Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz

VGG

§ 93 Zuständigkeit für empirische Untersuchungen

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Verwertungsgesellschaften können die Schiedsstelle anrufen, um eine selbständige empirische Untersuchung zur Ermittlung der nach § 54a Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes maßgeblichen Nutzung durchführen zu lassen.

§ 92 § 94