Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 554
BGBl. 2011 I S. 554 · 14.726 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und
verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004
Vom 5. April 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 34 in der am 31. Dezember 2003 gel-
tenden Fassung wird aufgehoben.
b) Nummer 38 wird wie folgt gefasst:
„38. Sachprämien, die der Steuerpflichtige für
die persönliche Inanspruchnahme von
Dienstleistungen von Unternehmen unent-
geltlich erhält, die diese zum Zwecke der
Kundenbindung im allgemeinen Geschäfts-
verkehr in einem jedermann zugänglichen
planmäßigen Verfahren gewähren, soweit
der Wert der Prämien 1 080 Euro im Kalen-
derjahr nicht übersteigt;“.
2. § 4 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirt-
schaftsjahr zugewendeten Gegenstände insge-
samt 35 Euro nicht übersteigen;“.
b) Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Aufwendungen für die Bewirtung von Personen
aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent
der Aufwendungen übersteigen, die nach der all-
gemeinen Verkehrsauffassung als angemessen
anzusehen und deren Höhe und betriebliche
Veranlassung nachgewiesen sind.“
3. § 5a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Antrag auf Anwendung der Gewinner-
mittlung nach Absatz 1 ist im Wirtschaftsjahr der
Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs
(Indienststellung) mit Wirkung ab Beginn dieses
Wirtschaftsjahres zu stellen. Vor Indienststellung
des Handelsschiffs durch den Betrieb von Handels-
schiffen im internationalen Verkehr erwirtschaftete
Gewinne sind in diesem Fall nicht zu besteuern;
Verluste sind weder ausgleichsfähig noch ver-
rechenbar. Bereits erlassene Steuerbescheide sind
insoweit zu ändern. Das gilt auch dann, wenn der
Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die
Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die
Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum
abgelaufen ist, in dem der Gewinn erstmals nach
Absatz 1 ermittelt wird. Wird der Antrag auf Anwen-
dung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 nicht
nach Satz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung
oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststel-
lung) gestellt, kann er erstmals in dem Wirtschafts-
jahr gestellt werden, das jeweils nach Ablauf eines
Zeitraumes von zehn Jahren, vom Beginn des
Jahres der Indienststellung gerechnet, endet. Die
Sätze 2 bis 4 sind insoweit nicht anwendbar. Der
Steuerpflichtige ist an die Gewinnermittlung nach
Absatz 1 vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, in
dem er den Antrag stellt, zehn Jahre gebunden.
Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann er den Antrag
mit Wirkung für den Beginn jedes folgenden Wirt-
schaftsjahres bis zum Ende des Jahres unwiderruf-
lich zurücknehmen. An die Gewinnermittlung nach
allgemeinen Vorschriften ist der Steuerpflichtige ab
dem Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem er den
Antrag zurücknimmt, zehn Jahre gebunden.“
4. In § 7 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird Buchstabe b
wie folgt gefasst:
„b) auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995
und vor dem 1. Januar 2004 gestellten Bau-
antrags hergestellt oder auf Grund eines nach
dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Ja-
nuar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen ob-
ligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
– im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren jeweils 5 Prozent,
– in den darauf folgenden
6 Jahren jeweils 2,5 Prozent,
– in den darauf folgenden
36 Jahren jeweils 1,25 Prozent,“.
5. § 7h Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei einem im Inland belegenen Gebäude in
einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann
der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Ab-
satz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den
folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent
und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu
7 Prozent der Herstellungskosten für Moder-
nisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im
Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs abset-
zen.“
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Abset-
zungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme

und in den folgenden elf Jahren auch für An-
schaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf
Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfal-
len, soweit diese nach dem rechtswirksamen
Abschluss eines obligatorischen Erwerbsver-
trags oder eines gleichstehenden Rechtsakts
durchgeführt worden sind.“
6. § 7i Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das
nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschrif-
ten ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflich-
tige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr
der Herstellung und in den folgenden sieben
Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den fol-
genden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der
Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die
nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäu-
des als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen
Nutzung erforderlich sind, absetzen.“
b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Abset-
zungen im Jahr des Abschlusses der Baumaß-
nahme und in den folgenden elf Jahren auch
für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen,
die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1
bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechts-
wirksamen Abschluss eines obligatorischen
Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden
Rechtsakts durchgeführt worden sind.“
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 9 wird wie folgt gefasst:
„Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind,
bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach An-
rechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten
Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro
im Kalendermonat nicht übersteigen.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer
gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind
steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis
insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht
übersteigen.“
8. § 10f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an
einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des
Abschlusses der Baumaßnahme und in den
neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu
9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn
die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i vor-
liegen.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand,
der an einem eigenen Gebäude entsteht und
nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungs-
kosten gehört, im Kalenderjahr des Abschlusses
der Maßnahme und in den neun folgenden
Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Son-
derausgaben abziehen, wenn die Voraussetzun-
gen des § 11a Absatz 1 in Verbindung mit § 7h
Absatz 2 oder des § 11b Satz 1 oder 2 in Ver-
bindung mit § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2
vorliegen.“
9. § 10g Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für Her-
stellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen
schutzwürdigen Kulturgütern im Inland, soweit sie
öffentliche oder private Zuwendungen oder etwaige
aus diesen Kulturgütern erzielte Einnahmen über-
steigen, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maß-
nahme und in den neun folgenden Kalenderjahren
jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben ab-
ziehen.“
10. § 16 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr
vollendet oder ist er im sozialversicherungs-
rechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so
wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur
Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er
45 000 Euro übersteigt.“
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der
Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.“
11. § 17 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkom-
mensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil
von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten
Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. Der
Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den
der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro
übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapi-
talgesellschaft entspricht.“
12. § 21 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Beträgt das Entgelt für die Überlassung
einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als
56 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die
Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und
einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.“
13. In § 37a Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Pauschsteuersatz beträgt 2,25 Prozent.“
Artikel 2
Änderung
des Umsatzsteuergesetzes
§ 9 Absatz 3 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar
2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Bei anderen Umsätzen im Sinne von § 4 Nummer 9
Buchstabe a kann der Verzicht auf Steuerbefreiung
nach Absatz 1 nur in dem gemäß § 311b Absatz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs notariell zu beurkunden-
den Vertrag erklärt werden.“
Artikel 3
Änderung
des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
§ 10 Absatz 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2986) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Für Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsver-
hältnisse der Gemeinden nach Maßgabe dieses Geset-
zes sind bis zu einem Betrag von 1 677 Millionen Euro
jährlich, im Jahr 2004 und in den Folgejahren jeweils bis
zu einem Betrag von 1 667 Millionen Euro zu verwen-
den:
1. 90 Prozent des Mehraufkommens an Mineralöl-
steuer, das sich auf Grund des Artikels 8 § 1 des
Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember
1966 (BGBl. I S. 702) ergibt,
2. 90 Prozent des Mehraufkommens an Mineralöl-
steuer, das sich auf Grund des Artikels 1 § 1 des
Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972
(BGBl. I S. 201) ergibt, soweit es nach Artikel 3 des
Verkehrsfinanzgesetzes 1971 für Zwecke dieses
Gesetzes zur Verfügung steht.“
Artikel 4
Änderung
des Personenbeförderungsgesetzes
§ 45a Absatz 2 Satz 3 des Personenbeförderungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch
Artikel 100 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„Der sich in Anwendung des Satzes 1 ergebende Aus-
gleichsbetrag wird für das Jahr 2004 um 4 Prozent, für
das Jahr 2005 um 8 Prozent und vom Jahr 2006 an
jeweils um 12 Prozent verringert.“
Artikel 5
Änderung
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
§ 6a Absatz 2 Satz 3 des nach Artikel 8 § 2 des Ge-
setzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) fort-
geltenden Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 299 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„Der sich in Anwendung des Satzes 1 ergebende Aus-
gleichsbetrag wird für das Jahr 2004 um 4 Prozent, für
das Jahr 2005 um 8 Prozent und vom Jahr 2006 an
jeweils um 12 Prozent verringert.“
Artikel 6
Änderung
des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
§ 13 Absatz 2 des Fünften Vermögensbildungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März
1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 20 Prozent
der nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 bis 4
angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit
sie 400 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen, und
9 Prozent der nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 an-
gelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit sie
470 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.“
Artikel 7
Änderung
des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
§ 3 Absatz 1 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämien-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Sie beträgt 8,8 Prozent der Aufwendungen.“
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 5. April 2011
verkünden.
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Der Bundesminister der
Schäuble
l a M e r k e l
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 554. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6c083598b02b2af0….