Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 37

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/37?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und seine hauptamtlichen Mitarbeiter des höheren Dienstes müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/37?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht muß die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben; § 174 bleibt unberührt.

§ 36 § 38