§ 36a Schlichtungsstelle
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- OLG München, 01.10.2024 – 6 Sch 29/23 e
- BGH, 17.06.2021 – I ZB 93/20Schlichtungsverfahren für Urhebervergütungsregeln: Begriff des Werknutzers; Reichweite des Vorrangs von Tarifverträgen vor gemeinsamen Vergütungsregeln; Voraussetzung der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens für die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln - WerknutzerZitiert von 4
- BGH, 22.06.2011 – I ZB 64/10Urheberrecht: Aussetzung des Verfahrens zur Bestellung des Vorsitzenden der Schlichtungsstelle; Streit über das Vorliegen der Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens; Aufstellung einer gemeinsamen Vergütungsregel von hierzu nicht berechtigten Parteien - Aussetzung eines SchlichtungsverfahrensZitiert von 8
- OLG München, 24.05.2023 – 34 SchH 9/14
- BGH, 02.03.2017 – I ZR 45/16Urheberrecht: Verpflichtung von Werknutzern und Vereinigungen von Urhebern zur Verhandlung über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln - VerhandlungspflichtZitiert von 5
- BGH, 02.07.2026 – I ZR 212/25 · GVR Text und GVR Foto
Zuletzt entschieden
- BGH, 31.05.2012 – I ZR 73/10Vergütungsanpassung bei Urheberrechtsvertrag: Inhaltskontrolle für formularmäßige Vergütungsabreden - Honorarbedingungen Freie JournalistenZitiert von 15
7 Entscheidungen zu § 36a UrhG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36a UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/36a#abs-1 (1) Zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln bilden Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern eine Schlichtungsstelle, wenn die Parteien dies vereinbaren oder eine Partei die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verlangt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/36a#abs-2 (2) Die Schlichtungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die jeweils von einer Partei bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Parteien einigen sollen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/36a#abs-3 (3) Wenn sich die Parteien nicht einigen, entscheidet das nach § 1062 der Zivilprozessordnung zuständige Oberlandesgericht auf Antrag einer Partei über
Solange der Ort des Schlichtungsverfahrens noch nicht bestimmt ist, ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten die §§ 1063 und 1065 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/36a#abs-4 (4) Das Verlangen auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 muss einen Vorschlag über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln enthalten. Die Schlichtungsstelle stellt den Schriftsatz, mit dem die Durchführung des Verfahrens verlangt wird, der anderen Partei mit der Aufforderung zu, sich innerhalb eines Monats schriftlich zur Sache zu äußern.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/36a#abs-4a (4a) Jede Partei kann binnen drei Monaten nach Kenntnis vom Schlichtungsverfahren verlangen, dass die Schlichtungsstelle andere Vereinigungen von Urhebern zur Beteiligung auffordert, wenn der Vorschlag nach Absatz 4 Satz 1 Werke oder verbundene Werke betrifft, die üblicherweise nur unter Mitwirkung von weiteren Urhebern geschaffen werden können, die von den benannten Vereinigungen vertreten werden. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Beteiligt sich die Vereinigung von Urhebern, so benennt sie und die Partei der Werknutzer je weitere Beisitzer.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/36a#abs-5 (5) Die Schlichtungsstelle fasst ihren Beschluss nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Die Beschlussfassung erfolgt zunächst unter den Beisitzern; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Benennt eine Partei keine Mitglieder oder bleiben die von einer Partei genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 allein. Der Beschluss der Schlichtungsstelle ist schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und beiden Parteien zuzuleiten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/36a#abs-6 (6) Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der von ihnen bestellten Beisitzer. Die sonstigen Kosten tragen die Parteien der Urheber, die sich am Verfahren beteiligen, und die Partei der Werknutzer jeweils zur Hälfte. Sie haben als Gesamtschuldner auf Anforderung des Vorsitzenden zu dessen Händen einen für die Tätigkeit der Schlichtungsstelle erforderlichen Vorschuss zu leisten.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/36a#abs-7 (7) Die Parteien können durch Vereinbarung die Einzelheiten des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle regeln. Die Schlichtungsstelle informiert nach Absatz 4a beteiligte Vereinigungen von Urhebern über den Gang des Verfahrens.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/36a#abs-8 (8) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die weiteren Einzelheiten des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle zu regeln sowie weitere Vorschriften über die Kosten des Verfahrens und die Entschädigung der Mitglieder der Schlichtungsstelle zu erlassen.