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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 554

BGBl. 2011 I S. 554 · 14.726 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 554 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 554
                                        Gesetz
             zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und
         verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004
                                                Vom 5. April 2011

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                     Änderung
           des Einkommensteuergesetzes

   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 34 in der am 31. Dezember 2003 gel-
      tenden Fassung wird aufgehoben.

   b) Nummer 38 wird wie folgt gefasst:
      „38. Sachprämien, die der Steuerpflichtige für
           die persönliche Inanspruchnahme von
           Dienstleistungen von Unternehmen unent-
           geltlich erhält, die diese zum Zwecke der
           Kundenbindung im allgemeinen Geschäfts-
           verkehr in einem jedermann zugänglichen
           planmäßigen Verfahren gewähren, soweit
           der Wert der Prämien 1 080 Euro im Kalen-
           derjahr nicht übersteigt;“.

 2. § 4 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder
      Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirt-
      schaftsjahr zugewendeten Gegenstände insge-
      samt 35 Euro nicht übersteigen;“.
   b) Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Aufwendungen für die Bewirtung von Personen
      aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent
      der Aufwendungen übersteigen, die nach der all-
      gemeinen Verkehrsauffassung als angemessen
      anzusehen und deren Höhe und betriebliche
      Veranlassung nachgewiesen sind.“
 3. § 5a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Der Antrag auf Anwendung der Gewinner-
   mittlung nach Absatz 1 ist im Wirtschaftsjahr der
   Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs
   (Indienststellung) mit Wirkung ab Beginn dieses
   Wirtschaftsjahres zu stellen. Vor Indienststellung
   des Handelsschiffs durch den Betrieb von Handels-
   schiffen im internationalen Verkehr erwirtschaftete
   Gewinne sind in diesem Fall nicht zu besteuern;
   Verluste sind weder ausgleichsfähig noch ver-
   rechenbar. Bereits erlassene Steuerbescheide sind
   insoweit zu ändern. Das gilt auch dann, wenn der
   Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die
   Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die

  Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum
  abgelaufen ist, in dem der Gewinn erstmals nach
  Absatz 1 ermittelt wird. Wird der Antrag auf Anwen-
  dung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 nicht
  nach Satz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung
  oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststel-
  lung) gestellt, kann er erstmals in dem Wirtschafts-
  jahr gestellt werden, das jeweils nach Ablauf eines
  Zeitraumes von zehn Jahren, vom Beginn des
  Jahres der Indienststellung gerechnet, endet. Die
  Sätze 2 bis 4 sind insoweit nicht anwendbar. Der
  Steuerpflichtige ist an die Gewinnermittlung nach
  Absatz 1 vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, in
  dem er den Antrag stellt, zehn Jahre gebunden.
  Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann er den Antrag
  mit Wirkung für den Beginn jedes folgenden Wirt-
  schaftsjahres bis zum Ende des Jahres unwiderruf-
  lich zurücknehmen. An die Gewinnermittlung nach
  allgemeinen Vorschriften ist der Steuerpflichtige ab
  dem Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem er den
  Antrag zurücknimmt, zehn Jahre gebunden.“
4. In § 7 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird Buchstabe b
   wie folgt gefasst:

  „b) auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995
      und vor dem 1. Januar 2004 gestellten Bau-
      antrags hergestellt oder auf Grund eines nach
      dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Ja-
      nuar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen ob-
      ligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
         – im Jahr der Fertigstellung
           und in den folgenden
           7 Jahren                   jeweils 5 Prozent,
         – in den darauf folgenden
           6 Jahren                jeweils 2,5 Prozent,
         – in den darauf folgenden
           36 Jahren             jeweils 1,25 Prozent,“.
5. § 7h Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Bei einem im Inland belegenen Gebäude in
     einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
     oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann
     der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Ab-
     satz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den
     folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent
     und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu
     7 Prozent der Herstellungskosten für Moder-
     nisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im
     Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs abset-
     zen.“

  b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
     „Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Abset-
     zungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme
BGBl. 2011, Seite 555 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 555
     und in den folgenden elf Jahren auch für An-
     schaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf
     Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfal-
     len, soweit diese nach dem rechtswirksamen
     Abschluss eines obligatorischen Erwerbsver-
     trags oder eines gleichstehenden Rechtsakts
     durchgeführt worden sind.“

6. § 7i Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das

     nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschrif-

     ten ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflich-

     tige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr
     der Herstellung und in den folgenden sieben
     Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den fol-
     genden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der

     Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die

     nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäu-

     des als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen

     Nutzung erforderlich sind, absetzen.“

  b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
     „Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Abset-
     zungen im Jahr des Abschlusses der Baumaß-
     nahme und in den folgenden elf Jahren auch
     für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen,
     die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1
     bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechts-
     wirksamen Abschluss eines obligatorischen
     Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden
     Rechtsakts durchgeführt worden sind.“

7. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Satz 9 wird wie folgt gefasst:
     „Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind,
     bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach An-
     rechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten

     Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro

     im Kalendermonat nicht übersteigen.“

  b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer
     gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind
     steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis
     insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht
     übersteigen.“
8. § 10f wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an
     einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des
     Abschlusses der Baumaßnahme und in den
     neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu
     9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn
     die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i vor-
     liegen.“
  b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand,

     der an einem eigenen Gebäude entsteht und
     nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungs-

     kosten gehört, im Kalenderjahr des Abschlusses
     der Maßnahme und in den neun folgenden
     Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Son-
     derausgaben abziehen, wenn die Voraussetzun-
     gen des § 11a Absatz 1 in Verbindung mit § 7h

      Absatz 2 oder des § 11b Satz 1 oder 2 in Ver-
      bindung mit § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2
      vorliegen.“
 9. § 10g Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für Her-
    stellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen
    schutzwürdigen Kulturgütern im Inland, soweit sie
    öffentliche oder private Zuwendungen oder etwaige
    aus diesen Kulturgütern erzielte Einnahmen über-
    steigen, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maß-

    nahme und in den neun folgenden Kalenderjahren

    jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben ab-

    ziehen.“

10. § 16 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr

      vollendet oder ist er im sozialversicherungs-

      rechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so

      wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur

      Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er
      45 000 Euro übersteigt.“
    b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der
      Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.“

11. § 17 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkom-
    mensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil
    von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten
    Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. Der
    Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den

    der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro
    übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapi-
    talgesellschaft entspricht.“
12. § 21 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) Beträgt das Entgelt für die Überlassung

    einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als

    56 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die
    Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und
    einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.“
13. In § 37a Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
    „Der Pauschsteuersatz beträgt 2,25 Prozent.“

                       Artikel 2
                    Änderung
             des Umsatzsteuergesetzes
  § 9 Absatz 3 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar
2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Bei anderen Umsätzen im Sinne von § 4 Nummer 9
Buchstabe a kann der Verzicht auf Steuerbefreiung
nach Absatz 1 nur in dem gemäß § 311b Absatz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs notariell zu beurkunden-

den Vertrag erklärt werden.“

                       Artikel 3

                  Änderung
   des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
  § 10 Absatz 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
BGBl. 2011, Seite 556 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 556
28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2986) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
   „(1) Für Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsver-
hältnisse der Gemeinden nach Maßgabe dieses Geset-
zes sind bis zu einem Betrag von 1 677 Millionen Euro
jährlich, im Jahr 2004 und in den Folgejahren jeweils bis
zu einem Betrag von 1 667 Millionen Euro zu verwen-
den:
1. 90 Prozent des Mehraufkommens an Mineralöl-
   steuer, das sich auf Grund des Artikels 8 § 1 des
   Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember
   1966 (BGBl. I S. 702) ergibt,

2. 90 Prozent des Mehraufkommens an Mineralöl-

   steuer, das sich auf Grund des Artikels 1 § 1 des

   Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972

   (BGBl. I S. 201) ergibt, soweit es nach Artikel 3 des

   Verkehrsfinanzgesetzes 1971 für Zwecke dieses
   Gesetzes zur Verfügung steht.“

                       Artikel 4
                    Änderung
        des Personenbeförderungsgesetzes

   § 45a Absatz 2 Satz 3 des Personenbeförderungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch

Artikel 100 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„Der sich in Anwendung des Satzes 1 ergebende Aus-
gleichsbetrag wird für das Jahr 2004 um 4 Prozent, für
das Jahr 2005 um 8 Prozent und vom Jahr 2006 an
jeweils um 12 Prozent verringert.“

                       Artikel 5

                    Änderung
        des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
  § 6a Absatz 2 Satz 3 des nach Artikel 8 § 2 des Ge-

setzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) fort-
geltenden Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1,

veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 299 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„Der sich in Anwendung des Satzes 1 ergebende Aus-
gleichsbetrag wird für das Jahr 2004 um 4 Prozent, für
das Jahr 2005 um 8 Prozent und vom Jahr 2006 an
jeweils um 12 Prozent verringert.“

                       Artikel 6
                     Änderung
      des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

  § 13 Absatz 2 des Fünften Vermögensbildungsgeset-

zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März

1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 10 des

Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)

geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

   „(2) Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 20 Prozent
der nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 bis 4
angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit
sie 400 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen, und
9 Prozent der nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 an-
gelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit sie
470 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.“

                       Artikel 7

                    Änderung
         des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
   § 3 Absatz 1 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämien-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Sie beträgt 8,8 Prozent der Aufwendungen.“

                       Artikel 8

                    Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 5. April 2011
verkünden.
                                            Der Bundespräsident
                                               Christian Wulff
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e

                                   Der Bundesminister der
                                             Schäuble
l a M e r k e l

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 554. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6c083598b02b2af0….