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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 451

BGBl. 2009 I S. 451 · 20.363 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 451 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 451
                                         Gesetz
              zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung
                          (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)
                                                Vom 7. März 2009

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                   Änderung des
             Einkommensteuergesetzes

  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210;

2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-

setzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416), wird wie folgt

geändert:

1. Nach § 3 Nr. 38 wird folgende Nummer 39 eingefügt:

  „39. der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines
       gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der un-
       entgeltlichen oder verbilligten Überlassung von

       Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2
       Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und d bis l und
       Abs. 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungs-
       gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
       vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt ge-
       ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
       7. März 2009 (BGBl. I S. 451), in der jeweils
       geltenden Fassung, am Unternehmen des
       Arbeitgebers, soweit der Vorteil insgesamt
       360 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.

        Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach Satz 1
        ist, dass
        a) die Vermögensbeteiligung als freiwillige
           Leistung zusätzlich zum ohnehin geschulde-
           ten Arbeitslohn überlassen und nicht auf be-
           stehende oder künftige Ansprüche ange-
           rechnet wird und
        b) die Beteiligung mindestens allen Arbeitneh-

           mern offensteht, die im Zeitpunkt der Be-

           kanntgabe des Angebots ein Jahr oder län-

           ger ununterbrochen in einem gegenwärtigen

           Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.

        Als Unternehmen des Arbeitgebers im Sinne
        des Satzes 1 gilt auch ein Unternehmen im
        Sinne des § 18 des Aktiengesetzes. Als Wert
        der Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert
        anzusetzen;“.

2. § 19a wird aufgehoben.

3. In § 37b Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 19a sowie
   § 40 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 40 Abs. 2 sowie in
   Fällen, in denen Vermögensbeteiligungen überlassen
   werden,“ ersetzt.
4. § 43a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 9 wird wie folgt gefasst:
     „Zur Ermittlung des Börsenpreises ist der nied-
     rigste am Vortag der Übertragung im regulierten
BGBl. 2009, Seite 452 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 452
      Markt notierte Kurs anzusetzen; liegt am Vortag
      eine Notierung nicht vor, so werden die Wirt-
      schaftsgüter mit dem letzten innerhalb von 30 Ta-
      gen vor dem Übertragungstag im regulierten
      Markt notierten Kurs angesetzt; Entsprechendes
      gilt für Wertpapiere, die im Inland in den Freiver-
      kehr einbezogen sind oder in einem anderen
      Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zum
      Handel an einem geregelten Markt im Sinne des
      Artikels 1 Nr. 13 der Richtlinie 93/22/EWG des
      Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienst-
      leistungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27) zugelassen
      sind.“
  b) Satz 12 wird wie folgt gefasst:

      „Satz 9 gilt entsprechend.“
5. Nach § 52 Abs. 34c wird folgender Absatz 35 einge-
   fügt:
    „(35) § 19a in der am 31. Dezember 2008 gelten-
  den Fassung ist weiter anzuwenden, wenn
  1. die Vermögensbeteiligung vor dem 1. April 2009
     überlassen wird oder

  2. auf Grund einer am 31. März 2009 bestehenden
     Vereinbarung ein Anspruch auf die unentgeltliche
     oder verbilligte Überlassung einer Vermögensbe-
     teiligung besteht sowie die Vermögensbeteiligung
     vor dem 1. Januar 2016 überlassen wird

  und der Arbeitgeber bei demselben Arbeitnehmer im
  Kalenderjahr nicht § 3 Nr. 39 anzuwenden hat.“

                       Artikel 2
                   Änderung des
        Fünften Vermögensbildungsgesetzes
   Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I
S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850), wird wie
folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Buchstabe c werden die Wörter „vom Hundert“
     durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
  b) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d
     eingefügt:
      „d) zum Erwerb von Anteilen an einem Mitarbei-
          terbeteiligungs-Sondervermögen nach Ab-

          schnitt 7a des Investmentgesetzes vom
          15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt
          geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
          7. März 2009 (BGBl. I S. 451), in der jeweils
          geltenden Fassung,“.

  c) In Buchstabe f wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 2“
     durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ er-
     setzt.
2. In § 4 Abs. 4 Nr. 4 zweiter Halbsatz wird die Angabe

   „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, f bis l“ durch die
   Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, f bis l“
   ersetzt.
3. In § 9 Abs. 4 werden die Wörter „vom Hundert“
   durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

4. § 13 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 durch fol-
     genden Satz ersetzt:
     „Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Arbeit-
     nehmer-Sparzulage nach Absatz 2, wenn sein
     Einkommen folgende Grenzen nicht übersteigt:

     1. bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4
        angelegten vermögenswirksamen Leistungen
        die Einkommensgrenze von 20 000 Euro oder
        bei einer Zusammenveranlagung von Ehegat-
        ten nach § 26b des Einkommensteuergesetzes
        von 40 000 Euro oder
     2. bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 angelegten
        vermögenswirksamen Leistungen die Einkom-
        mensgrenze von 17 900 Euro oder bei einer
        Zusammenveranlagung von Ehegatten nach
        § 26b des Einkommensteuergesetzes von
        35 800 Euro.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Angabe „18 vom Hun-
         dert“ durch die Angabe „20 Prozent“ und die
         Angabe „9 vom Hundert“ durch die Angabe
         „9 Prozent“ ersetzt.

     bb) Satz 2 wird aufgehoben.
5. § 17 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

    „(7) § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in der Fassung
  des Artikels 2 des Gesetzes vom 7. März 2009
  (BGBl. I S. 451) ist erstmals für vermögenswirksame
  Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
  ber 2008 angelegt werden.“

                         Artikel 3
                     Änderung des
                  Investmentgesetzes
  Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
   § 90k folgende Angaben eingefügt:
                         „Abschnitt 7a
          Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen

  § 90l     Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen

  § 90m     Zulässige Vermögensgegenstände, Anlage-
            grenzen

  § 90n     Anlaufzeit

  § 90o     Sonderregelungen für die Ausgabe und
            Rücknahme von Anteilen

  § 90p     Angaben im Verkaufsprospekt und in den
            Vertragsbedingungen

  § 90q     Verbot von Laufzeitfonds

  § 90r      Erklärungspflicht“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 4 wird nach Nummer 9 folgende Num-
     mer 9a eingefügt:
BGBl. 2009, Seite 453 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 453
     „9a. für inländische Investmentvermögen im
          Sinne des § 90l als weitere Vermögensge-
          genstände unverbriefte Darlehensforderun-
          gen gegen Unternehmen, die ihren Arbeit-
          nehmern freiwillige Leistungen zum Erwerb
          von Anteilen an diesen Investmentvermögen
          gewähren, und Beteiligungen einschließlich
          stiller Beteiligungen im Sinne des § 230 des
          Handelsgesetzbuchs an diesen Unterneh-
          men, wenn der Verkehrswert der Beteiligun-
          gen ermittelt werden kann,“.
  b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4 Nr. 1
     bis 4, 7 und 9 bis 11“ durch die Angabe „Absatz 4
     Nr. 1 bis 4, 7, 9, 10 und 11“ ersetzt.

3. In § 42 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „der §§ 66
   bis 82, 90a bis 90k, 112 und 113“ durch die Angabe
   „der §§ 66 bis 82, 90a bis 90r, 112 und 113“ ersetzt.
4. In § 51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „den
   §§ 60 und 61“ durch die Angabe „den §§ 60, 61
   und 90m Abs. 4 Satz 2“ ersetzt.

5. Nach § 90k wird folgender Abschnitt 7a eingefügt:
                      „Abschnitt 7a

        Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen

                          § 90l
        Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen

     (1) Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen sind
  Sondervermögen, die für Arbeitnehmer von Unter-
  nehmen aufgelegt werden, die ihren Arbeitnehmern
  freiwillige Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 39 Satz 2
  Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes zum
  Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen ge-
  währen.

    (2) Auf die Verwaltung von Mitarbeiterbeteili-
  gungs-Sondervermögen finden die Vorschriften der
  §§ 46 bis 59 so weit Anwendung, als sich aus den
  nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

                          § 90m
                    Zulässige
        Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen

    (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Mit-
  arbeiterbeteiligungs-Sondervermögen nur erwerben:
  1. Beteiligungen an Unternehmen, die ihren Arbeit-
     nehmern freiwillige Leistungen im Sinne des § 3
     Nr. 39 Satz 2 Buchstabe a des Einkommensteu-
     ergesetzes zum Erwerb von Anteilen an dem Son-
     dervermögen gewähren einschließlich stiller Be-
     teiligungen im Sinne des § 230 des Handelsge-
     setzbuchs an diesen Unternehmen, sofern die
     Beteiligungen nicht zum Handel an einer Börse
     zugelassen oder an einem anderen organisierten
     Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind
     und der Verkehrswert der Beteiligungen ermittelt
     werden kann,

  2. unverbriefte Darlehensforderungen gegen Unter-

     nehmen im Sinne der Nummer 1,

  3. Vermögensgegenstände im Sinne der §§ 47
     bis 52 Nr. 1.

Unternehmen, die dem gleichen Konzern im Sinne
des § 18 des Aktiengesetzes angehören, gelten als
Unternehmen nach Satz 1 Nr. 1.
   (2) Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicher-
stellen, dass der Anteil der für Rechnung des Son-
dervermögens gehaltenen Beteiligungen nach Ab-
satz 1 Satz 1 Nr. 1, der unverbrieften Darlehensfor-
derungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sowie der Ver-
mögensgegenstände nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, so-
weit es sich um Wertpapiere nach § 47 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, 3, 5, 6 und 8 und § 52 Nr. 1 handelt, die von
Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1
ausgegeben wurden, mindestens 60 Prozent des
Wertes des Sondervermögens beträgt. Innerhalb
dieser Grenze darf die Kapitalanlagegesellschaft
auch in Wertpapiere nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
und § 52 Nr. 1 anlegen, die Beteiligungen im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder Darlehen verbrie-
fen, die den Unternehmen im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 1 von einem Kreditinstitut gewährt wur-
den. Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Beteili-
gungen und unverbriefte Darlehensforderungen, die
an oder gegenüber demselben Unternehmen im
Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bestehen sowie in
Wertpapiere im Sinne von Satz 1, die von demselben
Unternehmen ausgegeben wurden, nur bis zu
20 Prozent des Wertes des Sondervermögens anle-
gen. Für die in Satz 2 genannten Wertpapiere des-
selben Ausstellers gilt die in Satz 3 genannte Anla-
gegrenze entsprechend. In den Fällen des Satzes 3
und des Satzes 4 ist § 60 Abs. 7 entsprechend an-
zuwenden. Die Kapitalanlagegesellschaft muss si-
cherstellen, dass die in Satz 3 und Satz 4 genannte
Anlagegrenze durch den Einsatz von Derivaten und
Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente
nicht umgangen wird.

  (3) Der Anteil der für Rechnung des Mitarbeiter-
beteiligungs-Sondervermögens gehaltenen Beteili-
gungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie der Wert-
papiere nach § 52 Nr. 1, die von Unternehmen nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ausgegeben wurden, darf
25 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht
überschreiten.
   (4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Vermö-
gensgegenstände nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, aus-
genommen Wertpapiere nach § 52 Nr. 1 und die
sonstigen in Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Wert-
papiere, bis zu 40 Prozent des Wertes des Sonder-
vermögens anlegen. In Wertpapiere und Geldmarkt-
instrumente im Sinne des Satzes 1 desselben Aus-
stellers sowie in Investmentanteile an einem einzi-
gen Investmentvermögen darf die Kapitalanlagege-
sellschaft nur bis zu 5 Prozent des Wertes des Son-
dervermögens anlegen. § 60 Abs. 3 und 7 sowie
§ 64 sind entsprechend anzuwenden. Die Kapital-
anlagegesellschaft muss sicherstellen, dass die in
Satz 2 genannte Anlagegrenze durch den Einsatz
von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivati-
ver Komponente nicht umgangen wird.
   (5) Wird die in Absatz 2 Satz 1 bestimmte Grenze
unbeabsichtigt von der Kapitalanlagegesellschaft

unterschritten oder werden die in Absatz 2 Satz 3

und 4 sowie in Absatz 4 Satz 2 und 3 bestimmten
Grenzen unbeabsichtigt von der Kapitalanlagege-
sellschaft überschritten, ist eine Wiedereinhaltung
BGBl. 2009, Seite 454 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 454
  dieser Grenzen anzustreben, soweit dies den Inte-
  ressen der Anleger nicht zuwiderläuft.

                         § 90n
                       Anlaufzeit

    Die in § 90m Abs. 2 und 4 genannten Anlagegren-
  zen sind für das Mitarbeiterbeteiligungs-Sonderver-
  mögen einer Kapitalanlagegesellschaft erst nach

  Ablauf einer Frist von drei Jahren seit dem Zeitpunkt
  der Auflegung des Sondervermögens anzuwenden.

                         § 90o

             Sonderregelungen für die
        Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
     (1) Die Vertragsbedingungen von Mitarbeiterbe-
  teiligungs-Sondervermögen können abweichend
  von § 36 vorsehen, dass die Ermittlung des Anteil-
  wertes und die Bekanntgabe des Ausgabe- und
  Rücknahmepreises nur zu bestimmten Terminen, je-
  doch mindestens einmal monatlich erfolgt. Wird von
  der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch gemacht, ist
  die Ausgabe von Anteilen nur zum Termin der Anteil-

  wertermittlung zulässig.

     (2) § 37 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
  dass die Vertragsbedingungen von Mitarbeiterbetei-
  ligungs-Sondervermögen vorsehen müssen, dass

  die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten

  Rücknahmeterminen, jedoch höchstens einmal halb-

  jährlich und mindestens einmal jährlich erfolgt. Die

  Rückgabe von Anteilen ist nur durch eine unwider-
  rufliche Rückgabeerklärung unter Einhaltung einer
  Rückgabefrist zulässig, die mindestens einen Monat
  betragen muss und höchstens 24 Monate betragen
  darf; § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
     (3) Für den Fall, dass eine Veräußerung der Ver-
  mögensgegenstände unter Wahrung der Interessen
  der Anleger zum Rücknahmetermin nach Absatz 2
  nicht gewährleistet ist, darf sich die Kapitalanlage-
  gesellschaft das Recht vorbehalten, die Anteile erst
  dann zum Rücknahmepreis zurückzunehmen, wenn
  sie die Vermögensgegenstände unter Wahrung der
  Interessen der Anleger veräußert hat, spätestens je-
  doch nach einem Zeitraum von vier Jahren nach
  dem Rücknahmetermin. Die Einzelheiten sind in
  den Vertragsbedingungen zu regeln.

                         § 90p

            Angaben im Verkaufsprospekt

           und in den Vertragsbedingungen

    (1) Kapitalanlagegesellschaften, die Mitarbeiter-
  beteiligungs-Sondervermögen nach Maßgabe des
  § 90l verwalten, haben dem Publikum abweichend
  von § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 für das Sonder-
  vermögen nur einen ausführlichen Verkaufsprospekt
  mit den Vertragsbedingungen zugänglich zu ma-
  chen.
    (2) Der ausführliche Verkaufsprospekt muss alle
  Angaben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie zu-
  sätzlich folgende Angaben enthalten:
  1. nach welchen Grundsätzen und in welchem Um-
     fang die zulässigen Vermögensgegenstände er-
     worben werden dürfen;

  2. einen Hinweis, dass auch in Beteiligungen an Un-
     ternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse
     zugelassen oder in einen anderen organisierten
     Markt einbezogen sind, angelegt werden darf;
  3. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorge-
     hobenen Hinweis darauf, dass es aufgrund der
     Anlagepolitik des Sondervermögens zu einer Ri-
     sikokonzentration kommen und sich dadurch das

     Verlustrisiko erhöhen kann;

  4. einen Hinweis, dass die Ermittlung des Anteilwer-
     tes und die Bekanntgabe des Ausgabe- und
     Rücknahmepreises nur zu bestimmten Terminen,
     jedoch mindestens einmal monatlich erfolgen
     kann und dass in diesen Fällen die Ausgabe von
     Anteilen nur zum Termin der Anteilwertermittlung
     erfolgt;
  5. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorge-
     hobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend
     von § 37 Abs. 1 von der Kapitalanlagegesell-
     schaft die Rücknahme von Anteilen und die Aus-
     zahlung des Anteilwertes nur zu bestimmten Ter-
     minen verlangen kann;

  6. alle Voraussetzungen und Bedingungen der

     Rücknahme und Auszahlung von Anteilen aus
     dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rück-
     gabe der Anteile.

     (3) Die Vertragsbedingungen eines Mitarbeiterbe-

  teiligungs-Sondervermögens müssen alle Angaben

  nach § 43 Abs. 4 sowie zusätzlich folgende Angaben

  enthalten:

  1. den Anteil des Sondervermögens, der mindes-
     tens in Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten
     oder anderen liquiden Mitteln gehalten werden
     muss;
  2. alle Voraussetzungen und Bedingungen der
     Rücknahme und Auszahlung von Anteilen aus
     dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rück-
     gabe der Anteile.

                          § 90q
                Verbot von Laufzeitfonds
    Das       Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen
  darf nicht für eine begrenzte Dauer aufgelegt wer-
  den.

                          § 90r

                    Erklärungspflicht

     Die Unternehmen im Sinne des § 90m Abs. 1

  Satz 1 Nr. 1 haben gegenüber der Kapitalanlagege-
  sellschaft zu erklären, dass sie freiwillige Leistungen
  zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen
  gewähren und dass ihre Arbeitnehmer die Absicht
  haben, Anteile zu erwerben. Nähere Einzelheiten
  zur Abwicklung des Erwerbs der Anteile nach Satz 1
  können zwischen den Unternehmen und der Kapital-
  anlagegesellschaft vertraglich vereinbart werden.“
6. In § 96 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4 Nr. 1 bis
   4, 7 und 9 bis 11“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 4 Nr. 1
   bis 4, 7, 9, 10 und 11“ ersetzt.
7. In § 114 wird die Angabe „der §§ 46 bis 52 und 54
   bis 90k“ durch die Angabe „der §§ 46 bis 52 und 54
   bis 90r“ ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 455 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 455
                     Artikel 4
                  Änderung des
            Investmentsteuergesetzes
   § 18 Abs. 2 Satz 2 des Investmentsteuergesetzes
vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das

zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Dezem-
ber 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:

„§ 8 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Artikels 14 des

Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist
vorbehaltlich der Absätze 2a und 2b erstmals auf die

Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 erwor-
ben werden.“

                       Artikel 5

                    Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2

am 1. April 2009 in Kraft.

  (2) Artikel 4 tritt am 26. Dezember 2008 in Kraft.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu

                              Berlin, den 7. März 2009
verkünden.
                                        Der Bundespräsident
                                            Horst Köhler
                                        Die Bundeskanzlerin
                                          Dr. A n g e l a M e r k e l
                                 Der Bundesminister der Finanzen
                                         Peer Steinbrück
                                         Der Bundesminister
                                       für Arbeit und Soziales
                                             Olaf Scholz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 451. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9b3fcb179321047f….