Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 128 Gerichtliche Geltendmachung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Nach Gewicht
- BGH, 01.04.2021 – I ZR 45/20Urheberrechtliche Gerätevergütung: Darlegungs- und Beweislast der Partei eines Gesamtvertrags bei begehrter Erhöhung der Vergütungssätze nach Vertragsbeendigung; Angemessenheit der in einem Gesamtvertrag vorgenommenen Festsetzung einer Verzinsungspflicht für Vergütungsansprüche aus zurückliegenden Abrechnungsperioden; Festsetzung einer den Antrag einer Partei übersteigenden Zinshöhe - Gesamtvertrag USB-Sticks und SpeicherkartenZitiert von 11
- OLG München, 15.03.2024 – 38 Sch 58/22 WG e
- OLG München, 02.02.2024 – 38 Sch 60/22 WG e
- OLG München, 03.03.2023 – 38 Sch 65/21 WG
- OLG München, 25.11.2021 – 6 Sch 57/21 WGZitiert von 1
- OLG München, 16.09.2021 – 6 Sch 77/19 WG (38 Sch 77/19)
Zuletzt entschieden
- OLG München, 16.12.2025 – 38 Sch 29/24 VVG e
- BayObLG, 12.08.2024 – 101 VA 64/24
- OLG München, 15.03.2024 – 38 Sch 38/22 VVGZitiert von 1
21 Entscheidungen zu § 128 VGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 128 VGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/128#abs-1 (1) Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 und 2 ist die Erhebung der Klage erst zulässig, wenn ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist oder nicht innerhalb der Frist gemäß § 105 Absatz 1 abgeschlossen wurde. Auf die Frist ist § 103 Absatz 2 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/128#abs-2 (2) Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des Tarifs bestritten ist. Stellt sich erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit heraus, dass die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des Tarifs bestritten ist, setzt das Gericht den Rechtsstreit durch Beschluss aus, um den Parteien die Anrufung der Schiedsstelle zu ermöglichen. Weist die Partei, die die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des Tarifs bestreitet, nicht innerhalb von zwei Monaten ab Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Aussetzung nach, dass ein Antrag bei der Schiedsstelle gestellt ist, so wird der Rechtsstreit fortgesetzt; in diesem Fall gelten die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des streitigen Tarifs als zugestanden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/128#abs-3 (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Anträge auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung. Nach Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung ist die Klage ohne die Beschränkung des Absatzes 1 zulässig, wenn der Partei nach den §§ 926 und 936 der Zivilprozessordnung eine Frist zur Erhebung der Klage bestimmt worden ist.