§ 35a Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung bei Videoabrufdiensten
Stand: 07.06.2021
Rechtsinhaber und Werknutzer können insbesondere bei Vertragsverhandlungen über die Einräumung von Nutzungsrechten für die öffentliche Zugänglichmachung audiovisueller Werke über Videoabrufdienste eine Mediation oder ein anderes freiwilliges Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung einleiten.
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 35a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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