Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 129 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG München, 25.08.2023 – 38 Sch 63/21 WG
- BVerfG, 28.07.2016 – 1 BvR 1567/16Nichtannahmebeschluss: Unmittelbar gegen §§ 107, 129 Abs 4 VGG (Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften - Verwertungsgesellschaftengesetz) gerichtete Verfassungsbeschwerde unzulässig - Einigungsvorschlag der Schiedsstelle (§ 105 VGG) im Verfahren gem §§ 107, 129 VGG vollumfänglich überprüfbar - Rechtswegerschöpfung bzgl einer etwaigen Sicherheitsanordnung daher zumutbarZitiert von 6
- BGH, 22.05.2025 – I ZR 133/23Festsetzung eines Gesamtvertrags über die Musiknutzung zwischen einer Verwertungsgesellschaft und einer Nutzervereinigung - Gesamtpauschalvertrag Tanzschulen
- BGH, 01.04.2021 – I ZR 45/20Urheberrechtliche Gerätevergütung: Darlegungs- und Beweislast der Partei eines Gesamtvertrags bei begehrter Erhöhung der Vergütungssätze nach Vertragsbeendigung; Angemessenheit der in einem Gesamtvertrag vorgenommenen Festsetzung einer Verzinsungspflicht für Vergütungsansprüche aus zurückliegenden Abrechnungsperioden; Festsetzung einer den Antrag einer Partei übersteigenden Zinshöhe - Gesamtvertrag USB-Sticks und SpeicherkartenZitiert von 11
- OLG München, 15.03.2024 – 38 Sch 58/22 WG e
- OLG München, 02.02.2024 – 38 Sch 68/20 WG
Zuletzt entschieden
- OLG München, 16.12.2025 – 38 Sch 29/24 VVG e
- BayObLG, 12.08.2024 – 101 VA 64/24
- OLG München, 15.03.2024 – 38 Sch 38/22 VVGZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 129 VGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/129#abs-1 (1) In Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2, nach § 94 sowie über Ansprüche nach § 108 entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht im ersten Rechtszug.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/129#abs-2 (2) Für das Verfahren gilt der Erste Abschnitt des Zweiten Buchs der Zivilprozessordnung entsprechend. § 411a der Zivilprozessordnung ist mit der Maßgabe anwendbar, dass die schriftliche Begutachtung auch durch das Ergebnis einer empirischen Untersuchung aus einem Verfahren nach § 93 ersetzt werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/129#abs-3 (3) Gegen die von dem Oberlandesgericht erlassenen Endurteile findet die Revision nach Maßgabe der Zivilprozessordnung statt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/129#abs-4 (4) In den Fällen des § 107 Absatz 4 und 5 entscheidet das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht durch unanfechtbaren Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.