Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 37
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/37?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und seine hauptamtlichen Mitarbeiter des höheren Dienstes müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/37?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht muß die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben; § 174 bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 37 aufgehoben durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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09.07.2001 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I 1510)
BGBl. 2001 I S. 1510
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