Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 92 Zuständigkeit für Streitfälle nach dem Urheberrechtsgesetz und für Gesamtverträge
Stand: 07.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/92#abs-1 (1) Die Schiedsstelle (§ 124) kann von jedem Beteiligten bei einem Streitfall angerufen werden, an dem eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und der eine der folgenden Angelegenheiten betrifft:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/92#abs-2 (2) Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten auch bei einem Streitfall angerufen werden, an dem ein Sendeunternehmen und ein Weitersendedienst beteiligt sind, wenn der Streit die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Weitersendung betrifft (§ 87 Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes).
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 92 VGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG München, 25.08.2023 – 38 Sch 63/21 WG
- OLG München, 15.03.2024 – 38 Sch 58/22 WG e
- OLG München, 02.02.2024 – 38 Sch 60/22 WG e
- OLG München, 03.03.2023 – 38 Sch 61/21 WGZitiert von 2
- OLG München, 23.01.2023 – 38 Sch 56/22 WG
- BayObLG, 22.11.2021 – 102 VA 119/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG München, 16.12.2025 – 38 Sch 29/24 VVG e
- VGH Bayern, 23.07.2025 – 22 CE 25.1004
- OLG München, 01.10.2024 – 6 Sch 29/23 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 92 VGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
31.05.2021 Ausfertigung
§ 92 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.