Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 174
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- BVerfG, 09.05.1961 – 2 BvR 49/60Unterschiedliche Besoldung der Richter an den Oberlandesgerichten einerseits, am Oberverwaltungsgericht (letztinstanzlichem Gericht des Landes) anderseits, am Maßstab hergebrachter Grundsätze des Richtertums und des Gleichheitssatzes (GG Art. 33 Abs. 5; Art. 3; Besoldungsanpassungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1958 - GVBl. S. 149, und Besoldungsgesetz i. d. F. vom 8. November 1960 GVBl. S. 357)Zitiert von 15
- VG Cottbus, 29.01.2024 – VG 6 K 594/21
- VG Cottbus, 24.05.2023 – 6 K 786/20Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 24.06.2022 – B 8 K 21.751Zitiert von 1
- VG Neustadt an der Weinstraße, 28.01.2013 – 3 K 845/12.NW
5 Entscheidungen zu § 174 VwGO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/174#abs-1 (1) Für den Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht steht der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst gleich, wenn sie nach mindestens dreijährigem Studium der Rechtswissenschaft an einer Universität und dreijähriger Ausbildung im öffentlichen Dienst durch Ablegen der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen erlangt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/174#abs-2 (2) Bei Kriegsteilnehmern gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 als erfüllt, wenn sie den für sie geltenden besonderen Vorschriften genügt haben.