Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 174
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/174#abs-1 (1) Für den Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht steht der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst gleich, wenn sie nach mindestens dreijährigem Studium der Rechtswissenschaft an einer Universität und dreijähriger Ausbildung im öffentlichen Dienst durch Ablegen der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen erlangt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/174#abs-2 (2) Bei Kriegsteilnehmern gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 als erfüllt, wenn sie den für sie geltenden besonderen Vorschriften genügt haben.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 174 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 09.05.1961 – 2 BvR 49/60Unterschiedliche Besoldung der Richter an den Oberlandesgerichten einerseits, am Oberverwaltungsgericht (letztinstanzlichem Gericht des Landes) anderseits, am Maßstab hergebrachter Grundsätze des Richtertums und des Gleichheitssatzes (GG Art. 33 Abs. 5; Art. 3; Besoldungsanpassungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1958 - GVBl. S. 149, und Besoldungsgesetz i. d. F. vom 8. November 1960 GVBl. S. 357)Zitiert von 15
- VG Cottbus, 29.01.2024 – VG 6 K 594/21
- VG Cottbus, 24.05.2023 – 6 K 786/20Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 24.06.2022 – B 8 K 21.751Zitiert von 1
- VG Neustadt an der Weinstraße, 28.01.2013 – 3 K 845/12.NW
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.10.2017 Ausfertigung
§ 174 eingefügt durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I 3546)
BGBl. 2017 I S. 3546
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.