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Artikel 33 · BT-Drs. 14/3554 · S. 60

Zu Artikel 33 (Änderung des Fünften

Zu Artikel 33 (Änderung des Fünften
Vermögensbildungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 4)
Der DM-Betrag wird jeweils im Verhältnis 2 DM : 1 Euro
geglättet.
Zu Nummer 2 (§ 11)
Der DM-Betrag wird nach dem amtlichen Umrechnungs-
kurs umgerechnet und auf den vollen Euro nach oben ge-
glättet.
Zu Nummer 3 (§ 13)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Die Einkommensgrenze von 35 000 DM wird nach dem
amtlichen Umrechnungskurs umgerechnet und auf volle
100 Euro nach oben geglättet. Die Einkommensgrenze für
Ehegatten beträgt weiterhin das Doppelte davon.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Die DM-Beträge werden nach dem amtlichen Umrech-
nungskurs umgerechnet. Der Betrag von 800 DM wird so-
dann auf den nächsten durch 12 teilbaren Euro nach unten,
der Betrag von 936 DM auf den nächsten durch 12 teilbaren
Euro nach oben geglättet. Das ist jeweils der dem Umrech-
nungsbetrag am nächsten liegende durch 12 teilbare Euro-
Betrag. Durch 12 teilbare Anlagehöchstbeträge haben sich
als vorteilhaft erwiesen, da vermögenswirksame Leistungen
meist in Monatsraten überwiesen werden.

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Herkunft

BT-Drs. 14/3554, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 159.041–160.086 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.49) +D1D2D3 · Prüfwert 800f447cd4c7bc4c….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP