§ 37 (weggefallen)
Stand: 12.06.2026
Für § 37 AsylG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 308 Entscheidungen zu § 37 AsylG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 15.01.2019 – 1 C 15/18Unwirksamkeit einer auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützten Unzulässigkeitsentscheidung nach stattgebendem EilbeschlussZitiert von 184
- VG Wiesbaden, 11.10.2018 – 7 K 184/18.WI.AZitiert von 3
- VG Freiburg, 30.01.2019 – A 4 K 9894/17Zitiert von 9
- VG Freiburg, 19.08.2020 – A 10 K 3159/18Zitiert von 11
- VG Wiesbaden, 14.05.2018 – 7 L 482/18.WI.AZitiert von 9
- VG Aachen, 28.11.2017 – 4 K 2705/17.AZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 09.06.2026 – VG 3 K 284/24.AAsylrecht: Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen geltend gemachter Homosexualität (Kenia) Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 22.04.2026 – 20 K 2944/24.AZitiert von 1
- VG Köln, 17.04.2026 – 21 K 4077/25.A
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2022 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2817)
BGBl. 2022 I S. 2817
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31.07.2016 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I 1939)
BGBl. 2016 I S. 1939
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2011 I S. 2258
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.