Gesetze / Fünftes Vermögensbildungsgesetz
5. VermBG§ 13 Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermBG%202/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach Absatz 2, wenn er gegenüber dem Unternehmen, dem Institut oder dem in § 3 Absatz 3 genannten Gläubiger in die Datenübermittlung nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 eingewilligt hat und sein Einkommen folgende Grenzen nicht übersteigt:
Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in dem Kalenderjahr, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermBG%202/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 20 Prozent der nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 bis 4 angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit sie 400 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen, und 9 Prozent der nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit sie 470 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermBG%202/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Arbeitnehmer-Sparzulage gilt weder als steuerpflichtige Einnahme im Sinne des Einkommensteuergesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt) im Sinne der Sozialversicherung und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch; sie gilt arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage ist nicht übertragbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VermBG%202/13?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VermBG%202/13?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage entfällt rückwirkend, soweit die in den §§ 4 bis 7 genannten Fristen oder bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 3 Satz 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes vorgesehenen Voraussetzungen nicht eingehalten werden. Satz 1 gilt für vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossene Bausparverträge. Der Anspruch entfällt nicht, wenn die Sperrfrist nicht eingehalten wird, weil
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 13 neu gefasst durch Artikel 34 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1809)
BGBl. 2013 I S. 1809
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05.04.2011 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I 554)
BGBl. 2011 I S. 554
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2010 I S. 1768
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07.03.2009 Ausfertigung
§ 13 umnummeriert und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I 451)
BGBl. 2009 I S. 451
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29.07.2008 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I 1509)
BGBl. 2008 I S. 1509
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29.12.2003 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I 3076)
BGBl. 2003 I S. 3076
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3794)
BGBl. 2001 I S. 3794
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1790)
BGBl. 2000 I S. 1790
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24.03.1997 Ausfertigung
§ 13 geändert und aufgehoben durch Artikel 51 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I 594)
BGBl. 1997 I S. 594
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.