Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 124 Aufbau und Besetzung der Schiedsstelle
Stand: 10.06.2019
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- BayObLG, 12.08.2024 – 101 VA 64/24
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/124#abs-1 (1) Die Schiedsstelle wird bei der Aufsichtsbehörde (§ 75) gebildet. Sie besteht aus dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter und zwei Beisitzern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/124#abs-2 (2) Die Mitglieder der Schiedsstelle müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen. Sie werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für einen bestimmten Zeitraum, der mindestens ein Jahr beträgt, berufen; Wiederberufung ist zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/124#abs-3 (3) Bei der Schiedsstelle können mehrere Kammern gebildet werden. Die Besetzung der Kammern bestimmt sich nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/124#abs-4 (4) Die Geschäftsverteilung zwischen den Kammern wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes geregelt.