, es

ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges

Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von
denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die
Entscheidung beruht, abweichen.

                           § 44

                 Kostentragungspflicht
   (1) Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende
Teil die entstandenen Auslagen. Hat der Widerspruch
teilweise Erfolg, sind die Auslagen im Verhältnis zu tei-
len. Wird eine Disziplinarverfügung trotz des Vorlie-
gens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die
Auslagen ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt wer-
den.
  (2) Nimmt der Beamte den Widerspruch zurück, trägt er
die entstandenen Auslagen.

  (3) Erledigt sich das Widerspruchsverfahren in der
Hauptsache auf andere Weise, ist über die entstandenen
Auslagen nach billigem Ermessen zu entscheiden.
  (4) § 37 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

                         Teil 4
   Gerichtliches Disziplinarverfahren

                        Kapitel 1
              Disziplinargerichtsbarkeit

                           § 45

    Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
  Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach
diesem Gesetz nehmen die Gerichte der Verwaltungs-
gerichtsbarkeit wahr. Hierzu werden bei den Verwaltungs-
gerichten Kammern und bei den Oberverwaltungsgerich-
ten Senate für Disziplinarsachen gebildet. Die Landes-
gesetzgebung kann die Zuweisung der in Satz 1 genann-
ten Aufgaben an ein Gericht für die Bezirke mehrerer
Gerichte anordnen. Soweit nach Landesrecht für Ver-
fahren nach dem Landesdisziplinargesetz ein Gericht für
BGBl. 2001, Seite 1520 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1520
die Bezirke mehrerer Gerichte zuständig ist, ist dieses
Gericht, wenn nichts anderes bestimmt wird, auch für die

in Satz 1 genannten Aufgaben zuständig. § 50 Abs. 1 Nr. 4

der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

                            § 46

             Kammer für Disziplinarsachen
  (1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der

Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern

als ehrenamtlichen Richtern, wenn nicht ein Einzelrichter

entscheidet. An Beschlüssen außerhalb der mündlichen
Verhandlung und an Gerichtsbescheiden wirken die
Beamtenbeisitzer nicht mit. Einer der Beamtenbeisitzer
soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe des
Beamten angehören, gegen den sich das Disziplinarver-
fahren richtet.

  (2) Für die Übertragung des Rechtsstreits auf den Ein-
zelrichter gilt § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung. In dem
Verfahren der Disziplinarklage ist eine Übertragung auf
den Einzelrichter ausgeschlossen.

  (3) Der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen
entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden
Verfahren ergeht,
1. bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder eines
   Rechtsmittels,
2. bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
   in der Hauptsache und

3. über die Kosten.
Ist ein Berichterstatter bestellt, entscheidet er anstelle des
Vorsitzenden.

   (4) Die Landesgesetzgebung kann die Besetzung der
Kammer für Disziplinarsachen abweichend von den Absät-
zen 1 bis 3 regeln. Soweit nach Landesrecht für die Verfah-
ren nach dem Landesdisziplinargesetz eine andere Beset-
zung der Kammer für Disziplinarsachen vorgesehen ist, gilt
diese Besetzung, wenn nichts anderes bestimmt wird, auch
für die gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz.

                            § 47

                    Beamtenbeisitzer
   (1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit
ernannte Beamte im Bundesdienst sein und bei ihrer Wahl
ihren dienstlichen Wohnsitz (§ 15 des Bundesbesoldungs-
gesetzes) im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts
haben. Ist einem Verwaltungsgericht die Zuständigkeit für
die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte übertragen,
müssen die Beamtenbeisitzer ihren dienstlichen Wohnsitz
in einem dieser Bezirke haben.

   (2) Die §§ 20 bis 24, 27, 28, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 34 der

Verwaltungsgerichtsordnung werden auf die Beamtenbei-

sitzer nicht angewandt.
  (3) Das Verfahren zur Wahl der Beamtenbeisitzer
bestimmt sich nach Landesrecht.

                            § 48
    Ausschluss von der Ausübung des Richteramts

  (1) Ein Richter oder Beamtenbeisitzer ist von der Aus-
übung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen,
wenn er

1. durch das Dienstvergehen verletzt ist,

2. Ehegatte oder gesetzlicher Vertreter des Beamten oder

   des Verletzten ist oder war,

3. mit dem Beamten oder dem Verletzten in gerader Linie
   verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis
   zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad
   verschwägert ist oder war,

4. in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig

   war oder als Zeuge gehört wurde oder als Sachver-

   ständiger ein Gutachten erstattet hat,

5. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten
   Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten
   beteiligt war,

6. Dienstvorgesetzter des Beamten ist oder war oder bei
   einem Dienstvorgesetzten des Beamten mit der Bear-
   beitung von Personalangelegenheiten des Beamten
   befasst ist oder

7. als Mitglied einer Personalvertretung in dem Diszipli-
   narverfahren gegen den Beamten mitgewirkt hat.

   (2) Ein Beamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn
er der Dienststelle des Beamten angehört.

                           § 49
     Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers

  Ein Beamtenbeisitzer, gegen den Disziplinarklage
oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die
öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Straf-
befehls beantragt oder dem die Führung seiner Dienst-
geschäfte verboten worden ist, darf während dieser Ver-
fahren oder für die Dauer des Verbots zur Ausübung
seines Amts nicht herangezogen werden.

                           § 50
     Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers

  (1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbin-
den, wenn

1. er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheits-
   strafe verurteilt worden ist,
2. im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine
   Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises
   ausgesprochen worden ist,

3. er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht
   zuständig ist, versetzt wird oder
4. das Beamtenverhältnis endet.

   (2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbei-

sitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des

Amts entbunden werden.

                           § 51
             Senate für Disziplinarsachen
  (1) Für den Senat für Disziplinarsachen des Oberverwal-
tungsgerichts gelten § 46 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 47
bis 50 entsprechend.

  (2) Für das Bundesverwaltungsgericht gilt § 48 Abs. 1
entsprechend.
BGBl. 2001, Seite 1521 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1521
                          Kapitel 2
                  Disziplinarverfahren
              vor dem Verwaltungsgericht

                       Abschnitt 1

                    Klageverfahren

                             § 52
       Klageerhebung, Form und Frist der Klage
   (1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. Die Kla-
geschrift muss den persönlichen und beruflichen Werde-
gang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinar-
verfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen
gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismit-
tel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet dar-
stellen. Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 vor,
kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen
gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen
zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.

  (2) Für die Form und Frist der übrigen Klagen gelten die
§§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der
Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsord-
nung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach
§ 22 ausgesetz ist.

                             § 53

                Nachtragsdisziplinarklage
  (1) Neue Handlungen, die nicht Gegenstand einer
anhängigen Disziplinarklage sind, können nur durch Erhe-
bung einer Nachtragsdisziplinarklage in das Disziplinar-
verfahren einbezogen werden.
   (2) Hält der Dienstherr die Einbeziehung neuer Handlun-
gen für angezeigt, teilt er dies dem Gericht unter Angabe
der konkreten Anhaltspunkte mit, die den Verdacht eines
Dienstvergehens rechtfertigen. Das Gericht setzt das Dis-
ziplinarverfahren vorbehaltlich des Absatzes 3 aus und
bestimmt eine Frist, bis zu der die Nachtragsdisziplinar-
klage erhoben werden kann. Die Frist kann auf einen vor
ihrem Ablauf gestellten Antrag des Dienstherrn verlängert
werden, wenn dieser sie aus Gründen, die er nicht zu ver-
treten hat, voraussichtlich nicht einhalten kann. Die Frist-
setzung und ihre Verlängerung erfolgen durch Beschluss.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

   (3) Das Gericht kann von einer Aussetzung des Diszipli-
narverfahrens nach Absatz 2 absehen, wenn die neuen
Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Dis-
ziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen
oder ihre Einbeziehung das Disziplinarverfahren erheblich

verzögern würde; Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
Ungachtet einer Fortsetzung des Disziplinarverfahrens
nach Satz 1 kann wegen der neuen Handlungen bis zur
Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung oder

bis zur Zustellung eines Beschlusses nach § 59 Nach-

tragsdisziplinarklage erhoben werden. Die neuen Hand-

lungen können auch Gegenstand eines neuen Disziplinar-

verfahrens sein.

  (4) Wird innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist
nicht Nachtragsdisziplinarklage erhoben, setzt das
Gericht das Disziplinarverfahren ohne Einbeziehung der
neuen Handlungen fort; Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entspre-
chend.

                            § 54
                 Belehrung der Beamten
  Der Beamte ist durch den Vorsitzenden gleichzeitig mit
der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtrags-
disziplinarklage auf die Fristen des § 55 Abs. 1 und des
§ 58 Abs. 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung

hinzuweisen.

                            § 55
               Mängel des behördlichen
      Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift
   (1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesent-
liche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder
der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung
der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu
machen.

   (2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb
der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann
das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berück-
sichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung
des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beam-
te über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist;
dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingede Gründe für die
Verspätung glaubhaft macht.

  (3) Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung
eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig

geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es
unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen.
§ 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Man-
gel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinar-
verfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.
  (4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht
einem rechtskräftigen Urteil gleich.

                            § 56
       Beschränkung des Disziplinarverfahrens

  Das Gericht kann das Disziplinarverfahren beschrän-
ken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die
Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme
nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die
ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das
Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn,
die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen
nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen
nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unan-
fechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht
Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.

                            § 57

                Bindung an tatsächliche
         Feststellungen aus anderen Verfahren

  (1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräfti-

gen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im ver-

waltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des

Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besol-

dung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschie-
den worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das densel-
ben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Verwal-
tungsgericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung
solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig
unrichtig sind.
BGBl. 2001, Seite 1522 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1522
  (2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfah-
ren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht
bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute
Prüfung zugrunde gelegt werden.

                           § 58
                    Beweisaufnahme

  (1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.

   (2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von
dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beam-

ten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage

oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspä-

teter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berück-

sichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die

Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde

und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung

belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Grün-

de für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

  (3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über
die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständi-
ger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von
Sachverständigen sowie über die Vernehmung von
Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und
Sachverständige gelten entsprechend.

                           § 59

            Entscheidung durch Beschluss
  (1) Bei einer Disziplinarklage kann das Gericht, auch
nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit
Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss

1. auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erken-
   nen, wenn nur ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kür-
   zung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhe-
   gehalts verwirkt ist, oder
2. die Disziplinarklage abweisen.

Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten von
dem Gericht, dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter
eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustim-
mung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter widerspro-
chen hat.

  (2) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 steht
einem rechtskräftigen Urteil gleich.

                           § 60
                Mündliche Verhandlung,
               Entscheidung durch Urteil

   (1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Dis-
ziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen
wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106
der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.
  (2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen
zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die
dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinar-
klage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das
Gericht kann in dem Urteil

1. auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erken-

   nen oder

2. die Disziplinarklage abweisen.

  (3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft
das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweck-
mäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.

                           § 61
               Grenzen der erneuten
         Ausübung der Disziplinarbefugnisse

  (1) Soweit der Dienstherr die Disziplinarklage zurückge-
nommen hat, können die ihr zugrunde liegenden Handlun-
gen nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.

   (2) Hat das Gericht unanfechtbar über die Klage gegen

eine Disziplinarverfügung entschieden, ist hinsichtlich der

dieser Entscheidung zugrunde liegenden Handlungen

eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse nur

wegen solcher erheblicher Tatsachen und Beweismittel

zulässig, die keinen Eingang in das gerichtliche Diszipli-

narverfahren gefunden haben. Eine Verschärfung der Dis-

ziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung

der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten
nach der Zustellung des Urteils zulässig, es sei denn, es
ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges
Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von
denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die
Entscheidung beruht, abweichen.

                     Abschnitt 2

              Besondere Verfahren

                           § 62
          Antrag auf gerichtliche Fristsetzung

  (1) Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht inner-
halb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstel-
lung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch
Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden,
kann der Beamte bei dem Gericht die gerichtliche Bestim-
mung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens
beantragen. Die Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange
das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.

  (2) Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden
Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens inner-
halb von sechs Monaten nicht vor, bestimmt das Gericht
eine Frist, in der es abzuschließen ist. Anderenfalls lehnt
es den Antrag ab. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre-
chend.
   (3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb
der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen,
ist es durch Beschluss des Gerichts einzustellen.
  (4) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 3 steht
einem rechtskräftigen Urteil gleich.

                           § 63
              Antrag auf Aussetzung der
            vorläufigen Dienstenthebung
          und der Einbehaltung von Bezügen
  (1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen
Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder
Anwärterbezügen beim Gericht beantragen; Gleiches gilt
für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung

von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungs-

gericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein
Disziplinarverfahren anhängig ist.
BGBl. 2001, Seite 1523 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1523
  (2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehal-
tung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche

Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

  (3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen
über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwal-
tungsgerichtsordnung entsprechend.

                        Kapitel 3
                Disziplinarverfahren
          vor dem Oberverwaltungsgericht

                     Abschnitt 1

                      Berufung

                          § 64
                 Statthaftigkeit, Form
                und Frist der Berufung

  (1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine
Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das
Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem
Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zu-
stellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen
und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen
vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden
verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimm-
ten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe
der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es
an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzuläs-
sig.

  (2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen
das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von
dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Für die
Form und die Frist des Antrags auf Zulassung der Beru-
fung sowie für die Entscheidung über die Zulassung der
Berufung gelten die §§ 124 und 124a der Verwaltungs-
gerichtsordnung.

                          § 65
                  Berufungsverfahren

  (1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmun-
gen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungs-
gericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz
nichts anderes ergibt. Die §§ 53 und 54 werden nicht
angewandt.
   (2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinar-
verfahrens, die nach § 55 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben
durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberück-
sichtigt.

   (3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht

nicht innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 gestellt worden

ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung

nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsge-
richts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern
würde und der Beamte im ersten Rechtszug über die Fol-
gen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt
nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaub-
haft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwal-
tungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im
Berufungsverfahren ausgeschlossen.

  (4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Bewei-
se können der Entscheidung ohne erneute Beweisauf-
nahme zugrunde gelegt werden.

                           § 66

                Mündliche Verhandlung,

               Entscheidung durch Urteil

  Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beru-
fung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere
Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Ver-
handlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsord-
nung wird nicht angewandt.

                     Abschnitt 2

                    Beschwerde

                           § 67

                 Statthaftigkeit, Form
               und Frist der Beschwerde

  (1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwer-
de gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsord-
nung.
  (2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch
die nach § 59 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschie-
den wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der
Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.

   (3) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über
eine Aussetzung nach § 63 steht den Beteiligten die
Beschwerde nur zu, wenn sie vom Oberverwaltungsge-
richt in entsprechender Anwendung des § 124 Abs. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung zugelassen worden ist.

                           § 68
     Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

  Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die
Beschwerde durch Beschluss.

                        Kapitel 4

                Disziplinarverfahren
         vor dem Bundesverwaltungsgericht

                           § 69
        Form, Frist und Zulassung der Revision

  Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist
der Einlegung der Revision und der Einlegung der
Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die

Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der

Verwaltungsgerichtsordnung sowie § 127 des Beamten-

rechtsrahmengesetzes.

                           § 70
                 Revisionsverfahren,
            Entscheidung über die Revision

  (1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmun-
gen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwal-
tungsgericht entsprechend.

  (2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die
§§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.
BGBl. 2001, Seite 1524 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1524
                        Kapitel 5

                Wiederaufnahme des
          gerichtlichen Disziplinarverfahrens

                           § 71
                Wiederaufnahmegründe
  (1) Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil
abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn
1. in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme ausgespro-
   chen worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz

   nicht vorgesehen ist,

2. Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die
   erheblich und neu sind,
3. das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder ver-
   fälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder
   fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutach-
   ten beruht,
4. ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das
   Urteil im Disziplinarverfahren beruht, durch ein anderes
   rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,
5. an dem Urteil ein Richter oder Beamtenbeisitzer mit-
   gewirkt hat, der sich in dieser Sache der straf-
   baren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht
   hat,

6. an dem Urteil ein Richter oder Beamtenbeisitzer
   mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richter-
   amts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei
   denn, dass die Gründe für den gesetzlichen Aus-
   schluss bereits erfolglos geltend gemacht worden
   waren,
7. der Beamte nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen
   eingesteht, das in dem Disziplinarverfahren nicht hat
   festgestellt werden können, oder

8. im Verfahren der Disziplinarklage nach dessen rechts-
   kräftigem Abschluss in einem wegen desselben Sach-
   verhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren
   unanfechtbar eine Entscheidung ergeht, nach der
   gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig
   wäre.

   (2) Erheblich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsa-
chen und Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbindung
mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind,
eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wie-
deraufnahme des Disziplinarverfahrens sein kann. Neu im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweis-
mittel, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht

bekannt gewesen sind. Ergeht nach Eintritt der Rechts-

kraft des Urteils im Disziplinarverfahren in einem wegen
desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Buß-
geldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von
tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsäch-
lichen Feststellungen des Urteils im Disziplinarverfahren
abweichen, auf denen es beruht, gelten die abweichenden
Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfah-
ren als neue Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2.

   (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 ist die Wie-
deraufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn
wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige
strafgerichtliche Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein

strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als
wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht
durchgeführt werden kann.

                            § 72
          Unzulässigkeit der Wiederaufnahme
  (1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil
abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist unzulässig,
wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft

1. ein Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen ist,

   das sich auf denselben Sachverhalt gründet und die-
   sen ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechts-
   kräftig aufgehoben worden ist, oder
2. ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der
   Verurteilte sein Amt oder seinen Anspruch auf Ruhege-
   halt verloren hat oder ihn verloren hätte, wenn er noch
   im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen
   hätte.
  (2) Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens
zuungunsten des Beamten ist außerdem unzulässig, wenn
seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre ver-
gangen sind.

                            § 73

                     Frist, Verfahren
  (1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarver-
fahrens muss bei dem Gericht, dessen Entscheidung
angefochten wird, binnen drei Monaten schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem
der Antragsberechtigte von dem Grund für die Wiederauf-
nahme Kenntnis erhalten hat. In dem Antrag ist das ange-
fochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit
es angefochten wird und welche Änderungen beantragt
werden; die Anträge sind unter Bezeichnung der Beweis-
mittel zu begründen.

  (2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmun-
gen über das gerichtliche Disziplinarverfahren entspre-
chend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes
ergibt.

                            § 74

            Entscheidung durch Beschluss

   (1) Das Gericht kann den Antrag, auch nach der Eröff-

nung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss ver-
werfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für
seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offensicht-
lich unbegründet hält.

  (2) Das Gericht kann vor der Eröffnung der mündlichen
Verhandlung mit Zustimmung der zuständigen Behörde
durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und
die Disziplinarklage abweisen oder die Disziplinarver-
fügung aufheben. Der Beschluss ist unanfechtbar.

   (3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 sowie
der Beschluss nach Absatz 2 stehen einem rechtskräf-
tigen Urteil gleich.
BGBl. 2001, Seite 1525 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1525
                           § 75
               Mündliche Verhandlung,
              Entscheidung des Gerichts
  (1) Das Gericht entscheidet, wenn das Wiederauf-
nahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen
wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil.
  (2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und des
Oberverwaltungsgerichts kann das in dem jeweiligen Ver-
fahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden.

                           § 76
           Rechtswirkungen, Entschädigung
  (1) Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das an-
gefochtene Urteil zugunsten des Beamten aufgehoben,
erhält dieser von dem Eintritt der Rechtskraft des aufge-
hobenen Urteils an die Rechtsstellung, die er erhalten
hätte, wenn das aufgehobene Urteil der Entscheidung ent-
sprochen hätte, die im Wiederaufnahmeverfahren ergan-

gen ist. Wurde in dem aufgehobenen Urteil auf Entfernung
aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des
Ruhegehalts erkannt, gilt § 51 des Bundesbeamtengeset-
zes entsprechend.
  (2) Der Beamte und die Personen, denen er kraft Geset-
zes unterhaltspflichtig ist, können im Falle des Absatzes 1
neben den hiernach nachträglich zu gewährenden Bezü-
gen in entsprechender Anwendung des Gesetzes über
die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom
8. März 1971 (BGBl. I S. 157) in der jeweils geltenden
Fassung Ersatz des sonstigen Schadens vom Dienstherrn
verlangen. Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten
nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wiederauf-
nahmeverfahrens bei der für die Erhebung der Disziplinar-
klage zuständigen Behörde geltend zu machen.

                        Kapitel 6

               Kostenentscheidung im
          gerichtlichen Disziplinarverfahren

                           § 77

                 Kostentragungspflicht

  (1) Der Beamte, gegen den im Verfahren der Disziplinar-

klage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, trägt

die Kosten des Verfahrens. Bildet das dem Beamten zur

Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil die Grundlage

für die Entscheidung oder sind durch besondere Ermitt-

lungen im behördlichen Disziplinarverfahren, deren Ergeb-

nis zugunsten des Beamten ausgefallen ist, besondere

Kosten entstanden, können ihm die Kosten nur in verhält-
nismäßigem Umfang auferlegt werden.

  (2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines

Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz
oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.
  (3) Wird das Disziplinarverfahren nach § 62 Abs. 3 ein-
gestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Verfahrens.

  (4) Im Übrigen gelten für die Kostentragungspflicht der
Beteiligten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichts-
ordnung.

                          § 78
               Erstattungsfähige Kosten
  (1) Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei.
Auslagen werden nach den Bestimmungen des Gerichts-
kostengesetzes erhoben.
  (2) Kosten im Sinne des § 77 sind auch die zur zweck-
entsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsvertei-
digung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten ein-
schließlich der Kosten des behördlichen Disziplinar-
verfahrens.
  (3) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines
Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig.

                        Teil 5

Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung
          und Begnadigung

                          § 79

           Unterhaltsbeitrag bei Entfernung
           aus dem Beamtenverhältnis oder
          bei Aberkennung des Ruhegehalts
  (1) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 10 Abs. 3
oder § 12 Abs. 2 beginnt, soweit in der Entscheidung
nichts anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt des Verlusts
der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts.
   (2) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 12 Abs. 2
steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn für
denselben Zeitraum eine Rente auf Grund der Nachver-
sicherung gewährt wird. Zur Sicherung des Rückforde-
rungsanspruchs hat der Ruhestandsbeamte eine entspre-
chende Abtretungserklärung abzugeben.

  (3) Das Gericht kann in der Entscheidung bestimmen,
dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Perso-
nen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Beamte oder
Ruhestandsbeamte verpflichtet ist; nach Rechtskraft der
Entscheidung kann dies die oberste Dienstbehörde
bestimmen.
  (4) Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und
Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 2
sowie Abs. 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialge-
setzbuch angerechnet. Der frühere Beamte oder frühere
Ruhestandsbeamte ist verpflichtet, der obersten Dienst-

behörde alle Änderungen in seinen Verhältnissen, die für

die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein kön-

nen, unverzüglich anzuzeigen. Kommt er dieser Pflicht

schuldhaft nicht nach, kann ihm der Unterhaltsbeitrag

ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit ent-

zogen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienst-

behörde.

 (5) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt,
wenn der Betroffene wieder in ein öffentlich-rechtliches

Amts- oder Dienstverhältnis berufen wird.

                          § 80
            Unterhaltsleistung bei Mithilfe
            zur Aufdeckung von Straftaten

  (1) Im Falle der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
oder der Aberkennung des Ruhegehalts kann die zuletzt
BGBl. 2001, Seite 1526 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1526
zuständige oberste Dienstbehörde dem ehemaligen
Beamten oder ehemaligen Ruhestandsbeamten, der
gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder
Geschenken verstoßen hat, die Gewährung einer monat-
lichen Unterhaltsleistung zusagen, wenn er sein Wissen
über Tatsachen offenbart hat, deren Kenntnis dazu bei-
getragen hat, Straftaten, insbesondere nach den §§ 331
bis 335 des Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über
seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Nach-
versicherung ist durchzuführen.

  (2) Die Unterhaltsleistung ist als Prozentsatz der
Anwartschaft auf eine Altersrente, die sich aus der Nach-
versicherung ergibt, oder einer entsprechenden Leistung
aus der berufsständischen Alterssicherung mit folgenden
Maßgaben festzusetzen:
1. Die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenan-
   wartschaft aus der Nachversicherung nicht erreichen;

2. Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der
   Nachversicherung dürfen zusammen den Betrag nicht
   übersteigen, der sich als Ruhegehalt nach § 14 Abs. 1
   des Beamtenversorgungsgesetzes ergäbe.
Die Höchstgrenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit
des Bezugs der Unterhaltsleistung; an die Stelle der Ren-
tenanwartschaft aus der Nachversicherung tritt die anteili-
ge Rente.
  (3) Die Zahlung der Unterhaltsleistung an den früheren
Beamten kann erst erfolgen, wenn dieser das 65. Lebens-
jahr vollendet hat oder eine Rente wegen Erwerbs- oder
Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversiche-
rung oder eine entsprechende Leistung aus der berufs-
ständischen Versorgung erhält.

  (4) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei
erneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den
Fällen, die bei einem Ruhestandsbeamten das Erlöschen
der Versorgungsbezüge nach § 59 des Beamtenversor-
gungsgesetzes zur Folge hätten. Der hinterbliebene Ehe-
gatte erhält 60 Prozent der Unterhaltsleistung, wenn zum
Zeitpunkt der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die
Ehe bereits bestanden hatte.

                           § 81

                      Begnadigung

  (1) Dem Bundespräsidenten steht das Begnadigungs-
recht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. Er kann
es anderen Stellen übertragen.
  (2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg
aufgehoben, gilt § 50 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes

entsprechend.

                         Teil 6

         Besondere Bestimmungen
       für einzelne Beamtengruppen
        und für Ruhestandsbeamte

                           § 82
          Polizeivollzugsbeamte des Bundes
  Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch
Rechtsverordnung, welche Vorgesetzten der Polizei-

vollzugsbeamten des Bundes als Dienstvorgesetzte
im Sinne des § 33 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5
gelten.

                           § 83
         Beamte der bundesunmittelbaren
      Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
              des öffentlichen Rechts

   (1) Das für die Aufsicht zuständige Bundesministerium
gilt im Sinne dieses Gesetzes als oberste Dienstbehörde
der Beamten der bundesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Es kann
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern seine Befugnisse auf nach-
geordnete Behörden übertragen und bestimmen, wer
als nachgeordnete Behörde, Dienstvorgesetzter und
höherer Dienstvorgesetzter im Sinne dieses Gesetzes
anzusehen ist. Es kann durch Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
darüber hinaus die Zuständigkeit für Verweise, Geldbußen
und Kürzungen der Dienstbezüge abweichend von § 33
regeln.
  (2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt
§ 187 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

                           § 84
             Ausübung der Disziplinar-
         befugnisse bei Ruhestandsbeamten

   Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefug-
nisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhe-
stand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt. Diese
kann ihre Befugnisse durch allgemeine Anordnung ganz
oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte über-
tragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröf-
fentlichen. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde
nicht mehr, bestimmt das Bundesministerium des Innern,
welche Behörde zuständig ist.

                         Teil 7

               Übergangs- und
            Schlussbestimmungen

                           § 85
               Übergangsbestimmungen

   (1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinar-

verfahren werden in der Lage, in der sie sich bei Inkraft-
treten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz
fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 10 nichts Ab-
weichendes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bis-
herigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirk-
sam.

  (2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisheri-
gem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach
diesem Gesetz gleich:
1. die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge,
2. die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit
   geringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung und
BGBl. 2001, Seite 1527 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1527
3. die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus
   dem Beamtenverhältnis.
  (3) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete
förmliche Disziplinarverfahren werden nach bisherigem
Recht fortgeführt. Für die Anschuldigung und die Durch-
führung des gerichtlichen Verfahrens gilt ebenfalls das
bisherige Recht.
   (4) Die Behörde des Bundesdisziplinaranwalts wird mit
Ablauf des 31. Dezember 2003 aufgelöst. Ab diesem Zeit-
punkt fertigt die Einleitungsbehörde in den Fällen von
Absatz 3 die Anschuldigungsschrift; die Vorschriften der
Bundesdisziplinarordnung sind nicht anzuwenden, soweit
sie den Bundesdisziplinaranwalt betreffen.

  (5) Statthaftigkeit, Frist und Form eines Rechtsbe-

helfs oder Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die vor

dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist, bestim-

men sich nach bisherigem Recht. Im weiteren Verfahren

gelten ebenfalls die Bestimmungen des bisherigen

Rechts.
  (6) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen
gerichtlichen Disziplinarverfahren werden nach den
Bestimmungen des bisherigen Rechts fortgeführt. Dabei
kann der Vorsitz einer oder mehrerer Kammern auch
einem Richter auf Lebenszeit übertragen werden, der
nicht Vorsitzender Richter ist. Ab dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes kann von § 45 Abs. 1 der
Bundesdisziplinarordnung abgewichen werden; ab die-
sem Zeitpunkt ist § 50 Abs. 1 der Bundesdisziplinarord-
nung nicht mehr anzuwenden.
  (7) Das Bundesdisziplinargericht wird mit Ablauf des
31. Dezember 2003 aufgelöst. Die zu diesem Zeitpunkt bei
diesem Gericht anhängigen Verfahren gehen in dem
Stand, in dem sie sich befinden, auf das zuständige Ver-
waltungsgericht über. Die Vorschriften der Bundes-
disziplinarordnung über das Verfahren vor dem Bundes-
disziplinargericht gelten sinngemäß, soweit sie nicht die
Beteiligung des Bundesdisziplinaranwalts oder die Beset-
zung der Kammern betreffen. Eine mündliche Verhand-
lung, die in einem anhängigen Gerichtsverfahren vor
Ablauf des 31. Dezember 2003 geschlossen wurde, muss
wiedereröffnet werden.
  (8) Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren,
die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig

abgeschlossen worden sind, gilt bis zum Ablauf des

31. Dezember 2003 Abschnitt IV der Bundesdisziplinar-
ordnung. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen
dieses Gesetzes.

  (9) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarver-
fahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem
Recht zu vollstrecken, wenn sei unanfechtbar geworden
sind.
  (10) Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre

Berechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängt worden sind,
bestimmen sich nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn
die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für
den Beamten günstiger ist.

                          § 86
               Verwaltungsvorschriften

  Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium

des Innern; die Verwaltungsvorschriften sind im Gemein-
samen Ministerialblatt zu veröffentlichen.

                         Artikel 2
                 Änderung des
          Beamtenrechtsrahmengesetzes
  Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654),
geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Juni 2001
(BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden,

   wenn nicht bekannt war, dass gegen den Ernannten in

   einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem

   Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhe-

   gehalts erkannt worden war.“

2. § 12a Abs. 4 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

   „4. mit Verhängung mindestens einer Kürzung der
       Dienstbezüge“.

3. § 23 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem
       Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung
       der Dienstbezüge zur Folge hätte, oder“.

4. § 26 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird aufgehoben.

   b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
      sätze 2 bis 4.

5. § 26a Abs. 4 Satz 1 wird aufgehoben.

6. In § 41 Satz 2 wird das Wort „förmliches“ gestrichen.

                         Artikel 3
     Änderung des Bundesbeamtengesetzes

  Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), zuletzt

geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Juni 2001
(BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:

 1. § 6 Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

    „3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach
        dem Bundesdisziplinargesetz.“

 2. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden,
    wenn nicht bekannt war, dass gegen den Ernannten in
    einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem
    Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhe-
    gehalts erkannt worden war.“
 3. § 24a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Bundes-
       disziplinarordnung“ durch die Wörter „des Bun-
       desdisziplinargesetzes“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 1528 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1528
    b) Absatz 4 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
       „4. mit der Verhängung mindestens einer Kürzung
           der Dienstbezüge“.

 4. § 31 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

       „1. ein Verhalten, das bei einem Beamten auf
           Lebenszeit mindestens eine Kürzung der
           Dienstbezüge zur Folge hätte, oder“.
    b) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
       „Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzu-
       klären; die §§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinarge-
       setzes gelten entsprechend.“

 5. § 44 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Der Beamte oder sein Vertreter können inner-
       halb eines Monats Einwendungen erheben. Da-
       nach entscheidet die nach § 47 Abs. 1 zuständige

       Behörde. Eine Versetzung in den Ruhestand
       erfolgt im Einvernehmen mit der obersten Dienst-
       behörde. Mit dem Ende des Monats, in dem die
       Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mit-

       geteilt worden ist, werden die Dienstbezüge einbe-

       halten, die das Ruhegehalt übersteigen.“

    b) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.

 6. In § 51 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Dienst“ durch
    das Wort „Beamtenverhältnis“ ersetzt.

 7. In § 60 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „das förm-
    liche“ durch das Wort „ein“ ersetzt.

 8. In § 73 Abs. 2 werden die Wörter „eine disziplinar-
    rechtliche Verfolgung“ durch die Wörter „die Durch-
    führung eines Disziplinarverfahrens“ ersetzt.

 9. § 77 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Das Nähere regelt das Bundesdisziplinar-
    gesetz.“

10. In § 90e Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Tilgungs-

    vorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung

    finden“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 3 und 4 Satz 1

    des Bundesdisziplinargesetzes nicht anzuwenden ist“

    ersetzt.

11. In § 90f Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 11 der
    Bundesdisziplinarordnung“ durch die Angabe „§ 10
    des Bundesdisziplinargesetzes“ ersetzt.

12. In § 97 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „eines
    Disziplinargerichts wegen rechtskräftiger Verurtei-
    lung“ durch die Wörter „einer Kammer für Disziplinar-
    sachen wegen einer rechtskräftigen Entscheidung“
    ersetzt.

                        Artikel 4
     Änderung der Mutterschutzverordnung

  In § 10 Abs. 2 der Mutterschutzverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung von 25. April 1997 (BGBl. I
S. 986), die durch Artikel 28 des Gesetzes vom
30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist,

werden die Wörter „des förmlichen“ durch das Wort
„eines“ ersetzt.

                        Artikel 5
      Änderung der Verordnung über die
    Gewährung von Jubiläumszuwendungen
      an Beamte und Richter des Bundes
  § 7 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläums-
zuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I

S. 487), die durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1991 (BGBl. I S. 2317) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:

                           „§ 7

  (1) Die Gewährung von Jubiläumszuwendungen wird
hinausgeschoben,

1. wenn die Disziplinarmaßnahmen der Kürzung der

   Dienstbezüge verhängt worden ist, bis zum Ablauf von

   drei Jahren seit der Verhängung,

2. wenn die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung ver-
   hängt worden ist, bis zum Ablauf von sieben Jahren
   seit dem Tag der Verhängung.

Satz 1 gilt auch, wenn die Disziplinarmaßnahme nur im
Hinblick auf § 14 des Bundesdisziplinargesetzes nicht ver-
hängt worden ist. In diesem Fall beginnt die Frist mit dem
Tag, an dem die Entscheidung über die Einstellung des
Disziplinarverfahrens wirksam geworden ist.
   (2) Die Gewährung der Zuwendung wird zurückgestellt,
solange ein gegen den Beamten eingeleitetes Straf- oder
Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen
ist. Werden im Fall des Satzes 1 nach dem Eintritt des
Beamten in den Ruhestand die strafrechtlichen Ermittlun-

gen gegen ihn nicht nur vorläufig eingestellt, wird die
Eröffnung des Hauptverfahrens endgültig abgelehnt oder
wird der Beamte rechtskräftig freigesprochen, so ist ihm
die Zuwendung nachträglich zu gewähren. Entsprechen-
des gilt, wenn das Disziplinarverfahren endgültig einge-

stellt, eine Disziplinarverfügung aufgehoben oder eine Dis-

ziplinarklage abgewiesen wird, es sei denn, dass eine Kür-

zung des Ruhegehaltes nur im Hinblick auf § 14 des Bun-

desdisziplinargesetzes nicht verhängt worden ist.“

                        Artikel 6

        Änderung der Elternzeitverordnung
  In § 4 Abs. 2 der Elternzeitverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 983),
die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 30. Novem-
ber 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist, werden die
Wörter „des förmlichen“ durch das Wort „eines“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 1529 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1529
                        Artikel 7

                 Änderung des
           Beamtenversorgungsgesetzes
  Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847,
2033), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom

19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „eine Dis-
   ziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmli-
   chen Disziplinarverfahren verhängt werden kann“
   durch die Wörter „mindestens eine Kürzung der
   Dienstbezüge zur Folge hätte“ ersetzt.

2. § 48 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhe-
   stand gegen den Beamten ein Verfahren auf Rücknah-
   me der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 48
   des Bundesbeamtengesetzes oder nach dem entspre-
   chenden Landesrecht zum Verlust der Beamtenrechte
   führen könnte, oder ist gegen den Beamten Disziplinar-
   klage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach
   dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur
   gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungs-
   bezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vor-
   schriften bleiben unberührt.“

                        Artikel 8
                 Änderung der
        Verordnung zur Durchführung der
       Bundesdisziplinarordnung bei den
    bundesunmittelbaren Körperschaften mit
    Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich
       des Bundesministeriums für Arbeit
               und Sozialordnung

  Die Verordnung zur Durchführung der Bundesdiszipli-
narordnung bei den bundesunmittelbaren Körperschaften
mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bun-
desministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 15. Juli
1993 (BGBl. I S. 1204), geändert durch die Verordnung
vom 10. Mai 2000 (BGBl. I. S 743), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter „der Bundesdiszi-
   plinarordnung“ durch die Wörter „des Bundesdiszipli-
   nargesetzes“ ersetzt.

2. In der Präambel wird die Angabe „§ 129 Abs. 1 Satz 2
   der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der
   Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750,
   984)“ durch die Angabe „§ 83 Abs. 1 Satz 2 des
   Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I
   S. 1510)“ ersetzt.

3. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Bundes-

   disziplinarordnung“ durch die Wörter „des Bundes-

   disziplinargesetzes“ ersetzt.

4. In § 2 werden die Wörter „der Bundesdisziplinarord-
   nung“ durch die Wörter „des Bundesdisziplinargeset-
   zes“ ersetzt.

5. In § 3 werden die Wörter „der Bundesdisziplinarord-
   nung“ durch die Wörter „des Bundesdisziplinargeset-
   zes“ ersetzt.

                        Artikel 9

                Änderung des

      Bundespersonalvertretungsgesetzes
  Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März
1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 1
des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3094),
wird wie folgt geändert:

1. In § 78 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „Einleitung des
   förmlichen Disziplinarverfahrens“ durch die Wörter
   „Erhebung der Disziplinarklage“ ersetzt.

2. § 86 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. die Mitgliedschaft im Personalrat ruht bei Per-
          sonen, die zu einer sicherheitsempflindlichen
          Tätigkeit nicht zugelassen sind“.
   b) Nummer 10 wird wie folgt geändert:

      aa) Buchstabe a wird aufgehoben.
      bb) Die bisherigen Buchstaben b und c werden die
          Buchstaben a und b.

                        Artikel 10

                  Änderung des
            Deutschen Richtergesetzes
  Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713),
zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom
19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:

 1. In § 22 Abs. 3 wird das Wort „förmlichen“ durch das
    Wort „gerichtlichen“ ersetzt.

 2. In § 30 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „förmlichen“ durch
    das Wort „gerichtlichen“ ersetzt.

 3. § 50 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

   „2. Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bun-
       desarbeitsgericht und Bundessozialgericht aus je
       drei gewählten Richtern.“

 4. § 54 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „das Bundes-
      disziplinargericht und“ gestrichen.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „in Angelegenheiten

      der Richter des Bundesdisziplinargerichts zwei von

      den Richtern dieses Gerichts,“ gestrichen.

 5. § 61 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

     „(4) Das Dienstgericht gilt als Zivilsenat im Sinne des
    § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes.“
BGBl. 2001, Seite 1530 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1530
 6. § 63 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Bundesdiszi-
       plinarordnung“ durch die Wörter „des Bundesdis-
       ziplinargesetzes“ ersetzt.

    b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Über die vorläufige Dienstenthebung und die Ein-
        behaltung von Bezügen sowie über die Aufhebung
        dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der
        obersten Dienstbehörde das Dienstgericht durch
        Beschluss.“

    c) Absatz 3 wird aufgehoben.

 7. In § 65 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Oberbundes-
    anwalt“ durch die Wörter „Vertreter des Bundes-
    interesses beim Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

 8. In § 66 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Oberbundes-
    anwalt“ durch die Wörter „Vertreter des Bundes-
    interesses beim Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

 9. In § 80 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Oberbundes-

    anwalt“ durch die Wörter „Vertreter des Bundesinter-

    esses beim Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

10. § 82 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „§ 144 Abs. 1 und § 158 Abs. 1 der Verwaltungs-
    gerichtsordnung gelten sinngemäß.“

11. In § 110 Satz 1 werden nach dem Wort „Verwaltungs-
    gerichtsbarkeit“ das Komma durch das Wort „und“
    ersetzt und die Wörter „und Disziplinargerichtsbar-
    keit“ gestrichen.

12. § 122 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „förmlichen“
       durch das Wort „gerichtlichen“ ersetzt.
    b) In Absatz 5 werden die Wörter „Oberbundesanwalt
       und die Bundesanwälte beim Bundesverwaltungs-
       gericht“ durch die Wörter „Vertreter des Bundesin-
       teresses beim Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt
       und werden nach dem Wort „Bundesverwaltungs-
       gericht“ das Komma und die Wörter „den Bundes-
       disziplinaranwalt“ gestrichen.

                        Artikel 11
                   Änderung des
             Gesetzes zur Wahrung der
        Einheitlichkeit der Rechtsprechung
       der obersten Gerichtshöfe des Bundes
   In § 13 Abs. 4 des Gesetzes zur Wahrung der Einheit-
lichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe
des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661) wird das
Wort „Oberbundesanwalt“ durch die Wörter „Vertreter des
Bundesinteresses“ ersetzt und werden nach dem Wort
„Bundesverwaltungsgericht“ das Komma und die Wörter
„den Bundesdisziplinaranwalt“ gestrichen.

                        Artikel 12
        Änderung der Bundesnotarordnung

  Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 22 des
Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), wird
wie folgt geändert:

1. § 96 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes be-

   stimmt ist, sind die für Landesjustizbeamte geltende
   Disziplinarvorschriften in der am … (Datum nach dem
   30. April 1998) geltenden Fassung noch bis zum
   1. Januar 2006 entsprechend anzuwenden.“

2. In § 97 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „einhundert-
   tausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfzig-
   tausend Euro“ und die Wörter „zehntausend Deutsche
   Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“ ersetzt.

3. In § 98 Abs. 2 werden die Wörter „zwanzigtausend

   Deutsche Mark“ durch die Wörter „zehntausend Euro“

   und die Wörter „zweitausend Deutsche Mark“ durch
   die Wörter „eintausend Euro“ ersetzt.

4. § 105 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 105

      Für die Anfechtung von Entscheidungen des Ober-
   landesgerichts gelten noch bis zum 1. Januar 2006 die
   Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung in der Fas-
   sung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I
   S. 750, 984), die zuletzt durch Artikel 19 Abs. 3 des
   Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geändert

   worden ist, über die Anfechtung von Entscheidungen
   des Bundesdisziplinargerichts entsprechend.“

5. § 109 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Auf das Verfahren des Bundesgerichtshofs in Diszipli-
   narsachen gegen Notare sind die Vorschriften der Bun-
   desdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntma-
   chung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984), die
   zuletzt durch Artikel 19 Abs. 3 des Gesetzes vom
   29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,
   über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts in
   Disziplinarsachen entsprechend anzuwenden.“

                        Artikel 13

      Änderung des Gerichtskostengesetzes
  In § 34 Abs. 1 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975
(BGBl. I S. 3047), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 20 des
Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) geändert
worden ist, wird das Wort „Oberbundesanwalt“ durch
die Wörter „Vertreter des Bundesinteresses beim Bundes-
verwaltungsgericht“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 1531 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1531
                        Artikel 14

   Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
  Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 des Gesetzes vom
25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert:

1. § 35 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Die Bundesregierung bestellt einen Vertreter
      des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungs-
      gericht und richtet ihn im Bundesministerium des
      Innern ein. Der Vertreter des Bundesinteresses
      beim Bundesverwaltungsgericht kann sich an

      jedem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-

      richt beteiligen; dies gilt nicht für Verfahren vor den

      Wehrdienstsenaten. Er ist an die Weisungen der

      Bundesregierung gebunden.“

   b) In Absatz 2 wird das Wort „Oberbundesanwalt“
      durch die Wörter „Vertreter des Bundesinteresses
      beim Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

2. In § 37 Abs. 1 wird das Wort „Oberbundesanwalt“
   durch die Wörter „Vertreter des Bundesinteresses
   beim Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

3. In § 50 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „gegen den
   Bund“ gestrichen.

4. § 52 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „gegen eine juristische
      Person des öffentlichen Rechts oder eine Behörde“
      gestrichen und werden nach dem Wort „Kläger“ die
      Wörter „oder Beklagte“ eingefügt.
   b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kläger“ die Wör-
      ter „oder Beklagte“ eingefügt.

5. In § 63 Nr. 4 wird das Wort „Oberbundesanwalt“ durch

   die Wörter „Vertreter des Bundesinteresses beim Bun-

   desverwaltungsgericht“ ersetzt.

6. In § 140 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Oberbundesan-
   walt“ durch die Wörter „Vertreter des Bundesinteres-
   ses beim Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

7. In § 153 Abs. 2 wird das Wort „Oberbundesanwalt“
   durch die Wörter „Vertreter des Bundesinteresses

   beim Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

8. Beteiligungserklärungen des Oberbundesanwalts beim
   Bundesverwaltungsgericht, die bis zum Inkrafttreten
   dieses Gesetzes abgegeben worden sind, werden von
   dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundes-
   verwaltungsgericht weiterverfolgt.

                        Artikel 15

               Änderung der

  Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
  Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,

veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 2 Abs. 24 des Gesetzes vom 25. Juni 2001
(BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert:

1. In § 24a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 109 Abs. 3
   und 5 Satz 2“ durch die Angabe „§ 109 Abs. 4“ ersetzt.

2. § 109 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 109

                     Disziplinarverfahren

     (1) Im Disziplinarverfahren gelten nach Maßgabe der
   Absätze 2 bis 7 die Vorschriften des Sechsten
   Abschnitts sinngemäß.

      (2) Im behördlichen Disziplinarverfahren und im Ver-

   fahren vor dem Dienstvorgesetzten einschließlich

   Beschwerdeverfahren erhält der Rechtsanwalt, der

   nicht auch Prozessbevollmächtigter ist, eine Gebühr

   von 35 bis 465 Euro.

      (3) Der Rechtsanwalt erhält im gerichtlichen Diszipli-
   narverfahren einschließlich des vorangegangenen Ver-
   fahrens folgende Gebühren:
   1. Im ersten Rechtszug 60 bis 780 Euro,
   2. im zweiten Rechtszug 70 bis 930 Euro,

   3. im dritten Rechtszug 90 bis 1 300 Euro.
      (4) Erstreckt sich die mündliche Verhandlung über
   einen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechtsanwalt
   für jeden weiteren Verhandlungstag in den Fällen des
   Absatzes 3
   Nr. 1        60 bis 390 Euro,

   Nr. 2        65 bis 465 Euro,
   Nr. 3        90 bis 650 Euro.
      (5) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die
   Nichtzulassung der Revision erhält der Rechtsanwalt
   eine Gebühr von 50 bis 650 Euro.

      (6) Im Verfahren auf Abänderung oder Neubewilligug

   eines Unterhaltsbeitrages erhält der Rechtsanwalt eine

   Gebühr von 25 bis 335 Euro.
      (7) Im Verfahren über die nachträgliche Aufhebung
   einer Disziplinarverfügung erhält der Rechtsanwalt
   eine Gebühr von 20 bis 250 Euro.“

3. § 109a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Angabe „§ 109 Abs. 2 Nr. 1“

      durch die Angabe „§ 109 Abs. 3 Nr. 1“ und die
      Angabe „§ 109 Abs. 2 Nr. 2“ durch die Angabe
      „§ 109 Abs. 3 Nr. 2“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 109 Abs. 3“ durch
      die Angabe „§ 109 Abs. 4“ ersetzt.

                        Artikel 16

           Änderung des Zivildienstgesetzes

  Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), zuletzt
geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 19. Juni 2001
(BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:
BGBl. 2001, Seite 1532 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1532
1. § 58b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bun-
      desdisziplinargericht“ durch das Wort „Verwal-
      tungsgericht“ ersetzt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesdisziplinarge-
           richts“ durch das Wort „Verwaltungsgerichts“
           ersetzt.
       bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
           „Bundesdisziplinargericht“ durch das Wort
           „Verwaltungsgericht“ ersetzt.

2. § 66 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesdiszipli-
      nargerichts“ durch das Wort „Verwaltungsgerichts“
      ersetzt.
   b) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesdisziplinarge-
      richts“ durch das Wort „Verwaltungsgerichts“
      ersetzt.
   c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

         „(2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Präsidenten

       des Bundesamtes einzureichen und zu begründen;
       die Antragsfrist wird auch gewahrt, wenn während

       ihres Laufes der Antrag beim Verwaltungsgericht
       eingeht. Das Verwaltungsgericht kann mündliche
       Verhandlung anordnen. Es entscheidet über die
       Disziplinarverfügung durch Beschluss; der Be-
       schluss ist unanfechtbar. Es kann in dem Beschluss
       die Disziplinarverfügung aufrechterhalten, aufhe-
       ben oder zugunsten des Dienstleistenden ändern.
       Es kann außerdem das Disziplinarverfahren einstel-
       len, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen,
       nach dem gesamten Verhalten des Dienstleisten-
       den eine Disziplinarmaßnahme aber nicht angezeigt
       erscheint. Die Entscheidung ist dem Dienstleisten-
       den zuzustellen.

          (3) Zuständig ist das Verwaltungsgericht, in des-
       sen Bezirk der Antragsteller zum Zeitpunkt des Ver-
       haltens, das ihm als Dienstvergehen zur Last gelegt
       wird, Dienst geleistet hat. Kommen danach mehrere
       Verwaltungsgerichte in Betracht, so ist das Verwal-
       tungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der
       Antragsteller zuletzt Dienst geleistet hat. Für die
       Besetzung der Kammer des Verwaltungsgerichts
       und das Verfahren gelten die Vorschriften des Bun-
       desdisziplinargesetzes, soweit sie nicht zu den
       Bestimmungen dieses Gesetzes im Widerspruch
       stehen oder in diesem Gesetz etwas anderes
       bestimmt ist. An die Stelle des Beamtenbeisitzers,
       der dem Verwaltungszweig und möglichst auch der
       Laufbahngruppe des Beamten, gegen den sich das
       Disziplinarverfahren richtet, angehören soll (§ 45
       Abs. 1 Satz 3 des Bundesdisziplinargesetzes), tritt
       ein Beisitzer, der im Bezirk des zuständigen Verwal-
       tungsgerichts Zivildienst leistet. Das Bundesminis-
       terium der Justiz bestellt den Beisitzer für die Dauer
       seiner Zivildienstleistung auf Vorschlag des Bun-
       desministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
       Jugend.“

3. In § 67 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesdisziplinar-
   gericht“ durch das Wort „Verwaltungsgericht“ ersetzt.

                        Artikel 17
  Änderung des Bundesrechnungshofgesetzes

  In § 18 Abs. 1 Satz 1 des Bundesrechnungshofgesetzes
vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1445), das zuletzt durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3251) geändert worden ist, wird das Wort „förmliches“
gestrichen.

                        Artikel 18
                Änderung des

    Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
  § 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundes-
bank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Okto-
ber 1992 (BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 4 wird wie folgt gefasst:
   „Als oberster Dienstbehörde stehen ihm sämtliche Dis-
   ziplinarbefugnisse zu; er verhängt die Disziplinarmaß-
   nahmen, soweit ihre Verhängung nicht den zuständi-

   gen Gerichten vorbehalten ist.“

2. Folgender Satz 5 wird angefügt:

   „Er kann die Disziplinarbefugnisse innerhalb der Deut-
   schen Bundesbank ganz oder teilweise übertragen.“

                        Artikel 19
                  Änderung des
        Berufsbildungsförderungsgesetzes

  In § 16 Abs. 3 Satz 3 des Berufsbildungsförderungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. Januar 1994 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch
Artikel 40 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1046) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 129
Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung“ durch die An-
gabe „§ 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes“ ersetzt.

                        Artikel 20

               Änderung des
      Gesetzes über die Errichtung der
  Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
  In § 10 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Errichtung
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-7,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 129 Abs. 1 der
Bundesdisziplinarordnung“ durch die Angabe „§ 83 Abs. 1
des Bundesdisziplinargesetzes“ ersetzt.

                        Artikel 21

                   Änderung des
         Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  In § 399 Abs. 3 Satz 4 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
BGBl. 2001, Seite 1533 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1533
Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 129 Abs. 1 der
Bundesdisziplinarordnung“ durch die Angabe „§ 83 Abs. 1
des Bundesdisziplinargesetzes“ ersetzt.

                        Artikel 22

                 Änderung des
       Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
  In § 143 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Rentenversicherung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I
S. 1337), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, wird
die Angabe „§ 129 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung“
durch die Angabe „§ 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinarge-

setzes“ ersetzt.

                        Artikel 23
  Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes
  Das Bundesanstalt Post-Gesetz vom 14. September
1994 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geändert durch Artikel 59
des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird
wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 Nr. 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
   „8. Prüfung von Entscheidungen in Disziplinarverfah-
       ren gemäß § 15;

    9. Prüfung von Entlassungen, Zurruhesetzungen und

       Herabsetzung der Arbeitszeit wegen begrenzter

       Dienstfähigkeit gemäß § 16;“.

2. § 15 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 15

                     Disziplinarverfahren

      Bevor der Vorstand der Aktiengesellschaft oder ein
   ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnis-
   sen eines Dienstvorgesetzten durch Disziplinarverfü-
   gung eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder einem
   Beamten in einer Einstellungsverfügung ein Dienstver-
   gehen zur Last legt, prüft die Bundesanstalt die beab-
   sichtigte Verfügung nach Vorlage der Akten auf Recht-
   mäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermes-
   sens. Entsprechendes gilt vor Erhebung der Diszipli-
   narklage.“

3. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Bevor der Vorstand der Aktiengesellschaft oder ein
      ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befug-
      nissen eines Dienstvorgesetzten einen Beamten
      gemäß § 31 Abs. 1 bis 4 oder § 32 des Bundesbe-
      amtengesetzes entlässt, gemäß § 42 Abs. 1 bis 3
      oder § 46 des Bundesbeamtengesetzes in den
      Ruhestand versetzt oder die Arbeitszeit eines
      Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß
      § 42a des Bundesbeamtengesetzes herabsetzt,

      prüft die Bundesanstalt die beabsichtigte Entschei-

      dung nach Vorlage der Akten auf Rechtmäßigkeit.“

   b) Satz 3 wird gestrichen.

                       Artikel 24

   Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
  Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September
1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), zuletzt geändert durch
Artikel 60 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I

S. 1046), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird aufgehoben.
   b) Die bisherigen Absätze 4 bis 8 werden Absätze 3
      bis 7.

   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „unbeschadet des

          Satzes 2“ gestrichen und werden nach den
          Wörtern „zustehenden Befugnisse“ die Wörter
          „durch allgemeine Anordnung“ eingefügt.
      bb) Satz 2 wird gestrichen.
      cc) In Satz 3 wird das Wort „Übertragung“ durch
          das Wort „Anordnung“ ersetzt.

   d) Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
      „Beabsichtigt der Vorstand der Aktiengesellschaft
      oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den
      Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, durch Diszi-
      plinarverfügung eine Disziplinarmaßnahme zu ver-
      hängen oder einem Beamten in einer Einstellungs-

      verfügung ein Dienstvergehen zur Last zu legen, hat

      er die Verfügung vor ihrem Erlass unverzüglich

      unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für
      Post und Telekommunikation Deutsche Bundes-
      post auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Aus-
      übung des Ermessens prüfen zu lassen. Entspre-
      chendes gilt vor Erhebung der Disziplinarklage.“

   e) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Beabsichtigt der Vorstand der Aktiengesellschaft
      oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den
      Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Beam-
      ten gemäß § 31 Abs. 1 bis 4 oder § 32 des Bundes-
      beamtengesetzes zu entlassen, gemäß § 42 Abs. 1
      bis 3 oder § 46 des Bundesbeamtengesetzes in den
      Ruhestand zu versetzen oder die Arbeitzeit eines
      Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß
      § 42a des Bundesbeamtengesetzes herabzuset-
      zen, hat er seine Entscheidung vor ihrem Erlass
      unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bun-
      desanstalt für Post und Telekommunikation Deut-

      sche Bundespost auf Rechtmäßigkeit prüfen zu las-
      sen.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird aufgehoben.

   b) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden Absätze 3
      bis 8.

   c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „ohne Zustim-

      mung des Bundesrates“ gestrichen und in Satz 2

      wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe
      „Absatz 3“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 1534 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1534
3. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 5 wird aufgehoben.
   b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

                       Artikel 25

                Änderung der
     Verordnung zur Durchführung der
     Bundesdisziplinarordnung bei der
Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
           Deutsche Bundespost
  Die Verordnung zur Durchführung der Bundesdiszipli-
narordnung bei der Bundesanstalt für Post und Telekom-

munikation Deutsche Bundespost vom 28. Juni 1996

(BGBl. I S. 921) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wrden die Wörter „der Bundesdiszi-
   plinarordnung“ durch die Wörter „des Bundesdiszipli-
   nargesetzes“ ersetzt.

2. In der Präambel wird die Angabe „§ 129 Abs. 1 Satz 2
   der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der
   Bekanntmachung vom 20. Juni 1967 (BGBl. I S. 750,
   984)“ durch die Angabe „§ 83 Abs. 1 Satz 2 des
   Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I
   S. 1510)“ ersetzt.

3. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „der Bundesdisziplinar-
   ordnung“ durch die Wörter „dem Bundesdisziplinarge-
   setz“ ersetzt.

                        Artikel 26
 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf den Artikeln 4 bis 6, 8 und 25 beruhenden Teile
der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf
Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch
Rechtsverordnung geändert werden.

                        Artikel 27
           Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   (1) Artikel 9 Nr. 2 tritt am Tag nach der Verkündung in

Kraft. Artikel 15 tritt am 2. Januar 2002 in Kraft. Im Übrigen

tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2002 in Kraft.
  (2) Am 1. Januar 2002 treten außer Kraft:

1. die Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der
   Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750,
   984), zuletzt geändert durch Artikel 19 Abs. 3 des
   Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666),

2. die Verordnung zu § 43 Abs. 1 der Bundesdiszipli-
   narordnung vom 20. November 1967 (BGBl. I S. 1158),
3. die Verordnung zu § 127 der Bundesdisziplinarord-
   nung vom 19. März 1999 (BGBl. I S. 399) sowie

4. die Verordnung zu § 131 Abs. 2 der Bundesdisziplinar-
   ordnung vom 20. November 1967 (BGBl. I S. 1158).
BGBl. 2001, Seite 1535 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1535

               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
             gewahrt.
               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


               Berlin, den 9. Juli 2001

                            Der Bundespräsident
                               Johannes Rau

                             Der Bundeskanzler
                             Gerhard Schröder

                     Der Bundesminister des Innern
                               Schily

                    Die Bundesministerin der Justiz
                           Däubler-Gmelin

                   Der Bundesminister der Finanzen
                            Hans Eichel

                           Der Bundesminister
                      für Arbeit und Sozialordnung
                             Walter Riester

                        Die Bundesministerin
              für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                         Christine Bergmann

                           Die Bundesministerin
                        für Bildung und Forschung
                                E. B u l m a h n

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 1510. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a74da26fc4409a8f….