Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 38

Stand: 10.06.2019

Bund15 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/38#abs-1 (1) Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/38#abs-2 (2) Übergeordnete Dienstaufsichtsbehörde für das Verwaltungsgericht ist der Präsident des Oberverwaltungsgerichts.

§ 37 § 39