Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 3138
BGBl. 2001 I S. 3138 · 386.551 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Modernisierung des Schuldrechts*)
Vom 26. November 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I
S. 2376), wird wie folgt geändert:
1. In § 121 Abs. 2 wird das Wort „dreißig“ durch das
Wort „zehn“ ersetzt.
2. § 124 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „des § 203
Abs. 2 und der §§ 206, 207“ durch die Angabe „der
§§ 206, 210 und 211“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „dreißig“ durch das Wort
„zehn“ ersetzt.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu be-
stimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für
Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), der Richtlinie 2000/35/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000
zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG
Nr. L 200 S. 35) und von Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000
über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesell-
schaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnen-
markt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“, ABl. EG
Nr. L 178 S. 1). Es ändert die Vorschriften zur Umsetzung der Richt-
linie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend
den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräu-
men geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), der Richt-
linie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Ver-
waltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit
(ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur
Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucher-
kredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom
5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
(ABl. EG Nr. L 95 S. 29), der Richtlinie 47/94/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber
im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von
Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), der
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen
im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) und der Richtlinie 98/27/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über
Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG
Nr. L 166 S. 51).
3. Im ersten Buch wird der fünfte Abschnitt wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 5
Verjährung
Titel 1
Gegenstand
und Dauer der Verjährung
§ 194
Gegenstand der Verjährung
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder
Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der
Verjährung.
(2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Ver-
hältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf
die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden
Zustandes für die Zukunft gerichtet sind.
§ 195
Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
§ 196
Verjährungsfrist bei
Rechten an einem Grundstück
Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an
einem Grundstück sowie auf Begründung, Über-
tragung oder Aufhebung eines Rechts an einem
Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines
solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegen-
leistung verjähren in zehn Jahren.
§ 197
Dreißigjährige Verjährungsfrist
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist,
1. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen
dinglichen Rechten,
2. familien- und erbrechtliche Ansprüche,
3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder
vollstreckbaren Urkunden und

5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfah-
ren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden
sind.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regel-
mäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhalts-
leistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5
künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende
Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der
Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Ver-
jährungsfrist.
§ 198
Verjährung bei Rechtsnachfolge
Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein ding-
licher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in
den Besitz eines Dritten, so kommt die während des
Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ver-
jährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.
§ 199
Beginn der regelmäßigen
Verjährungsfrist und Höchstfristen
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit
dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründen-
den Umständen und der Person des Schuldners
Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verlet-
zung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder
der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf
ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrläs-
sige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der
Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen,
den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrläs-
sige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entste-
hung an und
2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kennt-
nis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren
von der Begehung der Handlung, der Pflichtverlet-
zung oder dem sonstigen, den Schaden auslösen-
den Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.
(4) Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche
verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob
fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Ent-
stehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt
an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
§ 200
Beginn anderer Verjährungsfristen
Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der
regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt
mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein
anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5
findet entsprechende Anwendung.
§ 201
Beginn der Verjährungsfrist
von festgestellten Ansprüchen
Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197
Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art beginnt mit der
Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des
vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im In-
solvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung
des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende
Anwendung.
§ 202
Unzulässigkeit von
Vereinbarungen über die Verjährung
(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsat-
zes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert
werden.
(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft
nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem
gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert
werden.
Titel 2
Hemmung, Ablaufhemmung
und Neubeginn der Verjährung
§ 203
Hemmung der
Verjährung bei Verhandlungen
Schweben zwischen dem Schuldner und dem
Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die
den Anspruch begründenden Umstände, so ist die
Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere
Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem
Ende der Hemmung ein.
§ 204
Hemmung der
Verjährung durch Rechtsverfolgung
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf
Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der
Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Voll-
streckungsurteils,
2. die Zustellung des Antrags im vereinfachten Ver-
fahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahn-
verfahren,
4. die Veranlassung der Bekanntgabe des Güte-
antrags, der bei einer durch die Landesjustizver-
waltung eingerichteten oder anerkannten Güte-
stelle oder, wenn die Parteien den Einigungs-
versuch einvernehmlich unternehmen, bei einer
sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen be-
treibt, eingereicht ist; wird die Bekanntgabe dem-
nächst nach der Einreichung des Antrags veran-
lasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits
mit der Einreichung ein,

5. die Geltendmachung der Aufrechnung des An-
spruchs im Prozess,
6. die Zustellung der Streitverkündung,
7. die Zustellung des Antrags auf Durchführung
eines selbständigen Beweisverfahrens,
8. den Beginn eines vereinbarten Begutachtungs-
verfahrens oder die Beauftragung des Gutachters
in dem Verfahren nach § 641a,
9. die Zustellung des Antrags auf Erlass eines
Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder einer
einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag
nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn
der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung
oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines
Monats seit Verkündung oder Zustellung an den
Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10. die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenz-
verfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Ver-
teilungsverfahren,
11. den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12. die Einreichung des Antrags bei einer Behörde,
wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorent-
scheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb
von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs
die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für
bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4
bezeichneten Gütestelle zu stellende Anträge,
deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer
Behörde abhängt,
13. die Einreichung des Antrags bei dem höheren
Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu
bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten
nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben
oder der Antrag, für den die Gerichtsstands-
bestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14. die Veranlassung der Bekanntgabe des erst-
maligen Antrags auf Gewährung von Prozess-
kostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst
nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so
tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der
Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs
Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder
anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfah-
rens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass
die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle
der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrens-
handlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst
mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung
beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren
weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 9, 12 und 13
finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende An-
wendung.
§ 205
Hemmung der
Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner
auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger
vorübergehend zur Verweigerung der Leistung be-
rechtigt ist.
§ 206
Hemmung der
Verjährung bei höherer Gewalt
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger
innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungs-
frist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung
gehindert ist.
§ 207
Hemmung der Verjährung
aus familiären und ähnlichen Gründen
(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehe-
gatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das
Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
1. Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft
besteht,
2. Eltern und Kindern und dem Ehegatten eines
Elternteils und dessen Kindern während der Min-
derjährigkeit der Kinder,
3. dem Vormund und dem Mündel während der
Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,
4. dem Betreuten und dem Betreuer während der
Dauer des Betreuungsverhältnisses und
5. dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer
der Pflegschaft.
Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen
den Beistand ist während der Dauer der Beistand-
schaft gehemmt.
(2) § 208 bleibt unberührt.
§ 208
Hemmung der
Verjährung bei Ansprüchen wegen
Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung
der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollen-
dung des 21. Lebensjahres des Gläubigers gehemmt.
Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verlet-
zung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der
Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemein-
schaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung
der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.
§ 209
Wirkung der Hemmung
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung
gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht ein-
gerechnet.
§ 210
Ablaufhemmung
bei nicht voll Geschäftsfähigen
(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Ge-
schäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetz-
lichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie lau-
fende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs
Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person
unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der
Vertretung behoben wird. Ist die Verjährungsfrist kür-
zer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung
bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in
der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozess-
fähig ist.
§ 211
Ablaufhemmung in Nachlassfällen
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem
Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass
richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten
nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von
dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfah-
ren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an
der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter
geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist
kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung
bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
§ 212
Neubeginn der Verjährung
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den
Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung,
Sicherheitsleistung oder in anderer Weise aner-
kennt oder
2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungs-
handlung vorgenommen oder beantragt wird.
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer
Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten,
wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des
Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen
Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den
Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung
gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht
stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungs-
handlung zurückgenommen oder die erwirkte Voll-
streckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.
§ 213
Hemmung,
Ablaufhemmung und erneuter Beginn
der Verjährung bei anderen Ansprüchen
Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der er-
neute Beginn der Verjährung gelten auch für An-
sprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben
dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.
Titel 3
Rechtsfolgen der Verjährung
§ 214
Wirkung der Verjährung
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner
berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten An-
spruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert
werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung
geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem ver-
tragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheits-
leistung des Schuldners.
§ 215
Aufrechnung und Zurück-
behaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung
Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht
aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht
verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die
Leistung verweigert werden konnte.
§ 216
Wirkung der
Verjährung bei gesicherten Ansprüchen
(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine
Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht
besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedi-
gung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.
(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht
verschafft worden, so kann die Rückübertragung
nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs ge-
fordert werden. Ist das Eigentum vorbehalten, so
kann der Rücktritt vom Vertrag auch erfolgen, wenn
der gesicherte Anspruch verjährt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung
auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und
andere wiederkehrende Leistungen.
§ 217
Verjährung von Nebenleistungen
Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf
die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch
wenn die für diesen Anspruch geltende besondere
Verjährung noch nicht eingetreten ist.
§ 218
Unwirksamkeit des Rücktritts
(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertrags-
gemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der
Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungs-
anspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf
beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275
Abs. 1 bis 3, § 439 Abs. 3 oder § 635 Abs. 3 nicht zu
leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung
oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216
Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.“
4. § 241 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut der Vorschrift wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem
Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte,
Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils ver-
pflichten.“
4a. § 244 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ist eine in einer anderen Währung als Euro
ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so
kann die Zahlung in Euro erfolgen, es sei denn, dass
Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich verein-
bart ist.“

5. Nach § 246 wird folgender § 247 eingefügt:
„§ 247
Basiszinssatz
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er
verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden
Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugs-
größe seit der letzten Veränderung des Basiszins-
satzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist
der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungs-
operation der Europäischen Zentralbank vor dem
ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden
Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1
Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger
bekannt.“
6. Die §§ 275 und 276 werden wie folgt gefasst:
„§ 275
Ausschluss der Leistungspflicht
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen,
soweit diese für den Schuldner oder für jedermann
unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern,
soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter
Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und
der Gebote von Treu und Glauben in einem groben
Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubi-
gers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner
zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berück-
sichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis
zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner ver-
weigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen
hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung
entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungs-
interesse des Gläubigers nicht zugemutet werden
kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich
nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
§ 276
Verantwortlichkeit des Schuldners
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit
zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haf-
tung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt
des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Über-
nahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos
zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828
finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforder-
liche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem
Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.“
7. In § 278 Satz 2 wird die Angabe „§ 276 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 276 Abs. 3“ ersetzt.
8. § 279 wird aufgehoben.
9. Die §§ 280 bis 288 werden wie folgt gefasst:
„§ 280
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem
Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des
hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies
gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung
nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung
kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraus-
setzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der
Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzun-
gen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
§ 281
Schadensersatz
statt der Leistung wegen nicht
oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht
oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläu-
biger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1
Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er
dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur
Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der
Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläu-
biger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur
verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse
hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschul-
det bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz
statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die
Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der
Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig ver-
weigert oder wenn besondere Umstände vorliegen,
die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen
die sofortige Geltendmachung des Schadensersatz-
anspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine
Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle
eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausge-
schlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung
Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt
der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rück-
forderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348
berechtigt.
§ 282
Schadensersatz statt der Leistung
wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241
Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Vorausset-
zungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der
Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den
Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.
§ 283
Schadensersatz statt der
Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht
zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraus-

setzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt
der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3
und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
§ 284
Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung
kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlan-
gen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung
gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei
denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverlet-
zung des Schuldners nicht erreicht worden.
§ 285
Herausgabe des Ersatzes
(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstandes,
auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1
bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten
Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch,
so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz
Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs
verlangen.
(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Scha-
densersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er
von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch
macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder
Ersatzanspruchs.
§ 286
Verzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des
Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit
erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug.
Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die
Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids
im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender
bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und
eine angemessene Zeit für die Leistung in der
Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis
an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig
verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des
Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt
spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von
30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung
oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies
gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist,
nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zah-
lungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.
Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder
Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuld-
ner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage
nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in
Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange
die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den
er nicht zu vertreten hat.
§ 287
Verantwortlichkeit während des Verzugs
Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahr-
lässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung
auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch
bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
§ 288
Verzugszinsen
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu
verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr
fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Ver-
braucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für
Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechts-
grund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens
ist nicht ausgeschlossen.“
10. In § 291 Satz 2 wird die Angabe „§ 288 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3“
ersetzt.
11. § 296 wird wie folgt gefasst:
„§ 296
Entbehrlichkeit des Angebots
Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende
Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so
bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die
Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt,
wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat
und eine angemessene Zeit für die Handlung in der
Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an
nach dem Kalender berechnen lässt.“
12. Dem zweiten Abschnitt des zweiten Buches wird
folgender Abschnitt vorangestellt:
„Abschnitt 2
Gestaltung
rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse
durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 305
Einbeziehung Allgemeiner
Geschäftsbedingungen in den Vertrag
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für
eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertrags-
bedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der
anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags
stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen
äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bil-
den oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen
werden, welchen Umfang sie haben, in welcher

Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Ver-
trag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen
nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen
den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur
dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender
bei Vertragsschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn
ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des
Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sicht-
baren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf
sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit ver-
schafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den
Verwender erkennbare körperliche Behinderung
der anderen Vertragspartei angemessen berück-
sichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung
einverstanden ist.
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte
Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter All-
gemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung
der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus
vereinbaren.
§ 305a
Einbeziehung in besonderen Fällen
Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1
und 2 bezeichneten Erfordernisse werden einbezo-
gen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung
einverstanden ist,
1. die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrs-
behörde oder auf Grund von internationalen
Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausfüh-
rungsbestimmungen der Eisenbahnen und die
nach Maßgabe des Personenbeförderungsgeset-
zes genehmigten Beförderungsbedingungen der
Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im
Linienverkehr in den Beförderungsvertrag,
2. die im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post veröffentlichten und
in den Geschäftsstellen des Verwenders bereit-
gehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
a) in Beförderungsverträge, die außerhalb von
Geschäftsräumen durch den Einwurf von
Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen
werden,
b) in Verträge über Telekommunikations-, Infor-
mations- und andere Dienstleistungen, die un-
mittelbar durch Einsatz von Fernkommunika-
tionsmitteln und während der Erbringung einer
Telekommunikationsdienstleistung in einem
Mal erbracht werden, wenn die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der anderen Vertrags-
partei nur unter unverhältnismäßigen Schwie-
rigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich
gemacht werden können.
§ 305b
Vorrang der Individualabrede
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor
Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 305c
Überraschende und mehrdeutige Klauseln
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen, die nach den Umständen, insbesondere
nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags,
so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner
des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht,
werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Ge-
schäftsbedingungen gehen zu Lasten des Ver-
wenders.
§ 306
Rechtsfolgen bei
Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz
oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden
oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen
wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertrags-
bestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet
sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen
Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Fest-
halten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach
Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare
Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
§ 306a
Umgehungsverbot
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch
Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestal-
tungen umgangen werden.
§ 307
Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertrags-
partner des Verwenders entgegen den Geboten von
Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch
daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und
verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im
Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetz-
lichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht
zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus
der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt,
dass die Erreichung des Vertragszwecks gefähr-
det ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309
gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschrif-
ten abweichende oder diese ergänzende Regelungen
vereinbart werden. Andere Bestimmungen können
nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1
Satz 1 unwirksam sein.

§ 308
Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbe-
sondere unwirksam
1. (Annahme- und Leistungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender
unangemessen lange oder nicht hinreichend be-
stimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung
eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung
vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vor-
behalt, erst nach Ablauf der Widerrufs- oder Rück-
gabefrist nach § 355 Abs. 1 und 2 und § 356 zu
leisten;
2. (Nachfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender
für die von ihm zu bewirkende Leistung ab-
weichend von Rechtsvorschriften eine unange-
messen lange oder nicht hinreichend bestimmte
Nachfrist vorbehält;
3. (Rücktrittsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders,
sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag
angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht
zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhält-
nisse;
4. (Änderungsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders,
die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr
abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der
Änderung oder Abweichung unter Berücksich-
tigung der Interessen des Verwenders für den
anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5. (Fingierte Erklärungen)
eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Ver-
tragspartners des Verwenders bei Vornahme oder
Unterlassung einer bestimmten Handlung als von
ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei
denn, dass
a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist
zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung ein-
geräumt ist und
b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertrags-
partner bei Beginn der Frist auf die vorgesehe-
ne Bedeutung seines Verhaltens besonders
hinzuweisen;
dies gilt nicht für Verträge, in die Teil B der Ver-
dingungsordnung für Bauleistungen insgesamt
einbezogen ist;
6. (Fiktion des Zugangs)
eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Er-
klärung des Verwenders von besonderer Bedeu-
tung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7. (Abwicklung von Verträgen)
eine Bestimmung, nach der der Verwender für den
Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurück-
tritt oder den Vertrag kündigt,
a) eine unangemessen hohe Vergütung für die
Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder
eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b) einen unangemessen hohen Ersatz von Auf-
wendungen verlangen kann;
8. (Nichtverfügbarkeit der Leistung)
die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines
Vorbehalts des Verwenders, sich von der Ver-
pflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nicht-
verfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der
Verwender nicht verpflichtet,
a) den Vertragspartner unverzüglich über die
Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b) Gegenleistungen des Vertragspartners unver-
züglich zu erstatten.
§ 309
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetz-
lichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam
1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)
eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Ent-
gelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die
innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss
geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt
nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen
von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder er-
bracht werden;
2. (Leistungsverweigerungsrechte)
eine Bestimmung, durch die
a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem
Vertragspartner des Verwenders nach § 320
zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt
wird oder
b) ein dem Vertragspartner des Verwenders
zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit
es auf demselben Vertragsverhältnis beruht,
ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbe-
sondere von der Anerkennung von Mängeln
durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3. (Aufrechnungsverbot)
eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner
des Verwenders die Befugnis genommen wird,
mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig fest-
gestellten Forderung aufzurechnen;
4. (Mahnung, Fristsetzung)
eine Bestimmung, durch die der Verwender von
der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird,
den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm
eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu
setzen;
5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten An-
spruchs des Verwenders auf Schadensersatz
oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu
erwartenden Schaden oder die gewöhnlich
eintretende Wertminderung übersteigt oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich
der Nachweis gestattet wird, ein Schaden
oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht
entstanden oder wesentlich niedriger als die
Pauschale;

6. (Vertragsstrafe)
eine Bestimmung, durch die dem Verwender für
den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten
Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs
oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil
sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertrags-
strafe versprochen wird;
7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben,
Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der
Haftung für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die
auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des
Verwenders oder einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetz-
lichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
Verwenders beruhen;
b) (Grobes Verschulden)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haf-
tung für sonstige Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders
oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahr-
lässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Ver-
wenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungs-
beschränkungen in den nach Maßgabe des Per-
sonenbeförderungsgesetzes genehmigten Be-
förderungsbedingungen und Tarifvorschriften der
Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im
Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil
des Fahrgastes von der Verordnung über die
Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den
Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linien-
verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar
1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haf-
tungsbeschränkungen für staatlich genehmigte
Lotterie- oder Ausspielverträge;
8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtver-
letzung)
a) (Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu
lösen)
eine Bestimmung, die bei einer vom Verwen-
der zu vertretenden, nicht in einem Mangel
der Kaufsache oder des Werks bestehenden
Pflichtverletzung das Recht des anderen Ver-
tragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, aus-
schließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die
in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungs-
bedingungen und Tarifvorschriften unter den
dort genannten Voraussetzungen;
b) (Mängel)
eine Bestimmung, durch die bei Verträgen
über Lieferungen neu hergestellter Sachen
und über Werkleistungen
aa) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte)
die Ansprüche gegen den Verwender
wegen eines Mangels insgesamt oder
bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen,
auf die Einräumung von Ansprüchen
gegen Dritte beschränkt oder von der vor-
herigen gerichtlichen Inanspruchnahme
Dritter abhängig gemacht werden;
bb) (Beschränkung auf Nacherfüllung)
die Ansprüche gegen den Verwender ins-
gesamt oder bezüglich einzelner Teile auf
ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt
werden, sofern dem anderen Vertragsteil
nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten
wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung
zu mindern oder, wenn nicht eine Bau-
leistung Gegenstand der Mängelhaftung
ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurück-
zutreten;
cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung)
die Verpflichtung des Verwenders ausge-
schlossen oder beschränkt wird, die zum
Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu
tragen;
dd) (Vorenthalten der Nacherfüllung)
der Verwender die Nacherfüllung von der
vorherigen Zahlung des vollständigen
Entgelts oder eines unter Berücksichti-
gung des Mangels unverhältnismäßig
hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige)
der Verwender dem anderen Vertragsteil
für die Anzeige nicht offensichtlicher Män-
gel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer
ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff
zulässige Frist;
ff) (Erleichterung der Verjährung)
die Verjährung von Ansprüchen gegen
den Verwender wegen eines Mangels in
den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des
§ 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den
sonstigen Fällen eine weniger als ein
Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem
gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht
wird; dies gilt nicht für Verträge, in die
Teil B der Verdingungsordnung für Bau-
leistungen insgesamt einbezogen ist;
9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßi-
ge Lieferung von Waren oder die regelmäßige
Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen
durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei
Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b) eine den anderen Vertragsteil bindende still-
schweigende Verlängerung des Vertragsver-
hältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine
längere Kündigungsfrist als drei Monate vor
Ablauf der zunächst vorgesehenen oder still-
schweigend verlängerten Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als
zusammengehörig verkaufter Sachen, für Ver-

sicherungsverträge sowie für Verträge zwischen
den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und
Ansprüche und Verwertungsgesellschaften im
Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von
Urheberrechten und verwandten Schutzrechten;
10. (Wechsel des Vertragspartners)
eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Dienst-
oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Ver-
wenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden
Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann,
es sei denn, in der Bestimmung wird
a) der Dritte namentlich bezeichnet oder
b) dem anderen Vertragsteil das Recht einge-
räumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11. (Haftung des Abschlussvertreters)
eine Bestimmung, durch die der Verwender
einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen
Vertragsteil abschließt,
a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und
gesonderte Erklärung eine eigene Haftung
oder Einstandspflicht oder
b) im Fall vollmachtsloser Vertretung eine über
§ 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12. (Beweislast)
eine Bestimmung, durch die der Verwender die
Beweislast zum Nachteil des anderen Vertrags-
teils ändert, insbesondere indem er
a) diesem die Beweislast für Umstände auf-
erlegt, die im Verantwortungsbereich des
Verwenders liegen, oder
b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tat-
sachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekennt-
nisse, die gesondert unterschrieben oder mit
einer gesonderten qualifizierten elektronischen
Signatur versehen sind;
13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Er-
klärungen, die dem Verwender oder einem Dritten
gegenüber abzugeben sind, an eine strengere
Form als die Schriftform oder an besondere
Zugangserfordernisse gebunden werden.
§ 310
Anwendungsbereich
(1) § 305 Abs. 2 und 3 und die §§ 308 und 309
finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäfts-
bedingungen, die gegenüber einem Unternehmer,
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den
Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als
dies zur Unwirksamkeit von in den §§ 308 und 309
genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im
Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Ge-
bräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung
auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und
Wasserversorgungsunternehmen über die Versor-
gung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie,
Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungs-
netz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum
Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über All-
gemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarif-
kunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und
Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Ver-
träge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und
einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die
Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maß-
gaben Anwendung:
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom
Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch
den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2. § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309
dieses Gesetzes sowie Artikel 29a des Einfüh-
rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche fin-
den auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch
dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen
Verwendung bestimmt sind und soweit der Ver-
braucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren
Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benach-
teiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die
den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu
berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei
Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und
Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs-
und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf
Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden
Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen;
§ 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarif-
verträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen
Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3
gleich.“
13. Im zweiten Buch wird der bisherige zweite Abschnitt
der dritte Abschnitt; die §§ 305 bis 314 und die Glie-
derungsüberschrift des ersten Titels werden durch
folgende Vorschriften und Gliederungsüberschriften
ersetzt:
„Titel 1
Begründung, Inhalt und Beendigung
Untertitel 1
Begründung
§ 311
Rechtsgeschäftliche und
rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses
durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts
eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen
den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz
ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241
Abs. 2 entsteht auch durch
1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,

2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der
eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechts-
geschäftliche Beziehung dem anderen Teil die
Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte,
Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm
diese anvertraut, oder
3. ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241
Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht
selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches
Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der
Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in
Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhand-
lungen oder den Vertragsschluss erheblich beein-
flusst.
§ 311a
Leistungshindernis bei Vertragsschluss
(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht
entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3
nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis
schon bei Vertragsschluss vorliegt.
(2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Scha-
densersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner
Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang
verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das
Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte
und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat.
§ 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet ent-
sprechende Anwendung.
§ 311b
Verträge über Grundstücke,
das Vermögen und den Nachlass
(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil
verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu
übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen
Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form
geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt
nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung
in das Grundbuch erfolgen.
(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil
verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen
Bruchteil seines künftigen Vermögens zu über-
tragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist
nichtig.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil
verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen
Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu über-
tragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf
der notariellen Beurkundung.
(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch
lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von
einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Ver-
mächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden
Dritten.
(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter
künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen
Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlos-
sen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen
Beurkundung.
§ 311c
Erstreckung auf Zubehör
Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder
Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Ver-
pflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der
Sache.
Untertitel 2
Besondere Vertriebsformen
§ 312
Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unter-
nehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche
Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen
Abschluss der Verbraucher
1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Ar-
beitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,
2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem
Dritten zumindest auch im Interesse des Unter-
nehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung
oder
3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen
in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zu-
gänglicher Verkehrsflächen
bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem
Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dem
Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein
Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn
zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im
Zusammenhang mit diesem oder einem späteren
Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrecht-
erhalten werden soll.
(2) Die erforderliche Belehrung über das Wider-
rufs- oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen
des § 357 Abs. 1 und 3 hinweisen.
(3) Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht
unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versiche-
rungsverträgen oder wenn
1. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhand-
lungen, auf denen der Abschluss des Vertrags
beruht, auf vorhergehende Bestellung des Ver-
brauchers geführt worden sind oder
2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen
sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt
40 Euro nicht übersteigt oder
3. die Willenserklärung des Verbrauchers von einem
Notar beurkundet worden ist.
§ 312a
Verhältnis zu anderen Vorschriften
Unterfällt ein Haustürgeschäft zugleich den Re-
gelungen über Verbraucherdarlehensverträge oder
Finanzierungshilfen (§§ 491 bis 504) oder über Teil-
zeit-Wohnrechteverträge (§§ 481 bis 487) oder erfüllt
ein Haustürgeschäft zugleich die Voraussetzungen
eines Geschäfts nach § 11 oder § 15h des Gesetzes
über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile
und über die Besteuerung der Erträge aus ausländi-
schen Investmentanteilen, nach § 23 des Gesetzes

über Kapitalanlagegesellschaften oder nach § 4 des
Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunter-
richt, so finden nur die Vorschriften über diese
Geschäfte Anwendung.
§ 312b
Fernabsatzverträge
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die
Lieferung von Waren oder über die Erbringung
von Dienstleistungen, die zwischen einem Unterneh-
mer und einem Verbraucher unter ausschließlicher
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abge-
schlossen werden, es sei denn, dass der Vertrags-
schluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz
organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems
erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunika-
tionsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss
eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und
einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche
Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden
können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefon-
anrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele-
und Mediendienste.
(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge fin-
den keine Anwendung auf Verträge
1. über Fernunterricht (§ 1 des Fernunterrichts-
schutzgesetzes),
2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden
(§ 481),
3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankge-
schäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen
und Versicherungen sowie deren Vermittlung, aus-
genommen Darlehensvermittlungsverträge,
4. über die Veräußerung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten, die Begründung,
Veräußerung und Aufhebung von dinglichen
Rechten an Grundstücken und grundstücks-
gleichen Rechten sowie über die Errichtung von
Bauwerken,
5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken
oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täg-
lichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthalts-
ort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von
Unternehmern im Rahmen häufiger und regel-
mäßiger Fahrten geliefert werden,
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den
Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung
von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestal-
tung, wenn sich der Unternehmer bei Vertrags-
schluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem
bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau
angegebenen Zeitraums zu erbringen,
7. die geschlossen werden
a) unter Verwendung von Warenautomaten oder
automatisierten Geschäftsräumen oder
b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln
auf Grund der Benutzung von öffentlichen
Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung
zum Gegenstand haben.
§ 312c
Unterrichtung des
Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher recht-
zeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer
dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel ent-
sprechenden Weise klar und verständlich zu infor-
mieren über
1. die Einzelheiten des Vertrags, für die dies in der
Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Ein-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
bestimmt ist, und
2. den geschäftlichen Zweck des Vertrags.
Bei Telefongesprächen muss der Unternehmer seine
Identität und den geschäftlichen Zweck des Vertrags
bereits zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offen
legen.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die
in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Ein-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
bestimmten Informationen in dem dort bestimmten
Umfang und der dort bestimmten Art und Weise als-
bald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des
Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an den
Verbraucher, in Textform mitzuteilen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Dienstleistungen, die
unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikations-
mitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen
in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der
Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der
Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über
die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers
informieren können, bei der er Beanstandungen vor-
bringen kann.
(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Ver-
wendung von Fernkommunikationsmitteln und wei-
tergehende Informationspflichten auf Grund anderer
Vorschriften bleiben unberührt.
§ 312d
Widerrufs- und
Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatz-
vertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des
Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen
über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht
nach § 356 eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von
§ 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Infor-
mationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Liefe-
rung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs
beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung
gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs
der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht
vor dem Tag des Vertragsschlusses; § 355 Abs. 2
Satz 2 findet keine Anwendung.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienst-
leistung auch, wenn der Unternehmer mit der Aus-
führung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zu-
stimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufs-
frist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst
veranlasst hat.

(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein
anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzver-
trägen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifi-
kation angefertigt werden oder eindeutig auf die
persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder
die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine
Rücksendung geeignet sind oder schnell verder-
ben können oder deren Verfalldatum überschritten
würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnun-
gen oder von Software, sofern die gelieferten
Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden
sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und
Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienst-
leistungen oder
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) ge-
schlossen werden.
§ 312e
Pflichten im
elektronischen Geschäftsverkehr
(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des
Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von
Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen
eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektro-
nischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
1. angemessene, wirksame und zugängliche tech-
nische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren
Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner
Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2. die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
buche bestimmten Informationen rechtzeitig vor
Abgabe von dessen Bestellung klar und verständ-
lich mitzuteilen,
3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich
auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertrags-
bestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss ab-
zurufen und in wiedergabefähiger Form zu
speichern.
Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von
Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die Par-
teien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhn-
lichen Umständen abrufen können.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet keine An-
wendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch in-
dividuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 findet keine Anwendung,
wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Ver-
braucher sind, etwas anderes vereinbart wird.
(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund
anderer Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem
Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt
die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1
nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten
Pflichten.
§ 312f
Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit
nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des
Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die
Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein
anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie
durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Untertitel 3
Anpassung
und Beendigung von Verträgen
§ 313
Störung der Geschäftsgrundlage
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des
Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss
schwerwiegend verändert und hätten die Parteien
den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt ge-
schlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgese-
hen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt
werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der
vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das
Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet
werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es
gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur
Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als
falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich
oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benach-
teiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle
des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse
das Recht zur Kündigung.
§ 314
Kündigung von Dauerschuld-
verhältnissen aus wichtigem Grund
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertrags-
teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kün-
digungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor,
wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung
der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendi-
gung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht
zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung
einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst
nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten
Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.
§ 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer an-
gemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündi-
gungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu ver-
langen, wird durch die Kündigung nicht ausge-
schlossen.
Untertitel 4
Einseitige Leistungsbestimmungsrechte“.

14. § 321 wird wie folgt gefasst:
„§ 321
Unsicherheitseinrede
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vor-
zuleisten verpflichtet ist, kann die ihm obliegende
Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Ver-
trags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die
Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit
des anderen Teils gefährdet wird. Das Leistungsver-
weigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung
bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
(2) Der Vorleistungspflichtige kann eine angemes-
sene Frist bestimmen, in welcher der andere Teil Zug
um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die
Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten
hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Vor-
leistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten. § 323
findet entsprechende Anwendung.“
15. Die §§ 323 bis 326 werden wie folgt gefasst:
„§ 323
Rücktritt wegen nicht oder
nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der
Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht
vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem
Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur
Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom
Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig
verweigert,
2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag
bestimmten Termin oder innerhalb einer be-
stimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im
Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteres-
ses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden
hat oder
3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwä-
gung der beiderseitigen Interessen den sofortigen
Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine
Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle
eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt
der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offen-
sichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts
eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so
kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurück-
treten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß
bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zu-
rücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der
Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt
berechtigen würde, allein oder weit überwiegend
verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht
zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu
welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
§ 324
Rücktritt wegen Verletzung
einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen
Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der
Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am
Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
§ 325
Schadensersatz und Rücktritt
Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag
Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rück-
tritt nicht ausgeschlossen.
§ 326
Befreiung von der Gegenleistung und
Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht
(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3
nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegen-
leistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 ent-
sprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der
Schuldner im Fall der nicht vertragsgemäßen Leistung
die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu
erbringen braucht.
(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund
dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu
leisten braucht, allein oder weit überwiegend verant-
wortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu ver-
tretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der
Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der
Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er
muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er
infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder
durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft
erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe
des für den geschuldeten Gegenstand erlangten
Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so
bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert
sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit,
als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs
hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurück-
bleibt.
(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschul-
dete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete
nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.
(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3
nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten;
auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe ent-
sprechende Anwendung, dass die Fristsetzung ent-
behrlich ist.“
16. § 327 wird aufgehoben.
17. Die Überschrift des fünften Titels des bisherigen
zweiten Abschnitts des zweiten Buches wird wie folgt
gefasst:
„Titel 5
Rücktritt; Widerrufs- und
Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen“.

18. Dem § 346 wird folgende Gliederungseinheit voran-
gestellt:
„Untertitel 1
Rücktritt“.
19. Die §§ 346 und 347 werden wie folgt gefasst:
„§ 346
Wirkungen des Rücktritts
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den
Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches
Rücktrittsrecht zu, so sind im Fall des Rücktritts die
empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die
gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr hat der Schuldner Wert-
ersatz zu leisten, soweit
1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der
Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht, ver-
äußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert
hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die
durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme
entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei
der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
1. wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Man-
gel erst während der Verarbeitung oder Umgestal-
tung des Gegenstandes gezeigt hat,
2. soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder
den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden
bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3. wenn im Fall eines gesetzlichen Rücktrittsrechts
die Verschlechterung oder der Untergang beim
Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser die-
jenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen
Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer
Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283
Schadensersatz verlangen.
§ 347
Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt
(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den
Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht,
obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem
Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Fall eines
gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte
hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt
einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten an-
zuwenden pflegt.
(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück,
leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht
gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen,
so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen.
Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der
Gläubiger durch diese bereichert wird.“
20. Die §§ 350 bis 354 werden aufgehoben.
21. § 355 wird § 350 und wie folgt gefasst:
„§ 350
Erlöschen des
Rücktrittsrechts nach Fristsetzung
Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktritts-
rechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem
Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübung
eine angemessene Frist bestimmt werden. Das Rück-
trittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem
Ablauf der Frist erklärt wird.“
22. § 356 wird § 351.
23. § 357 wird § 352 und wie folgt gefasst:
„§ 352
Aufrechnung nach Nichterfüllung
Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbind-
lichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich
von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien
konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die
Aufrechnung erklärt.“
24. § 358 wird aufgehoben.
25. Die §§ 359 und 360 werden die §§ 353 und 354.
26. Nach dem neuen § 354 wird folgender Untertitel
eingefügt:
„Untertitel 2
Widerrufs- und
Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
§ 355
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein
Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so
ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerich-
tete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er
sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss
keine Begründung enthalten und ist in Textform oder
durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei
Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären;
zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem
dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung
über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den
Erfordernissen des eingesetzten Kommunikations-
mittels seine Rechte deutlich macht, in Textform
mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift
desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären
ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die
Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Sie ist vom
Verbraucher bei anderen als notariell beurkundeten
Verträgen gesondert zu unterschreiben oder mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Ist
der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die
Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch
eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Ver-
brauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde

oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist
der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den
Unternehmer.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs
Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von
Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Ein-
gangs beim Empfänger.
§ 356
Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
(1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit
dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim
Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts
im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgabe-
recht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass
1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete
Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist,
2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwe-
senheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis
nehmen konnte und
3. dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform
eingeräumt wird.
(2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Wider-
rufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache
beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache
oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt
werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt
werden. § 355 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende
Anwendung.
§ 357
Rechtsfolgen
des Widerrufs und der Rückgabe
(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht
finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die
Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt ent-
sprechende Anwendung. Die in § 286 Abs. 3 be-
stimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rück-
gabeerklärung des Verbrauchers.
(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Wider-
rufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die
Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten
und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und
Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht
besteht, dürfen dem Verbraucher bei einer Bestellung
bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen
Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt wer-
den, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der
bestellten entspricht.
(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die
bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache
entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er
spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese
Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen wor-
den ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die
Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der
Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über
sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden
ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.
(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
§ 358
Verbundene Verträge
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss
eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die
Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unter-
nehmer gerichtete Willenserklärung wirksam wider-
rufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines
mit diesem Vertrag verbundenen Verbraucherdar-
lehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr
gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss
eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willens-
erklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine
auf den Abschluss eines mit diesem Verbraucher-
darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die
Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer
anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nicht
mehr gebunden. Kann der Verbraucher die auf den
Abschluss des verbundenen Vertrags gerichtete
Willenserklärung nach Maßgabe dieses Untertitels
widerrufen, gilt allein Absatz 1 und sein Widerrufs-
recht aus § 495 Abs. 1 ist ausgeschlossen. Erklärt
der Verbraucher im Fall des Satzes 2 dennoch den
Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags, gilt dies
als Widerruf des verbundenen Vertrags gegenüber
dem Unternehmer gemäß Absatz 1.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder
die Erbringung einer anderen Leistung und ein Ver-
braucherdarlehensvertrag sind verbunden, wenn
das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung
des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine
wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Ein-
heit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unter-
nehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers
finanziert, oder im Fall der Finanzierung durch einen
Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vor-
bereitung oder dem Abschluss des Verbraucher-
darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers
bedient.
(4) § 357 gilt für den verbundenen Vertrag ent-
sprechend. Im Fall des Absatzes 1 sind jedoch An-
sprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der
Rückabwicklung des Verbraucherdarlehensvertrags
gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Dar-
lehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hin-
sichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der
Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Unterneh-
mers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das
Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des
Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist.
(5) Die erforderliche Belehrung über das Wider-
rufs- oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen
nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 und 2 hinweisen.
§ 359
Einwendungen bei verbundenen Verträgen
Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Dar-
lehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem
verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unter-
nehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag ge-
schlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung
berechtigen würden. Dies gilt nicht, wenn das finan-
zierte Entgelt 200 Euro nicht überschreitet, sowie bei

Einwendungen, die auf einer zwischen diesem Unter-
nehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des
Verbraucherdarlehensvertrags vereinbarten Vertrags-
änderung beruhen. Kann der Verbraucher Nach-
erfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des
Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung
fehlgeschlagen ist.“
27. Die §§ 361 bis 361b werden aufgehoben.
28. § 390 Satz 2 wird aufgehoben.
29. In § 425 Abs. 2 werden die Wörter „Unterbrechung
und Hemmung“ durch die Wörter „Neubeginn,
Hemmung und Ablaufhemmung“ ersetzt.
30. Im zweiten Buch werden der bisherige dritte und der
vierte bis sechste Abschnitt die Abschnitte 4 bis 7.
31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Ab-
schnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird
durch folgende Titel ersetzt:
„Titel 1
Kauf, Tausch
Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 433
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer
einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu
übergeben und das Eigentum an der Sache zu ver-
schaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei
von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den
vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte
Sache abzunehmen.
§ 434
Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie
bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit
hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist
die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag voraus-
gesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung
eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei
Sachen der gleichen Art üblich ist und die der
Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören
auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffent-
lichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers
(§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder
seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder
bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaf-
ten der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der
Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht
kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertrags-
schlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder
dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen
konnte.
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben,
wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer
oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durch-
geführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur
Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die
Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die
Sache ist fehlerfrei montiert worden.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der
Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe
Menge liefert.
§ 435
Rechtsmangel
Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte
in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kauf-
vertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer
geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht
es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen
ist, das nicht besteht.
§ 436
Öffentliche Lasten von Grundstücken
(1) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Ver-
käufer eines Grundstücks verpflichtet, Erschließungs-
beiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die Maß-
nahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertrags-
schlusses bautechnisch begonnen sind, unabhängig
vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld.
(2) Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht
für die Freiheit des Grundstücks von anderen öffent-
lichen Abgaben und von anderen öffentlichen Lasten,
die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet
sind.
§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn
die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vor-
liegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Ver-
trag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis
mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Scha-
densersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher
Aufwendungen verlangen.
§ 438
Verjährung der Mängelansprüche
(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten An-
sprüche verjähren
1. in 30 Jahren, wenn der Mangel
a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf
Grund dessen Herausgabe der Kaufsache ver-
langt werden kann, oder
b) in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch
eingetragen ist,
besteht,

2. in fünf Jahren
a) bei einem Bauwerk und
b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer
üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk
verwendet worden ist und dessen Mangel-
haftigkeit verursacht hat, und
3. im Übrigen in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit
der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der
Sache.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und
Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen
Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel
arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1
Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der
dort bestimmten Frist ein.
(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt
§ 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des
Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kauf-
preises insoweit verweigern, als er auf Grund des
Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von
diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom
Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht
finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende
Anwendung.
§ 439
Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner
Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung
einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nach-
erfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbeson-
dere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte
Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2
und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßi-
gen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der
Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeu-
tung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen,
ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erheb-
liche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden
könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich
in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung;
das Recht des Verkäufers, auch diese unter den
Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt
unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nach-
erfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom
Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach
Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
§ 440
Besondere Bestimmungen
für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323
Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht,
wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung
gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem
Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschla-
gen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung
gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehl-
geschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art
der Sache oder des Mangels oder den sonstigen
Umständen etwas anderes ergibt.
§ 441
Minderung
(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den
Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer
mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5
Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der
Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die
Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt
werden.
(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem
Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des
Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangel-
freiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden
haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich,
durch Schätzung zu ermitteln.
(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten
Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Ver-
käufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1
finden entsprechende Anwendung.
§ 442
Kenntnis des Käufers
(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels
sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss
den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge
grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der
Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend
machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig ver-
schwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit
der Sache übernommen hat.
(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der
Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer
kennt.
§ 443
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie
(1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine
Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür,
dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine
bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgaran-
tie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbe-
schadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus
der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der
einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen
gegenüber demjenigen zu, der die Garantie einge-
räumt hat.
(2) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen
worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer
Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte
aus der Garantie begründet.
§ 444
Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte
des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen
oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer
nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig ver-
schwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit
der Sache übernommen hat.

§ 445
Haftungsbegrenzung
bei öffentlichen Versteigerungen
Wird eine Sache auf Grund eines Pfandrechts in
einer öffentlichen Versteigerung unter der Bezeich-
nung als Pfand verkauft, so stehen dem Käufer Rech-
te wegen eines Mangels nur zu, wenn der Verkäufer
den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie
für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
§ 446
Gefahr- und Lastenübergang
Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Über-
gabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und
trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es
gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
§ 447
Gefahrübergang beim Versendungskauf
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des
Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort
als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den
Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem
Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur
Ausführung der Versendung bestimmten Person oder
Anstalt ausgeliefert hat.
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über
die Art der Versendung erteilt und weicht der Ver-
käufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab,
so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus ent-
stehenden Schaden verantwortlich.
§ 448
Kosten der
Übergabe und vergleichbare Kosten
(1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe
der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und
der Versendung der Sache nach einem anderen Ort
als dem Erfüllungsort.
(2) Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten
der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auf-
lassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu der
Eintragung erforderlichen Erklärungen.
§ 449
Eigentumsvorbehalt
(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen
Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises
vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das
Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung voll-
ständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird
(Eigentumsvorbehalt).
(2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der
Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er
vom Vertrag zurückgetreten ist.
(3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts
ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon
abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forde-
rungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem
Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt.
§ 450
Ausgeschlossene
Käufer bei bestimmten Verkäufen
(1) Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvoll-
streckung dürfen der mit der Vornahme oder Leitung
des Verkaufs Beauftragte und die von ihm zugezoge-
nen Gehilfen einschließlich des Protokollführers den
zu verkaufenden Gegenstand weder für sich persön-
lich oder durch einen anderen noch als Vertreter eines
anderen kaufen.
(2) Absatz 1 gilt auch bei einem Verkauf außerhalb
der Zwangsvollstreckung, wenn der Auftrag zu dem
Verkauf auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift erteilt
worden ist, die den Auftraggeber ermächtigt, den
Gegenstand für Rechnung eines anderen verkaufen
zu lassen, insbesondere in den Fällen des Pfand-
verkaufs und des in den §§ 383 und 385 zugelassenen
Verkaufs, sowie bei einem Verkauf aus einer Insol-
venzmasse.
§ 451
Kauf durch ausgeschlossenen Käufer
(1) Die Wirksamkeit eines dem § 450 zuwider
erfolgten Kaufs und der Übertragung des gekauften
Gegenstandes hängt von der Zustimmung der bei
dem Verkauf als Schuldner, Eigentümer oder Gläubi-
ger Beteiligten ab. Fordert der Käufer einen Beteilig-
ten zur Erklärung über die Genehmigung auf, so findet
§ 177 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wird infolge der Verweigerung der Genehmi-
gung ein neuer Verkauf vorgenommen, so hat der
frühere Käufer für die Kosten des neuen Verkaufs
sowie für einen Mindererlös aufzukommen.
§ 452
Schiffskauf
Die Vorschriften dieses Untertitels über den Kauf
von Grundstücken finden auf den Kauf von eingetra-
genen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechende
Anwendung.
§ 453
Rechtskauf
(1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen
finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen
Gegenständen entsprechende Anwendung.
(2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung
und Übertragung des Rechts.
(3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer
Sache berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet,
dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechts-
mängeln zu übergeben.
Untertitel 2
Besondere Arten des Kaufs
Kapitel 1
Kauf auf Probe
§ 454
Zustandekommen des Kaufvertrags
(1) Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichti-
gung steht die Billigung des gekauften Gegenstandes

im Belieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel
unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung
geschlossen.
(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die
Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten.
§ 455
Billigungsfrist
Die Billigung eines auf Probe oder auf Besichtigung
gekauften Gegenstandes kann nur innerhalb der ver-
einbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur
bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer
bestimmten angemessenen Frist erklärt werden. War
die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder
der Besichtigung übergeben, so gilt sein Schweigen
als Billigung.
Kapitel 2
Wiederkauf
§ 456
Zustandekommen des Wiederkaufs
(1) Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrag das
Recht des Wiederkaufs vorbehalten, so kommt der
Wiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers gegen-
über dem Käufer, dass er das Wiederkaufsrecht
ausübe, zustande. Die Erklärung bedarf nicht der für
den Kaufvertrag bestimmten Form.
(2) Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt
im Zweifel auch für den Wiederkauf.
§ 457
Haftung des Wiederverkäufers
(1) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, dem Wie-
derkäufer den gekauften Gegenstand nebst Zubehör
herauszugeben.
(2) Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des
Wiederkaufsrechts eine Verschlechterung, den Unter-
gang oder eine aus einem anderen Grund eingetre-
tene Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften
Gegenstandes verschuldet oder den Gegenstand
wesentlich verändert, so ist er für den daraus entste-
henden Schaden verantwortlich. Ist der Gegenstand
ohne Verschulden des Wiederverkäufers verschlech-
tert oder ist er nur unwesentlich verändert, so kann
der Wiederkäufer Minderung des Kaufpreises nicht
verlangen.
§ 458
Beseitigung von Rechten Dritter
Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des
Wiederkaufsrechts über den gekauften Gegenstand
verfügt, so ist er verpflichtet, die dadurch begründe-
ten Rechte Dritter zu beseitigen. Einer Verfügung des
Wiederverkäufers steht eine Verfügung gleich, die im
Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvoll-
ziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
§ 459
Ersatz von Verwendungen
Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die
er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wieder-
kauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der
Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen
erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszu-
gebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.
§ 460
Wiederkauf zum Schätzungswert
Ist als Wiederkaufpreis der Schätzungswert ver-
einbart, den der gekaufte Gegenstand zur Zeit des
Wiederkaufs hat, so ist der Wiederverkäufer für eine
Verschlechterung, den Untergang oder die aus einem
anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Her-
ausgabe des Gegenstandes nicht verantwortlich, der
Wiederkäufer zum Ersatz von Verwendungen nicht
verpflichtet.
§ 461
Mehrere Wiederkaufsberechtigte
Steht das Wiederkaufsrecht mehreren gemein-
schaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt
werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen
oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind
die übrigen berechtigt, das Wiederkaufsrecht im
Ganzen auszuüben.
§ 462
Ausschlussfrist
Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur
bis zum Ablauf von 30, bei anderen Gegenständen
nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Verein-
barung des Vorbehalts ausgeübt werden. Ist für die
Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die
Stelle der gesetzlichen Frist.
Kapitel 3
Vorkauf
§ 463
Voraussetzungen der Ausübung
Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf
berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben,
sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kauf-
vertrag über den Gegenstand geschlossen hat.
§ 464
Ausübung des Vorkaufsrechts
(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt
durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die
Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag
bestimmten Form.
(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt
der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem
Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande,
welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart
hat.
§ 465
Unwirksame Vereinbarungen
Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem
Dritten, durch welche der Kauf von der Nichtaus-
übung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder
dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung des
Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird, ist dem
Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam.

§ 466
Nebenleistungen
Hat sich der Dritte in dem Vertrag zu einer Neben-
leistung verpflichtet, die der Vorkaufsberechtigte zu
bewirken außerstande ist, so hat der Vorkaufsberech-
tigte statt der Nebenleistung ihren Wert zu entrichten.
Lässt sich die Nebenleistung nicht in Geld schätzen,
so ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlos-
sen; die Vereinbarung der Nebenleistung kommt
jedoch nicht in Betracht, wenn der Vertrag mit dem
Dritten auch ohne sie geschlossen sein würde.
§ 467
Gesamtpreis
Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das
Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu
einem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufs-
berechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamt-
preises zu entrichten. Der Verpflichtete kann ver-
langen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt
wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden
können.
§ 468
Stundung des Kaufpreises
(1) Ist dem Dritten in dem Vertrag der Kaufpreis
gestundet worden, so kann der Vorkaufsberechtigte
die Stundung nur in Anspruch nehmen, wenn er für
den gestundeten Betrag Sicherheit leistet.
(2) Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs,
so bedarf es der Sicherheitsleistung insoweit nicht,
als für den gestundeten Kaufpreis die Bestellung einer
Hypothek an dem Grundstück vereinbart oder in
Anrechnung auf den Kaufpreis eine Schuld, für die
eine Hypothek an dem Grundstück besteht, über-
nommen worden ist. Entsprechendes gilt, wenn ein
eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk Gegen-
stand des Vorkaufs ist.
§ 469
Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist
(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtig-
ten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen
Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des
Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten
ersetzt.
(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur
bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen
Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach
dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für
die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die
Stelle der gesetzlichen Frist.
§ 470
Verkauf an gesetzlichen Erben
Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht
auf einen Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges
Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt.
§ 471
Verkauf bei
Zwangsvollstreckung oder Insolvenz
Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der
Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus
einer Insolvenzmasse erfolgt.
§ 472
Mehrere Vorkaufsberechtigte
Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaft-
lich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden.
Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt
einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die
übrigen berechtigt, das Vorkaufsrecht im Ganzen
auszuüben.
§ 473
Unübertragbarkeit
Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht
nicht auf die Erben des Berechtigten über, sofern
nicht ein anderes bestimmt ist. Ist das Recht auf
eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist es im Zweifel
vererblich.
Untertitel 3
Verbrauchsgüterkauf
§ 474
Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer
eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten
ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht
für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Ver-
steigerung verkauft werden, an der der Verbraucher
persönlich teilnehmen kann.
(2) Die §§ 445 und 447 finden auf die in diesem
Untertitel geregelten Kaufverträge keine Anwendung.
§ 475
Abweichende Vereinbarungen
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den
Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nach-
teil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437,
439 bis 443, sowie von den Vorschriften dieses Unter-
titels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht
berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften fin-
den auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige
Gestaltungen umgangen werden.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten
Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den
Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert
werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungs-
frist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von
weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen
von weniger als einem Jahr führt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der
§§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die
Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
§ 476
Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit
Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet,
dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangel-
haft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art
der Sache oder des Mangels unvereinbar.
§ 477
Sonderbestimmungen für Garantien
(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach
und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten

1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Ver-
brauchers sowie darauf, dass sie durch die Garan-
tie nicht eingeschränkt werden, und
2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen
Angaben, die für die Geltendmachung der Ga-
rantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer
und den räumlichen Geltungsbereich des Ga-
rantieschutzes sowie Namen und Anschrift des
Garantiegebers.
(2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die
Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.
(3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird
nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden
Anforderungen nicht erfüllt wird.
§ 478
Rückgriff des Unternehmers
(1) Wenn der Unternehmer die verkaufte neu her-
gestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit
zurücknehmen musste oder der Verbraucher den
Kaufpreis gemindert hat, bedarf es für die in § 437
bezeichneten Rechte des Unternehmers gegen den
Unternehmer, der ihm die Sache verkauft hatte (Liefe-
rant), wegen des vom Verbraucher geltend gemach-
ten Mangels einer sonst erforderlichen Fristsetzung
nicht.
(2) Der Unternehmer kann beim Verkauf einer neu
hergestellten Sache von seinem Lieferanten Ersatz
der Aufwendungen verlangen, die der Unternehmer
im Verhältnis zum Verbraucher nach § 439 Abs. 2 zu
tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend
gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr
auf den Unternehmer vorhanden war.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 476
mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem
Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt.
(4) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den
Lieferanten getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil
des Unternehmers von den §§ 433 bis 435, 437, 439
bis 443 sowie von den Absätzen 1 bis 3 und von
§ 479 abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen,
wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger
Ausgleich eingeräumt wird. Satz 1 gilt unbeschadet
des § 307 nicht für den Ausschluss oder die
Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch
Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestal-
tungen umgangen werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf die Ansprüche
des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Liefer-
kette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende
Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
(6) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
§ 479
Verjährung von Rückgriffsansprüchen
(1) Die in § 478 Abs. 2 bestimmten Aufwendungs-
ersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab Abliefe-
rung der Sache.
(2) Die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2
bestimmten Ansprüche des Unternehmers gegen
seinen Lieferanten wegen des Mangels einer an einen
Verbraucher verkauften neu hergestellten Sache
tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein,
in dem der Unternehmer die Ansprüche des Ver-
brauchers erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet
spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der
Lieferant die Sache dem Unternehmer abgeliefert hat.
(3) Die vorstehenden Absätze finden auf die An-
sprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in
der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer ent-
sprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unter-
nehmer sind.
Untertitel 4
Tausch
§ 480
Tausch
Auf den Tausch finden die Vorschriften über den
Kauf entsprechende Anwendung.
Titel 2
Teilzeit-Wohnrechteverträge
§ 481
Begriff des Teilzeit-Wohnrechtevertrags
(1) Teilzeit-Wohnrechteverträge sind Verträge,
durch die ein Unternehmer einem Verbraucher gegen
Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft
oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von
mindestens drei Jahren ein Wohngebäude jeweils für
einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum
des Jahres zu Erholungs- oder Wohnzwecken zu
nutzen. Das Recht kann ein dingliches oder anderes
Recht sein und insbesondere auch durch eine Mit-
gliedschaft in einem Verein oder einen Anteil an einer
Gesellschaft eingeräumt werden.
(2) Das Recht kann auch darin bestehen, die
Nutzung eines Wohngebäudes jeweils aus einem
Bestand von Wohngebäuden zu wählen.
(3) Einem Wohngebäude steht ein Teil eines
Wohngebäudes gleich.
§ 482
Prospektpflicht
bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
(1) Wer als Unternehmer den Abschluss von Teil-
zeit-Wohnrechteverträgen anbietet, hat jedem Ver-
braucher, der Interesse bekundet, einen Prospekt
auszuhändigen.
(2) Der in Absatz 1 bezeichnete Prospekt muss
eine allgemeine Beschreibung des Wohngebäudes
oder des Bestandes von Wohngebäuden sowie
die in der Rechtsverordnung nach Artikel 242 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
bestimmten Angaben enthalten.
(3) Der Unternehmer kann vor Vertragsschluss
eine Änderung gegenüber den im Prospekt ent-
haltenen Angaben vornehmen, soweit dies auf Grund
von Umständen erforderlich wird, auf die er keinen
Einfluss nehmen konnte.

(4) In jeder Werbung für den Abschluss von Teil-
zeit-Wohnrechteverträgen ist anzugeben, dass der
Prospekt erhältlich ist und wo er angefordert werden
kann.
§ 483
Vertrags- und Prospektsprache
bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
(1) Der Vertrag ist in der Amtssprache oder, wenn
es dort mehrere Amtssprachen gibt, in der vom Ver-
braucher gewählten Amtssprache des Mitgliedstaats
der Europäischen Union oder des Vertragsstaats
des Übereinkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum abzufassen, in dem der Verbraucher
seinen Wohnsitz hat. Ist der Verbraucher Angehöriger
eines anderen Mitgliedstaats, so kann er statt der
Sprache seines Wohnsitzstaats auch die oder eine
der Amtssprachen des Staats, dem er angehört,
wählen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den
Prospekt.
(2) Ist der Vertrag vor einem deutschen Notar zu
beurkunden, so gelten die §§ 5 und 16 des Be-
urkundungsgesetzes mit der Maßgabe, dass dem
Verbraucher eine beglaubigte Übersetzung des
Vertrags in der von ihm nach Absatz 1 gewählten
Sprache auszuhändigen ist.
(3) Teilzeit-Wohnrechteverträge, die Absatz 1
Satz 1 und 2 oder Absatz 2 nicht entsprechen, sind
nichtig.
§ 484
Schriftform
bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
(1) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag bedarf der
schriftlichen Form, soweit nicht in anderen Vorschrif-
ten eine strengere Form vorgeschrieben ist. Der
Abschluss des Vertrags in elektronischer Form ist
ausgeschlossen. Die in dem in § 482 bezeichneten,
dem Verbraucher ausgehändigten Prospekt enthalte-
nen Angaben werden Inhalt des Vertrags, soweit die
Parteien nicht ausdrücklich und unter Hinweis auf die
Abweichung vom Prospekt eine abweichende Ver-
einbarung treffen. Solche Änderungen müssen dem
Verbraucher vor Abschluss des Vertrags mitgeteilt
werden. Unbeschadet der Geltung der Prospekt-
angaben gemäß Satz 2 muss die Vertragsurkunde die
in der in § 482 Abs. 2 bezeichneten Rechtsverordnung
bestimmten Angaben enthalten.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine
Vertragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde
auszuhändigen. Er hat ihm ferner, wenn die Vertrags-
sprache und die Sprache des Staats, in dem das
Wohngebäude belegen ist, verschieden sind, eine
beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der oder
einer zu den Amtssprachen der Europäischen Union
oder des Übereinkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zählenden Sprache des Staats
auszuhändigen, in dem das Wohngebäude belegen
ist. Die Pflicht zur Aushändigung einer beglaubigten
Übersetzung entfällt, wenn sich das Nutzungsrecht
auf einen Bestand von Wohngebäuden bezieht, die in
verschiedenen Staaten belegen sind.
§ 485
Widerrufsrecht
bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-
Wohnrechtevertrag ein Widerrufsrecht nach § 355
zu.
(2) Die erforderliche Belehrung über das Wider-
rufsrecht muss auch die Kosten angeben, die der
Verbraucher im Fall des Widerrufs gemäß Absatz 5
Satz 2 zu erstatten hat.
(3) Ist dem Verbraucher der in § 482 bezeichnete
Prospekt vor Vertragsschluss nicht oder nicht in der
dort vorgeschriebenen Sprache ausgehändigt wor-
den, so beträgt die Frist zur Ausübung des Widerrufs-
rechts abweichend von § 355 Abs. 1 Satz 2 einen
Monat.
(4) Fehlt im Vertrag eine der Angaben, die in der in
§ 482 Abs. 2 bezeichneten Rechtsverordnung be-
stimmt werden, so beginnt die Frist zur Ausübung des
Widerrufsrechts erst, wenn dem Verbraucher diese
Angabe schriftlich mitgeteilt wird.
(5) Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für
die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden ist
abweichend von § 357 Abs. 1 und 3 ausgeschlossen.
Bedurfte der Vertrag der notariellen Beurkundung, so
hat der Verbraucher dem Unternehmer die Kosten der
Beurkundung zu erstatten, wenn dies im Vertrag aus-
drücklich bestimmt ist. In den Fällen der Absätze 3
und 4 entfällt die Verpflichtung zur Erstattung von
Kosten; der Verbraucher kann vom Unternehmer
Ersatz der Kosten des Vertrags verlangen.
§ 486
Anzahlungsverbot
bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
Der Unternehmer darf Zahlungen des Verbrauchers
vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht fordern oder an-
nehmen. Für den Verbraucher günstigere Vorschriften
bleiben unberührt.
§ 487
Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht
zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.
Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht
ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie
durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Titel 3
Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen
und Ratenlieferungsverträge zwischen
einem Unternehmer und einem Verbraucher
Untertitel 1
Darlehensvertrag
§ 488
Vertragstypische
Pflichten beim Darlehensvertrag
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darle-
hensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen
Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu

stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen
geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur
Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein
anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines
Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines
Jahres zurückzuerstatten ist, bei der Rückerstattung
zu entrichten.
(3) Ist für die Rückerstattung des Darlehens eine
Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab,
dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer
kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehens-
nehmer auch ohne Kündigung zur Rückerstattung
berechtigt.
§ 489
Ordentliches
Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehens-
vertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein
fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise
kündigen,
1. wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung
bestimmten Zeit endet und keine neue Verein-
barung über den Zinssatz getroffen ist, unter Ein-
haltung einer Kündigungsfrist von einem Monat
frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die
Zinsbindung endet; ist eine Anpassung des Zins-
satzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem
Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer
jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die
Zinsbindung endet, kündigen;
2. wenn das Darlehen einem Verbraucher gewährt
und nicht durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht
gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten
nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei Monaten;
3. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach
dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach
dem Empfang des Darlehens eine neue Verein-
barung über die Zeit der Rückzahlung oder den
Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser
Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts der
Auszahlung.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehens-
vertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten
kündigen.
(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers nach
Absatz 1 oder Absatz 2 gilt als nicht erfolgt, wenn er
den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen
nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag
ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt
nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen
des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemein-
deverband, die Europäischen Gemeinschaften oder
ausländische Gebietskörperschaften.
§ 490
Außerordentliches Kündigungsrecht
(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des
Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer
für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesent-
liche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht,
durch die die Rückerstattung des Darlehens, auch
unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann
der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Aus-
zahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Aus-
zahlung nur in der Regel fristlos kündigen.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehens-
vertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein
fester Zinssatz vereinbart und das Darlehen durch ein
Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter
Einhaltung der Fristen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 vorzeitig
kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies
gebieten. Ein solches Interesse liegt insbesondere
vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach
einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung
des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehens-
nehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Scha-
den zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen
Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben
unberührt.
§ 491
Verbraucherdarlehensvertrag
(1) Für entgeltliche Darlehensverträge zwischen
einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem
Verbraucher als Darlehensnehmer (Verbraucherdar-
lehensvertrag) gelten vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 ergänzend die folgenden Vorschriften.
(2) Die folgenden Vorschriften finden keine An-
wendung auf Verbraucherdarlehensverträge,
1. bei denen das auszuzahlende Darlehen (Netto-
darlehensbetrag) 200 Euro nicht übersteigt;
2. die ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer zu
Zinsen abschließt, die unter den marktüblichen
Sätzen liegen;
3. die im Rahmen der Förderung des Wohnungs-
wesens und des Städtebaus auf Grund öffent-
lich-rechtlicher Bewilligungsbescheide oder auf
Grund von Zuwendungen aus öffentlichen Haus-
halten unmittelbar zwischen der die Fördermittel
vergebenden öffentlich-rechtlichen Anstalt und
dem Darlehensnehmer zu Zinssätzen abgeschlos-
sen werden, die unter den marktüblichen Sätzen
liegen.
(3) Keine Anwendung finden ferner
1. die §§ 358, 359, 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2, §§ 495,
497 Abs. 2 und 3 und § 498 auf Verbraucher-
darlehensverträge, bei denen die Gewährung des
Darlehens von der Sicherung durch ein Grund-
pfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedin-
gungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abge-
sicherte Darlehensverträge und deren Zwischen-
finanzierung üblich sind; der Sicherung durch ein
Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer
solchen Sicherung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des
Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird;

2. § 358 Abs. 2, 4 und 5 und die §§ 492 bis 495 auf
Verbraucherdarlehensverträge, die in ein nach den
Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes
gerichtliches Protokoll aufgenommen oder no-
tariell beurkundet sind, wenn das Protokoll oder
die notarielle Urkunde den Jahreszins, die bei
Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten
Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen
enthält, unter denen der Jahreszins oder die
Kosten geändert werden können;
3. § 358 Abs. 2, 4 und 5 und § 359 auf Verbraucher-
darlehensverträge, die der Finanzierung des
Erwerbs von Wertpapieren, Devisen, Derivaten
oder Edelmetallen dienen.
§ 492
Schriftform, Vertragsinhalt
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit
nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schrift-
lich abzuschließen. Der Abschluss des Vertrags in
elektronischer Form ist ausgeschlossen. Der Schrift-
form ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die
Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt
werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf
keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer auto-
matischen Einrichtung erstellt wird. Die vom Dar-
lehensnehmer zu unterzeichnende Vertragserklärung
muss angeben
1. den Nettodarlehensbetrag, gegebenenfalls die
Höchstgrenze des Darlehens;
2. den Gesamtbetrag aller vom Darlehensnehmer
zur Tilgung des Darlehens sowie zur Zahlung der
Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden
Teilzahlungen, wenn der Gesamtbetrag bei Ab-
schluss des Verbraucherdarlehensvertrags für die
gesamte Laufzeit der Höhe nach feststeht. Ferner
ist bei Darlehen mit veränderlichen Bedingungen,
die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamt-
betrag auf der Grundlage der bei Abschluss des
Vertrags maßgeblichen Darlehensbedingungen
anzugeben. Kein Gesamtbetrag ist anzugeben bei
Darlehen, bei denen die Inanspruchnahme bis zu
einer Höchstgrenze freigestellt ist;
3. die Art und Weise der Rückzahlung des Darlehens
oder, wenn eine Vereinbarung hierüber nicht
vorgesehen ist, die Regelung der Vertrags-
beendigung;
4. den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Dar-
lehens, die, soweit ihre Höhe bekannt ist, im Ein-
zelnen zu bezeichnen, im Übrigen dem Grunde
nach anzugeben sind, einschließlich etwaiger vom
Darlehensnehmer zu tragender Vermittlungskosten;
5. den effektiven Jahreszins oder, wenn eine Ände-
rung des Zinssatzes oder anderer preisbestim-
mender Faktoren vorbehalten ist, den anfäng-
lichen effektiven Jahreszins; zusammen mit dem
anfänglichen effektiven Jahreszins ist auch an-
zugeben, unter welchen Voraussetzungen preis-
bestimmende Faktoren geändert werden können
und auf welchen Zeitraum Belastungen, die sich
aus einer nicht vollständigen Auszahlung oder aus
einem Zuschlag zu dem Darlehen ergeben, bei der
Berechnung des effektiven Jahreszinses verrech-
net werden;
6. die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Ver-
sicherung, die im Zusammenhang mit dem Ver-
braucherdarlehensvertrag abgeschlossen wird;
7. zu bestellende Sicherheiten.
(2) Effektiver Jahreszins ist die in einem Prozent-
satz des Nettodarlehensbetrags anzugebende Ge-
samtbelastung pro Jahr. Die Berechnung des effek-
tiven und des anfänglichen effektiven Jahreszinses
richtet sich nach § 6 der Verordnung zur Regelung der
Preisangaben.
(3) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer
eine Abschrift der Vertragserklärungen zur Verfügung
zu stellen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Voll-
macht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines
Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht
für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die
notariell beurkundet ist.
§ 493
Überziehungskredit
(1) Die Bestimmungen des § 492 gelten nicht für
Verbraucherdarlehensverträge, bei denen ein Kredit-
institut einem Darlehensnehmer das Recht einräumt,
sein laufendes Konto in bestimmter Höhe zu über-
ziehen, wenn außer den Zinsen für das in Anspruch
genommene Darlehen keine weiteren Kosten in Rech-
nung gestellt werden und die Zinsen nicht in kürzeren
Perioden als drei Monaten belastet werden. Das
Kreditinstitut hat den Darlehensnehmer vor der In-
anspruchnahme eines solchen Darlehens zu unter-
richten über
1. die Höchstgrenze des Darlehens;
2. den zum Zeitpunkt der Unterrichtung geltenden
Jahreszins;
3. die Bedingungen, unter denen der Zinssatz ge-
ändert werden kann;
4. die Regelung der Vertragsbeendigung.
Die Vertragsbedingungen nach Satz 2 Nr. 1 bis 4
sind dem Darlehensnehmer spätestens nach der
ersten Inanspruchnahme des Darlehens zu bestä-
tigen. Ferner ist der Darlehensnehmer während der
Inanspruchnahme des Darlehens über jede Änderung
des Jahreszinses zu unterrichten. Die Bestätigung
nach Satz 3 und die Unterrichtung nach Satz 4 haben
in Textform zu erfolgen; es genügt, wenn sie auf
einem Kontoauszug erfolgen.
(2) Duldet das Kreditinstitut die Überziehung eines
laufenden Kontos und wird das Konto länger als drei
Monate überzogen, so hat das Kreditinstitut den
Darlehensnehmer über den Jahreszins, die Kosten
sowie die diesbezüglichen Änderungen zu unterrich-
ten; dies kann in Form eines Ausdrucks auf einem
Kontoauszug erfolgen.
§ 494
Rechtsfolgen von Formmängeln
(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf
Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher
erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform
insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der
in § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 bis 6 vorgeschriebenen
Angaben fehlt.

(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird
der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der
Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in
Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Ver-
braucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Zinssatz
(§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4) auf den gesetzlichen Zins-
satz, wenn seine Angabe, die Angabe des effektiven
oder anfänglichen effektiven Jahreszinses (§ 492
Abs. 1 Satz 5 Nr. 5) oder die Angabe des Gesamt-
betrags (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2) fehlt. Nicht ange-
gebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht
geschuldet. Vereinbarte Teilzahlungen sind unter Be-
rücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten
neu zu berechnen. Ist nicht angegeben, unter welchen
Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren ge-
ändert werden können, so entfällt die Möglichkeit,
diese zum Nachteil des Darlehensnehmers zu ändern.
Sicherheiten können bei fehlenden Angaben hierüber
nicht gefordert werden; dies gilt nicht, wenn der
Nettodarlehensbetrag 50 000 Euro übersteigt.
(3) Ist der effektive oder der anfängliche effektive
Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich
der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde
gelegte Zinssatz um den Prozentsatz, um den der
effektive oder anfängliche effektive Jahreszins zu
niedrig angegeben ist.
§ 495
Widerrufsrecht
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Ver-
braucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach
§ 355 zu.
(2) Hat der Darlehensnehmer das Darlehen emp-
fangen, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er das
Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach
Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des
Darlehens zurückzahlt. Dies gilt nicht im Fall des § 358
Abs. 2. Die erforderliche Belehrung über das Wider-
rufsrecht muss auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hin-
weisen.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung
auf die in § 493 Abs. 1 Satz 1 genannten Verbraucher-
darlehensverträge, wenn der Darlehensnehmer nach
dem Vertrag das Darlehen jederzeit ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist und ohne zusätzliche Kosten
zurückzahlen kann.
§ 496
Einwendungsverzicht,
Wechsel- und Scheckverbot
(1) Eine Vereinbarung, durch die der Darlehens-
nehmer auf das Recht verzichtet, Einwendungen, die
ihm gegenüber dem Darlehensgeber zustehen,
gemäß § 404 einem Abtretungsgläubiger entgegen-
zusetzen oder eine ihm gegen den Darlehensgeber
zustehende Forderung gemäß § 406 auch dem Abtre-
tungsgläubiger gegenüber aufzurechnen, ist unwirk-
sam.
(2) Der Darlehensnehmer darf nicht verpflichtet
werden, für die Ansprüche des Darlehensgebers aus
dem Verbraucherdarlehensvertrag eine Wechselver-
bindlichkeit einzugehen. Der Darlehensgeber darf
vom Darlehensnehmer zur Sicherung seiner An-
sprüche aus dem Verbraucherdarlehensvertrag einen
Scheck nicht entgegennehmen. Der Darlehensneh-
mer kann vom Darlehensgeber jederzeit die Heraus-
gabe eines Wechsels oder Schecks, der entgegen
Satz 1 oder 2 begeben worden ist, verlangen. Der
Darlehensgeber haftet für jeden Schaden, der dem
Darlehensnehmer aus einer solchen Wechsel- oder
Scheckbegebung entsteht.
§ 497
Behandlung der Verzugszinsen,
Anrechnung von Teilleistungen
(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen,
die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags
schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten
Betrag gemäß § 288 Abs. 1 zu verzinsen, es sei
denn, es handelt sich um einen grundpfandrechtlich
gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag gemäß
§ 491 Abs. 3 Nr. 1. Bei diesen Verträgen beträgt der
Verzugszinssatz für das Jahr zweieinhalb Prozent-
punkte über dem Basiszinssatz. Im Einzelfall kann der
Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehens-
nehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.
(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zin-
sen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen
und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschul-
deten Betrag oder anderen Forderungen des Dar-
lehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser
Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der
Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des
gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.
(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Til-
gung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen,
werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf
die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übri-
gen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf
die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehens-
geber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Ver-
jährung der Ansprüche auf Darlehensrückerstattung
und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1
an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1
Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht
länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die
Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine
Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine An-
wendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel
geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen
lautet.
§ 498
Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
(1) Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers
kann der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehens-
vertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu
tilgen ist, nur kündigen, wenn
1. der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufein-
ander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise
und mindestens 10 Prozent, bei einer Laufzeit des
Verbraucherdarlehensvertrags über drei Jahre mit
5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens oder
des Teilzahlungspreises in Verzug ist und
2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolg-
los eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rück-
ständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat,
dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die
gesamte Restschuld verlange.

Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer
spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über
die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung
anbieten.
(2) Kündigt der Darlehensgeber den Verbraucher-
darlehensvertrag, so vermindert sich die Restschuld
um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen
Kosten des Darlehens, die bei staffelmäßiger
Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden der
Kündigung entfallen.
Untertitel 2
Finanzierungshilfen zwischen
einem Unternehmer und einem Verbraucher
§ 499
Zahlungsaufschub,
sonstige Finanzierungshilfe
(1) Die Vorschriften der §§ 358, 359 und 492
Abs. 1 bis 3 und der §§ 494 bis 498 finden vorbehalt-
lich der Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung
auf Verträge, durch die ein Unternehmer einem Ver-
braucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub von
mehr als drei Monaten oder eine sonstige entgeltliche
Finanzierungshilfe gewährt.
(2) Für Finanzierungsleasingverträge und Verträge,
die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die
Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen
Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungs-
geschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 die in
den §§ 500 bis 504 geregelten Besonderheiten.
(3) Die Vorschriften dieses Untertitels finden in dem
in § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang keine
Anwendung. Bei einem Teilzahlungsgeschäft tritt an
die Stelle des in § 491 Abs. 2 Nr. 1 genannten Netto-
darlehensbetrags der Barzahlungspreis.
§ 500
Finanzierungsleasingverträge
Auf Finanzierungsleasingverträge zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher finden lediglich
die Vorschriften der §§ 358, 359, 492 Abs. 1 Satz 1
bis 4, § 492 Abs. 2 und 3 und § 495 Abs. 1 sowie der
§§ 496 bis 498 entsprechende Anwendung.
§ 501
Teilzahlungsgeschäfte
Auf Teilzahlungsgeschäfte zwischen einem Unter-
nehmer und einem Verbraucher finden lediglich die
Vorschriften der §§ 358, 359, 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4,
§ 492 Abs. 2 und 3, § 495 Abs. 1 sowie der §§ 496
bis 498 entsprechende Anwendung. Im Übrigen
gelten die folgenden Vorschriften.
§ 502
Erforderliche Angaben, Rechtsfolgen
von Formmängeln bei Teilzahlungsgeschäften
(1) Die vom Verbraucher zu unterzeichnende
Vertragserklärung muss bei Teilzahlungsgeschäften
angeben
1. den Barzahlungspreis;
2. den Teilzahlungspreis (Gesamtbetrag von Anzah-
lung und allen vom Verbraucher zu entrichtenden
Teilzahlungen einschließlich Zinsen und sonstiger
Kosten);
3. Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzah-
lungen;
4. den effektiven Jahreszins;
5. die Kosten einer Versicherung, die im Zusammen-
hang mit dem Teilzahlungsgeschäft abgeschlos-
sen wird;
6. die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts oder
einer anderen zu bestellenden Sicherheit.
Der Angabe eines Barzahlungspreises und eines
effektiven Jahreszinses bedarf es nicht, wenn der
Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert
oder Leistungen erbringt.
(2) Die Erfordernisse des Absatzes 1, des § 492
Abs. 1 Satz 1 bis 4 und des § 492 Abs. 3 gelten nicht
für Teilzahlungsgeschäfte im Fernabsatz, wenn die in
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Angaben mit
Ausnahme des Betrags der einzelnen Teilzahlungen
dem Verbraucher so rechtzeitig in Textform mitgeteilt
sind, dass er die Angaben vor dem Abschluss des
Vertrags eingehend zur Kenntnis nehmen kann.
(3) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die
Schriftform des § 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4 nicht ein-
gehalten ist oder wenn eine der im Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben fehlt. Un-
geachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teil-
zahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher die
Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird.
Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem
gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe
des Teilzahlungspreises oder des effektiven Jahres-
zinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt,
so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis.
Die Bestellung von Sicherheiten kann bei fehlenden
Angaben hierüber nicht gefordert werden. Ist der
effektive oder der anfängliche effektive Jahreszins
zu niedrig angegeben, so vermindert sich der Teil-
zahlungspreis um den Prozentsatz, um den der effek-
tive oder anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig
angegeben ist.
§ 503
Rückgaberecht,
Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften
(1) Anstelle des dem Verbraucher gemäß § 495
Abs. 1 zustehenden Widerrufsrechts kann dem Ver-
braucher ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt
werden.
(2) Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungs-
geschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers
nur unter den in § 498 Abs. 1 bezeichneten Voraus-
setzungen zurücktreten. Der Verbraucher hat dem
Unternehmer auch die infolge des Vertrags gemach-
ten Aufwendungen zu ersetzen. Bei der Bemessung
der Vergütung von Nutzungen einer zurückzuge-
währenden Sache ist auf die inzwischen eingetretene
Wertminderung Rücksicht zu nehmen. Nimmt der
Unternehmer die auf Grund des Teilzahlungsge-
schäfts gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies
als Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei denn, der

Unternehmer einigt sich mit dem Verbraucher, diesem
den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeit-
punkt der Wegnahme zu vergüten. Satz 4 gilt ent-
sprechend, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer
Sache mit einem Verbraucherdarlehensvertrag ver-
bunden ist (§ 358 Abs. 2) und wenn der Darlehens-
geber die Sache an sich nimmt; im Fall des Rücktritts
bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem
Darlehensgeber und dem Verbraucher nach den
Sätzen 2 und 3.
§ 504
Vorzeitige
Zahlung bei Teilzahlungsgeschäften
Erfüllt der Verbraucher vorzeitig seine Verbindlich-
keiten aus dem Teilzahlungsgeschäft, so vermindert
sich der Teilzahlungspreis um die Zinsen und sonsti-
gen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter
Berechnung auf die Zeit nach der vorzeitigen Er-
füllung entfallen. Ist ein Barzahlungspreis gemäß
§ 502 Abs. 1 Satz 2 nicht anzugeben, so ist der
gesetzliche Zinssatz (§ 246) zugrunde zu legen.
Zinsen und sonstige laufzeitabhängige Kosten kann
der Unternehmer jedoch für die ersten neun Monate
der ursprünglich vorgesehenen Laufzeit auch dann
verlangen, wenn der Verbraucher seine Verbindlich-
keiten vor Ablauf dieses Zeitraums erfüllt.
Untertitel 3
Ratenlieferungsverträge zwischen
einem Unternehmer und einem Verbraucher
§ 505
Ratenlieferungsverträge
(1) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Sat-
zes 2 bei Verträgen mit einem Unternehmer, in denen
die Willenserklärung des Verbrauchers auf den
Abschluss eines Vertrags gerichtet ist, der
1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend
verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegen-
stand hat und bei dem das Entgelt für die Gesamt-
heit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist
oder
2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art
zum Gegenstand hat oder
3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb
oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat,
ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dies gilt nicht in
dem in § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang. Dem
in § 491 Abs. 2 Nr. 1 genannten Nettodarlehensbetrag
entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis
zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu ent-
richtenden Teilzahlungen.
(2) Der Ratenlieferungsvertrag nach Absatz 1 be-
darf der schriftlichen Form. Satz 1 gilt nicht, wenn
dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemei-
nen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss ab-
zurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertrags-
inhalt in Textform mitzuteilen.
Untertitel 4
Unabdingbarkeit,
Anwendung auf Existenzgründer
§ 506
Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften der §§ 491 bis 505 darf nicht
zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.
Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn
sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen
werden.
§ 507
Anwendung auf Existenzgründer
Die §§ 491 bis 506 gelten auch für natürliche Per-
sonen, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsauf-
schub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die
Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit gewähren lassen oder zu die-
sem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließen,
es sei denn, der Nettodarlehensbetrag oder Bar-
zahlungspreis übersteigt 50 000 Euro.“
32. In dem neuen Abschnitt 8 des zweiten Buches wer-
den der bisherige zweite und dritte Titel sowie der
vierte Titel die Titel 4 bis 6.
33. § 523 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die für die Haftung des Verkäufers für Rechts-
mängel geltenden Vorschriften des § 433 Abs. 1 und
der §§ 435, 436, 444, 452, 453 finden entsprechende
Anwendung.“
33a. In § 536 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Fehler“ jeweils
durch das Wort „Mangel“ ersetzt.
33b. In § 536a Abs. 1 und in § 536c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
werden jeweils die Wörter „wegen Nichterfüllung“
gestrichen.
33c. In § 543 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 536b,
536d und §§ 469 bis 471“ durch die Angabe
„§§ 536b und 536d“ ersetzt.
33d. § 548 Abs. 3 wird aufgehoben.
33e. In § 563 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 206“ durch
die Angabe „§ 210“ ersetzt.
34. Dem § 604 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rück-
gabe der Sache beginnt mit der Beendigung der
Leihe.“

35. In dem neuen Abschnitt 8 des zweiten Buches wird
der bisherige fünfte Titel der Titel 7 und wie folgt
gefasst:
„Titel 7
Sachdarlehensvertrag
§ 607
Vertragstypische Pflichten
beim Sachdarlehensvertrag
(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der
Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer
eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen.
Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Dar-
lehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung
von Sachen gleicher Art, Güte und Menge ver-
pflichtet.
(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine
Anwendung auf die Überlassung von Geld.
§ 608
Kündigung
(1) Ist für die Rückerstattung der überlassenen
Sache eine Zeit nicht bestimmt, hängt die Fälligkeit
davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Dar-
lehensnehmer kündigt.
(2) Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener
Sachdarlehensvertrag kann, soweit nicht ein ande-
res vereinbart ist, jederzeit vom Darlehensgeber oder
Darlehensnehmer ganz oder teilweise gekündigt
werden.
§ 609
Entgelt
Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens
bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu
bezahlen.“
36. In dem neuen Abschnitt 8 des zweiten Buches
werden der bisherige sechste und siebente Titel
sowie der achte bis fünfundzwanzigste Titel die
Titel 8 bis 27.
36a. Dem § 615 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den
Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des
Arbeitsausfalls trägt.“
36b. Nach § 619 wird folgende Vorschrift eingefügt:
„§ 619a
Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeit-
nehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der
Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis
entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die
Pflichtverletzung zu vertreten hat.“
37. Dem § 632 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu
vergüten.“
38. Die §§ 633 bis 638 werden wie folgt gefasst:
„§ 633
Sach- und Rechtsmangel
(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk
frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es
die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Be-
schaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von
Sachmängeln,
1. wenn es sich für die nach dem Vertrag voraus-
gesetzte, sonst
2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der
gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach
der Art des Werks erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unter-
nehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das
Werk in zu geringer Menge herstellt.
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn
Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im
Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller
geltend machen können.
§ 634
Rechte des Bestellers bei Mängeln
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn
die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vor-
liegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2. nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Er-
satz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3. nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Ver-
trag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung
mindern und
4. nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Scha-
densersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher
Aufwendungen verlangen.
§ 634a
Verjährung der Mängelansprüche
(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten An-
sprüche verjähren
1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei
einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung,
Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der
Erbringung von Planungs- oder Überwachungs-
leistungen hierfür besteht,
2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk,
dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs-
oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Ab-
satzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und
Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen
Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel
arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1
Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der
dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt
§ 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit
des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der
Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des
Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von
diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom
Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht
finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende
Anwendung.
§ 635
Nacherfüllung
(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann
der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel be-
seitigen oder ein neues Werk herstellen.
(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbe-
sondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Material-
kosten zu tragen.
(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung un-
beschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn
sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so
kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften
Werks nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
§ 636
Besondere Bestimmungen
für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323
Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht,
wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß
§ 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung
fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
§ 637
Selbstvornahme
(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des
Werks nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur
Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den
Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforder-
lichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der
Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann
nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder
dem Besteller unzumutbar ist.
(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für
die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Auf-
wendungen Vorschuss verlangen.
§ 638
Minderung
(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die
Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unter-
nehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323
Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der
Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann
die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt
werden.
(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem
Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des
Vertragsschlusses der Wert des Werks in mangel-
freiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden
haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich,
durch Schätzung zu ermitteln.
(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte
Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unter-
nehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1
finden entsprechende Anwendung.“
39. Der bisherige § 637 wird § 639 und wie folgt gefasst:
„§ 639
Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte
des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen
oder beschränkt werden, kann sich der Unternehmer
nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig ver-
schwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit
des Werks übernommen hat.“
40. In § 640 Abs. 2 werden die Wörter „so stehen ihm
die in den §§ 633, 634 bestimmten Ansprüche“ durch
die Wörter „so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3
bezeichneten Rechte“ ersetzt.
41. In § 646 wird die Angabe „§§ 638, 641, 644, 645“
durch die Angabe „des § 634a Abs. 2 und der §§ 641,
644 und 645“ ersetzt.
42. § 651 wird wie folgt gefasst:
„§ 651
Anwendung des Kaufrechts
Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender
oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Ge-
genstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf
Anwendung. § 442 Abs. 1 Satz 1 findet bei diesen
Verträgen auch Anwendung, wenn der Mangel auf
den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen
ist. Soweit es sich bei den herzustellenden oder zu
erzeugenden beweglichen Sachen um nicht vertret-
bare Sachen handelt, sind auch die §§ 642, 643, 645,
649 und 650 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an
die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446 und 447
maßgebliche Zeitpunkt tritt.“
43. § 651a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden
bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine
Urkunde über den Reisevertrag (Reisebestätigung)
zur Verfügung zu stellen. Die Reisebestätigung
und ein Prospekt, den der Reiseveranstalter zur
Verfügung stellt, müssen die in der Rechtsverord-
nung nach Artikel 238 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten An-
gaben enthalten.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und dessen
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 309 Nr. 1 bleibt unberührt.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

44. § 651d Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „§ 472“ wird durch die Angabe „§ 638
Abs. 3“ ersetzt.
b) Es wird folgender Satz angefügt:
„§ 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.“
45. In § 651e Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 471“ durch
die Angabe „§ 638 Abs. 3“ ersetzt.
46. § 651g Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „sechs Monaten“
durch die Wörter „zwei Jahren“ ersetzt.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
47. § 651m wird wie folgt gefasst:
„§ 651m
Von den Vorschriften der §§ 651a bis 651l kann
vorbehaltlich des Satzes 2 nicht zum Nachteil des
Reisenden abgewichen werden. Die in § 651g Abs. 2
bestimmte Verjährung kann erleichtert werden, vor
Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter
jedoch nicht, wenn die Vereinbarung zu einer Ver-
jährungsfrist ab dem in § 651g Abs. 2 Satz 2 bestimm-
ten Verjährungsbeginn von weniger als einem Jahr
führt.“
48. Dem § 652 wird folgende Gliederungsüberschrift
vorangestellt:
„Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften“.
49. Nach § 655 wird folgender Untertitel eingefügt:
„Untertitel 2
Darlehensvermittlungsvertrag zwischen
einem Unternehmer und einem Verbraucher
§ 655a
Darlehensvermittlungsvertrag
Für einen Vertrag, nach dem es ein Unternehmer
unternimmt, einem Verbraucher gegen Entgelt einen
Verbraucherdarlehensvertrag zu vermitteln oder ihm
die Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucher-
darlehensvertrags nachzuweisen, gelten vorbehalt-
lich des Satzes 2 die folgenden Vorschriften. Dies gilt
nicht in dem in § 491 Abs. 2 bestimmten Umfang.
§ 655b
Schriftform
(1) Der Darlehensvermittlungsvertrag bedarf der
schriftlichen Form. In dem Vertrag ist vorbehaltlich
sonstiger Informationspflichten insbesondere die Ver-
gütung des Darlehensvermittlers in einem Prozent-
satz des Darlehens anzugeben; hat der Darlehensver-
mittler auch mit dem Unternehmer eine Vergütung
vereinbart, so ist auch diese anzugeben. Der Vertrag
darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens
verbunden werden. Der Darlehensvermittler hat dem
Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzu-
teilen.
(2) Ein Darlehensvermittlungsvertrag, der den An-
forderungen des Absatzes 1 Satz 1 bis 3 nicht genügt,
ist nichtig.
§ 655c
Vergütung
Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung nur
verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung oder des
Nachweises des Darlehensvermittlers das Darlehen
an den Verbraucher geleistet wird und ein Widerruf
des Verbrauchers nach § 355 nicht mehr möglich ist.
Soweit der Verbraucherdarlehensvertrag mit Wissen
des Darlehensvermittlers der vorzeitigen Ablösung
eines anderen Darlehens (Umschuldung) dient, ent-
steht ein Anspruch auf die Vergütung nur, wenn sich
der effektive Jahreszins oder der anfängliche effektive
Jahreszins nicht erhöht; bei der Berechnung des
effektiven oder des anfänglichen effektiven Jahres-
zinses für das abzulösende Darlehen bleiben etwaige
Vermittlungskosten außer Betracht.
§ 655d
Nebenentgelte
Der Darlehensvermittler darf für Leistungen, die mit
der Vermittlung des Verbraucherdarlehensvertrags
oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss
eines Verbraucherdarlehensvertrags zusammenhän-
gen, außer der Vergütung nach § 655c Satz 1 ein
Entgelt nicht vereinbaren. Jedoch kann vereinbart
werden, dass dem Darlehensvermittler entstandene,
erforderliche Auslagen zu erstatten sind.
§ 655e
Abweichende Vereinbarungen,
Anwendung auf Existenzgründer
(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf
nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen
werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden
auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige
Gestaltungen umgangen werden.
(2) Dieser Untertitel gilt auch für Darlehensver-
mittlungsverträge zwischen einem Unternehmer und
einem Existenzgründer im Sinne von § 507.“
50. Dem § 656 wird folgende Gliederungsüberschrift
vorangestellt:
„Untertitel 3
Ehevermittlung“.
51. § 675a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach Ab-
satz 2“ durch die Wörter „nach Artikel 239 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
buche“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
52. Dem § 695 wird folgender Satz angefügt:
„Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der
Sache beginnt mit der Rückforderung.“

53. Dem § 696 wird folgender Satz angefügt:
„Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem
Verlangen auf Rücknahme.“
54. In § 700 Abs. 1 werden die Wörter „die Vorschriften
über das Darlehen“ jeweils durch die Wörter „bei Geld
die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei ande-
ren Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehens-
vertrag“ ersetzt.
55. Dem § 771 wird folgender Satz angefügt:
„Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die
Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den
Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangs-
vollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg
versucht hat.“
56. In § 778 werden die Wörter „Kredit zu geben“ durch
die Wörter „ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe
zu gewähren“ und die Wörter „aus der Kredit-
gewährung“ durch die Wörter „aus dem Darlehen
oder der Finanzierungshilfe“ ersetzt.
57. § 786 wird aufgehoben.
58. In § 802 Satz 3 wird die Angabe „§§ 203, 206, 207“
durch die Angabe „§§ 206, 210, 211“ ersetzt.
59. In § 813 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 222 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 214 Abs. 2“ ersetzt.
60. § 852 wird wie folgt gefasst:
„§ 852
Herausgabeanspruch
nach Eintritt der Verjährung
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte
Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so
ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs
auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung
entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerecht-
fertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch
verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an,
ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von
der Begehung der Verletzungshandlung oder dem
sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.“
61. § 939 wird wie folgt gefasst:
„§ 939
Hemmung der Ersitzung
(1) Die Ersitzung ist gehemmt, wenn der Heraus-
gabeanspruch gegen den Eigenbesitzer oder im Fall
eines mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer,
der sein Recht zum Besitz von dem Eigenbesitzer
ableitet, in einer nach den §§ 203 und 204 zur Hem-
mung der Verjährung geeigneten Weise geltend
gemacht wird. Die Hemmung tritt jedoch nur zu-
gunsten desjenigen ein, welcher sie herbeiführt.
(2) Die Ersitzung ist ferner gehemmt, solange die
Verjährung des Herausgabeanspruchs nach den
§§ 205 bis 207 oder ihr Ablauf nach den §§ 210
und 211 gehemmt ist.“
62. § 941 wird wie folgt gefasst:
„§ 941
Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Be-
antragung einer gerichtlichen oder behördlichen
Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2
und 3 gilt entsprechend.“
63. In § 943 wird das Wort „zustatten“ durch das Wort
„zugute“ ersetzt.
64. In § 1002 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 203, 206, 207“
durch die Angabe „§§ 206, 210, 211“ ersetzt.
65. Im dritten Buch wird der vierte Abschnitt aufge-
hoben; der fünfte bis neunte Abschnitt werden die
Abschnitte 4 bis 8.
66. In § 1098 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 504
bis 514“ durch die Angabe „§§ 463 bis 473“ ersetzt.
67. In § 1170 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 208
zur Unterbrechung der Verjährung“ durch die Wörter
„§ 212 Abs. 1 Nr. 1 zum Neubeginn der Verjährung“
ersetzt.
68. In § 1317 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 203, 206
Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§§ 206, 210 Abs. 1
Satz 1“ ersetzt.
69. In § 1600b Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe „§§ 203,
206“ durch die Angabe „§§ 206, 210“ ersetzt.
70. § 1615l wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4; in ihm wird
Satz 2 wie folgt gefasst:
„In diesem Fall gilt Absatz 3 entsprechend.“
71. Im zweiten Abschnitt des vierten Buches werden der
siebente und neunte Titel die Titel 6 und 7.
72. In § 1762 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§§ 203, 206“
durch die Angabe „§§ 206, 210“ ersetzt.
73. Im ersten Titel des dritten Abschnitts des vierten
Buches wird die Überschrift „VI. Familienrat“ ge-
strichen und die Überschrift „VII. Beendigung der
Vormundschaft“ durch folgende Gliederungsüber-
schrift ersetzt:
„Untertitel 6
Beendigung der Vormundschaft“.

74. In § 1903 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 206“ durch
die Angabe „§ 210“ ersetzt.
75. In § 1944 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§§ 203, 206“
durch die Angabe „§§ 206, 210“ ersetzt.
76. In § 1954 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 203, 206,
207“ durch die Angabe „§§ 206, 210, 211“ ersetzt.
77. In § 1997 wird die Angabe „des § 203 Abs. 1 und des
§ 206“ durch die Angabe „der §§ 206, 210“ ersetzt.
78. In § 2082 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 203, 206,
207“ durch die Angabe „§§ 206, 210, 211“ ersetzt.
79. § 2171 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut des Satzes 1 wird Absatz 1;
hierbei werden nach dem Wort „Erbfalls“ die
Wörter „für jedermann“ eingefügt.
b) Der bisherige Satz 2 wird aufgehoben.
c) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
„(2) Die Unmöglichkeit der Leistung steht der
Gültigkeit des Vermächtnisses nicht entgegen,
wenn die Unmöglichkeit behoben werden kann
und das Vermächtnis für den Fall zugewendet ist,
dass die Leistung möglich wird.
(3) Wird ein Vermächtnis, das auf eine unmög-
liche Leistung gerichtet ist, unter einer anderen
aufschiebenden Bedingung oder unter Bestim-
mung eines Anfangstermins zugewendet, so ist
das Vermächtnis gültig, wenn die Unmöglichkeit
vor dem Eintritt der Bedingung oder des Termins
behoben wird.“
80. § 2182 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache
vermacht, so hat der Beschwerte die gleichen Ver-
pflichtungen wie ein Verkäufer nach den Vorschriften
des § 433 Abs. 1 Satz 1, der §§ 436, 452 und 453.
Er hat die Sache dem Vermächtnisnehmer frei von
Rechtsmängeln im Sinne des § 435 zu verschaffen.
§ 444 findet entsprechende Anwendung.“
81. In § 2183 Satz 2 wird das Wort „Fehler“ durch das
Wort „Sachmangel“ ersetzt.
82. In § 2283 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 203, 206“
durch die Angabe „§§ 206, 210“ ersetzt.
83. In § 2376 Abs. 2 wird das Wort „Fehler“ durch das
Wort „Sachmängel“ ersetzt.
(2) Dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Absatz 1, wird die aus der Anlage zu dieser Vorschrift
ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Unter-
gliederungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten
die Bezeichnung und Fassung, die sich jeweils aus der
Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift ergibt.
Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten
die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht
in der Anlage zu dieser Vorschrift ergeben.
Artikel 2
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert
durch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 5. November
2001 (BGBl. I S. 2950), wird wie folgt geändert:
1. Artikel 29a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „Das Teilzeit-Wohn-
rechtegesetz ist“ durch die Wörter „Die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Teilzeit-Wohn-
rechteverträge sind“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird am Ende der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
„4. die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu
bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüter-
kaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter
(ABl. EG Nr. L 171 S. 12).“
2. Artikel 229 wird wie folgt geändert:
a) § 2 Abs. 3 wird aufgehoben.
b) Es werden dem Artikel 229 folgende Vorschriften
angefügt:
„§ 5
Allgemeine Überleitungsvorschrift
zum Gesetz zur Modernisierung
des Schuldrechts vom
26. November 2001
Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar
2002 entstanden sind, sind das Bürgerliche Gesetz-
buch, das AGB-Gesetz, das Handelsgesetzbuch,
das Verbraucherkreditgesetz, das Fernabsatzge-
setz, das Fernunterrichtsschutzgesetz, das Gesetz
über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähn-
lichen Geschäften, das Teilzeit-Wohnrechtegesetz,
die Verordnung über Kundeninformationspflichten,
die Verordnung über Informationspflichten von
Reiseveranstaltern und die Verordnung betreffend
die Hauptmängel und Gewährfristen beim Vieh-
handel, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, in der
bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.
Satz 1 gilt für Dauerschuldverhältnisse mit der Maß-
gabe, dass anstelle der in Satz 1 bezeichneten
Gesetze vom 1. Januar 2003 an nur das Bürgerliche
Gesetzbuch, das Handelsgesetzbuch, das Fern-
unterrichtsschutzgesetz und die Verordnung über
Informationspflichten nach bürgerlichem Recht in
der dann geltenden Fassung anzuwenden sind.

§6
Überleitungsvorschrift
zum Verjährungsrecht nach
dem Gesetz zur Modernisierung
des Schuldrechts vom 26. November 2001
(1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
buchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar
2002 geltenden Fassung finden auf die an diesem
Tag bestehenden und noch nicht verjährten
Ansprüche Anwendung. Der Beginn, die Hemmung,
die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Ver-
jährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum
vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden
Fassung. Wenn nach Ablauf des 31. Dezember
2001 ein Umstand eintritt, bei dessen Vorliegen
nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der vor dem
1. Januar 2002 geltenden Fassung eine vor dem
1. Januar 2002 eintretende Unterbrechung der
Verjährung als nicht erfolgt oder als erfolgt gilt,
so ist auch insoweit das Bürgerliche Gesetzbuch
in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung
anzuwenden.
(2) Soweit die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2002 gel-
tenden Fassung anstelle der Unterbrechung der
Verjährung deren Hemmung vorsehen, so gilt eine
Unterbrechung der Verjährung, die nach den anzu-
wendenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
buchs in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden
Fassung vor dem 1. Januar 2002 eintritt und mit
Ablauf des 31. Dezember 2001 noch nicht beendigt
ist, als mit dem Ablauf des 31. Dezember 2001
beendigt, und die neue Verjährung ist mit Beginn
des 1. Januar 2002 gehemmt.
(3) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürger-
lichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002
geltenden Fassung länger als nach dem Bürger-
lichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag gelten-
den Fassung, so ist die Verjährung mit dem Ablauf
der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu
diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist
vollendet.
(4) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürger-
lichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002
geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürger-
lichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag
geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist
von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Läuft
jedoch die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der
bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte
längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetz-
buch in der seit diesem Tag geltenden Fassung
bestimmten Frist ab, so ist die Verjährung mit dem
Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der
bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten
Frist vollendet.
(5) Die vorstehenden Absätze sind entspre-
chend auf Fristen anzuwenden, die für die Geltend-
machung, den Erwerb oder den Verlust eines
Rechts maßgebend sind.
(6) Die vorstehenden Absätze gelten für die
Fristen nach dem Handelsgesetzbuch und dem
Umwandlungsgesetz entsprechend.
§7
Überleitungsvorschrift
zu Zinsvorschriften nach dem Gesetz
zur Modernisierung des Schuldrechts
vom 26. November 2001
(1) Soweit sie als Bezugsgröße für Zinsen und
andere Leistungen in Rechtsvorschriften des Bun-
des auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts und
des Verfahrensrechts der Gerichte, in nach diesem
Gesetz vorbehaltenem Landesrecht und in Voll-
streckungstiteln und Verträgen auf Grund solcher
Vorschriften verwendet werden, treten mit Wirkung
vom 1. Januar 2002
1. an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Dis-
kontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 9. Juni 1998
(BGBl. I S. 1242) der Basiszinssatz des Bürger-
lichen Gesetzbuchs,
2. an die Stelle des Diskontsatzes der Deutschen
Bundesbank der Basiszinssatz (§ 247 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs),
3. an die Stelle des Zinssatzes für Kassenkredite
des Bundes der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte
Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
4. an die Stelle des Lombardsatzes der Deutschen
Bundesbank der Zinssatz der Spitzenrefinan-
zierungsfazilität der Europäischen Zentralbank
(SRF-Zinssatz),
5. an die Stelle der „Frankfurt Interbank Offered
Rate“-Sätze für die Beschaffung von Ein- bis
Zwölfmonatsgeld von ersten Adressen auf dem
deutschen Markt auf ihrer seit dem 2. Juli 1990
geltenden Grundlage (FIBOR-neu-Sätze) die
„EURO Interbank Offered Rate“-Sätze für die
Beschaffung von Ein- bis Zwölfmonatsgeld
von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten
der Europäischen Währungsunion (EURIBOR-
Sätze) für die entsprechende Laufzeit,
6. an die Stelle des „Frankfurt Interbank Offered
Rate“-Satzes für die Beschaffung von Tages-
geld („Overnight“) von ersten Adressen auf dem
deutschen Markt („FIBOR-Overnight“-Satz) der
„EURO Overnight Index Average"-Satz für
die Beschaffung von Tagesgeld („Overnight“)
von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten
der Europäischen Währungsunion (EONIA-Satz)
und
7. bei Verwendung der „Frankfurt Interbank
Offered Rate“-Sätze für die Geldbeschaffung
von ersten Adressen auf dem deutschen Markt
auf ihrer seit dem 12. August 1985 geltenden
Grundlage (FIBOR-alt-Sätze)
a) an die Stelle des FIBOR-alt-Satzes für
Dreimonatsgeld der EURIBOR-Satz für Drei-
monatsgeld, multipliziert mit der Anzahl der
Tage der jeweiligen Dreimonatsperiode und
dividiert durch 90,

b) an die Stelle des FIBOR-alt-Satzes für
Sechsmonatsgeld der EURIBOR-Satz für
Sechsmonatsgeld, multipliziert mit der
Anzahl der Tage der jeweiligen Sechs-
monatsperiode und dividiert durch 180 und
c) wenn eine Anpassung der Bestimmungen
über die Berechnung unterjähriger Zinsen
nach § 5 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur
Umstellung von Schuldverschreibungen auf
Euro vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1250)
erfolgt, an die Stelle aller FIBOR-alt-Sätze
die EURIBOR-Sätze für die entsprechende
Laufzeit.
Satz 1 Nr. 5 bis 7 ist auf Zinsperioden nicht an-
zuwenden, die auf einen vor Ablauf des 31. Dezem-
ber 1998 festgestellten FIBOR-Satz Bezug nehmen;
insoweit verbleibt es bei den zu Beginn der Zins-
periode vereinbarten FIBOR-Sätzen. Soweit Zinsen
für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1999 geltend
gemacht werden, bezeichnet eine Bezugnahme auf
den Basiszinssatz den Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank in der in diesem Zeitraum maßgeben-
den Höhe. Die in den vorstehenden Sätzen gere-
gelte Ersetzung von Zinssätzen begründet keinen
Anspruch auf vorzeitige Kündigung, einseitige Auf-
hebung oder Abänderung von Verträgen und Ab-
änderung von Vollstreckungstiteln. Das Recht der
Parteien, den Vertrag einvernehmlich zu ändern,
bleibt unberührt.
(2) Für die Zeit vor dem 1. Januar 2002 sind das
Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 9. Juni 1998
(BGBl. I S. 1242) und die auf seiner Grundlage er-
lassenen Rechtsverordnungen in der bis zu diesem
Tag geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Eine Veränderung des Basiszinssatzes ge-
mäß § 247 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs erfolgt erstmals zum 1. Januar 2002.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates
1. die Bezugsgröße für den Basiszinssatz gemäß
§ 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
2. den SRF-Zinssatz als Ersatz für den Lombard-
satz der Deutschen Bundesbank
durch einen anderen Zinssatz der Europäischen
Zentralbank zu ersetzen, der dem Basiszinssatz,
den durch diesen ersetzten Zinssätzen und dem
Lombardsatz in ihrer Funktion als Bezugsgrößen für
Zinssätze eher entspricht.“
3. Dem Siebten Teil werden folgende Vorschriften an-
gefügt:
„Artikel 239
Informationspflichten für Kreditinstitute
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates über § 675a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs hinausgehende Angaben festzulegen, über die
Unternehmen ihre Kunden zu unterrichten haben,
soweit dies zur Erfüllung der Pflichten aus der Richt-
linie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende
Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25) oder anderen
Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die den Rege-
lungsbereich des § 675a Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs betreffen, erforderlich ist oder wird. Hier-
bei kann auch die Form der Bekanntgabe der Angaben
festgelegt werden.
Artikel 240
Informationspflichten für Fernabsatzverträge
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung der vor-
geschriebenen Angaben nach der Richtlinie 97/7/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Ver-
tragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144
S. 19) festzulegen:
1. über welche Einzelheiten des Vertrags, insbeson-
dere zur Person des Unternehmers, zur angebote-
nen Leistung und zu den Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen, Verbraucher vor Abschluss eines
Fernabsatzvertrags zu informieren sind,
2. welche Informationen nach Nummer 1 Verbrau-
chern zu welchem Zeitpunkt in Textform mitzuteilen
sind und
3. welche weiteren Informationen, insbesondere zu
Widerrufs- und Kündigungsrechten, zum Kunden-
dienst und zu Garantiebedingungen, Verbrauchern
nach Vertragsschluss in Textform mitzuteilen und in
welcher Weise sie hervorzuheben sind.
Artikel 241
Informationspflichten für
Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr
Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung
der vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie
2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche
Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft,
insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs,
im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen
Geschäftsverkehr“, ABl. EG Nr. L 178 S. 1) festzulegen,
welche Informationen dem Kunden über technische
Einzelheiten des Vertragsschlusses im elektronischen
Geschäftsverkehr, insbesondere zur Korrektur von
Eingabefehlern, über den Zugang zu Vertragstext und
Verhaltenskodizes sowie über die Vertragssprache vor
Abgabe seiner Bestellung zu erteilen sind.
Artikel 242
Informations- und Prospekt-
pflichten bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates unter Beachtung der Richtlinie 94/47/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick
auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb

von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG
Nr. L 280 S. 83) festzulegen,
1. welche Angaben dem Verbraucher bei Teilzeit-
Wohnrechteverträgen gemacht werden müssen,
damit er den Inhalt des Teilzeitwohnrechts und die
Einzelheiten auch der Verwaltung des Gebäudes, in
dem es begründet werden soll, erfassen kann,
2. welche Angaben dem Verbraucher in dem Prospekt
über Teilzeit-Wohnrechteverträge zusätzlich ge-
macht werden müssen, um ihn über seine Rechts-
stellung beim Abschluss solcher Verträge aufzu-
klären, und
3. welche Angaben in einen Teilzeit-Wohnrechtever-
trag zusätzlich aufgenommen werden müssen, um
eindeutig zu regeln, welchen Umfang das Recht
hat, das der Verbraucher erwerben soll.
Artikel 243
Ver- und Entsorgungsbedingungen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
logie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen
für die Versorgung mit Wasser und Fernwärme sowie
die Entsorgung von Abwasser einschließlich von Rah-
menregelungen über die Entgelte ausgewogen gestal-
ten und hierbei unter angemessener Berücksichtigung
der beiderseitigen Interessen
1. die Bestimmungen der Verträge einheitlich fest-
setzen,
2. Regelungen über den Vertragsschluss, den Gegen-
stand und die Beendigung der Verträge treffen
sowie
3. die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien fest-
legen.
Satz 1 gilt entsprechend für Bedingungen öffentlich-
rechtlich gestalteter Ver- und Entsorgungsverhältnisse
mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsver-
fahrens.
Artikel 244
Abschlagszahlungen beim Hausbau
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates auch unter Abweichung
von § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu regeln,
welche Abschlagszahlungen bei Werkverträgen ver-
langt werden können, die die Errichtung eines Hauses
oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand
haben, insbesondere wie viele Abschläge vereinbart
werden können, welche erbrachten Gewerke hierbei
mit welchen Prozentsätzen der Gesamtbausumme
angesetzt werden können, welcher Abschlag für eine in
dem Vertrag enthaltene Verpflichtung zur Verschaffung
des Eigentums angesetzt werden kann und welche
Sicherheit dem Besteller hierfür zu leisten ist.
Artikel 245
Belehrung über Widerrufs- und Rückgaberecht
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates nicht bedarf,
1. Inhalt und Gestaltung der dem Verbraucher gemäß
§ 355 Abs. 2 Satz 1, § 356 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und
den diese ergänzenden Vorschriften des Bürger-
lichen Gesetzbuchs mitzuteilenden Belehrung über
das Widerrufs- und Rückgaberecht festzulegen und
2. zu bestimmen, wie diese Belehrung mit den auf
Grund der Artikel 240 bis 242 zu erteilenden In-
formationen zu verbinden ist.“
Artikel 3
Gesetz
über Unterlassungsklagen bei
Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
(Unterlassungsklagengesetz – UKlaG)
Abschnitt 1
Ansprüche bei
Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
§1
Unterlassungs- und Widerrufsanspruch
bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestim-
mungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den
rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unter-
lassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf
in Anspruch genommen werden.
§2
Unterlassungsanspruch bei
verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken
(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder
Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Ver-
braucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im
Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden. Werden die Zuwider-
handlungen in einem geschäftlichen Betrieb von einem
Angestellten oder einem Beauftragten begangen, so ist
der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des
Betriebs begründet.
(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vor-
schrift sind insbesondere
1. die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die für
Verbrauchsgüterkäufe, Haustürgeschäfte, Fernabsatz-
verträge, Teilzeit-Wohnrechteverträge, Reiseverträge,
Verbraucherdarlehensverträge sowie für Finanzie-
rungshilfen, Ratenlieferungsverträge und Darlehens-
vermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer
und einem Verbraucher gelten,
2. die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11
der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte
rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesell-
schaft, insbesondere des elektronischen Geschäfts-
verkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektro-
nischen Geschäftsverkehr“, ABl. EG Nr. L 178 S. 1),

3. das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4. die Vorschriften des Bundes- und Landesrechts
zur Umsetzung der Artikel 10 bis 21 der Richt-
linie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur
Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung
der Fernsehtätigkeit (ABl. EG Nr. L 298 S. 23), geändert
durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung
der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinie-
rung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernseh-
tätigkeit (ABl. EG Nr. L 202 S. 60),
5. die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittel-
gesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über
die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6. § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
und die §§ 11 und 15h des Auslandinvestment-
gesetzes.
(3) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht geltend
gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Be-
rücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich
ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen
den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von
Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung ent-
stehen zu lassen.
§3
Anspruchsberechtigte Stellen
(1) Die in den §§ 1 und 2 bezeichneten Ansprüche auf
Unterlassung und auf Widerruf stehen zu:
1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie
in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 oder in
dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz
der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51)
in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind,
2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher
Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von
Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerb-
liche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf dem-
selben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach
ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstat-
tung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben
der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich
wahrzunehmen, und, bei Klagen nach § 2, soweit der
Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den
Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beein-
trächtigen, und
3. den Industrie- und Handelskammern oder den Hand-
werkskammern.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1
abgetreten werden.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Einrichtungen
können Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf
nach § 1 nicht geltend machen, wenn Allgemeine Ge-
schäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verwendet oder wenn
Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen
Verwendung zwischen Unternehmern empfohlen werden.
§4
Qualifizierte Einrichtungen
(1) Das Bundesverwaltungsamt führt eine Liste qualifi-
zierter Einrichtungen. Diese Liste wird mit dem Stand zum
1. Januar eines jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und der Kommission der Europäischen Gemein-
schaften unter Hinweis auf Artikel 4 Abs. 2 der Richt-
linie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum
Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166
S. 51) zugeleitet.
(2) In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Ver-
bände eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben
es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Auf-
klärung und Beratung nicht gewerbsmäßig und nicht
nur vorübergehend wahrzunehmen, wenn sie in diesem
Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 na-
türliche Personen als Mitglieder haben, seit mindestens
einem Jahr bestehen und auf Grund ihrer bisherigen Tätig-
keit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung
bieten. Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbrau-
cherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit
öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraus-
setzungen erfüllen. Die Eintragung in die Liste erfolgt unter
Angabe von Namen, Anschrift, Registergericht, Register-
nummer und satzungsmäßigem Zweck. Sie ist mit Wir-
kung für die Zukunft aufzuheben, wenn
1. der Verband dies beantragt oder
2. die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorlagen
oder weggefallen sind.
Ist auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte damit zu rech-
nen, dass die Eintragung nach Satz 4 zurückzunehmen
oder zu widerrufen ist, so soll das Bundesverwaltungsamt
das Ruhen der Eintragung für einen bestimmten Zeitraum
von längstens drei Monaten anordnen. Widerspruch und
Anfechtungsklage haben im Fall des Satzes 5 keine auf-
schiebende Wirkung.
(3) Entscheidungen über Eintragungen erfolgen durch
einen Bescheid, der dem Antragsteller zuzustellen ist. Das
Bundesverwaltungsamt erteilt den Verbänden auf Antrag
eine Bescheinigung über ihre Eintragung in die Liste. Es
bescheinigt auf Antrag Dritten, die daran ein rechtliches
Interesse haben, dass die Eintragung eines Verbands in
die Liste aufgehoben worden ist.
(4) Ergeben sich in einem Rechtsstreit begründete
Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach
Absatz 2 bei einer eingetragenen Einrichtung, so kann das
Gericht das Bundesverwaltungsamt zur Überprüfung der
Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zu dessen
Entscheidung aussetzen.
(5) Das Bundesverwaltungsamt steht bei der Wahrneh-
mung der in dieser Vorschrift geregelten Aufgabe unter
der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Justiz.
(6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates nicht bedarf, die Einzelheiten des Ein-
tragungsverfahrens, insbesondere die zur Prüfung der
Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Ermittlungen,
sowie die Einzelheiten der Führung der Liste zu regeln.

Abschnitt 2
Verfahrensvorschriften
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§5
Anwendung der
Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften
Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozess-
ordnung und die §§ 23a, 23b und 25 des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus
diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
§6
Zuständigkeit
(1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht
ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte
seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung
einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im
Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen
Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthalts-
orts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht,
in dessen Bezirk die nach den §§ 307 bis 309 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs unwirksamen Bestimmungen in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden
oder gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sach-
dienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der
Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für
die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten
nach diesem Gesetz zuzuweisen. Die Landesregierungen
können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts Be-
rufung eingelegt, so können sich die Parteien vor dem
Berufungsgericht auch von Rechtsanwälten vertreten
lassen, die bei dem Oberlandesgericht zugelassen sind,
vor das die Berufung ohne die Regelung nach Absatz 2
gehören würde. Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch
erwachsen, dass sie sich nach Satz 1 durch einen nicht
beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt ver-
treten lässt, sind nicht zu erstatten.
(4) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen,
die einen Anspruch der in § 13 bezeichneten Art zum
Gegenstand haben.
§7
Veröffentlichungsbefugnis
Wird der Klage stattgegeben, so kann dem Kläger auf
Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteils-
formel mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten auf
dessen Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene
Kosten bekannt zu machen. Das Gericht kann die Befug-
nis zeitlich begrenzen.
Unterabschnitt 2
Besondere
Vorschriften für Klagen nach § 1
§8
Klageantrag und Anhörung
(1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch ent-
halten:
1. den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in All-
gemeinen Geschäftsbedingungen,
2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die
die Bestimmungen beanstandet werden.
(2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine
Klage nach § 1 zu hören:
1. die zuständige Aufsichtsbehörde für das Versiche-
rungswesen, wenn Gegenstand der Klage Bestim-
mungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen
sind, oder
2. das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, wenn
Gegenstand der Klage Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sind, die das Bundesauf-
sichtsamt für das Kreditwesen nach Maßgabe des
Gesetzes über Bausparkassen, des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften, des Hypothekenbank-
gesetzes oder des Gesetzes über Schiffspfandbrief-
banken zu genehmigen hat.
§9
Besonderheiten der Urteilsformel
Erachtet das Gericht die Klage nach § 1 für begründet,
so enthält die Urteilsformel auch:
1. die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen im Wortlaut,
2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für
welche die den Unterlassungsanspruch begründenden
Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingun-
gen nicht verwendet werden dürfen,
3. das Gebot, die Verwendung inhaltsgleicher Bestim-
mungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu
unterlassen,
4. für den Fall der Verurteilung zum Widerruf das Gebot,
das Urteil in gleicher Weise bekannt zu geben, wie die
Empfehlung verbreitet wurde.
§ 10
Einwendung wegen abweichender Entscheidung
Der Verwender, dem die Verwendung einer Bestim-
mung untersagt worden ist, kann im Wege der Klage nach
§ 767 der Zivilprozessordnung einwenden, dass nachträg-
lich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des
Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des
Bundes ergangen ist, welche die Verwendung dieser
Bestimmung für dieselbe Art von Rechtsgeschäften nicht
untersagt, und dass die Zwangsvollstreckung aus dem
Urteil gegen ihn in unzumutbarer Weise seinen Geschäfts-
betrieb beeinträchtigen würde.

§ 11
Wirkungen des Urteils
Handelt der verurteilte Verwender einem auf § 1 be-
ruhenden Unterlassungsgebot zuwider, so ist die Be-
stimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
als unwirksam anzusehen, soweit sich der betroffene
Vertragsteil auf die Wirkung des Unterlassungsurteils
beruft. Er kann sich jedoch auf die Wirkung des Unterlas-
sungsurteils nicht berufen, wenn der verurteilte Verwender
gegen das Urteil die Klage nach § 10 erheben könnte.
Unterabschnitt 3
Besondere
Vorschriften für Klagen nach § 2
§ 12
Einigungsstelle
Für Klagen nach § 2 gelten § 27a des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb und die darin enthaltene
Verordnungsermächtigung entsprechend.
§ 13
Anspruch auf Mitteilung des
Namens und der zustellungsfähigen Anschrift
(1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations-,
Tele- oder Mediendienste erbringt oder an der Erbringung
solcher Dienste mitwirkt, hat den nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
und 3 anspruchsberechtigten Stellen und Wettbewerbs-
verbänden auf deren Verlangen den Namen und die
zustellungsfähige Anschrift eines am Post-, Telekommu-
nikations-, Tele- oder Mediendiensteverkehr Beteiligten
mitzuteilen, wenn die Stelle oder der Wettbewerbsver-
band schriftlich versichert, dass diese Angaben
1. zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 1 oder § 2
benötigt werden und
2. anderweitig nicht zu beschaffen sind.
(2) Der Anspruch besteht nur, soweit die Auskunft
ausschließlich anhand der bei dem Auskunftspflichtigen
vorhandenen Bestandsdaten erteilt werden kann. Die
Auskunft darf nicht deshalb verweigert werden, weil der
Beteiligte, dessen Angaben mitgeteilt werden sollen, in die
Übermittlung nicht einwilligt.
(3) Die Wettbewerbsverbände haben einer anderen
nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 anspruchsberechtigten Stelle auf
deren Verlangen die nach Absatz 1 erhaltenen Angaben
herauszugeben, wenn sie eine Versicherung in der in
Absatz 1 bestimmten Form und mit dem dort bestimmten
Inhalt vorlegt.
(4) Der Auskunftspflichtige kann von dem Anspruchs-
berechtigten einen angemessenen Ausgleich für die
Erteilung der Auskunft verlangen. Der Beteiligte hat, wenn
der gegen ihn geltend gemachte Anspruch nach § 1
oder § 2 begründet ist, dem Anspruchsberechtigten den
gezahlten Ausgleich zu erstatten.
(5) Wettbewerbsverbände sind
1. die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
und
2. Verbände der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art,
die branchenübergreifend und überregional tätig sind.
Die in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Verbände werden durch
Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz,
die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, für
Zwecke dieser Vorschrift festgelegt.
Abschnitt 3
Behandlung von Kundenbeschwerden
§ 14
Kundenbeschwerden
(1) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der §§ 675a
bis 676g und 676h Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die
Gerichte anzurufen, eine Schlichtungsstelle anrufen, die
bei der Deutschen Bundesbank einzurichten ist. Die
Deutsche Bundesbank kann mehrere Schlichtungsstellen
einrichten. Sie bestimmt, bei welcher ihrer Dienststellen
die Schlichtungsstellen eingerichtet werden.
(2) Das Bundesministerium der Justiz regelt durch
Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten des Ver-
fahrens der nach Absatz 1 einzurichtenden Stellen nach
folgenden Grundsätzen:
1. Durch die Unabhängigkeit der Einrichtung muss un-
parteiisches Handeln sichergestellt sein.
2. Die Verfahrensregeln müssen für Interessierte zugäng-
lich sein.
3. Die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewertungen
vorbringen können, und sie müssen rechtliches Gehör
erhalten.
4. Das Verfahren muss auf die Verwirklichung des Rechts
ausgerichtet sein.
Die Rechtsverordnung regelt in Anlehnung an § 51 des
Gesetzes über das Kreditwesen auch die Pflicht der
Kreditinstitute, sich an den Kosten des Verfahrens zu
beteiligen.
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen
und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Streit-
schlichtungsaufgabe nach Absatz 1 auf eine oder mehrere
geeignete private Stellen zu übertragen, wenn die Aufgabe
dort zweckmäßiger erledigt werden kann.
Abschnitt 4
Anwendungsbereich
§ 15
Ausnahme für das Arbeitsrecht
Dieses Gesetz findet auf das Arbeitsrecht keine An-
wendung.

Abschnitt 5
Überleitungsvorschriften
§ 16
Überleitungsvorschrift
zur Aufhebung des AGB-Gesetzes
(1) Soweit am 1. Januar 2002 Verfahren nach dem
AGB-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. Juni 2000 (BGBl. I S. 946) anhängig sind, werden diese
nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen.
(2) Das beim Bundeskartellamt geführte Entschei-
dungsregister nach § 20 des AGB-Gesetzes steht bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2004 unter den bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2001 geltenden Voraussetzungen zur
Einsicht offen. Die in dem Register eingetragenen Ent-
scheidungen werden 20 Jahre nach ihrer Eintragung in
das Register, spätestens mit dem Ablauf des 31. Dezem-
ber 2004 gelöscht.
(3) Schlichtungsstellen im Sinne von § 14 Abs. 1 sind
auch die auf Grund des bisherigen § 29 Abs. 1 des AGB-
Gesetzes eingerichteten Stellen.
(4) Die nach § 22a des AGB-Gesetzes eingerichtete
Liste qualifizierter Einrichtungen wird nach § 4 fortgeführt.
Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 eingetragene Ver-
bände brauchen die Jahresfrist des § 4 Abs. 2 Satz 1 nicht
einzuhalten.
Artikel 4
Änderung der Verordnung über
Informationspflichten von Reiseveranstaltern
Die Verordnung über Informationspflichten von Reise-
veranstaltern vom 14. November 1994 (BGBl. I S. 3436),
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2001
(BGBl. I S. 1658), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über
Informationspflichten nach bürgerlichem Recht“.
2. Dem § 1 werden folgende Abschnitte vorangestellt:
„Abschnitt 1
Informationspflichten bei Verbraucherverträgen
§1
Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
(1) Der Unternehmer muss den Verbraucher gemäß
§ 312c Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags mindestens
informieren über:
1. seine Identität,
2. seine Anschrift,
3. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienst-
leistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande
kommt,
4. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser
eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende
Leistung zum Inhalt hat,
5. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleich-
wertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu
erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene
Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu
erbringen,
6. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließ-
lich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,
7. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und
Versandkosten,
8. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der
Lieferung oder Erfüllung,
9. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgabe-
rechts,
10. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung
der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern
sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der
Verbraucher rechnen muss, hinausgehen und
11. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbe-
sondere hinsichtlich des Preises.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß
§ 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die in
Absatz 1 Nr. 1 bis 9 bestimmten Informationen in Text-
form mitzuteilen.
(3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß
§ 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ferner
folgende weitere Informationen in Textform und in
einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form
mitzuteilen:
1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten
der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs-
oder Rückgaberechts sowie über den Ausschluss
des Widerrufs- oder Rückgaberechts,
2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers,
bei der der Verbraucher Beanstandungen vor-
bringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift
des Unternehmers und bei juristischen Personen,
Personenvereinigungen oder -gruppen auch den
Namen eines Vertretungsberechtigten,
3. Informationen über Kundendienst und geltende
Gewährleistungs- und Garantiebedingungen und
4. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die
ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine
längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit
geschlossen werden.
§2
Informationspflichten bei und
Vertragsinhalt von Teilzeit-Wohnrechteverträgen
(1) Außer den in § 482 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Angaben müssen ein
Prospekt nach § 482 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs und der Teilzeit-Wohnrechtevertrag folgende
Angaben enthalten:
1. Namen und Wohnsitz des Unternehmers des
Nutzungsrechts und des Eigentümers des Wohn-
gebäudes oder der Wohngebäude, bei Gesell-
schaften, Vereinen und juristischen Personen
Firma, Sitz und Name des gesetzlichen Vertreters
sowie rechtliche Stellung des Unternehmers in
Bezug auf das oder die Wohngebäude,
2. die genaue Beschreibung des Nutzungsrechts
nebst Hinweis auf die erfüllten oder noch zu er-

füllenden Voraussetzungen, die nach dem Recht
des Staates, in dem das Wohngebäude belegen
ist, für die Ausübung des Nutzungsrechts gegeben
sein müssen,
3. dass der Verbraucher kein Eigentum und kein
dingliches Wohn-/Nutzungsrecht erwirbt, sofern
dies tatsächlich nicht der Fall ist,
4. eine genaue Beschreibung des Wohngebäudes
und seiner Belegenheit, sofern sich das Nutzungs-
recht auf ein bestimmtes Wohngebäude bezieht,
5. bei einem in Planung oder im Bau befindlichen
Wohngebäude, sofern sich das Nutzungsrecht auf
ein bestimmtes Wohngebäude bezieht,
a) Stand der Bauarbeiten und der Arbeiten an den
gemeinsamen Versorgungseinrichtungen wie
zum Beispiel Gas-, Elektrizitäts-, Wasser- und
Telefonanschluss,
b) eine angemessene Schätzung des Termins für
die Fertigstellung,
c) Namen und Anschrift der zuständigen Bau-
genehmigungsbehörde und Aktenzeichen der
Baugenehmigung; soweit nach Landesrecht
eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, ist
der Tag anzugeben, an dem nach landesrecht-
lichen Vorschriften mit dem Bau begonnen
werden darf,
d) ob und welche Sicherheiten für die Fertigstel-
lung des Wohngebäudes und für die Rückzah-
lung vom Verbraucher geleisteter Zahlungen im
Fall der Nichtfertigstellung bestehen,
6. Versorgungseinrichtungen wie zum Beispiel Gas-,
Elektrizitäts-, Wasser- und Telefonanschluss und
Dienstleistungen wie zum Beispiel Instandhaltung
und Müllabfuhr, die dem Verbraucher zur Verfü-
gung stehen oder stehen werden, und ihre Nut-
zungsbedingungen,
7. gemeinsame Einrichtungen wie Schwimmbad
oder Sauna, zu denen der Verbraucher Zugang hat
oder erhalten soll, und gegebenenfalls ihre Nut-
zungsbedingungen,
8. die Grundsätze, nach denen Instandhaltung,
Instandsetzung, Verwaltung und Betriebsführung
des Wohngebäudes oder der Wohngebäude er-
folgen,
9. den Preis, der für das Nutzungsrecht zu ent-
richten ist; die Berechnungsgrundlagen und den
geschätzten Betrag der laufenden Kosten, die
vom Verbraucher für die in den Nummern 6
und 7 genannten Einrichtungen und Dienst-
leistungen sowie für die Nutzung des jeweiligen
Wohngebäudes, insbesondere für Steuern und
Abgaben, Verwaltungsaufwand, Instandhaltung,
Instandsetzung und Rücklagen zu entrichten sind,
und
10. ob der Verbraucher an einer Regelung für den
Umtausch und/oder die Weiterveräußerung des
Nutzungsrechts in seiner Gesamtheit oder für
einen bestimmten Zeitraum teilnehmen kann und
welche Kosten hierfür anfallen, falls der Unter-
nehmer oder ein Dritter einen Umtausch und/oder
die Weiterveräußerung vermittelt.
(2) Der Prospekt muss außerdem folgende An-
gaben enthalten:
1. einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers zum
Widerruf gemäß den §§ 485, 355 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, Namen und Anschrift desjenigen,
gegenüber dem der Widerruf zu erfolgen hat, einen
Hinweis auf die Widerrufsfrist und die schriftliche
Form der Widerrufserklärung sowie darauf, dass die
Widerrufsfrist durch rechtzeitige Absendung der
Widerrufserklärung gewahrt wird; gegebenenfalls
muss der Prospekt auch die Kosten angeben, die
der Verbraucher im Fall des Widerrufs in Über-
einstimmung mit § 485 Abs. 5 Satz 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs zu erstatten hat;
2. einen Hinweis, wie weitere Informationen zu er-
halten sind.
(3) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag muss zusätzlich
zu den in Absatz 1 bezeichneten Angaben ferner
angeben:
1. Namen und Wohnsitz des Verbrauchers,
2. die genaue Bezeichnung des Zeitraums des
Jahres, innerhalb dessen das Nutzungsrecht
jeweils ausgeübt werden kann, die Geltungsdauer
des Nutzungsrechts nach Jahren und die weiteren
für die Ausübung des Nutzungsrechts erforder-
lichen Einzelheiten,
3. die Erklärung, dass der Erwerb und die Ausübung
des Nutzungsrechts mit keinen anderen als den im
Vertrag angegebenen Kosten, Lasten oder Ver-
pflichtungen verbunden sind,
4. Zeitpunkt und Ort der Unterzeichnung des Vertrags
durch jede Vertragspartei.
Abschnitt 2
Informationspflichten bei
Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
§3
Kundeninformationspflichten
des Unternehmers bei Verträgen
im elektronischen Geschäftsverkehr
Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
muss der Unternehmer den Kunden gemäß § 312e
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
informieren
1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu
einem Vertragsschluss führen,
2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertrags-
schluss von dem Unternehmer gespeichert wird
und ob er dem Kunden zugänglich ist,
3. darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung
gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor
Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen
kann,
4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung
stehenden Sprachen und
5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes,
denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie
die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu
diesen Regelwerken.“
3. Nach dem neuen § 3 wird folgende Gliederungsüber-
schrift eingefügt:

„Abschnitt 3
Informationspflichten von Reiseveranstaltern“.
4. Die bisherigen §§ 1 bis 3 und die §§ 4 bis 6 werden
die §§ 4 bis 9.
5. Nach dem neuen § 9 wird folgender Abschnitt ein-
gefügt:
„Abschnitt 4
Informationspflichten von Kreditinstituten
§ 10
Kundeninformations-
pflichten von Kreditinstituten
(1) Kreditinstitute haben ihren tatsächlichen und
möglichen Kunden die Informationen über die Kon-
ditionen für Überweisungen in Textform und in leicht
verständlicher Form mitzuteilen. Diese Informationen
müssen mindestens Folgendes umfassen:
A. vor Ausführung einer Überweisung
1. Beginn und Länge der Zeitspanne, die erforder-
lich ist, bis bei der Ausführung eines mit dem
Kreditinstitut geschlossenen Überweisungsver-
trags der Überweisungsbetrag dem Konto des
Kreditinstituts des Begünstigten gutgeschrieben
wird,
2. die Zeitspanne, die bei Eingang einer Über-
weisung erforderlich ist, bis der dem Konto
des Kreditinstituts gutgeschriebene Betrag dem
Konto des Begünstigten gutgeschrieben wird,
3. die Berechnungsweise und die Sätze aller vom
Kunden an das Kreditinstitut zu zahlenden Ent-
gelte und Auslagen,
4. gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zu-
grunde gelegte Wertstellungsdatum,
5. die den Kunden zur Verfügung stehenden
Beschwerde- und Abhilfeverfahren sowie die
Einzelheiten ihrer Inanspruchnahme,
6. die bei der Umrechnung angewandten Refe-
renzkurse,
B. nach Ausführung der Überweisung
1. eine Bezugsangabe, anhand derer der Über-
weisende die Überweisung bestimmen kann,
2. den Überweisungsbetrag,
3. den Betrag sämtlicher vom Überweisenden zu
zahlenden Entgelte und Auslagen,
4. gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zu-
grunde gelegte Wertstellungsdatum.
(2) Hat der Überweisende mit dem überweisenden
Kreditinstitut vereinbart, dass die Kosten für die Über-
weisung ganz oder teilweise vom Begünstigten zu
tragen sind, so ist dieser von seinem Kreditinstitut
hiervon in Kenntnis zu setzen.
(3) Ist eine Umrechnung in eine andere Währung
erfolgt, so unterrichtet das Kreditinstitut, das diese
Umrechnung vorgenommen hat, seinen Kunden über
den von ihm angewandten Wechselkurs.
§ 11
Betroffene Überweisungen
Die Informationspflichten nach § 10 gelten nur,
soweit die §§ 675a bis 676g des Bürgerlichen Gesetz-
buchs auf Überweisungen Anwendung finden.“
6. Der bisherige § 7 wird § 12; ihm wird folgende Gliede-
rungsüberschrift vorangestellt:
„Abschnitt 5
Schlussvorschriften“.
Artikel 5
Änderung anderer Vorschriften
(1) § 23 Nr. 2 Buchstabe c des Gerichtsverfassungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai
1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert
worden ist, wird gestrichen.
(1a) Das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom
27. Juli 2001 (BGBI. I S. 1887) wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 Abs. 1 Nr. 58 wird § 371 wie folgt gefasst:
„§ 371
Beweis durch Augenschein
(1) Der Beweis durch Augenschein wird durch
Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins
und durch die Angabe der zu beweisenden Tatsachen
angetreten. Ist ein elektronisches Dokument Gegen-
stand des Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung
oder Übermittlung der Datei angetreten.
(2) Befindet sich der Gegenstand nach der Be-
hauptung des Beweisführers nicht in seinem Besitz,
so wird der Beweis außerdem durch den Antrag
angetreten, zur Herbeischaffung des Gegenstandes
eine Frist zu setzen oder eine Anordnung nach
§ 144 zu erlassen. Die §§ 422 bis 432 gelten ent-
sprechend.
(3) Vereitelt eine Partei die ihr zumutbare Einnahme
des Augenscheins, so können die Behauptungen des
Gegners über die Beschaffenheit des Gegenstandes
als bewiesen angesehen werden.“
2. In Artikel 2 Abs. 1 Nr. 72 werden
a) in § 559 Abs. 1 Satz 1 die Wörter „Tatbestand des“
gestrichen und
b) in § 561 die Wörter „Ergeben die Entscheidungs-
gründe“ durch die Wörter „Ergibt die Begründung
des Berufungsurteils“ ersetzt.
3. In Artikel 3 Nr. 3 werden in § 26 Nr. 8 die Wörter „mit der
Revision geltend zu machenden Beschwerde“ durch
die Wörter „mit der Revision geltend zu machenden
Beschwer“ ersetzt.
4. In Artikel 30 Nr. 17 Buchstabe b wird in § 87 Abs. 3
Satz 2 die Angabe „§ 83a Abs. 1a“ durch die Angabe
„§ 83 Abs. 1a“ ersetzt.

5. In Artikel 36 Abs. 2 Nr. 13 wird § 61a Abs. 3 wie folgt
gefasst:
„(3) Die Gebühren richten sich nach § 11 Abs. 1
Satz 4 und 5.“
6. Artikel 37 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 37
Änderung des
Artikels XI des Gesetzes zur Änderung
und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften
In Artikel XI § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur
Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschrif-
ten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 360-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 4 § 10 des Gesetzes vom
20. August 1975 (BGBl. I S. 2189) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 14 Abs. 3 bis 5“ durch die Angabe
„§ 14 Abs. 3 bis 7“ ersetzt.“
7. Artikel 52 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 52
Neubekanntmachung der Zivilprozessordnung
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wort-
laut der Zivilprozessordnung in der vom 1. Juli 2002 an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt
machen.“
(2) Artikel 1 § 3 Nr. 8 des Rechtsberatungsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. August 1998
(BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„8. die außergerichtliche Besorgung von Rechtsange-
legenheiten von Verbrauchern und, wenn dies im
Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist,
die gerichtliche Einziehung fremder und zu Ein-
ziehungszwecken abgetretener Forderungen von Ver-
brauchern durch Verbraucherzentralen und andere
Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln
gefördert werden, im Rahmen ihres Aufgaben-
bereichs;“.
(2a) Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivil-
prozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), dieser wiederum ge-
ändert durch Artikel 5 Abs. 1a Nr. 3 des Gesetzes vom
26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 24 wird folgende Vorschrift eingefügt:
„§ 24a
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates Vordrucke zur Vereinfachung und Verein-
heitlichung der Zustellung nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung in der durch Gesetz vom 25. Juni
2001 (BGBl. I S. 1206) geänderten Fassung einzu-
führen.“
2. Nach § 27 wird folgende Vorschrift eingefügt:
„§ 28
(1) Das Mahnverfahren findet nicht statt für An-
sprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag, für
den das Verbraucherkreditgesetz gilt, wenn der nach
dem Verbraucherkreditgesetz anzugebende effektive
oder anfängliche effektive Jahreszins den bei Vertrags-
schluss geltenden Basiszinssatz um mehr als zwölf
Prozentpunkte übersteigt.
(2) § 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung findet
auf Verträge, für die das Verbraucherkreditgesetz gilt,
mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der
Angabe des nach den §§ 492, 502 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs anzugebenden effektiven oder anfäng-
lichen effektiven Jahreszinses die Angabe des nach
dem Verbraucherkreditgesetz anzugebenden effek-
tiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses tritt.“
(3) Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), dieser
wiederum geändert durch Artikel 5 Abs. 1a Nr. 1 und 2 des
Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 29b wird folgender § 29c eingefügt:
„§ 29c
Besonderer
Gerichtsstand für Haustürgeschäfte
(1) Für Klagen aus Haustürgeschäften (§ 312 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig,
in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der
Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung
eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht
ausschließlich zuständig.
(2) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen
Vertragspartei keine Anwendung.
(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung
ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach
Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Auf-
enthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist.“
1a. In § 104 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des
Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998
(BGBl. I S. 1242)“ durch die Wörter „fünf Prozent-
punkten über dem Basiszinssatz“ ersetzt.
2. In § 207 Abs. 1 werden die Wörter „und der Lauf der
Verjährung oder einer Frist unterbrochen wird“ durch
die Wörter „oder unterbrochen wird oder die Ver-
jährung neu beginnt oder nach § 204 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gehemmt wird“ ersetzt.
3. In § 270 Abs. 3, § 691 Abs. 2 und § 693 Abs. 2 werden
jeweils die Wörter „oder die Verjährung unterbrochen“
durch die Wörter „werden oder die Verjährung neu
beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs gehemmt“ ersetzt.

4. § 688 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. für Ansprüche eines Unternehmers aus einem
Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs, wenn der nach den §§ 492,
502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende
effektive oder anfängliche effektive Jahreszins
den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz
um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt;“.
5. § 690 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimm-
ter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und
Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu
bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß
den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs, auch unter Angabe des Datums des Ver-
tragsschlusses und des nach den §§ 492, 502
des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden
effektiven oder anfänglichen effektiven Jahres-
zinses;“.
(4) In Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Reform des
Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren
vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) werden in § 167 die
Wörter „oder die Verjährung unterbrochen“ durch die
Wörter „werden oder die Verjährung neu beginnen oder
nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt“
ersetzt.
(5) In § 6 Abs. 1 Satz 1 des Grundbuchbereinigungs-
gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192),
das zuletzt durch Artikel 87 der Verordnung vom 29. Okto-
ber 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden
die Wörter „in einer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Weise
anerkannt“ durch die Wörter „in einer nach § 212 Abs. 1
Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den Neubeginn
der Verjährung geeigneten Weise anerkannt“ ersetzt.
(6) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),
zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom
26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710), wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Anspruch
entstanden“ durch die Wörter „die Zahlung
erfolgt“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Durch die Einlegung der Erinnerung oder
Beschwerde mit dem Ziel der Rückerstattung
wird die Verjährung wie durch Klageerhebung
gehemmt.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von
Kosten beginnt auch durch die Aufforderung
zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner
mitgeteilte Stundung erneut.“
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die
Verjährung weder erneut noch wird sie oder ihr
Ablauf gehemmt.“
2. In § 12 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Gesetzes zur
Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen“ durch das Wort „Unterlassungsklagen-
gesetzes“ ersetzt.
(7) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 33 des
Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), wird wie folgt
geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Anspruch
entstanden“ durch die Wörter „die Zahlung
erfolgt“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Durch die Einlegung der Erinnerung oder
Beschwerde mit dem Ziel der Rückerstattung
wird die Verjährung wie durch Klageerhebung
gehemmt.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von
Kosten beginnt auch durch die Aufforderung
zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner
mitgeteilte Stundung erneut; ist der Aufenthalt
des Kostenschuldners unbekannt, so genügt
die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter
seiner letzten bekannten Anschrift.“
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die
Verjährung weder erneut noch wird sie oder ihr
Ablauf gehemmt.“
2. In § 143 Abs. 1 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1, 2, 3
Satz 1 und Abs. 4 (Verjährung; Verzinsung)“ durch die
Angabe „§ 17 Abs. 4 (Verzinsung)“ ersetzt.
(8) § 8 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes vom
19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 2
Abs. 22 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Anspruch ent-
standen“ durch die Wörter „die Zahlung erfolgt“
ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Durch die Einlegung der Erinnerung oder Be-
schwerde mit dem Ziel der Rückerstattung wird die
Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.“
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von
Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur
Zahlung oder durch eine dem Kostenschuldner
mitgeteilte Stundung erneut.“

b) In Satz 4 werden die Wörter „wird die Verjährung
nicht unterbrochen“ durch die Wörter „beginnt die
Verjährung weder erneut noch wird sie oder ihr
Ablauf gehemmt“ ersetzt.
(9) § 15 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über die Entschä-
digung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I
S. 1756), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) geändert worden ist, wird
durch folgende Absätze ersetzt:
„(4) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Die Verjährung
wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.
(5) Die Verjährung der Entschädigungsansprüche be-
ginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der
Anspruch erstmalig geltend gemacht werden kann. Durch
den Antrag auf richterliche Festsetzung (§ 16 Abs. 1) wird
die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.
(6) Für die Verjährung der Ansprüche auf Erstattung zu
viel gezahlter Entschädigung gilt § 10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3
Satz 2 bis 4 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.“
(10) § 19 Abs. 7 der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes
vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
„(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung
wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.“
(11) In § 57 Abs. 6 Satz 3 des Schuldrechtsan-
passungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I
S. 2538), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird
die Angabe „§§ 504 bis 514“ ersetzt durch die Angabe
„§§ 463 bis 473“.
(12) In § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Rechte
an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1026)
geändert worden ist, werden die Wörter „in einer nach
§ 208 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Unterbrechung
der Verjährung geeigneten Weise anerkannt“ durch die
Wörter „in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs für den Neubeginn der Verjährung geeig-
neten Weise anerkannt“ ersetzt.
(13) In § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Rechte
an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 26 des Gesetzes
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist,
werden die Wörter „in einer nach § 208 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zur Unterbrechung der Verjährung geeig-
neten Weise anerkannt“ durch die Wörter „in einer nach
§ 212 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den
Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt“
ersetzt.
(14) Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2457), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2716), wird wie folgt geändert:
1. § 72 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die in § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-
zeichneten Rechte sind ausgeschlossen, es sei
denn, dass eine Gewährleistung wegen abweichender
Grundstücksgröße im Vertrag ausdrücklich vereinbart
wird.“
2. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 80
Ansprüche wegen Pflichtverletzung“.
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Dem Grundstückseigentümer stehen nach
fruchtlosem Ablauf einer zur Leistung gesetzten
Frist statt der in den §§ 281 und 323 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs bezeichneten Rechte die folgen-
den Rechte zu.“
3. § 82 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
„ ; die Verjährung der Ansprüche wird durch die Ein-
leitung des erforderlichen notariellen Vermittlungs-
verfahrens wie durch Klageerhebung gehemmt.“
4. In § 84 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 326
Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch
die Wörter „zur Leistung“ ersetzt.
5. In § 121 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „§ 323 Abs. 3
und“ gestrichen.
(15) In § 20 Abs. 8 des Vermögensgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1998
(BGBl. I S. 4026), das zuletzt durch Artikel 295 der Verord-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist, wird die Angabe „§§ 504 bis 513“ durch die
Angabe „§§ 463 bis 472“ ersetzt.
(16) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 91
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
wird wie folgt geändert:
1. § 26 Abs. 1 und § 160 Abs. 1 werden wie folgt
geändert:
a) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „gerichtlich
geltend gemacht sind; bei öffentlich-rechtlichen
Verbindlichkeiten genügt zur Geltendmachung der
Erlass eines Verwaltungsakts“ durch die Wörter
„in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festge-
stellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche
Vollstreckungshandlung vorgenommen oder be-
antragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbind-
lichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungs-
akts“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird jeweils die Angabe „§§ 203, 206,
207, 210, 212 bis 216 und 220“ durch die Angabe
„§§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3“
ersetzt.
2. In § 26 Abs. 2 und § 160 Abs. 2 werden jeweils die
Wörter „gerichtlichen Geltendmachung“ durch die
Wörter „Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art“
ersetzt.
3. In § 27 Abs. 2 Satz 2 und in § 139 Abs. 3 Satz 2 wird
jeweils die Angabe „§ 206“ durch die Angabe „§ 210“
ersetzt.
4. § 159 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hem-
mung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch
gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft
zur Zeit der Auflösung angehört haben.“
5. § 375 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist der Käufer mit der Erfüllung dieser Verpflichtung
in Verzug, so kann der Verkäufer die Bestimmung
statt des Käufers vornehmen oder gemäß den §§ 280,
281 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Schadensersatz
statt der Leistung verlangen oder gemäß § 323 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs vom Vertrag zurücktre-
ten.“
6. § 378 wird aufgehoben.
7. § 381 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Sie finden auch auf einen Vertrag Anwendung,
der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender
beweglicher Sachen zum Gegenstand hat.“
8. § 382 wird aufgehoben.
9. § 417 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Verlädt der Absender das Gut nicht innerhalb
der Ladezeit oder stellt er, wenn er zur Verladung
nicht verpflichtet ist, das Gut nicht innerhalb der
Ladezeit zur Verfügung, so kann ihm der Frachtführer
eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer das
Gut verladen oder zur Verfügung gestellt werden soll.“
10. § 612 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ansprüche aus Frachtverträgen sowie aus
Konnossementen, die den Vorschriften dieses Ab-
schnitts unterliegen, verjähren in einem Jahr seit der
Auslieferung der Güter (§ 611 Abs. 1 Satz 1) oder seit
dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten ausgeliefert werden
müssen.“
11. § 759 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Eine Hemmung, eine Ablaufhemmung oder ein
Neubeginn der Frist aus anderen Gründen findet nicht
statt.“
12. § 901 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird aufgehoben.
b) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
(17) Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852),
wird wie folgt geändert:
1. In § 45 Abs. 1, § 133 Abs. 3, § 157 Abs. 1 und § 224
Abs. 2 werden jeweils die Wörter „gerichtlich geltend
gemacht sind; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlich-
keiten genügt zur Geltendmachung der Erlass eines
Verwaltungsakts“ durch die Wörter „in einer in § 197
Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gericht-
liche oder behördliche Vollstreckungshandlung vor-
genommen oder beantragt wird; bei öffentlich-recht-
lichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Ver-
waltungsakts“ ersetzt.
2. In § 45 Abs. 2 Satz 2, § 133 Abs. 4 Satz 2, § 157 Abs. 2
Satz 2 und § 224 Abs. 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe
„§§ 203, 206, 207, 210, 212 bis 216 und 220“ durch die
Angabe „§§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3“
ersetzt.
3. In § 45 Abs. 3, § 133 Abs. 5, § 157 Abs. 3 und § 224
Abs. 4 werden jeweils die Wörter „gerichtlichen Gel-
tendmachung“ durch die Wörter „Feststellung in einer
in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs bezeichneten Art“ ersetzt.
(18) Artikel 53 des Scheckgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 17. Juli 1985 (BGBl. I S. 1507) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Artikel 53
Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach
§ 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirken nur gegen
den Scheckverpflichteten, in Ansehung dessen die Tat-
sache eingetreten ist, welche den Neubeginn oder die
Hemmung bewirkt.“
(19) Artikel 71 des Wechselgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4133-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 52
des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Artikel 71
Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach
§ 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirken nur gegen
den Wechselverpflichteten, in Ansehung dessen die Tat-
sache eingetreten ist, welche den Neubeginn oder die
Hemmung bewirkt.“
(20) Das Patentgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1),
zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), wird wie folgt geändert:
1. § 33 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Auf die Verjährung finden die Vorschriften des
Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetz-

buchs entsprechende Anwendung mit der Maßgabe,
dass die Verjährung frühestens ein Jahr nach Erteilung
des Patents eintritt. Hat der Verpflichtete durch die
Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas er-
langt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechende Anwendung.“
2. § 141 wird wie folgt gefasst:
„§ 141
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung
des Patentrechts finden die Vorschriften des Ab-
schnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflich-
tete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten
etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs entsprechende Anwendung.“
3. Es wird folgender Abschnitt angefügt:
„Zwölfter Abschnitt
Übergangsvorschriften
§ 147
Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe
entsprechende Anwendung, dass § 33 Abs. 3 und
§ 141 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden
Fassung gleichgestellt sind.“
(21) Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli
1998 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt geändert:
1. § 24c wird wie folgt gefasst:
„§ 24c
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung
des Schutzrechts finden die Vorschriften des Ab-
schnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflich-
tete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten
etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs entsprechende Anwendung.“
2. Es wird folgende Vorschrift angefügt:
„§ 31
Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe ent-
sprechende Anwendung, dass § 24c in der bis zum
1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung
in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung
gleichgestellt ist.“
(22) Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert
durch Artikel 97 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Verjährung
Auf die Verjährung der in den §§ 14 bis 19 genannten
Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5
des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-
sprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch
die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas
erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechende Anwendung.“
2. Dem § 165 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe
entsprechende Anwendung, dass § 20 in der bis zum
1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung
in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung
gleichgestellt ist.“
(23) Das Halbleiterschutzgesetz vom 22. Oktober 1987
(BGBl. I S. 2294), zuletzt geändert durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), wird wie
folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Ver-
letzung des Schutzrechts finden die Vorschriften
des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat
der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten
des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende An-
wendung.“
2. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe
entsprechende Anwendung, dass § 9 Abs. 1 Satz 4
in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002
geltenden Fassung gleichgestellt ist.“
(24) Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September
2000 (BGBl. I S. 1374), wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 22a des AGB-
Gesetzes“ durch die Angabe „§ 4 des Unterlas-
sungsklagengesetzes“ ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes und
die darin enthaltene Verordnungsermächtigung
gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die
Stelle von § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Unterlassungs-
klagengesetzes § 13 Abs. 2 Nr. 3 und 4 dieses
Gesetzes, an die Stelle von § 3 Abs. 1 Nr. 2 des
Unterlassungsklagengesetzes § 13 Abs. 2 Nr. 2
dieses Gesetzes und an die Stelle der in den §§ 1
und 2 des Unterlassungsklagengesetzes geregel-
ten Unterlassungsansprüche die in § 13 Abs. 2 die-
ses Gesetzes bestimmten Unterlassungsansprüche
treten.“
2. In § 13a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „nach § 361a
Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 6 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs und § 5 Abs. 4 des Gesetzes über den Widerruf
von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften“
durch die Wörter „nach den §§ 312f und 357 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“
ersetzt.
3. § 27a Abs. 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die
Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung
gehemmt. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist
der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, von
der Einigungsstelle festzustellen. Der Vorsitzende hat
dies den Parteien mitzuteilen.“
(25) Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 1. September 2000 (BGBl. I S. 1374), wird
wie folgt geändert:
1. § 26 Abs. 7 wird aufgehoben.
2. § 36 Abs. 2 wird aufgehoben.
3. § 102 wird wie folgt gefasst:
„§ 102
Verjährung
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung
des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem
Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des
Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflich-
tete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten
etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs entsprechende Anwendung.“
4. Nach § 137h wird folgende Vorschrift eingefügt:
„§ 137i
Übergangsregelung zum
Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe
entsprechende Anwendung, dass § 26 Abs. 7, § 36
Abs. 2 und § 102 in der bis zum 1. Januar 2002
geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum
1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt
sind.“
(25a) § 14 Abs. 7 des Urheberrechtswahrnehmungs-
gesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1294), das
zuletzt durch Artikel 98 der Verordnung vom 29. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„(7) Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird die Ver-
jährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung
gehemmt.“
(26) § 37 des Gesetzes über das Verlagsrecht in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 441-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 59 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird das Wort „vertragsmäßige“ gestrichen
und die Angabe „356“ durch die Angabe „351“ ersetzt.
2. Satz 2 wird aufgehoben.
(27) Das Geschmacksmustergesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I
S. 1827), wird wie folgt geändert:
1. § 14a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „die Verjährung
(§ 102),“ gestrichen.
b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen
Verletzung des Geschmacksmusterrechts finden
die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende An-
wendung. Hat der Verpflichtete durch die Verlet-
zung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt,
findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-
sprechende Anwendung.“
2. Dem § 17 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe
entsprechende Anwendung, dass § 14a Abs. 3 in der
bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden
Fassung gleichgestellt ist.“
(28) In § 128 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den
Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom
13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) geändert worden ist, wird
das Wort „Hauptmangels“ durch das Wort „Mangels“
ersetzt.
(29) § 3 Nr. 3 Satz 4 des Pflichtversicherungsgesetzes
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 5. April
1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 252 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn
der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer
wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versiche-
rungsnehmer und umgekehrt.“
(30) Artikel 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen
der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge
über den internationalen Warenkauf sowie zur Änderung
des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956
über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßen-
güterverkehr (CMR) vom 5. Juli 1989 (BGBl. 1989 II S. 586)
wird wie folgt gefasst:
„Artikel 3
Auf die Verjährung der dem Käufer nach Artikel 45 des
Übereinkommens von 1980 zustehenden Ansprüche
wegen Vertragswidrigkeit der Ware ist § 438 Abs. 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs auch anzuwenden, wenn die
Vertragswidrigkeit auf Tatsachen beruht, die der Verkäufer
kannte oder über die er nicht in Unkenntnis sein konnte
und die er dem Käufer nicht offenbart hat.“
(31) Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1670) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Widerrufsrecht des Teilnehmers
(1) Dem Teilnehmer steht ein Widerrufsrecht nach
§ 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Abweichend
von § 355 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
beginnt die Widerrufsfrist nicht vor Zugang der ersten
Lieferung des Fernlehrmaterials. Für finanzierte Fern-
unterrichtsverträge gilt § 358 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs entsprechend.
(2) Das Widerrufsrecht erlischt in dem Zeitpunkt,
in dem die Vertragsparteien den Fernunterrichtsvertrag
vollständig erfüllt haben, spätestens jedoch mit Ab-
lauf des ersten Halbjahres nach Eingang der ersten
Lieferung.
(3) Abweichend von § 346 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der
Wert der Überlassung des Gebrauchs oder der Be-
nutzung der Sachen oder der Erteilung des Unterrichts
bis zur Ausübung des Widerrufs nicht zu vergüten.“
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „350 bis 354“ ge-
strichen und die Angabe „356“ durch die Angabe
„351“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 12 und 13
des Verbraucherkreditgesetzes“ durch die Angabe
„§§ 498 und 503 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs“ ersetzt.
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Widerrufsfrist bei
Fernunterricht gegen Teilzahlungen
Wird der Fernunterricht gegen Teilzahlungen im
Sinne von § 499 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
erbracht, so beginnt der Lauf der Frist nach § 4 Abs. 1
dieses Gesetzes erst, wenn dem Teilnehmer eine
Abschrift ausgehändigt wird, die auch die in § 502
Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ge-
nannten Angaben enthält.“
(32) Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980
(BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 23 des
Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird
wie folgt geändert:
1. § 117 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Auf die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz
des Bergschadens finden die Vorschriften des Ab-
schnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs entsprechende Anwendung.“
2. Nach § 170 wird folgende Vorschrift eingefügt:
„§ 170a
Verjährung bei Bergschäden
Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe
entsprechende Anwendung, dass § 117 Abs. 2 in
der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden
Fassung gleichgestellt ist.“
(33) Das Sortenschutzgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164),
zuletzt geändert durch Artikel 185 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 37c wird wie folgt gefasst:
„§ 37c
Verjährung
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung
eines nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden
die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwen-
dung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf
Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende An-
wendung.“
2. Dem § 41 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe
entsprechende Anwendung, dass § 37c in der bis zum
1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung
in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung
gleichgestellt ist.“
(34) Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I
S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 62 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt
geändert:

1. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 504, 505 Abs. 2,
506 bis 509 und 512“ durch die Angabe „§§ 463,
464 Abs. 2, §§ 465 bis 468 und 471“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 346 bis 354
und 356“ durch die Angabe „§§ 346 bis 349 und
351“ ersetzt.
2. In § 51 Abs. 4 wird die Angabe „§§ 346 bis 354 und
356“ durch die Angabe „§§ 346 bis 349 und 351“
ersetzt.
(35) Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Al-
tersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610),
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 1a, 2 bis 5, 16, 27
und 28“ durch die Angabe „§§ 1a, 2 bis 5, 16, 18a
Satz 1, §§ 27 und 28“ ersetzt.
2. In § 18 Abs. 2 wird die Angabe „§ 1“ durch die Angabe
„§ 1b“ ersetzt.
3. Nach § 18 wird folgende Vorschrift eingefügt:
„§18a
Verjährung
Der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen
Altersversorgung verjährt in 30 Jahren. Ansprüche auf
regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterliegen
der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschrif-
ten des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“
Artikel 6
Aufhebung von Vorschriften
Es werden aufgehoben:
1. die Verordnung über Kundeninformationspflichten
vom 30. Juli 1999 (BGBl. I S. 1730),
2. die Verordnung betreffend die Hauptmängel und
Gewährfristen beim Viehhandel in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 402-3, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung,
3. das Verbraucherkreditgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 940),
geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 13. Juli
2001 (BGBl. I S. 1542),
4. das AGB-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 946),
5. das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften
und ähnlichen Geschäften in der Fassung der Bekannt-
machung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 955),
6. das Teilzeit-Wohnrechtegesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 957),
geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Juli
2001 (BGBl. I S. 1542),
7. das Fernabsatzgesetz vom 27. Juni 2000 (BGBl. I
S. 897),
8. § 32 Abs. 2 des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I
S. 1842), das zuletzt durch Artikel 297 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist,
9. § 24 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August
1985 (BGBl. I S. 1633), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215) geändert
worden ist.
Artikel 7
Rückkehr zum
einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der dort geänderten
Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils
einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
geändert werden.
Artikel 8
Neubekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
den ab dem 1. Januar 2002 geltenden Wortlaut des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Verordnung über
Informationspflichten von Reiseveranstaltern im Bundes-
gesetzblatt bekannt zu machen.
Artikel 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 5 Abs. 1a und 2a Nr. 1 und Abs. 4 tritt am
Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 Abs. 6 und 7
tritt am 2. Januar 2002 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses
Gesetz am 1. Januar 2002 in Kraft.
(2) Der durch Artikel 5 Abs. 2a Nr. 1 eingefügte § 24a
des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozess-
ordnung tritt am 1. Juli 2002 außer Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 26. November 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin

Anlage
(zu Artikel 1 Abs. 2)
Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB)
Inhaltsübersicht
Buch 1
Allgemeiner Teil
Abschnitt 1
Personen
Titel 1
Natürliche Personen,
Verbraucher, Unternehmer
§ 1 Beginn der Rechtsfähigkeit
§ 2 Eintritt der Volljährigkeit
§§ 3 bis 6 (weggefallen)
§ 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung
§ 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
§ 9 Wohnsitz eines Soldaten
§ 10 (weggefallen)
§ 11 Wohnsitz des Kindes
§ 12 Namensrecht
§ 13 Verbraucher
§ 14 Unternehmer
§§ 15 bis 20 (weggefallen)
Titel 2
Juristische Personen
Untertitel 1
Vereine
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 21 Nichtwirtschaftlicher Verein
§ 22 Wirtschaftlicher Verein
§ 23 Ausländischer Verein
§ 24 Sitz
§ 25 Verfassung
§ 26 Vorstand; Vertretung
§ 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
§ 28 Beschlussfassung und Passivvertretung
§ 29 Notbestellung durch Amtsgericht
§ 30 Besondere Vertreter
§ 31 Haftung des Vereins für Organe
§ 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
§ 33 Satzungsänderung
§ 34 Ausschluss vom Stimmrecht
§ 35 Sonderrechte
§ 36 Berufung der Mitgliederversammlung
§ 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit
§ 38 Mitgliedschaft
§ 39 Austritt aus dem Verein
§ 40 Nachgiebige Vorschriften
§ 41 Auflösung des Vereins
§ 42 Insolvenz
§ 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit
§ 44 Zuständigkeit und Verfahren
§ 45 Anfall des Vereinsvermögens
§ 46 Anfall an den Fiskus
§ 47 Liquidation
§ 48 Liquidatoren
§ 49 Aufgaben der Liquidatoren
§ 50 Bekanntmachung
§ 51 Sperrjahr
§ 52 Sicherung für Gläubiger
§ 53 Schadensersatzpflicht der Liquidatoren
§ 54 Nichtrechtsfähige Vereine
Kapitel 2
Eingetragene Vereine
§ 55 Zuständigkeit für die Registereintragung
§ 55a Elektronisches Vereinsregister
§ 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins
§ 57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
§ 58 Sollinhalt der Vereinssatzung
§ 59 Anmeldung zur Eintragung
§ 60 Zurückweisung der Anmeldung
§§ 61 bis 63 (weggefallen)
§ 64 Inhalt der Vereinsregistereintragung
§ 65 Namenszusatz
§ 66 Bekanntmachung
§ 67 Änderung des Vorstands
§ 68 Vertrauensschutz durch Vereinsregister
§ 69 Nachweis des Vereinsvorstands
§ 70 Beschränkung der Vertretungsmacht; Beschlussfassung
§ 71 Änderungen der Satzung
§ 72 Bescheinigung der Mitgliederzahl
§ 73 Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl
§ 74 Auflösung
§ 75 Eröffnung des Insolvenzverfahrens
§ 76 Eintragung der Liquidatoren
§ 77 Form der Anmeldungen
§ 78 Festsetzung von Zwangsgeld
§ 79 Einsicht in das Vereinsregister
Untertitel 2
Stiftungen
§ 80 Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung; Sitz
§ 81 Form und Widerruf des Stiftungsgeschäfts
§ 82 Übertragungspflicht des Stifters
§ 83 Stiftung von Todes wegen
§ 84 Genehmigung nach Tod des Stifters
§ 85 Stiftungsverfassung
§ 86 Anwendung des Vereinsrechts
§ 87 Zweckänderung; Aufhebung
§ 88 Vermögensanfall
Untertitel 3
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
§ 89 Haftung für Organe; Insolvenz

Abschnitt 2
Sachen und Tiere
§ 90 Begriff der Sache
§ 90a Tiere
§ 91 Vertretbare Sachen
§ 92 Verbrauchbare Sachen
§ 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache
§ 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Ge-
bäudes
§ 95 Nur vorübergehender Zweck
§ 96 Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
§ 97 Zubehör
§ 98 Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar
§ 99 Früchte
§ 100 Nutzungen
§ 101 Verteilung der Früchte
§ 102a Ersatz der Gewinnungskosten
§ 103 Verteilung der Lasten
Abschnitt 3
Rechtsgeschäfte
Titel 1
Geschäftsfähigkeit
§ 104 Geschäftsunfähigkeit
§ 105 Nichtigkeit der Willenserklärung
§ 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
§ 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
§ 108 Vertragsschluss ohne Einwilligung
§ 109 Widerrufsrecht des anderen Teils
§ 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
§ 111 Einseitige Rechtsgeschäfte
§ 112 Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
§ 113 Dienst- oder Arbeitsverhältnis
§§ 114, 115 (weggefallen)
Titel 2
Willenserklärung
§ 116 Geheimer Vorbehalt
§ 117 Scheingeschäft
§ 118 Mangel der Ernstlichkeit
§ 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums
§ 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
§ 121 Anfechtungsfrist
§ 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
§ 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
§ 124 Anfechtungsfrist
§ 125 Nichtigkeit wegen Formmangels
§ 126 Schriftform
§ 126a Elektronische Form
§ 126b Textform
§ 127 Vereinbarte Form
§ 127a Gerichtlicher Vergleich
§ 128 Notarielle Beurkundung
§ 129 Öffentliche Beglaubigung
§ 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Ab-
wesenden
§ 131 Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen
§ 132 Ersatz des Zugehens durch Zustellung
§ 133 Auslegung einer Willenserklärung
§ 134 Gesetzliches Verbot
§ 135 Gesetzliches Veräußerungsverbot
§ 136 Behördliches Veräußerungsverbot
§ 137 Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot
§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
§ 139 Teilnichtigkeit
§ 140 Umdeutung
§ 141 Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts
§ 142 Wirkung der Anfechtung
§ 143 Anfechtungserklärung
§ 144 Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
Titel 3
Vertrag
§ 145 Bindung an den Antrag
§ 146 Erlöschen des Antrags
§ 147 Annahmefrist
§ 148 Bestimmung einer Annahmefrist
§ 149 Verspätet zugegangene Annahmeerklärung
§ 150 Verspätete und abändernde Annahme
§ 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden
§ 152 Annahme bei notarieller Beurkundung
§ 153 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
§ 154 Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung
§ 155 Versteckter Einigungsmangel
§ 156 Vertragsschluss bei Versteigerung
§ 157 Auslegung von Verträgen
Titel 4
Bedingung und Zeitbestimmung
§ 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung
§ 159 Rückbeziehung
§ 160 Haftung während der Schwebezeit
§ 161 Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebe-
zeit
§ 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungsein-
tritts
§ 163 Zeitbestimmung
Titel 5
Vertretung und Vollmacht
§ 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters
§ 165 Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
§ 166 Willensmängel; Wissenszurechnung
§ 167 Erteilung der Vollmacht
§ 168 Erlöschen der Vollmacht
§ 169 Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden
Gesellschafters
§ 170 Wirkungsdauer der Vollmacht
§ 171 Wirkungsdauer bei Kundgebung
§ 172 Vollmachtsurkunde

§ 173 Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
§ 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
§ 175 Rückgabe der Vollmachtsurkunde
§ 176 Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde
§ 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
§ 178 Widerrufsrecht des anderen Teils
§ 179 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
§ 180 Einseitiges Rechtsgeschäft
§ 181 Insichgeschäft
Titel 6
Einwilligung und Genehmigung
§ 182 Zustimmung
§ 183 Widerruflichkeit der Einwilligung
§ 184 Rückwirkung der Genehmigung
§ 185 Verfügung eines Nichtberechtigten
Abschnitt 4
Fristen, Termine
§ 186 Geltungsbereich
§ 187 Fristbeginn
§ 188 Fristende
§ 189 Berechnung einzelner Fristen
§ 190 Fristverlängerung
§ 191 Berechnung von Zeiträumen
§ 192 Anfang, Mitte, Ende des Monats
§ 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend
Abschnitt 5
Verjährung
Titel 1
Gegenstand
und Dauer der Verjährung
§ 194 Gegenstand der Verjährung
§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
§ 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
§ 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist
§ 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge
§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchst-
fristen
§ 200 Beginn anderer Verjährungsfristen
§ 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten An-
sprüchen
§ 202 Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung
Titel 2
Hemmung, Ablaufhemmung
und Neubeginn der Verjährung
§ 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
§ 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
§ 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungs-
recht
§ 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
§ 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen
Gründen
§ 208 Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Ver-
letzung der sexuellen Selbstbestimmung
§ 209 Wirkung der Hemmung
§ 210 Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
§ 211 Ablaufhemmung in Nachlassfällen
§ 212 Neubeginn der Verjährung
§ 213 Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der
Verjährung bei anderen Ansprüchen
Titel 3
Rechtsfolgen der Verjährung
§ 214 Wirkung der Verjährung
§ 215 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt
der Verjährung
§ 216 Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen
§ 217 Verjährung von Nebenleistungen
§ 218 Unwirksamkeit des Rücktritts
§§ 219 bis 225 (weggefallen)
Abschnitt 6
Ausübung der Rechte,
Selbstverteidigung, Selbsthilfe
§ 226 Schikaneverbot
§ 227 Notwehr
§ 228 Notstand
§ 229 Selbsthilfe
§ 230 Grenzen der Selbsthilfe
§ 231 Irrtümliche Selbsthilfe
Abschnitt 7
Sicherheitsleistung
§ 232 Arten
§ 233 Wirkung der Hinterlegung
§ 234 Geeignete Wertpapiere
§ 235 Umtauschrecht
§ 236 Buchforderungen
§ 237 Bewegliche Sachen
§ 238 Hypotheken, Grund- und Rentenschulden
§ 239 Bürge
§ 240 Ergänzungspflicht
Buch 2
Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 1
Inhalt der Schuldverhältnisse
Titel 1
Verpflichtung zur Leistung
§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis
§ 241a Unbestellte Leistungen
§ 242 Leistung nach Treu und Glauben
§ 243 Gattungsschuld
§ 244 Fremdwährungsschuld
§ 245 Geldsortenschuld
§ 246 Gesetzlicher Zinssatz
§ 247 Basiszinssatz
§ 248 Zinseszinsen
§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

§ 250 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
§ 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
§ 252 Entgangener Gewinn
§ 253 Immaterieller Schaden
§ 254 Mitverschulden
§ 255 Abtretung der Ersatzansprüche
§ 256 Verzinsung von Aufwendungen
§ 257 Befreiungsanspruch
§ 258 Wegnahmerecht
§ 259 Umfang der Rechenschaftspflicht
§ 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff
von Gegenständen
§ 261 Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
§ 262 Wahlschuld; Wahlrecht
§ 263 Ausübung des Wahlrechts; Wirkung
§ 264 Verzug des Wahlberechtigten
§ 265 Unmöglichkeit bei Wahlschuld
§ 266 Teilleistungen
§ 267 Leistung durch Dritte
§ 268 Ablösungsrecht des Dritten
§ 269 Leistungsort
§ 270 Zahlungsort
§ 271 Leistungszeit
§ 272 Zwischenzinsen
§ 273 Zurückbehaltungsrecht
§ 274 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts
§ 275 Ausschluss der Leistungspflicht
§ 276 Verantwortlichkeit des Schuldners
§ 277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
§ 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
§ 279 (weggefallen)
§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
§ 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht
wie geschuldet erbrachter Leistung
§ 282 Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung
einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
§ 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der
Leistungspflicht
§ 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen
§ 285 Herausgabe des Ersatzes
§ 286 Verzug des Schuldners
§ 287 Verantwortlichkeit während des Verzugs
§ 288 Verzugszinsen
§ 289 Zinseszinsverbot
§ 290 Verzinsung des Wertersatzes
§ 291 Prozesszinsen
§ 292 Haftung bei Herausgabepflicht
Titel 2
Verzug des Gläubigers
§ 293 Annahmeverzug
§ 294 Tatsächliches Angebot
§ 295 Wörtliches Angebot
§ 296 Entbehrlichkeit des Angebots
§ 297 Unvermögen des Schuldners
§ 298 Zug-um-Zug-Leistungen
§ 299 Vorübergehende Annahmeverhinderung
§ 300 Wirkungen des Gläubigerverzugs
§ 301 Wegfall der Verzinsung
§ 302 Nutzungen
§ 303 Recht zur Besitzaufgabe
§ 304 Ersatz von Mehraufwendungen
Abschnitt 2
Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse
durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den
Vertrag
§ 305a Einbeziehung in besonderen Fällen
§ 305b Vorrang der Individualabrede
§ 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln
§ 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
§ 306a Umgehungsverbot
§ 307 Inhaltskontrolle
§ 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
§ 310 Anwendungsbereich
Abschnitt 3
Schuldverhältnisse aus Verträgen
Titel 1
Begründung, Inhalt und Beendigung
Untertitel 1
Begründung
§ 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche
Schuldverhältnisse
§ 311a Leistungshindernis bei Vertragsschluss
§ 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den
Nachlass
§ 311c Erstreckung auf Zubehör
Untertitel 2
Besondere Vertriebsformen
§ 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
§ 312a Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 312b Fernabsatzverträge
§ 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
§ 312e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
§ 312f Abweichende Vereinbarungen
Untertitel 3
Anpassung und Beendigung von Verträgen
§ 313 Störung der Geschäftsgrundlage
§ 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem
Grund
Untertitel 4
Einseitige Leistungsbestimmungsrechte
§ 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei
§ 316 Bestimmung der Gegenleistung
§ 317 Bestimmung der Leistung durch einen Dritten
§ 318 Anfechtung der Bestimmung
§ 319 Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung

Titel 2
Gegenseitiger Vertrag
§ 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags
§ 321 Unsicherheitseinrede
§ 322 Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug
§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß er-
brachter Leistung
§ 324 Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241
Abs. 2
§ 325 Schadensersatz und Rücktritt
§ 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Aus-
schluss der Leistungspflicht
§ 327 (weggefallen)
Titel 3
Versprechen
der Leistung an einen Dritten
§ 328 Vertrag zugunsten Dritter
§ 329 Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme
§ 330 Auslegungsregel bei Lebensversicherungs- oder Leib-
rentenvertrag
§ 331 Leistung nach Todesfall
§ 332 Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vor-
behalt
§ 333 Zurückweisung des Rechts durch den Dritten
§ 334 Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten
§ 335 Forderungsrecht des Versprechensempfängers
Titel 4
Draufgabe, Vertragsstrafe
§ 336 Auslegung der Draufgabe
§ 337 Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe
§ 338 Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung
§ 339 Verwirkung der Vertragsstrafe
§ 340 Strafversprechen für Nichterfüllung
§ 341 Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung
§ 342 Andere als Geldstrafe
§ 343 Herabsetzung der Strafe
§ 344 Unwirksames Strafversprechen
§ 345 Beweislast
Titel 5
Rücktritt; Widerrufs- und
Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
Untertitel 1
Rücktritt
§ 346 Wirkungen des Rücktritts
§ 347 Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt
§ 348 Erfüllung Zug-um-Zug
§ 349 Erklärung des Rücktritts
§ 350 Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung
§ 351 Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts
§ 352 Aufrechnung nach Nichterfüllung
§ 353 Rücktritt gegen Reugeld
§ 354 Verwirkungsklausel
Untertitel 2
Widerrufs- und Rückgaberecht
bei Verbraucherverträgen
§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
§ 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
§ 358 Verbundene Verträge
§ 359 Einwendungen bei verbundenen Verträgen
§§ 360, 361 (weggefallen)
Abschnitt 4
Erlöschen der Schuldverhältnisse
Titel 1
Erfüllung
§ 362 Erlöschen durch Leistung
§ 363 Beweislast bei Annahme als Erfüllung
§ 364 Annahme an Erfüllungs statt
§ 365 Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt
§ 366 Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
§ 367 Anrechnung auf Zinsen und Kosten
§ 368 Quittung
§ 369 Kosten der Quittung
§ 370 Leistung an den Überbringer der Quittung
§ 371 Rückgabe des Schuldscheins
Titel 2
Hinterlegung
§ 372 Voraussetzungen
§ 373 Zug-um-Zug-Leistung
§ 374 Hinterlegungsort; Anzeigepflicht
§ 375 Rückwirkung bei Postübersendung
§ 376 Rücknahmerecht
§ 377 Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts
§ 378 Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rück-
nahme
§ 379 Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener
Rücknahme
§ 380 Nachweis der Empfangsberechtigung
§ 381 Kosten der Hinterlegung
§ 382 Erlöschen des Gläubigerrechts
§ 383 Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen
§ 384 Androhung der Versteigerung
§ 385 Freihändiger Verkauf
§ 386 Kosten der Versteigerung
Titel 3
Aufrechnung
§ 387 Voraussetzungen
§ 388 Erklärung der Aufrechnung
§ 389 Wirkung der Aufrechnung
§ 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
§ 391 Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
§ 392 Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung

§ 393 Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter
Handlung
§ 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
§ 395 Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher
Körperschaften
§ 396 Mehrheit von Forderungen
Titel 4
Erlass
§ 397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis
Abschnitt 5
Übertragung einer Forderung
§ 398 Abtretung
§ 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Ver-
einbarung
§ 400 Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
§ 401 Übergang der Neben- und Vorzugsrechte
§ 402 Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung
§ 403 Pflicht zur Beurkundung
§ 404 Einwendungen des Schuldners
§ 405 Abtretung unter Urkundenvorlegung
§ 406 Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger
§ 407 Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger
§ 408 Mehrfache Abtretung
§ 409 Abtretungsanzeige
§ 410 Aushändigung der Abtretungsurkunde
§ 411 Gehaltsabtretung
§ 412 Gesetzlicher Forderungsübergang
§ 413 Übertragung anderer Rechte
Abschnitt 6
Schuldübernahme
§ 414 Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer
§ 415 Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer
§ 416 Übernahme einer Hypothekenschuld
§ 417 Einwendungen des Übernehmers
§ 418 Erlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten
§ 419 (weggefallen)
Abschnitt 7
Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
§ 420 Teilbare Leistung
§ 421 Gesamtschuldner
§ 422 Wirkung der Erfüllung
§ 423 Wirkung des Erlasses
§ 424 Wirkung des Gläubigerverzugs
§ 425 Wirkung anderer Tatsachen
§ 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
§ 427 Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung
§ 428 Gesamtgläubiger
§ 429 Wirkung von Veränderungen
§ 430 Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
§ 431 Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung
§ 432 Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung
Abschnitt 8
Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 1
Kauf, Tausch
Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
§ 434 Sachmangel
§ 435 Rechtsmangel
§ 436 Öffentliche Lasten von Grundstücken
§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
§ 438 Verjährung der Mängelansprüche
§ 439 Nacherfüllung
§ 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadens-
ersatz
§ 441 Minderung
§ 442 Kenntnis des Käufers
§ 443 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie
§ 444 Haftungsausschluss
§ 445 Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
§ 446 Gefahr- und Lastenübergang
§ 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf
§ 448 Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten
§ 449 Eigentumsvorbehalt
§ 450 Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen
§ 451 Kauf durch ausgeschlossenen Käufer
§ 452 Schiffskauf
§ 453 Rechtskauf
Untertitel 2
Besondere Arten des Kaufs
Kapitel 1
Kauf auf Probe
§ 454 Zustandekommen des Kaufvertrags
§ 455 Billigungsfrist
Kapitel 2
Wiederkauf
§ 456 Zustandekommen des Wiederkaufs
§ 457 Haftung des Wiederverkäufers
§ 458 Beseitigung von Rechten Dritter
§ 459 Ersatz von Verwendungen
§ 460 Wiederkauf zum Schätzungswert
§ 461 Mehrere Wiederkaufsberechtigte
§ 462 Ausschlussfrist
Kapitel 3
Vorkauf
§ 463 Voraussetzungen der Ausübung
§ 464 Ausübung des Vorkaufsrechts
§ 465 Unwirksame Vereinbarungen
§ 466 Nebenleistungen
§ 467 Gesamtpreis
§ 468 Stundung des Kaufpreises

§ 469 Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist § 502
§ 470 Verkauf an gesetzlichen Erben
§ 471 Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz § 503
§ 472 Mehrere Vorkaufsberechtigte § 504
§ 473 Unübertragbarkeit
Untertitel 3
Verbrauchsgüterkauf
§ 505
§ 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
§ 475 Abweichende Vereinbarungen
§ 476 Beweislastumkehr
§ 477 Sonderbestimmungen für Garantien
§ 506
§ 478 Rückgriff des Unternehmers
§ 507
§ 479 Verjährung von Rückgriffsansprüchen
Erforderliche Angaben, Rechtsfolgen von Formmängeln
bei Teilzahlungsgeschäften
Rückgaberecht, Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften
Vorzeitige Zahlung bei Teilzahlungsgeschäften
Untertitel 3
Ratenlieferungsverträge zwischen
einem Unternehmer und einem Verbraucher
Ratenlieferungsverträge
Untertitel 4
Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer
Abweichende Vereinbarungen
Anwendung auf Existenzgründer
§§ 508 bis 515 (weggefallen)
Untertitel 4
Tausch
§ 480 Tausch
§ 516
Titel 2 § 517
Teilzeit-Wohnrechteverträge § 518
§ 519
§ 481 Begriff des Teilzeit-Wohnrechtevertrags
§ 520
§ 482 Prospektpflicht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
§ 521
§ 483 Vertrags- und Prospektsprache bei Teilzeit-Wohnrechte-
§ 522
verträgen
§ 484 Schriftform bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen § 523
§ 485 Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen § 524
§ 486 Anzahlungsverbot bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen § 525
§ 487 Abweichende Vereinbarungen § 526
§ 527
Titel 3 § 528
Darlehensvertrag; § 529
Finanzierungshilfen und
§ 530
Ratenlieferungsverträge zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher § 531
§ 532
Untertitel 1
§ 533
Darlehensvertrag
§ 534
§ 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
§ 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
§ 490 Außerordentliches Kündigungsrecht
§ 491 Verbraucherdarlehensvertrag
§ 492 Schriftform, Vertragsinhalt
§ 493 Überziehungskredit
§ 494 Rechtsfolgen von Formmängeln § 535
§ 495 Widerrufsrecht § 536
Titel 4
Schenkung
Begriff der Schenkung
Unterlassen eines Vermögenserwerbs
Form des Schenkungsversprechens
Einrede des Notbedarfs
Erlöschen eines Rentenversprechens
Haftung des Schenkers
Keine Verzugszinsen
Haftung für Rechtsmängel
Haftung für Sachmängel
Schenkung unter Auflage
Verweigerung der Vollziehung der Auflage
Nichtvollziehung der Auflage
Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
Ausschluss des Rückforderungsanspruchs
Widerruf der Schenkung
Widerrufserklärung
Ausschluss des Widerrufs
Verzicht auf Widerrufsrecht
Pflicht- und Anstandsschenkungen
Titel 5
Mietvertrag, Pachtvertrag
Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
§ 496 Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot § 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mie-
ters wegen eines Mangels
§ 497 Behandlung der Verzugszinsen, Anrechnung von Teil-
leistungen § 536b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss
oder Annahme
§ 498 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
§ 536c Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelan-
zeige durch den Mieter
Untertitel 2
§ 536d Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen
Finanzierungshilfen zwischen eines Mangels
einem Unternehmer und einem Verbraucher
§ 537
§ 499 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe
§ 500 Finanzierungsleasingverträge § 538
§ 501 Teilzahlungsgeschäfte
Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des
Mieters
Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Ge-
brauch

§ 539 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht
des Mieters
§ 540 Gebrauchsüberlassung an Dritte
§ 541 Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
§ 542 Ende des Mietverhältnisses
§ 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem
Grund
§ 544 Vertrag über mehr als 30 Jahre
§ 545 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
§ 546 Rückgabepflicht des Mieters
§ 546a Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
§ 547 Erstattung von im Voraus entrichteter Miete
§ 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahme-
rechts
Untertitel 2
Mietverhältnisse über Wohnraum
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 549 Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
§ 550 Form des Mietvertrags
§ 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
§ 552 Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters
§ 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte
§ 554 Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnah-
men
§ 554a Barrierefreiheit
§ 555 Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe
Kapitel 2
Die Miete
Unterkapitel 1
Vereinbarungen über die Miete
§ 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
§ 556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
§ 556b Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehal-
tungsrecht
Unterkapitel 2
Regelungen über die Miethöhe
§ 557 Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
§ 557a Staffelmiete
§ 557b Indexmiete
§ 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
§ 558a Form und Begründung der Mieterhöhung
§ 558b Zustimmung zur Mieterhöhung
§ 558c Mietspiegel
§ 558d Qualifizierter Mietspiegel
§ 558e Mietdatenbank
§ 559 Mieterhöhung bei Modernisierung
§ 559a Anrechnung von Drittmitteln
§ 559b Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungs-
erklärung
§ 560 Veränderungen von Betriebskosten
§ 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
Kapitel 3
Pfandrecht des Vermieters
§ 562 Umfang des Vermieterpfandrechts
§ 562a Erlöschen des Vermieterpfandrechts
§ 562b Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch
§ 562c Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung
§ 562d Pfändung durch Dritte
Kapitel 4
Wechsel der Vertragsparteien
§ 563 Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
§ 563a Fortsetzung mit überlebenden Mietern
§ 563b Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung
§ 564 Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außer-
ordentliche Kündigung
§ 565 Gewerbliche Weitervermietung
§ 566 Kauf bricht nicht Miete
§ 566a Mietsicherheit
§ 566b Vorausverfügung über die Miete
§ 566c Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die
Miete
§ 566d Aufrechnung durch den Mieter
§ 566e Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
§ 567 Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
§ 567a Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des
Wohnraums
§ 567b Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
Kapitel 5
Beendigung des Mietverhältnisses
Unterkapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 568 Form und Inhalt der Kündigung
§ 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem
Grund
§ 570 Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
§ 571 Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von
Wohnraum
§ 572 Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflö-
sender Bedingung
Unterkapitel 2
Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
§ 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters
§ 573a Erleichterte Kündigung des Vermieters
§ 573b Teilkündigung des Vermieters
§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung
§ 573d Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
§ 574 Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
§ 574a Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
§ 574b Form und Frist des Widerspruchs
§ 574c Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorher-
gesehenen Umständen
Unterkapitel 3
Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit
§ 575 Zeitmietvertrag
§ 575a Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist

Unterkapitel 4
Werkwohnungen
§ 576 Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwoh-
nungen
§ 576a Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmiet-
wohnungen
§ 576b Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienst-
wohnungen
Kapitel 6
Besonderheiten bei der Bildung von
Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen
§ 577 Vorkaufsrecht des Mieters
§ 577a Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
Untertitel 3
Mietverhältnisse über andere Sachen
§ 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
§ 578a Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe
§ 579 Fälligkeit der Miete
§ 580 Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters
§ 580a Kündigungsfristen
Untertitel 4
Pachtvertrag
§ 581 Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag
§ 582 Erhaltung des Inventars
§ 582a Inventarübernahme zum Schätzwert
§ 583 Pächterpfandrecht am Inventar
§ 583a Verfügungsbeschränkungen bei Inventar
§ 584 Kündigungsfrist
§ 584a Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte
§ 584b Verspätete Rückgabe
Untertitel 5
Landpachtvertrag
§ 585 Begriff des Landpachtvertrags
§ 585a Form des Landpachtvertrags
§ 585b Beschreibung der Pachtsache
§ 586 Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag
§ 586a Lasten der Pachtsache
§ 587 Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persön-
licher Verhinderung des Pächters
§ 588 Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung
§ 589 Nutzungsüberlassung an Dritte
§ 590 Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der
bisherigen Nutzung
§ 590a Vertragswidriger Gebrauch
§ 590b Notwendige Verwendungen
§ 591 Wertverbessernde Verwendungen
§ 591a Wegnahme von Einrichtungen
§ 591b Verjährung von Ersatzansprüchen
§ 592 Verpächterpfandrecht
§ 593 Änderung von Landpachtverträgen
§ 593a Betriebsübergabe
§ 593b Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grund-
stücks
§ 594 Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses
§ 594a Kündigungsfristen
§ 594b Vertrag über mehr als 30 Jahre
§ 594c Kündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters
§ 594d Tod des Pächters
§ 594e Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem
Grund
§ 594f Schriftform der Kündigung
§ 595 Fortsetzung des Pachtverhältnisses
§ 595a Vorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen
§ 596 Rückgabe der Pachtsache
§ 596a Ersatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende
§ 596b Rücklassungspflicht
§ 597 Verspätete Rückgabe
Titel 6
Leihe
§ 598 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
§ 599 Haftung des Verleihers
§ 600 Mängelhaftung
§ 601 Verwendungsersatz
§ 602 Abnutzung der Sache
§ 603 Vertragsmäßiger Gebrauch
§ 604 Rückgabepflicht
§ 605 Kündigungsrecht
§ 606 Kurze Verjährung
Titel 7
Sachdarlehensvertrag
§ 607 Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag
§ 608 Kündigung
§ 609 Entgelt
§ 610 (weggefallen)
Titel 8
Dienstvertrag
§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
§ 611a Geschlechtsbezogene Benachteiligung
§ 611b Arbeitsplatzausschreibung
§ 612 Vergütung
§ 612a Maßregelungsverbot
§ 613 Unübertragbarkeit
§ 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
§ 614 Fälligkeit der Vergütung
§ 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
§ 616 Vorübergehende Verhinderung
§ 617 Pflicht zur Krankenfürsorge
§ 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen
§ 619 Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten
§ 619a Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
§ 620 Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 621 Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
§ 623 Schriftform der Kündigung

§ 624 Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre
§ 625 Stillschweigende Verlängerung
§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
§ 627 Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung
§ 628 Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kün-
digung
§ 629 Freizeit zur Stellungssuche
§ 630 Pflicht zur Zeugniserteilung
Titel 9
Werkvertrag und ähnliche Verträge
Untertitel 1
Werkvertrag
§ 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
§ 632 Vergütung
§ 632a Abschlagszahlungen
§ 633 Sach- und Rechtsmangel
§ 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln
§ 634a Verjährung der Mängelansprüche
§ 635 Nacherfüllung
§ 636 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadens-
ersatz
§ 637 Selbstvornahme
§ 638 Minderung
§ 639 Haftungsausschluss
§ 640 Abnahme
§ 641 Fälligkeit der Vergütung
§ 641a Fertigstellungsbescheinigung
§ 642 Mitwirkung des Bestellers
§ 643 Kündigung bei unterlassener Mitwirkung
§ 644 Gefahrtragung
§ 645 Verantwortlichkeit des Bestellers
§ 646 Vollendung statt Abnahme
§ 647 Unternehmerpfandrecht
§ 648 Sicherungshypothek des Bauunternehmers
§ 648a Bauhandwerkersicherung
§ 649 Kündigungsrecht des Bestellers
§ 650 Kostenanschlag
§ 651 Anwendung des Kaufrechts
Untertitel 2
Reisevertrag
§ 651a Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag
§ 651b Vertragsübertragung
§ 651c Abhilfe
§ 651d Minderung
§ 651e Kündigung wegen Mangels
§ 651f Schadensersatz
§ 651g Ausschlussfrist, Verjährung
§ 651h Zulässige Haftungsbeschränkung
§ 651i Rücktritt vor Reisebeginn
§ 651j Kündigung wegen höherer Gewalt
§ 651k Sicherstellung, Zahlung
§ 651l Gastschulaufenthalte
§ 651m Abweichende Vereinbarungen
T i t e l 10
Mäklervertrag
Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 652 Entstehung des Lohnanspruchs
§ 653 Mäklerlohn
§ 654 Verwirkung des Lohnanspruchs
§ 655 Herabsetzung des Mäklerlohns
Untertitel 2
Darlehensvermittlungsvertrag zwischen
einem Unternehmer und einem Verbraucher
§ 655a Darlehensvermittlungsvertrag
§ 655b Schriftform
§ 655c Vergütung
§ 655d Nebenentgelte
§ 655e Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenz-
gründer
Untertitel 3
Ehevermittlung
§ 656 Heiratsvermittlung
T i t e l 11
Auslobung
§ 657 Bindendes Versprechen
§ 658 Widerruf
§ 659 Mehrfache Vornahme
§ 660 Mitwirkung mehrerer
§ 661 Preisausschreiben
§ 661a Gewinnzusagen
T i t e l 12
Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag
Untertitel 1
Auftrag
§ 662 Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
§ 663 Anzeigepflicht bei Ablehnung
§ 664 Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen
§ 665 Abweichung von Weisungen
§ 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
§ 667 Herausgabepflicht
§ 668 Verzinsung des verwendeten Geldes
§ 669 Vorschusspflicht
§ 670 Ersatz von Aufwendungen
§ 671 Widerruf; Kündigung
§ 672 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
§ 673 Tod des Beauftragten
§ 674 Fiktion des Fortbestehens
Untertitel 2
Geschäftsbesorgungsvertrag
Kapitel 1
Allgemeines
§ 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung
§ 675a Informationspflichten
§ 676 Kündigung von Übertragungsverträgen

Kapitel 2
Überweisungsvertrag
§ 676a Vertragstypische Pflichten, Kündigung
§ 676b Haftung für verspätete Ausführung, Geld-zurück-Garan-
tie
§ 676c Verschuldensunabhängige Haftung, sonstige Ansprüche
Kapitel 3
Zahlungsvertrag
§ 676d Vertragstypische Pflichten beim Zahlungsvertrag
§ 676e Ausgleichsansprüche
Kapitel 4
Girovertrag
§ 676f Vertragstypische Pflichten beim Girovertrag
§ 676g Gutschriftanspruch des Kunden
§ 676h Missbrauch von Zahlungskarten
T i t e l 13
Geschäftsführung ohne Auftrag
§ 677 Pflichten des Geschäftsführers
§ 678 Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn
§ 679 Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des
Geschäftsherrn
§ 680 Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
§ 681 Nebenpflichten des Geschäftsführers
§ 682 Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
§ 683 Ersatz von Aufwendungen
§ 684 Herausgabe der Bereicherung
§ 685 Schenkungsabsicht
§ 686 Irrtum über Person des Geschäftsherrn
§ 687 Unechte Geschäftsführung
T i t e l 14
Verwahrung
§ 688 Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung
§ 689 Vergütung
§ 690 Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
§ 691 Hinterlegung bei Dritten
§ 692 Änderung der Aufbewahrung
§ 693 Ersatz von Aufwendungen
§ 694 Schadensersatzpflicht des Hinterlegers
§ 695 Rückforderungsrecht des Hinterlegers
§ 696 Rücknahmeanspruch des Verwahrers
§ 697 Rückgabeort
§ 698 Verzinsung des verwendeten Geldes
§ 699 Fälligkeit der Vergütung
§ 700 Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag
T i t e l 15
Einbringung von Sachen bei Gastwirten
§ 701 Haftung des Gastwirts
§ 702 Beschränkung der Haftung; Wertsachen
§ 702a Erlass der Haftung
§ 703 Erlöschen des Schadensersatzanspruchs
§ 704 Pfandrecht des Gastwirts
T i t e l 16
Gesellschaft
§ 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags
§ 706 Beiträge der Gesellschafter
§ 707 Erhöhung des vereinbarten Beitrags
§ 708 Haftung der Gesellschafter
§ 709 Gemeinschaftliche Geschäftsführung
§ 710 Übertragung der Geschäftsführung
§ 711 Widerspruchsrecht
§ 712 Entziehung und Kündigung der Geschäftsführung
§ 713 Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesell-
schafter
§ 714 Vertretungsmacht
§ 715 Entziehung der Vertretungsmacht
§ 716 Kontrollrecht der Gesellschafter
§ 717 Nichtübertragbarkeit der Gesellschafterrechte
§ 718 Gesellschaftsvermögen
§ 719 Gesamthänderische Bindung
§ 720 Schutz des gutgläubigen Schuldners
§ 721 Gewinn- und Verlustverteilung
§ 722 Anteile am Gewinn und Verlust
§ 723 Kündigung durch Gesellschafter
§ 724 Kündigung bei Gesellschaft auf Lebenszeit oder fort-
gesetzter Gesellschaft
§ 725 Kündigung durch Pfändungspfandgläubiger
§ 726 Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens
des Zwecks
§ 727 Auflösung durch Tod eines Gesellschafters
§ 728 Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines
Gesellschafters
§ 729 Fortdauer der Geschäftsführungsbefugnis
§ 730 Auseinandersetzung; Geschäftsführung
§ 731 Verfahren bei Auseinandersetzung
§ 732 Rückgabe von Gegenständen
§ 733 Berichtigung der Gesellschaftsschulden; Erstattung der
Einlagen
§ 734 Verteilung des Überschusses
§ 735 Nachschusspflicht bei Verlust
§ 736 Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung
§ 737 Ausschluss eines Gesellschafters
§ 738 Auseinandersetzung beim Ausscheiden
§ 739 Haftung für Fehlbetrag
§ 740 Beteiligung am Ergebnis schwebender Geschäfte
T i t e l 17
Gemeinschaft
§ 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen
§ 742 Gleiche Anteile
§ 743 Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis
§ 744 Gemeinschaftliche Verwaltung
§ 745 Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
§ 746 Wirkung gegen Sondernachfolger
§ 747 Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegen-
stände
§ 748 Lasten- und Kostentragung
§ 749 Aufhebungsanspruch
§ 750 Ausschluss der Aufhebung im Todesfall

§ 751 Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger
§ 752 Teilung in Natur
§ 753 Teilung durch Verkauf
§ 754 Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
§ 755 Berichtigung einer Gesamtschuld
§ 756 Berichtigung einer Teilhaberschuld
§ 757 Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber
§ 758 Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs
T i t e l 18
Leibrente
§ 759 Dauer und Betrag der Rente
§ 760 Vorauszahlung
§ 761 Form des Leibrentenversprechens
T i t e l 19
Unvollkommene Verbindlichkeiten
§ 762 Spiel, Wette
§ 763 Lotterie- und Ausspielvertrag
§ 764 Differenzgeschäft
T i t e l 20
Bürgschaft
§ 765 Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
§ 766 Schriftform der Bürgschaftserklärung
§ 767 Umfang der Bürgschaftsschuld
§ 768 Einreden des Bürgen
§ 769 Mitbürgschaft
§ 770 Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
§ 771 Einrede der Vorausklage
§ 772 Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers
§ 773 Ausschluss der Einrede der Vorausklage
§ 774 Gesetzlicher Forderungsübergang
§ 775 Anspruch des Bürgen auf Befreiung
§ 776 Aufgabe einer Sicherheit
§ 777 Bürgschaft auf Zeit
§ 778 Kreditauftrag
T i t e l 21
Vergleich
§ 779 Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrund-
lage
T i t e l 22
Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis
§ 780 Schuldversprechen
§ 781 Schuldanerkenntnis
§ 782 Formfreiheit bei Vergleich
T i t e l 23
Anweisung
§ 783 Rechte aus der Anweisung
§ 784 Annahme der Anweisung
§ 785 Aushändigung der Anweisung
§ 786 (weggefallen)
§ 787 Anweisung auf Schuld
§ 788 Valutaverhältnis
§ 789 Anzeigepflicht des Anweisungsempfängers
§ 790 Widerruf der Anweisung
§ 791 Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten
§ 792 Übertragung der Anweisung
T i t e l 24
Schuldverschreibung auf den Inhaber
§ 793 Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber
§ 794 Haftung des Ausstellers
§ 795 (weggefallen)
§ 796 Einwendungen des Ausstellers
§ 797 Leistungspflicht nur gegen Aushändigung
§ 798 Ersatzurkunde
§ 799 Kraftloserklärung
§ 800 Wirkung der Kraftloserklärung
§ 801 Erlöschen; Verjährung
§ 802 Zahlungssperre
§ 803 Zinsscheine
§ 804 Verlust von Zins- oder ähnlichen Scheinen
§ 805 Neue Zins- und Rentenscheine
§ 806 Umschreibung auf den Namen
§ 807 Inhaberkarten und -marken
§ 808 Namenspapiere mit Inhaberklausel
T i t e l 25
Vorlegung von Sachen
§ 809 Besichtigung einer Sache
§ 810 Einsicht in Urkunden
§ 811 Vorlegungsort, Gefahr und Kosten
T i t e l 26
Ungerechtfertigte Bereicherung
§ 812 Herausgabeanspruch
§ 813 Erfüllung trotz Einrede
§ 814 Kenntnis der Nichtschuld
§ 815 Nichteintritt des Erfolgs
§ 816 Verfügung eines Nichtberechtigten
§ 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
§ 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs
§ 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder
Sittenverstoß
§ 820 Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt
§ 821 Einrede der Bereicherung
§ 822 Herausgabepflicht Dritter
T i t e l 27
Unerlaubte Handlungen
§ 823 Schadensersatzpflicht
§ 824 Kreditgefährdung
§ 825 Bestimmung zu sexuellen Handlungen
§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
§ 827 Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
§ 828 Minderjährige; Taubstumme
§ 829 Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen
§ 830 Mittäter und Beteiligte

§ 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen
§ 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen
§ 833 Haftung des Tierhalters
§ 834 Haftung des Tieraufsehers
§ 835 (weggefallen)
§ 836 Haftung des Grundstücksbesitzers
§ 837 Haftung des Gebäudebesitzers
§ 838 Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen
§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung
§ 840 Haftung mehrerer
§ 841 Ausgleichung bei Beamtenhaftung
§ 842 Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person
§ 843 Geldrente oder Kapitalabfindung
§ 844 Ersatzansprüche Dritter bei Tötung
§ 845 Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste
§ 846 Mitverschulden des Verletzten
§ 847 Schmerzensgeld
§ 848 Haftung für Zufall bei Entziehung einer Sache
§ 849 Verzinsung der Ersatzsumme
§ 850 Ersatz von Verwendungen
§ 851 Ersatzleistung an Nichtberechtigten
§ 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
§ 853 Arglisteinrede
Buch 3
Sachenrecht
Abschnitt 1
Besitz
§ 854 Erwerb des Besitzes
§ 855 Besitzdiener
§ 856 Beendigung des Besitzes
§ 857 Vererblichkeit
§ 858 Verbotene Eigenmacht
§ 859 Selbsthilfe des Besitzers
§ 860 Selbsthilfe des Besitzdieners
§ 861 Anspruch wegen Besitzentziehung
§ 862 Anspruch wegen Besitzstörung
§ 863 Einwendungen des Entziehers oder Störers
§ 864 Erlöschen der Besitzansprüche
§ 865 Teilbesitz
§ 866 Mitbesitz
§ 867 Verfolgungsrecht des Besitzers
§ 868 Mittelbarer Besitz
§ 869 Ansprüche des mittelbaren Besitzers
§ 870 Übertragung des mittelbaren Besitzes
§ 871 Mehrstufiger mittelbarer Besitz
§ 872 Eigenbesitz
Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften
über Rechte an Grundstücken
§ 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung
§ 874 Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung
§ 875 Aufhebung eines Rechts
§ 876 Aufhebung eines belasteten Rechts
§ 877 Rechtsänderungen
§ 878 Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen
§ 879 Rangverhältnis mehrerer Rechte
§ 880 Rangänderung
§ 881 Rangvorbehalt
§ 882 Höchstbetrag des Wertersatzes
§ 883 Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung
§ 884 Wirkung gegenüber Erben
§ 885 Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung
§ 886 Beseitigungsanspruch
§ 887 Aufgebot des Vormerkungsgläubigers
§ 888 Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustim-
mung
§ 889 Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten
§ 890 Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung
§ 891 Gesetzliche Vermutung
§ 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
§ 893 Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen
§ 894 Berichtigung des Grundbuchs
§ 895 Voreintragung des Verpflichteten
§ 896 Vorlegung des Briefes
§ 897 Kosten der Berichtigung
§ 898 Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche
§ 899 Eintragung eines Widerspruchs
§ 900 Buchersitzung
§ 901 Erlöschen nicht eingetragener Rechte
§ 902 Unverjährbarkeit eingetragener Rechte
Abschnitt 3
Eigentum
Titel 1
Inhalt des Eigentums
§ 903 Befugnisse des Eigentümers
§ 904 Notstand
§ 905 Begrenzung des Eigentums
§ 906 Zuführung unwägbarer Stoffe
§ 907 Gefahrdrohende Anlagen
§ 908 Drohender Gebäudeeinsturz
§ 909 Vertiefung
§ 910 Überhang
§ 911 Überfall
§ 912 Überbau; Duldungspflicht
§ 913 Zahlung der Überbaurente
§ 914 Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
§ 915 Abkauf
§ 916 Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
§ 917 Notweg
§ 918 Ausschluss des Notwegrechts
§ 919 Grenzabmarkung
§ 920 Grenzverwirrung
§ 921 Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen
§ 922 Art der Benutzung und Unterhaltung
§ 923 Grenzbaum
§ 924 Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche

Titel 2
Erwerb und Verlust
des Eigentums an Grundstücken
§ 925 Auflassung
§ 925a Urkunde über Grundgeschäft
§ 926 Zubehör des Grundstücks
§ 927 Aufgebotsverfahren
§ 928 Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus
Titel 3
Erwerb und Verlust des
Eigentums an beweglichen Sachen
Untertitel 1
Übertragung
§ 929 Einigung und Übergabe
§ 929a Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff
§ 930 Besitzkonstitut
§ 931 Abtretung des Herausgabeanspruchs
§ 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
§ 932a Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe
§ 933 Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut
§ 934 Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabean-
spruchs
§ 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen
Sachen
§ 936 Erlöschen von Rechten Dritter
Untertitel 2
Ersitzung
§ 937 Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis
§ 938 Vermutung des Eigenbesitzes
§ 939 Hemmung der Ersitzung
§ 940 Unterbrechung durch Besitzverlust
§ 941 Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
§ 942 Wirkung der Unterbrechung
§ 943 Ersitzung bei Rechtsnachfolge
§ 944 Erbschaftsbesitzer
§ 945 Erlöschen von Rechten Dritter
Untertitel 3
Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
§ 946 Verbindung mit einem Grundstück
§ 947 Verbindung mit beweglichen Sachen
§ 948 Vermischung
§ 949 Erlöschen von Rechten Dritter
§ 950 Verarbeitung
§ 951 Entschädigung für Rechtsverlust
§ 952 Eigentum an Schuldurkunden
Untertitel 4
Erwerb von Erzeugnissen
und sonstigen Bestandteilen einer Sache
§ 953 Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestand-
teilen
§ 954 Erwerb durch dinglich Berechtigten
§ 955 Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer
§ 956 Erwerb durch persönlich Berechtigten
§ 957 Gestattung durch den Nichtberechtigten
Untertitel 5
Aneignung
§ 958 Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen
§ 959 Aufgabe des Eigentums
§ 960 Wilde Tiere
§ 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen
§ 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers
§ 963 Vereinigung von Bienenschwärmen
§ 964 Vermischung von Bienenschwärmen
Untertitel 6
Fund
§ 965 Anzeigepflicht des Finders
§ 966 Verwahrungspflicht
§ 967 Ablieferungspflicht
§ 968 Umfang der Haftung
§ 969 Herausgabe an den Verlierer
§ 970 Ersatz von Aufwendungen
§ 971 Finderlohn
§ 972 Zurückbehaltungsrecht des Finders
§ 973 Eigentumserwerb des Finders
§ 974 Eigentumserwerb nach Verschweigung
§ 975 Rechte des Finders nach Ablieferung
§ 976 Eigentumserwerb der Gemeinde
§ 977 Bereicherungsanspruch
§ 978 Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt
§ 979 Öffentliche Versteigerung
§ 980 Öffentliche Bekanntmachung des Fundes
§ 981 Empfang des Versteigerungserlöses
§ 982 Ausführungsvorschriften
§ 983 Unanbringbare Sachen bei Behörden
§ 984 Schatzfund
Titel 4
Ansprüche aus dem Eigentum
§ 985 Herausgabeanspruch
§ 986 Einwendungen des Besitzers
§ 987 Nutzungen nach Rechtshängigkeit
§ 988 Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers
§ 989 Schadensersatz nach Rechtshängigkeit
§ 990 Haftung des Besitzers bei Kenntnis
§ 991 Haftung des Besitzmittlers
§ 992 Haftung des deliktischen Besitzers
§ 993 Haftung des redlichen Besitzers
§ 994 Notwendige Verwendungen
§ 995 Lasten
§ 996 Nützliche Verwendungen
§ 997 Wegnahmerecht
§ 998 Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grund-
stück
§ 999 Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers

§ 1000 Zurückbehaltungsrecht des Besitzers
§ 1001 Klage auf Verwendungsersatz
§ 1002 Erlöschen des Verwendungsanspruchs
§ 1003 Befriedigungsrecht des Besitzers
§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
§ 1005 Verfolgungsrecht
§ 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer
§ 1007 Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei
Kenntnis
Titel 5
Miteigentum
§ 1008 Miteigentum nach Bruchteilen
§ 1009 Belastung zugunsten eines Miteigentümers
§ 1010 Sondernachfolger eines Miteigentümers
§ 1011 Ansprüche aus dem Miteigentum
§§ 1012 bis 1017 (weggefallen)
Abschnitt 4
Dienstbarkeiten
Titel 1
Grunddienstbarkeiten
§ 1018 Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit
§ 1019 Vorteil des herrschenden Grundstücks
§ 1020 Schonende Ausübung
§ 1021 Vereinbarte Unterhaltungspflicht
§ 1022 Anlagen auf baulichen Anlagen
§ 1023 Verlegung der Ausübung
§ 1024 Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
§ 1025 Teilung des herrschenden Grundstücks
§ 1026 Teilung des dienenden Grundstücks
§ 1027 Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit
§ 1028 Verjährung
§ 1029 Besitzschutz des Rechtsbesitzers
Titel 2
Nießbrauch
Untertitel 1
Nießbrauch an Sachen
§ 1030 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen
§ 1031 Erstreckung auf Zubehör
§ 1032 Bestellung an beweglichen Sachen
§ 1033 Erwerb durch Ersitzung
§ 1034 Feststellung des Zustandes
§ 1035 Nießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis
§ 1036 Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs
§ 1037 Umgestaltung
§ 1038 Wirtschaftsplan für Wald und Bergwerk
§ 1039 Übermäßige Fruchtziehung
§ 1040 Schatz
§ 1041 Erhaltung der Sache
§ 1042 Anzeigepflicht des Nießbrauchers
§ 1043 Ausbesserung oder Erneuerung
§ 1044 Duldung von Ausbesserungen
§ 1045 Versicherungspflicht des Nießbrauchers
§ 1046 Nießbrauch an der Versicherungsforderung
§ 1047 Lastentragung
§ 1048 Nießbrauch an Grundstück mit Inventar
§ 1049 Ersatz von Verwendungen
§ 1050 Abnutzung
§ 1051 Sicherheitsleistung
§ 1052 Gerichtliche Verwaltung mangels Sicherheitsleistung
§ 1053 Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch
§ 1054 Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung
§ 1055 Rückgabepflicht des Nießbrauchers
§ 1056 Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nieß-
brauchs
§ 1057 Verjährung der Ersatzansprüche
§ 1058 Besteller als Eigentümer
§ 1059 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
§ 1059a Übertragbarkeit bei juristischer Person oder rechts-
fähiger Personengesellschaft
§ 1059b Unpfändbarkeit
§ 1059c Übergang oder Übertragung des Nießbrauchs
§ 1059d Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des
Nießbrauchs
§ 1059e Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs
§ 1060 Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
§ 1061 Tod des Nießbrauchers
§ 1062 Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör
§ 1063 Zusammentreffen mit dem Eigentum
§ 1064 Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen
§ 1065 Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts
§ 1066 Nießbrauch am Anteil eines Miteigentümers
§ 1067 Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen
Untertitel 2
Nießbrauch an Rechten
§ 1068 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten
§ 1069 Bestellung
§ 1070 Nießbrauch an Recht auf Leistung
§ 1071 Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts
§ 1072 Beendigung des Nießbrauchs
§ 1073 Nießbrauch an einer Leibrente
§ 1074 Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Ein-
ziehung
§ 1075 Wirkung der Leistung
§ 1076 Nießbrauch an verzinslicher Forderung
§ 1077 Kündigung und Zahlung
§ 1078 Mitwirkung zur Einziehung
§ 1079 Anlegung des Kapitals
§ 1080 Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld
§ 1081 Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren
§ 1082 Hinterlegung
§ 1083 Mitwirkung zur Einziehung
§ 1084 Verbrauchbare Sachen
Untertitel 3
Nießbrauch an einem Vermögen
§ 1085 Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen
§ 1086 Rechte der Gläubiger des Bestellers
§ 1087 Verhältnis zwischen Nießbraucher und Besteller
§ 1088 Haftung des Nießbrauchers
§ 1089 Nießbrauch an einer Erbschaft

Titel 3
Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
§ 1090 Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen
Dienstbarkeit
§ 1091 Umfang
§ 1092 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
§ 1093 Wohnungsrecht
Abschnitt 5
Vorkaufsrecht
§ 1094 Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts
§ 1095 Belastung eines Bruchteils
§ 1096 Erstreckung auf Zubehör
§ 1097 Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle
§ 1098 Wirkung des Vorkaufsrechts
§ 1099 Mitteilungen
§ 1100 Rechte des Käufers
§ 1101 Befreiung des Berechtigten
§ 1102 Befreiung des Käufers
§ 1103 Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vor-
kaufsrecht
§ 1104 Ausschluss unbekannter Berechtigter
Abschnitt 6
Reallasten
§ 1105 Gesetzlicher Inhalt der Reallast
§ 1106 Belastung eines Bruchteils
§ 1107 Einzelleistungen
§ 1108 Persönliche Haftung des Eigentümers
§ 1109 Teilung des herrschenden Grundstücks
§ 1110 Subjektiv-dingliche Reallast
§ 1111 Subjektiv-persönliche Reallast
§ 1112 Ausschluss unbekannter Berechtigter
Abschnitt 7
Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
Titel 1
Hypothek
§ 1113 Gesetzlicher Inhalt der Hypothek
§ 1114 Belastung eines Bruchteils
§ 1115 Eintragung der Hypothek
§ 1116 Brief- und Buchhypothek
§ 1117 Erwerb der Briefhypothek
§ 1118 Haftung für Nebenforderungen
§ 1119 Erweiterung der Haftung für Zinsen
§ 1120 Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör
§ 1121 Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung
§ 1122 Enthaftung ohne Veräußerung
§ 1123 Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung
§ 1124 Vorausverfügung über Miete oder Pacht
§ 1125 Aufrechnung gegen Miete oder Pacht
§ 1126 Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen
§ 1127 Erstreckung auf die Versicherungsforderung
§ 1128 Gebäudeversicherung
§ 1129 Sonstige Schadensversicherung
§ 1130 Wiederherstellungsklausel
§ 1131 Zuschreibung eines Grundstücks
§ 1132 Gesamthypothek
§ 1133 Gefährdung der Sicherheit der Hypothek
§ 1134 Unterlassungsklage
§ 1135 Verschlechterung des Zubehörs
§ 1136 Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung
§ 1137 Einreden des Eigentümers
§ 1138 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
§ 1139 Widerspruch bei Darlehensbuchhypothek
§ 1140 Hypothekenbrief und Unrichtigkeit des Grundbuchs
§ 1141 Kündigung der Hypothek
§ 1142 Befriedigungsrecht des Eigentümers
§ 1143 Übergang der Forderung
§ 1144 Aushändigung der Urkunden
§ 1145 Teilweise Befriedigung
§ 1146 Verzugszinsen
§ 1147 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
§ 1148 Eigentumsfiktion
§ 1149 Unzulässige Befriedigungsabreden
§ 1150 Ablösungsrecht Dritter
§ 1151 Rangänderung bei Teilhypotheken
§ 1152 Teilhypothekenbrief
§ 1153 Übertragung von Hypothek und Forderung
§ 1154 Abtretung der Forderung
§ 1155 Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen
§ 1156 Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem
Gläubiger
§ 1157 Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek
§ 1158 Künftige Nebenleistungen
§ 1159 Rückständige Nebenleistungen
§ 1160 Geltendmachung der Briefhypothek
§ 1161 Geltendmachung der Forderung
§ 1162 Aufgebot des Hypothekenbriefs
§ 1163 Eigentümerhypothek
§ 1164 Übergang der Hypothek auf den Schuldner
§ 1165 Freiwerden des Schuldners
§ 1166 Benachrichtigung des Schuldners
§ 1167 Aushändigung der Berichtigungsurkunden
§ 1168 Verzicht auf die Hypothek
§ 1169 Rechtszerstörende Einrede
§ 1170 Ausschluss unbekannter Gläubiger
§ 1171 Ausschluss durch Hinterlegung
§ 1172 Eigentümergesamthypothek
§ 1173 Befriedigung durch einen der Eigentümer
§ 1174 Befriedigung durch den persönlichen Schuldner
§ 1175 Verzicht auf die Gesamthypothek
§ 1176 Eigentümerteilhypothek; Kollisionsklausel
§ 1177 Eigentümergrundschuld, Eigentümerhypothek
§ 1178 Hypothek für Nebenleistungen und Kosten
§ 1179 Löschungsvormerkung
§ 1179a Löschungsanspruch bei fremden Rechten
§ 1179b Löschungsanspruch bei eigenem Recht
§ 1180 Auswechslung der Forderung
§ 1181 Erlöschen durch Befriedigung aus dem Grundstück

§ 1182 Übergang bei Befriedigung aus der Gesamthypothek
§ 1183 Aufhebung der Hypothek
§ 1184 Sicherungshypothek
§ 1185 Buchhypothek; unanwendbare Vorschriften
§ 1186 Zulässige Umwandlungen
§ 1187 Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere
§ 1188 Sondervorschrift für Schuldverschreibungen auf den
Inhaber
§ 1189 Bestellung eines Grundbuchvertreters
§ 1190 Höchstbetragshypothek
Titel 2
Grundschuld, Rentenschuld
Untertitel 1
Grundschuld
§ 1191 Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld
§ 1192 Anwendbare Vorschriften
§ 1193 Kündigung
§ 1194 Zahlungsort
§ 1195 Inhabergrundschuld
§ 1196 Eigentümergrundschuld
§ 1197 Abweichungen von der Fremdgrundschuld
§ 1198 Zulässige Umwandlungen
Untertitel 2
Rentenschuld
§ 1199 Gesetzlicher Inhalt der Rentenschuld
§ 1200 Anwendbare Vorschriften
§ 1201 Ablösungsrecht
§ 1202 Kündigung
§ 1203 Zulässige Umwandlungen
Abschnitt 8
Pfandrecht an
beweglichen Sachen und an Rechten
Titel 1
Pfandrecht an beweglichen Sachen
§ 1204 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen
Sachen
§ 1205 Bestellung
§ 1206 Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes
§ 1207 Verpfändung durch Nichtberechtigten
§ 1208 Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs
§ 1209 Rang des Pfandrechts
§ 1210 Umfang der Haftung des Pfandes
§ 1211 Einreden des Verpfänders
§ 1212 Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse
§ 1213 Nutzungspfand
§ 1214 Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers
§ 1215 Verwahrungspflicht
§ 1216 Ersatz von Verwendungen
§ 1217 Rechtsverletzung durch den Pfandgläubiger
§ 1218 Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb
§ 1219 Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb
§ 1220 Androhung der Versteigerung
§ 1221 Freihändiger Verkauf
§ 1222 Pfandrecht an mehreren Sachen
§ 1223 Rückgabepflicht; Einlösungsrecht
§ 1224 Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung
§ 1225 Forderungsübergang auf den Verpfänder
§ 1226 Verjährung der Ersatzansprüche
§ 1227 Schutz des Pfandrechts
§ 1228 Befriedigung durch Pfandverkauf
§ 1229 Verbot der Verfallvereinbarung
§ 1230 Auswahl unter mehreren Pfändern
§ 1231 Herausgabe des Pfandes zum Verkauf
§ 1232 Nachstehende Pfandgläubiger
§ 1233 Ausführung des Verkaufs
§ 1234 Verkaufsandrohung; Wartefrist
§ 1235 Öffentliche Versteigerung
§ 1236 Versteigerungsort
§ 1237 Öffentliche Bekanntmachung
§ 1238 Verkaufsbedingungen
§ 1239 Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer
§ 1240 Gold- und Silbersachen
§ 1241 Benachrichtigung des Eigentümers
§ 1242 Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung
§ 1243 Rechtswidrige Veräußerung
§ 1244 Gutgläubiger Erwerb
§ 1245 Abweichende Vereinbarungen
§ 1246 Abweichung aus Billigkeitsgründen
§ 1247 Erlös aus dem Pfand
§ 1248 Eigentumsvermutung
§ 1249 Ablösungsrecht
§ 1250 Übertragung der Forderung
§ 1251 Wirkung des Pfandrechtsübergangs
§ 1252 Erlöschen mit der Forderung
§ 1253 Erlöschen durch Rückgabe
§ 1254 Anspruch auf Rückgabe
§ 1255 Aufhebung des Pfandrechts
§ 1256 Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum
§ 1257 Gesetzliches Pfandrecht
§ 1258 Pfandrecht am Anteil eines Miteigentümers
§§ 1259 bis 1272 (weggefallen)
Titel 2
Pfandrecht an Rechten
§ 1273 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten
§ 1274 Bestellung
§ 1275 Pfandrecht an Recht auf Leistung
§ 1276 Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts
§ 1277 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
§ 1278 Erlöschen durch Rückgabe
§ 1279 Pfandrecht an einer Forderung
§ 1280 Anzeige an den Schuldner
§ 1281 Leistung vor Fälligkeit
§ 1282 Leistung nach Fälligkeit
§ 1283 Kündigung
§ 1284 Abweichende Vereinbarungen
§ 1285 Mitwirkung zur Einziehung
§ 1286 Kündigungspflicht bei Gefährdung

§ 1287 Wirkung der Leistung
§ 1288 Anlegung eingezogenen Geldes
§ 1289 Erstreckung auf die Zinsen
§ 1290 Einziehung bei mehrfacher Verpfändung
§ 1291 Pfandrecht an Grund- oder Rentenschuld
§ 1292 Verpfändung von Orderpapieren
§ 1293 Pfandrecht an Inhaberpapieren
§ 1294 Einziehung und Kündigung
§ 1295 Freihändiger Verkauf von Orderpapieren
§ 1296 Erstreckung auf Zinsscheine
Buch 4
Familienrecht
Abschnitt 1
Bürgerliche Ehe
Titel 1
Verlöbnis
§ 1297 Unklagbarkeit, Nichtigkeit eines Strafversprechens
§ 1298 Ersatzpflicht bei Rücktritt
§ 1299 Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils
§ 1300 (weggefallen)
§ 1301 Rückgabe der Geschenke
§ 1302 Verjährung
Titel 2
Eingehung der Ehe
Untertitel 1
Ehefähigkeit
§ 1303 Ehemündigkeit
§ 1304 Geschäftsunfähigkeit
§ 1305 (weggefallen)
Untertitel 2
Eheverbote
§ 1306 Doppelehe
§ 1307 Verwandtschaft
§ 1308 Annahme als Kind
Untertitel 3
Ehefähigkeitszeugnis
§ 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer
Untertitel 4
Eheschließung
§ 1310 Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung fehler-
hafter Ehen
§ 1311 Persönliche Erklärung
§ 1312 Trauung, Eintragung
Titel 3
Aufhebung der Ehe
§ 1313 Aufhebung durch Urteil
§ 1314 Aufhebungsgründe
§ 1315 Ausschluss der Aufhebung
§ 1316 Antragsberechtigung
§ 1317 Antragsfrist
§ 1318 Folgen der Aufhebung
Titel 4
Wiederverheiratung
nach Todeserklärung
§ 1319 Aufhebung der bisherigen Ehe
§ 1320 Aufhebung der neuen Ehe
§§ 1321 bis 1352 (weggefallen)
Titel 5
Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
§ 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft
§ 1354 (weggefallen)
§ 1355 Ehename
§ 1356 Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit
§ 1357 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
§ 1358 (weggefallen)
§ 1359 Umfang der Sorgfaltspflicht
§ 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt
§ 1360a Umfang der Unterhaltspflicht
§ 1360b Zuvielleistung
§ 1361 Unterhalt bei Getrenntleben
§ 1361a Hausratsverteilung bei Getrenntleben
§ 1361b Ehewohnung bei Getrenntleben
§ 1362 Eigentumsvermutung
Titel 6
Eheliches Güterrecht
Untertitel 1
Gesetzliches Güterrecht
§ 1363 Zugewinngemeinschaft
§ 1364 Vermögensverwaltung
§ 1365 Verfügung über Vermögen im Ganzen
§ 1366 Genehmigung von Verträgen
§ 1367 Einseitige Rechtsgeschäfte
§ 1368 Geltendmachung der Unwirksamkeit
§ 1369 Verfügungen über Haushaltsgegenstände
§ 1370 Ersatz von Haushaltsgegenständen
§ 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall
§ 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen
§ 1373 Zugewinn
§ 1374 Anfangsvermögen
§ 1375 Endvermögen
§ 1376 Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens
§ 1377 Verzeichnis des Anfangsvermögens
§ 1378 Ausgleichsforderung
§ 1379 Auskunftspflicht
§ 1380 Anrechnung von Vorausempfängen
§ 1381 Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit
§ 1382 Stundung
§ 1383 Übertragung von Vermögensgegenständen
§ 1384 Berechnungszeitpunkt bei Scheidung
§ 1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich bei Getrenntleben

§ 1386 Vorzeitiger Zugewinnausgleich in sonstigen Fällen
§ 1387 Berechnungszeitpunkt bei vorzeitigem Ausgleich
§ 1388 Eintritt der Gütertrennung
§ 1389 Sicherheitsleistung
§ 1390 Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte
§§ 1391 bis 1407 (weggefallen)
Untertitel 2
Vertragliches Güterrecht
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1408 Ehevertrag, Vertragsfreiheit
§ 1409 Beschränkung der Vertragsfreiheit
§ 1410 Form
§ 1411 Eheverträge beschränkt Geschäftsfähiger und Ge-
schäftsunfähiger
§ 1412 Wirkung gegenüber Dritten
§ 1413 Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung
Kapitel 2
Gütertrennung
§ 1414 Eintritt der Gütertrennung
Kapitel 3
Gütergemeinschaft
Unterkapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1415 Vereinbarung durch Ehevertrag
§ 1416 Gesamtgut
§ 1417 Sondergut
§ 1418 Vorbehaltsgut
§ 1419 Gesamthandsgemeinschaft
§ 1420 Verwendung zum Unterhalt
§ 1421 Verwaltung des Gesamtgutes
Unterkapitel 2
Verwaltung des Gesamtgutes
durch den Mann oder die Frau
§ 1422 Inhalt des Verwaltungsrechts
§ 1423 Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen
§ 1424 Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbau-
werke
§ 1425 Schenkungen
§ 1426 Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten
§ 1427 Rechtsfolgen fehlender Einwilligung
§ 1428 Verfügungen ohne Zustimmung
§ 1429 Notverwaltungsrecht
§ 1430 Ersetzung der Zustimmung des Verwalters
§ 1431 Selbständiges Erwerbsgeschäft
§ 1432 Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsan-
trag oder Schenkung
§ 1433 Fortsetzung eines Rechtsstreits
§ 1434 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtgutes
§ 1435 Pflichten des Verwalters
§ 1436 Verwalter unter Vormundschaft oder Betreuung
§ 1437 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
§ 1438 Haftung des Gesamtgutes
§ 1439 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
§ 1440 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
§ 1441 Haftung im Innenverhältnis
§ 1442 Verbindlichkeiten des Sondergutes und eines Erwerbs-
geschäfts
§ 1443 Prozesskosten
§ 1444 Kosten der Ausstattung eines Kindes
§ 1445 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Ge-
samtgut
§ 1446 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
§ 1447 Aufhebungsklage des nicht verwaltenden Ehegatten
§ 1448 Aufhebungsklage des Verwalters
§ 1449 Wirkung des Aufhebungsurteils
Unterkapitel 3
Gemeinschaftliche Verwaltung
des Gesamtgutes durch die Ehegatten
§ 1450 Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten
§ 1451 Mitwirkungspflicht beider Ehegatten
§ 1452 Ersetzung der Zustimmung
§ 1453 Verfügung ohne Einwilligung
§ 1454 Notverwaltungsrecht
§ 1455 Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen
Ehegatten
§ 1456 Selbständiges Erwerbsgeschäft
§ 1457 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtgutes
§ 1458 Vormundschaft über einen Ehegatten
§ 1459 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
§ 1460 Haftung des Gesamtgutes
§ 1461 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
§ 1462 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
§ 1463 Haftung im Innenverhältnis
§ 1464 Verbindlichkeiten des Sondergutes und eines Erwerbs-
geschäfts
§ 1465 Prozesskosten
§ 1466 Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen
Kindes
§ 1467 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Ge-
samtgut
§ 1468 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
§ 1469 Aufhebungsklage
§ 1470 Wirkung des Aufhebungsurteils
Unterkapitel 4
Auseinandersetzung des Gesamtgutes
§ 1471 Beginn der Auseinandersetzung
§ 1472 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes
§ 1473 Unmittelbare Ersetzung
§ 1474 Durchführung der Auseinandersetzung
§ 1475 Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten
§ 1476 Teilung des Überschusses
§ 1477 Durchführung der Teilung
§ 1478 Auseinandersetzung nach Scheidung
§ 1479 Auseinandersetzung nach Aufhebungsurteil
§ 1480 Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten
§ 1481 Haftung der Ehegatten untereinander
§ 1482 Eheauflösung durch Tod

Unterkapitel 5
Fortgesetzte Gütergemeinschaft
§ 1483 Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft
§ 1484 Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
§ 1485 Gesamtgut
§ 1486 Vorbehaltsgut; Sondergut
§ 1487 Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge
§ 1488 Gesamtgutsverbindlichkeiten
§ 1489 Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlich-
keiten
§ 1490 Tod eines Abkömmlings
§ 1491 Verzicht eines Abkömmlings
§ 1492 Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten
§ 1493 Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebens-
partnerschaft des überlebenden Ehegatten
§ 1494 Tod des überlebenden Ehegatten
§ 1495 Aufhebungsklage eines Abkömmlings
§ 1496 Wirkung des Aufhebungsurteils
§ 1497 Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung
§ 1498 Durchführung der Auseinandersetzung
§ 1499 Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden Ehe-
gatten
§ 1500 Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge
§ 1501 Anrechnung von Abfindungen
§ 1502 Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten
§ 1503 Teilung unter den Abkömmlingen
§ 1504 Haftungsausgleich unter Abkömmlingen
§ 1505 Ergänzung des Anteils des Abkömmlings
§ 1506 Anteilsunwürdigkeit
§ 1507 Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft
§ 1508 (weggefallen)
§ 1509 Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
durch letztwillige Verfügung
§ 1510 Wirkung der Ausschließung
§ 1511 Ausschließung eines Abkömmlings
§ 1512 Herabsetzung des Anteils
§ 1513 Entziehung des Anteils
§ 1514 Zuwendung des entzogenen Betrags
§ 1515 Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehe-
gatten
§ 1516 Zustimmung des anderen Ehegatten
§ 1517 Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil
§ 1518 Zwingendes Recht
§§ 1519 bis 1557 (weggefallen)
Untertitel 3
Güterrechtsregister
§ 1558 Zuständiges Registergericht
§ 1559 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts
§ 1560 Antrag auf Eintragung
§ 1561 Antragserfordernisse
§ 1562 Öffentliche Bekanntmachung
§ 1563 Registereinsicht
Titel 7
Scheidung der Ehe
Untertitel 1
Scheidungsgründe
§ 1564 Scheidung durch Urteil
§ 1565 Scheitern der Ehe
§ 1566 Vermutung für das Scheitern
§ 1567 Getrenntleben
§ 1568 Härteklausel
Untertitel 2
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
Kapitel 1
Grundsatz
§ 1569 Abschließende Regelung
Kapitel 2
Unterhaltsberechtigung
§ 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
§ 1571 Unterhalt wegen Alters
§ 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
§ 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungs-
unterhalt
§ 1574 Angemessene Erwerbstätigkeit
§ 1575 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
§ 1576 Unterhalt aus Billigkeitsgründen
§ 1577 Bedürftigkeit
§ 1578 Maß des Unterhalts
§ 1578a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehrauf-
wendungen
§ 1579 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
§ 1580 Auskunftspflicht
Kapitel 3
Leistungsfähigkeit und Rangfolge
§ 1581 Leistungsfähigkeit
§ 1582 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsbedürftiger
§ 1583 Einfluss des Güterstandes
§ 1584 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter
Kapitel 4
Gestaltung des Unterhaltsanspruchs
§ 1585 Art der Unterhaltsgewährung
§ 1585a Sicherheitsleistung
§ 1585b Unterhalt für die Vergangenheit
§ 1585c Vereinbarungen über den Unterhalt
Kapitel 5
Ende des Unterhaltsanspruchs
§ 1586 Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartner-
schaft oder Tod des Berechtigten
§ 1586a Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs
§ 1586b Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten

Untertitel 3
Versorgungsausgleich
Kapitel 1
Grundsatz
§ 1587 Auszugleichende Versorgungsanrechte
Kapitel 2
Wertausgleich von Anwartschaften
oder Aussichten auf eine Versorgung
§ 1587a Ausgleichsanspruch
§ 1587b Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaf-
ten durch das Familiengericht
§ 1587c Beschränkung oder Wegfall des Ausgleichs
§ 1587d Ruhen der Verpflichtung zur Begründung von Renten-
anwartschaften
§ 1587e Auskunftspflicht; Erlöschen des Ausgleichsanspruchs
Kapitel 3
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
§ 1587f Voraussetzungen
§ 1587g Anspruch auf Rentenzahlung
§ 1587h Beschränkung oder Wegfall des Ausgleichsanspruchs
§ 1587i Abtretung von Versorgungsansprüchen
§ 1587k Anwendbare Vorschriften; Erlöschen des Ausgleichs-
anspruchs
§ 1587l Anspruch auf Abfindung künftiger Ausgleichsansprüche
§ 1587m Erlöschen des Abfindungsanspruchs
§ 1587n Anrechnung auf Unterhaltsanspruch
Kapitel 4
Parteivereinbarungen
§ 1587o Vereinbarungen über den Ausgleich
Kapitel 5
Schutz des Versorgungsschuldners
§ 1587p Leistung an den bisherigen Berechtigten
Titel 8
Kirchliche Verpflichtungen
§ 1588 (keine Überschrift)
Abschnitt 2
Verwandtschaft
Titel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1589 Verwandtschaft
§ 1590 Schwägerschaft
Titel 2
Abstammung
§ 1591 Mutterschaft
§ 1592 Vaterschaft
§ 1593 Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod
§ 1594 Anerkennung der Vaterschaft
§ 1595 Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
§ 1596 Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder
beschränkter Geschäftsfähigkeit
§ 1597 Formerfordernisse; Widerruf
§ 1598 Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und
Widerruf
§ 1599 Nichtbestehen der Vaterschaft
§ 1600 Anfechtungsberechtigte
§ 1600a Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder
beschränkter Geschäftsfähigkeit
§ 1600b Anfechtungsfristen
§ 1600c Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren
§ 1600d Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
§ 1600e Zuständigkeit des Familiengerichts; Aktiv- und Passiv-
legitimation
Titel 3
Unterhaltspflicht
Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1601 Unterhaltsverpflichtete
§ 1602 Bedürftigkeit
§ 1603 Leistungsfähigkeit
§ 1604 Einfluss des Güterstandes
§ 1605 Auskunftspflicht
§ 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
§ 1607 Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang
§ 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
§ 1609 Rangverhältnisse mehrerer Bedürftiger
§ 1610 Maß des Unterhalts
§ 1610a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehrauf-
wendungen
§ 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
§ 1612 Art der Unterhaltsgewährung
§ 1612a Art der Unterhaltsgewährung bei minderjährigen Kindern
§ 1612b Anrechnung von Kindergeld
§ 1612c Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen
§ 1613 Unterhalt für die Vergangenheit
§ 1614 Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung
§ 1615 Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
Untertitel 2
Besondere Vorschriften für das Kind
und seine nicht miteinander verheirateten Eltern
§ 1615a Anwendbare Vorschriften
§§ 1615b bis 1615k (weggefallen)
§ 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass
der Geburt
§ 1615m Beerdigungskosten für die Mutter
§ 1615n Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt
§ 1615o Einstweilige Verfügung
Titel 4
Rechtsverhältnis zwischen
den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
§ 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
§ 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemein-
samer Sorge

§ 1617a Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Allein-
sorge
§ 1617b Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder
Scheinvaterschaft
§ 1617c Name bei Namensänderung der Eltern
§ 1618 Einbenennung
§ 1618a Pflicht zu Beistand und Rücksicht
§ 1619 Dienstleistungen in Haus und Geschäft
§ 1620 Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt
§§ 1621 bis 1623 (weggefallen)
§ 1624 Ausstattung aus dem Elternvermögen
§ 1625 Ausstattung aus dem Kindesvermögen
Titel 5
Elterliche Sorge
§ 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze
§ 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern;
Sorgeerklärungen
§ 1626b Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorge-
erklärung
§ 1626c Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger
Elternteil
§ 1626d Form; Mitteilungspflicht
§ 1626e Unwirksamkeit
§ 1627 Ausübung der elterlichen Sorge
§ 1628 Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschieden-
heiten der Eltern
§ 1629 Vertretung des Kindes
§ 1629a Beschränkung der Minderjährigenhaftung
§ 1630 Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familien-
pflege
§ 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge
§ 1631a Ausbildung und Beruf
§ 1631b Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung
§ 1631c Verbot der Sterilisation
§ 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs;
Verbleibensanordnung bei Familienpflege
§ 1633 Personensorge für verheirateten Minderjährigen
§§ 1634 bis 1637 (weggefallen)
§ 1638 Beschränkung der Vermögenssorge
§ 1639 Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden
§ 1640 Vermögensverzeichnis
§ 1641 Schenkungsverbot
§ 1642 Anlegung von Geld
§ 1643 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
§ 1644 Überlassung von Vermögensgegenständen an das Kind
§ 1645 Neues Erwerbsgeschäft
§ 1646 Erwerb mit Mitteln des Kindes
§ 1647 (weggefallen)
§ 1648 Ersatz von Aufwendungen
§ 1649 Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens
§§ 1650 bis 1663 (weggefallen)
§ 1664 Beschränkte Haftung der Eltern
§ 1665 (weggefallen)
§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindes-
wohls
§ 1666a Trennung des Kindes von der elterlichen Familie; Ent-
ziehung der Personensorge insgesamt
§ 1667 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindes-
vermögens
§§ 1668 bis 1670 (weggefallen)
§ 1671 Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge
§ 1672 Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter
§ 1673 Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis
§ 1674 Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis
§ 1675 Wirkung des Ruhens
§ 1676 (weggefallen)
§ 1677 Beendigung der Sorge durch Todeserklärung
§ 1678 Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens
für den anderen Elternteil
§ 1679 (weggefallen)
§ 1680 Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts
§ 1681 Todeserklärung eines Elternteils
§ 1682 Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen
§ 1683 Vermögensverzeichnis bei Wiederheirat
§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
§ 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
§ 1686 Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
§ 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
§ 1687a Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten
Elternteils
§ 1687b Sorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten
§ 1688 Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson
§§ 1689 bis 1692 (weggefallen)
§ 1693 Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern
§§ 1694, 1695 (weggefallen)
§ 1696 Abänderung und Überprüfung gerichtlicher Anord-
nungen
§ 1697 Anordnung von Vormundschaft oder Pflegschaft durch
das Familiengericht
§ 1697a Kindeswohlprinzip
§ 1698 Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung
§ 1698a Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis der Beendi-
gung der elterlichen Sorge
§ 1698b Fortführung dringender Geschäfte nach Tod des Kindes
§§ 1699 bis 1711 (weggefallen)
Titel 6
Beistandschaft
§ 1712 Beistandschaft des Jugendamtes; Aufgaben
§ 1713 Antragsberechtigte
§ 1714 Eintritt der Beistandschaft
§ 1715 Beendigung der Beistandschaft
§ 1716 Wirkungen der Beistandschaft
§ 1717 Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland
§§ 1718 bis 1740 (weggefallen)
Titel 7
Annahme als Kind
Untertitel 1
Annahme Minderjähriger
§ 1741 Zulässigkeit der Annahme
§ 1742 Annahme nur als gemeinschaftliches Kind
§ 1743 Mindestalter
§ 1744 Probezeit

§ 1745 Verbot der Annahme
§ 1746 Einwilligung des Kindes
§ 1747 Einwilligung der Eltern des Kindes
§ 1748 Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils
§ 1749 Einwilligung des Ehegatten
§ 1750 Einwilligungserklärung
§ 1751 Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum
Unterhalt
§ 1752 Beschluss des Vormundschaftsgerichts, Antrag
§ 1753 Annahme nach dem Tod
§ 1754 Wirkung der Annahme
§ 1755 Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen
§ 1756 Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen
§ 1757 Name des Kindes
§ 1758 Offenbarungs- und Ausforschungsverbot
§ 1759 Aufhebung des Annahmeverhältnisses
§ 1760 Aufhebung wegen fehlender Erklärungen
§ 1761 Aufhebungshindernisse
§ 1762 Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form
§ 1763 Aufhebung von Amts wegen
§ 1764 Wirkung der Aufhebung
§ 1765 Name des Kindes nach der Aufhebung
§ 1766 Ehe zwischen Annehmendem und Kind
Untertitel 2
Annahme Volljähriger
§ 1767 Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften
§ 1768 Antrag
§ 1769 Verbot der Annahme
§ 1770 Wirkung der Annahme
§ 1771 Aufhebung des Annahmeverhältnisses
§ 1772 Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenan-
nahme
Abschnitt 3
Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
Titel 1
Vormundschaft
Untertitel 1
Begründung der Vormundschaft
§ 1773 Voraussetzungen
§ 1774 Anordnung von Amts wegen
§ 1775 Mehrere Vormünder
§ 1776 Benennungsrecht der Eltern
§ 1777 Voraussetzungen des Benennungsrechts
§ 1778 Übergehen des benannten Vormunds
§ 1779 Auswahl durch das Vormundschaftsgericht
§ 1780 Unfähigkeit zur Vormundschaft
§ 1781 Untauglichkeit zur Vormundschaft
§ 1782 Ausschluss durch die Eltern
§ 1783 (weggefallen)
§ 1784 Beamter oder Religionsdiener als Vormund
§ 1785 Übernahmepflicht
§ 1786 Ablehnungsrecht
§ 1787 Folgen der unbegründeten Ablehnung
§ 1788 Zwangsgeld
§ 1789 Bestellung durch das Vormundschaftsgericht
§ 1790 Bestellung unter Vorbehalt
§ 1791 Bestallungsurkunde
§ 1791a Vereinsvormundschaft
§ 1791b Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts
§ 1791c Gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts
§ 1792 Gegenvormund
Untertitel 2
Führung der Vormundschaft
§ 1793 Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels
§ 1794 Beschränkung durch Pflegschaft
§ 1795 Ausschluss der Vertretungsmacht
§ 1796 Entziehung der Vertretungsmacht
§ 1797 Mehrere Vormünder
§ 1798 Meinungsverschiedenheiten
§ 1799 Pflichten und Rechte des Gegenvormunds
§ 1800 Umfang der Personensorge
§ 1801 Religiöse Erziehung
§ 1802 Vermögensverzeichnis
§ 1803 Vermögensverwaltung bei Erbschaft oder Schenkung
§ 1804 Schenkungen des Vormunds
§ 1805 Verwendung für den Vormund
§ 1806 Anlegung von Mündelgeld
§ 1807 Art der Anlegung
§ 1808 (weggefallen)
§ 1809 Anlegung mit Sperrvermerk
§ 1810 Mitwirkung von Gegenvormund oder Vormundschafts-
gericht
§ 1811 Andere Anlegung
§ 1812 Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere
§ 1813 Genehmigungsfreie Geschäfte
§ 1814 Hinterlegung von Inhaberpapieren
§ 1815 Umschreibung und Umwandlung von Inhaberpapieren
§ 1816 Sperrung von Buchforderungen
§ 1817 Befreiung
§ 1818 Anordnung der Hinterlegung
§ 1819 Genehmigung bei Hinterlegung
§ 1820 Genehmigung nach Umschreibung und Umwandlung
§ 1821 Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke, Schiffe
oder Schiffsbauwerke
§ 1822 Genehmigung für sonstige Geschäfte
§ 1823 Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels
§ 1824 Genehmigung für die Überlassung von Gegenständen
an den Mündel
§ 1825 Allgemeine Ermächtigung
§ 1826 Anhörung des Gegenvormunds vor Erteilung der
Genehmigung
§ 1827 (weggefallen)
§ 1828 Erklärung der Genehmigung
§ 1829 Nachträgliche Genehmigung
§ 1830 Widerrufsrecht des Geschäftspartners
§ 1831 Einseitiges Rechtsgeschäft ohne Genehmigung
§ 1832 Genehmigung des Gegenvormunds

§ 1833 Haftung des Vormunds
§ 1834 Verzinsungspflicht
§ 1835 Aufwendungsersatz
§ 1835a Aufwandsentschädigung
§ 1836 Vergütung des Vormunds
§ 1836a Vergütung aus der Staatskasse
§ 1836b Vergütung des Berufsvormunds, Zeitbegrenzung
§ 1836c Einzusetzende Mittel des Mündels
§ 1836d Mittellosigkeit des Mündels
§ 1836e Gesetzlicher Forderungsübergang
Untertitel 3
Fürsorge und Aufsicht des Vormundschaftsgerichts
§ 1837 Beratung und Aufsicht
§ 1838 (weggefallen)
§ 1839 Auskunftspflicht des Vormunds
§ 1840 Bericht und Rechnungslegung
§ 1841 Inhalt der Rechnungslegung
§ 1842 Mitwirkung des Gegenvormunds
§ 1843 Prüfung durch das Vormundschaftsgericht
§ 1844 (weggefallen)
§ 1845 Eheschließung des zum Vormund bestellten Elternteils
§ 1846 Einstweilige Maßregeln des Vormundschaftsgerichts
§ 1847 Anhörung von Angehörigen
§ 1848 (weggefallen)
Untertitel 4
Mitwirkung des Jugendamts
§§ 1849, 1850 (weggefallen)
§ 1851 Mitteilungspflichten
Untertitel 5
Befreite Vormundschaft
§ 1852 Befreiung durch den Vater
§ 1853 Befreiung von Hinterlegung und Sperrung
§ 1854 Befreiung von der Rechnungslegungspflicht
§ 1855 Befreiung durch die Mutter
§ 1856 Voraussetzungen der Befreiung
§ 1857 Aufhebung der Befreiung durch das Vormundschafts-
gericht
§ 1857a Befreiung des Jugendamts und des Vereins
§§ 1858 bis 1881 (weggefallen)
Untertitel 6
Beendigung der Vormundschaft
§ 1882 Wegfall der Voraussetzungen
§ 1883 (weggefallen)
§ 1884 Verschollenheit und Todeserklärung des Mündels
§ 1885 (weggefallen)
§ 1886 Entlassung des Einzelvormunds
§ 1887 Entlassung des Jugendamts oder Vereins
§ 1888 Entlassung von Beamten und Religionsdienern
§ 1889 Entlassung auf eigenen Antrag
§ 1890 Vermögensherausgabe und Rechnungslegung
§ 1891 Mitwirkung des Gegenvormunds
§ 1892 Rechnungsprüfung und -anerkennung
§ 1893 Fortführung der Geschäfte nach Beendigung der Vor-
mundschaft, Rückgabe von Urkunden
§ 1894 Anzeige bei Tod des Vormunds
§ 1895 Amtsende des Gegenvormunds
Titel 2
Rechtliche Betreuung
§ 1896 Voraussetzungen
§ 1897 Bestellung einer natürlichen Person
§ 1898 Übernahmepflicht
§ 1899 Mehrere Betreuer
§ 1900 Betreuung durch Verein oder Behörde
§ 1901 Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers
§ 1901a Schriftliche Betreuungswünsche
§ 1902 Vertretung des Betreuten
§ 1903 Einwilligungsvorbehalt
§ 1904 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei ärzt-
lichen Maßnahmen
§ 1905 Sterilisation
§ 1906 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der
Unterbringung
§ 1907 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der
Aufgabe der Mietwohnung
§ 1908 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der
Ausstattung
§ 1908a Vorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des
Einwilligungsvorbehalts für Minderjährige
§ 1908b Entlassung des Betreuers
§ 1908c Bestellung eines neuen Betreuers
§ 1908d Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilli-
gungsvorbehalt
§ 1908e Aufwendungsersatz und Vergütung für Vereine
§ 1908f Anerkennung als Betreuungsverein
§ 1908g Behördenbetreuer
§ 1908h Aufwendungsersatz und Vergütung für Behördenbe-
treuer
§ 1908i Entsprechend anwendbare Vorschriften
§ 1908k Mitteilung an die Betreuungsbehörde
Titel 3
Pflegschaft
§ 1909 Ergänzungspflegschaft
§ 1910 (weggefallen)
§ 1911 Abwesenheitspflegschaft
§ 1912 Pflegschaft für eine Leibesfrucht
§ 1913 Pflegschaft für unbekannte Beteiligte
§ 1914 Pflegschaft für gesammeltes Vermögen
§ 1915 Anwendung des Vormundschaftsrechts
§ 1916 Berufung als Ergänzungspfleger
§ 1917 Ernennung des Ergänzungspflegers durch Erblasser
und Dritte
§ 1918 Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes
§ 1919 Aufhebung der Pflegschaft bei Wegfall des Grundes
§ 1920 (weggefallen)
§ 1921 Aufhebung der Abwesenheitspflegschaft

Buch 5
Erbrecht
Abschnitt 1
Erbfolge
§ 1922 Gesamtrechtsnachfolge
§ 1923 Erbfähigkeit
§ 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung
§ 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
§ 1926 Gesetzliche Erben dritter Ordnung
§ 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
§ 1928 Gesetzliche Erben vierter Ordnung
§ 1929 Fernere Ordnungen
§ 1930 Rangfolge der Ordnungen
§ 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
§ 1932 Voraus des Ehegatten
§ 1933 Ausschluss des Ehegattenerbrechts
§ 1934 Erbrecht des verwandten Ehegatten
§ 1935 Folgen der Erbteilserhöhung
§ 1936 Gesetzliches Erbrecht des Fiskus
§ 1937 Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung
§ 1938 Enterbung ohne Erbeinsetzung
§ 1939 Vermächtnis
§ 1940 Auflage
§ 1941 Erbvertrag
Abschnitt 2
Rechtliche Stellung des Erben
Titel 1
Annahme und Ausschlagung der
Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
§ 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft
§ 1943 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
§ 1944 Ausschlagungsfrist
§ 1945 Form der Ausschlagung
§ 1946 Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung
§ 1947 Bedingung und Zeitbestimmung
§ 1948 Mehrere Berufungsgründe
§ 1949 Irrtum über den Berufungsgrund
§ 1950 Teilannahme; Teilausschlagung
§ 1951 Mehrere Erbteile
§ 1952 Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts
§ 1953 Wirkung der Ausschlagung
§ 1954 Anfechtungsfrist
§ 1955 Form der Anfechtung
§ 1956 Anfechtung der Fristversäumung
§ 1957 Wirkung der Anfechtung
§ 1958 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen
den Erben
§ 1959 Geschäftsführung vor der Ausschlagung
§ 1960 Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger
§ 1961 Nachlasspflegschaft auf Antrag
§ 1962 Zuständigkeit des Nachlassgerichts
§ 1963 Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben
§ 1964 Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung
§ 1965 Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte
§ 1966 Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung
Titel 2
Haftung des Erben
für die Nachlassverbindlichkeiten
Untertitel 1
Nachlassverbindlichkeiten
§ 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten
§ 1968 Beerdigungskosten
§ 1969 Dreißigster
Untertitel 2
Aufgebot der Nachlassgläubiger
§ 1970 Anmeldung der Forderungen
§ 1971 Nicht betroffene Gläubiger
§ 1972 Nicht betroffene Rechte
§ 1973 Ausschluss von Nachlassgläubigern
§ 1974 Verschweigungseinrede
Untertitel 3
Beschränkung der Haftung des Erben
§ 1975 Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
§ 1976 Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsver-
hältnisse
§ 1977 Wirkung auf eine Aufrechnung
§ 1978 Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung,
Aufwendungsersatz
§ 1979 Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten
§ 1980 Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
§ 1981 Anordnung der Nachlassverwaltung
§ 1982 Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung
mangels Masse
§ 1983 Bekanntmachung
§ 1984 Wirkung der Anordnung
§ 1985 Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters
§ 1986 Herausgabe des Nachlasses
§ 1987 Vergütung des Nachlassverwalters
§ 1988 Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung
§ 1989 Erschöpfungseinrede des Erben
§ 1990 Dürftigkeitseinrede des Erben
§ 1991 Folgen der Dürftigkeitseinrede
§ 1992 Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen
Untertitel 4
Inventarerrichtung,
unbeschränkte Haftung des Erben
§ 1993 Inventarerrichtung
§ 1994 Inventarfrist
§ 1995 Dauer der Frist
§ 1996 Bestimmung einer neuen Frist
§ 1997 Hemmung des Fristablaufs
§ 1998 Tod des Erben vor Fristablauf
§ 1999 Mitteilung an das Vormundschaftsgericht
§ 2000 Unwirksamkeit der Fristbestimmung
§ 2001 Inhalt des Inventars
§ 2002 Aufnahme des Inventars durch den Erben
§ 2003 Amtliche Aufnahme des Inventars
§ 2004 Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar

§ 2005 Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des
Inventars
§ 2006 Eidesstattliche Versicherung
§ 2007 Haftung bei mehreren Erbteilen
§ 2008 Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft
§ 2009 Wirkung der Inventarerrichtung
§ 2010 Einsicht des Inventars
§ 2011 Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben
§ 2012 Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nach-
lassverwalter
§ 2013 Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben
Untertitel 5
Aufschiebende Einreden
§ 2014 Dreimonatseinrede
§ 2015 Einrede des Aufgebotsverfahrens
§ 2016 Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter Erben-
haftung
§ 2017 Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft
Titel 3
Erbschaftsanspruch
§ 2018 Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers
§ 2019 Unmittelbare Ersetzung
§ 2020 Nutzungen und Früchte
§ 2021 Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen
§ 2022 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
§ 2023 Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Ver-
wendungen
§ 2024 Haftung bei Kenntnis
§ 2025 Haftung bei unerlaubter Handlung
§ 2026 Keine Berufung auf Ersitzung
§ 2027 Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers
§ 2028 Auskunftspflicht des Hausgenossen
§ 2029 Haftung bei Einzelansprüchen des Erben
§ 2030 Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers
§ 2031 Herausgabeanspruch des für tot Erklärten
Titel 4
Mehrheit von Erben
Untertitel 1
Rechtsverhältnis der Erben untereinander
§ 2032 Erbengemeinschaft
§ 2033 Verfügungsrecht des Miterben
§ 2034 Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer
§ 2035 Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer
§ 2036 Haftung des Erbteilkäufers
§ 2037 Weiterveräußerung des Erbteils
§ 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
§ 2039 Nachlassforderungen
§ 2040 Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
§ 2041 Unmittelbare Ersetzung
§ 2042 Auseinandersetzung
§ 2043 Aufschub der Auseinandersetzung
§ 2044 Ausschluss der Auseinandersetzung
§ 2045 Aufschub der Auseinandersetzung
§ 2046 Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten
§ 2047 Verteilung des Überschusses
§ 2048 Teilungsanordnungen des Erblassers
§ 2049 Übernahme eines Landgutes
§ 2050 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche
Erben
§ 2051 Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings
§ 2052 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte
Erben
§ 2053 Zuwendung an entfernteren oder angenommenen
Abkömmling
§ 2054 Zuwendung aus dem Gesamtgut
§ 2055 Durchführung der Ausgleichung
§ 2056 Mehrempfang
§ 2057 Auskunftspflicht
§ 2057a Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines
Abkömmlings
Untertitel 2
Rechtsverhältnis zwischen
den Erben und den Nachlassgläubigern
§ 2058 Gesamtschuldnerische Haftung
§ 2059 Haftung bis zur Teilung
§ 2060 Haftung nach der Teilung
§ 2061 Aufgebot der Nachlassgläubiger
§ 2062 Antrag auf Nachlassverwaltung
§ 2063 Errichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung
Abschnitt 3
Testament
Titel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 2064 Persönliche Errichtung
§ 2065 Bestimmung durch Dritte
§ 2066 Gesetzliche Erben des Erblassers
§ 2067 Verwandte des Erblassers
§ 2068 Kinder des Erblassers
§ 2069 Abkömmlinge des Erblassers
§ 2070 Abkömmlinge eines Dritten
§ 2071 Personengruppe
§ 2072 Die Armen
§ 2073 Mehrdeutige Bezeichnung
§ 2074 Aufschiebende Bedingung
§ 2075 Auflösende Bedingung
§ 2076 Bedingung zum Vorteil eines Dritten
§ 2077 Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung
der Ehe oder Verlobung
§ 2078 Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung
§ 2079 Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsbe-
rechtigten
§ 2080 Anfechtungsberechtigte
§ 2081 Anfechtungserklärung
§ 2082 Anfechtungsfrist
§ 2083 Anfechtbarkeitseinrede
§ 2084 Auslegung zugunsten der Wirksamkeit
§ 2085 Teilweise Unwirksamkeit
§ 2086 Ergänzungsvorbehalt

Titel 2
Erbeinsetzung
§ 2087 Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder ein-
zelner Gegenstände
§ 2088 Einsetzung auf Bruchteile
§ 2089 Erhöhung der Bruchteile
§ 2090 Minderung der Bruchteile
§ 2091 Unbestimmte Bruchteile
§ 2092 Teilweise Einsetzung auf Bruchteile
§ 2093 Gemeinschaftlicher Erbteil
§ 2094 Anwachsung
§ 2095 Angewachsener Erbteil
§ 2096 Ersatzerbe
§ 2097 Auslegungsregel bei Ersatzerben
§ 2098 Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben
§ 2099 Ersatzerbe und Anwachsung
Titel 3
Einsetzung eines Nacherben
§ 2100 Nacherbe
§ 2101 Noch nicht erzeugter Nacherbe
§ 2102 Nacherbe und Ersatzerbe
§ 2103 Anordnung der Herausgabe der Erbschaft
§ 2104 Gesetzliche Erben als Nacherben
§ 2105 Gesetzliche Erben als Vorerben
§ 2106 Eintritt der Nacherbfolge
§ 2107 Kinderloser Vorerbe
§ 2108 Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts
§ 2109 Unwirksamwerden der Nacherbschaft
§ 2110 Umfang des Nacherbenrechts
§ 2111 Unmittelbare Ersetzung
§ 2112 Verfügungsrecht des Vorerben
§ 2113 Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffs-
bauwerke; Schenkungen
§ 2114 Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und
Rentenschulden
§ 2115 Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben
§ 2116 Hinterlegung von Wertpapieren
§ 2117 Umschreibung; Umwandlung
§ 2118 Sperrvermerk im Schuldbuch
§ 2119 Anlegung von Geld
§ 2120 Einwilligungspflicht des Nacherben
§ 2121 Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände
§ 2122 Feststellung des Zustandes der Erbschaft
§ 2123 Wirtschaftsplan
§ 2124 Erhaltungskosten
§ 2125 Verwendungen; Wegnahmerecht
§ 2126 Außerordentliche Lasten
§ 2127 Auskunftsrecht des Nacherben
§ 2128 Sicherheitsleistung
§ 2129 Wirkung einer Entziehung der Verwaltung
§ 2130 Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge,
Rechenschaftspflicht
§ 2131 Umfang der Sorgfaltspflicht
§ 2132 Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung
§ 2133 Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung
§ 2134 Eigennützige Verwendung
§ 2135 Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge
§ 2136 Befreiung des Vorerben
§ 2137 Auslegungsregel für die Befreiung
§ 2138 Beschränkte Herausgabepflicht
§ 2139 Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge
§ 2140 Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherb-
folge
§ 2141 Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben
§ 2142 Ausschlagung der Nacherbschaft
§ 2143 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
§ 2144 Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten
§ 2145 Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten
§ 2146 Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlass-
gläubigern
Titel 4
Vermächtnis
§ 2147 Beschwerter
§ 2148 Mehrere Beschwerte
§ 2149 Vermächtnis an die gesetzlichen Erben
§ 2150 Vorausvermächtnis
§ 2151 Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten
bei mehreren Bedachten
§ 2152 Wahlweise Bedachte
§ 2153 Bestimmung der Anteile
§ 2154 Wahlvermächtnis
§ 2155 Gattungsvermächtnis
§ 2156 Zweckvermächtnis
§ 2157 Gemeinschaftliches Vermächtnis
§ 2158 Anwachsung
§ 2159 Selbständigkeit der Anwachsung
§ 2160 Vorversterben des Bedachten
§ 2161 Wegfall des Beschwerten
§ 2162 Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis
§ 2163 Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist
§ 2164 Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche
§ 2165 Belastungen
§ 2166 Belastung mit einer Hypothek
§ 2167 Belastung mit einer Gesamthypothek
§ 2168 Belastung mit einer Gesamtgrundschuld
§ 2168a Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffs-
hypotheken
§ 2169 Vermächtnis fremder Gegenstände
§ 2170 Verschaffungsvermächtnis
§ 2171 Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot
§ 2172 Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermach-
ten Sache
§ 2173 Forderungsvermächtnis
§ 2174 Vermächtnisanspruch
§ 2175 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
§ 2176 Anfall des Vermächtnisses
§ 2177 Anfall bei einer Bedingung oder Befristung
§ 2178 Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten
Bedachten
§ 2179 Schwebezeit
§ 2180 Annahme und Ausschlagung
§ 2181 Fälligkeit bei Beliebigkeit
§ 2182 Gewährleistung für Rechtsmängel

§ 2183 Gewährleistung für Sachmängel
§ 2184 Früchte; Nutzungen
§ 2185 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
§ 2186 Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage
§ 2187 Haftung des Hauptvermächtnisnehmers
§ 2188 Kürzung der Beschwerungen
§ 2189 Anordnung eines Vorrangs
§ 2190 Ersatzvermächtnisnehmer
§ 2191 Nachvermächtnisnehmer
Titel 5
Auflage
§ 2192 Anzuwendende Vorschriften
§ 2193 Bestimmung des Begünstigten, Vollziehungsfrist
§ 2194 Anspruch auf Vollziehung
§ 2195 Verhältnis von Auflage und Zuwendung
§ 2196 Unmöglichkeit der Vollziehung
Titel 6
Testamentsvollstrecker
§ 2197 Ernennung des Testamentsvollstreckers
§ 2198 Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen
Dritten
§ 2199 Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers
§ 2200 Ernennung durch das Nachlassgericht
§ 2201 Unwirksamkeit der Ernennung
§ 2202 Annahme und Ablehnung des Amts
§ 2203 Aufgabe des Testamentsvollstreckers
§ 2204 Auseinandersetzung unter Miterben
§ 2205 Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
§ 2206 Eingehung von Verbindlichkeiten
§ 2207 Erweiterte Verpflichtungsbefugnis
§ 2208 Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers,
Ausführung durch den Erben
§ 2209 Dauervollstreckung
§ 2210 Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung
§ 2211 Verfügungsbeschränkung des Erben
§ 2212 Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvoll-
streckung unterliegenden Rechten
§ 2213 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen
den Nachlass
§ 2214 Gläubiger des Erben
§ 2215 Nachlassverzeichnis
§ 2216 Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befol-
gung von Anordnungen
§ 2217 Überlassung von Nachlassgegenständen
§ 2218 Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
§ 2219 Haftung des Testamentsvollstreckers
§ 2220 Zwingendes Recht
§ 2221 Vergütung des Testamentsvollstreckers
§ 2222 Nacherbenvollstrecker
§ 2223 Vermächtnisvollstrecker
§ 2224 Mehrere Testamentsvollstrecker
§ 2225 Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers
§ 2226 Kündigung durch den Testamentsvollstrecker
§ 2227 Entlassung des Testamentsvollstreckers
§ 2228 Akteneinsicht
Titel 7
Errichtung und
Aufhebung eines Testaments
§ 2229 Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
§ 2230 (weggefallen)
§ 2231 Ordentliche Testamente
§ 2232 Öffentliches Testament
§ 2233 Sonderfälle
§§ 2234 bis 2246 (weggefallen)
§ 2247 Eigenhändiges Testament
§ 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments
§ 2249 Nottestament vor dem Bürgermeister
§ 2250 Nottestament vor drei Zeugen
§ 2251 Nottestament auf See
§ 2252 Gültigkeitsdauer der Nottestamente
§ 2253 Widerruf eines Testaments
§ 2254 Widerruf durch Testament
§ 2255 Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen
§ 2256 Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der
amtlichen Verwahrung
§ 2257 Widerruf des Widerrufs
§ 2258 Widerruf durch ein späteres Testament
§ 2258a Zuständigkeit für die besondere amtliche Verwahrung
§ 2258b Verfahren bei der besonderen amtlichen Verwahrung
§ 2259 Ablieferungspflicht
§ 2260 Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht
§ 2261 Eröffnung durch ein anderes Gericht
§ 2262 Benachrichtigung der Beteiligten durch das Nachlass-
gericht
§ 2263 Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots
§ 2263a Eröffnungsfrist für Testamente
§ 2264 Einsichtnahme in das und Abschrifterteilung von dem
eröffneten Testament
Titel 8
Gemeinschaftliches Testament
§ 2265 Errichtung durch Ehegatten
§ 2266 Gemeinschaftliches Nottestament
§ 2267 Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament
§ 2268 Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung
§ 2269 Gegenseitige Einsetzung
§ 2270 Wechselbezügliche Verfügungen
§ 2271 Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen
§ 2272 Rücknahme aus amtlicher Verwahrung
§ 2273 Eröffnung
Abschnitt 4
Erbvertrag
§ 2274 Persönlicher Abschluss
§ 2275 Voraussetzungen
§ 2276 Form
§ 2277 Besondere amtliche Verwahrung
§ 2278 Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
§ 2279 Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen, Anwen-
dung von § 2077
§ 2280 Anwendung von § 2269

§ 2281 Anfechtung durch den Erblasser
§ 2282 Vertretung, Form der Anfechtung
§ 2283 Anfechtungsfrist
§ 2284 Bestätigung
§ 2285 Anfechtung durch Dritte
§ 2286 Verfügungen unter Lebenden
§ 2287 Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
§ 2288 Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers
§ 2289 Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen,
Anwendung von § 2338
§ 2290 Aufhebung durch Vertrag
§ 2291 Aufhebung durch Testament
§ 2292 Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament
§ 2293 Rücktritt bei Vorbehalt
§ 2294 Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten
§ 2295 Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung
§ 2296 Vertretung, Form des Rücktritts
§ 2297 Rücktritt durch Testament
§ 2298 Gegenseitiger Erbvertrag
§ 2299 Einseitige Verfügungen
§ 2300 Amtliche Verwahrung; Eröffnung
§ 2300a Eröffnungsfrist
§ 2301 Schenkungsversprechen von Todes wegen
§ 2302 Unbeschränkbare Testierfreiheit
Abschnitt 5
Pflichtteil
§ 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
§ 2304 Auslegungsregel
§ 2305 Zusatzpflichtteil
§ 2306 Beschränkungen und Beschwerungen
§ 2307 Zuwendung eines Vermächtnisses
§ 2308 Anfechtung der Ausschlagung
§ 2309 Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömm-
linge
§ 2310 Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflicht-
teils
§ 2311 Wert des Nachlasses
§ 2312 Wert eines Landgutes
§ 2313 Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte,
Feststellungspflicht des Erben
§ 2314 Auskunftspflicht des Erben
§ 2315 Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
§ 2316 Ausgleichungspflicht
§ 2317 Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsan-
spruchs
§ 2318 Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen
§ 2319 Pflichtteilsberechtigter Miterbe
§ 2320 Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberech-
tigten getretenen Erben
§ 2321 Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung
§ 2322 Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen
§ 2323 Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe
§ 2324 Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich
der Pflichtteilslast
§ 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
§ 2326 Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
§ 2327 Beschenkter Pflichtteilsberechtigter
§ 2328 Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe
§ 2329 Anspruch gegen den Beschenkten
§ 2330 Anstandsschenkungen
§ 2331 Zuwendungen aus dem Gesamtgut
§ 2331a Stundung
§ 2332 Verjährung
§ 2333 Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings
§ 2334 Entziehung des Elternpflichtteils
§ 2335 Entziehung des Ehegattenpflichtteils
§ 2336 Form, Beweislast, Unwirksamwerden
§ 2337 Verzeihung
§ 2338 Pflichtteilsbeschränkung
Abschnitt 6
Erbunwürdigkeit
§ 2339 Gründe für Erbunwürdigkeit
§ 2340 Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfech-
tung
§ 2341 Anfechtungsberechtigte
§ 2342 Anfechtungsklage
§ 2343 Verzeihung
§ 2344 Wirkung der Erbunwürdigerklärung
§ 2345 Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit
Abschnitt 7
Erbverzicht
§ 2346 Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit
§ 2347 Persönliche Anforderungen, Vertretung
§ 2348 Form
§ 2349 Erstreckung auf Abkömmlinge
§ 2350 Verzicht zugunsten eines anderen
§ 2351 Aufhebung des Erbverzichts
§ 2352 Verzicht auf Zuwendungen
Abschnitt 8
Erbschein
§ 2353 Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
§ 2354 Angaben des gesetzlichen Erben im Antrag
§ 2355 Angaben des gewillkürten Erben im Antrag
§ 2356 Nachweis der Richtigkeit der Angaben
§ 2357 Gemeinschaftlicher Erbschein
§ 2358 Ermittlungen des Nachlassgerichts
§ 2359 Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins
§ 2360 Anhörung von Betroffenen
§ 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erb-
scheins
§ 2362 Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen
Erben
§ 2363 Inhalt des Erbscheins für den Vorerben
§ 2364 Angabe des Testamentsvollstreckers im Erbschein,
Herausgabeanspruch des Testamentsvollstreckers

§ 2365 Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins
§ 2366 Öffentlicher Glaube des Erbscheins
§ 2367 Leistung an Erbscheinserben
§ 2368 Testamentsvollstreckerzeugnis
§ 2369 Gegenständlich beschränkter Erbschein
§ 2370 Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung
Abschnitt 9
Erbschaftskauf
§ 2371 Form
§ 2372 Dem Käufer zustehende Vorteile
§ 2373 Dem Verkäufer verbleibende Teile
§ 2374 Herausgabepflicht
§ 2375 Ersatzpflicht
§ 2376 Haftung des Verkäufers
§ 2377 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
§ 2378 Nachlassverbindlichkeiten
§ 2379 Nutzungen und Lasten vor Verkauf
§ 2380 Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf
§ 2381 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
§ 2382 Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern
§ 2383 Umfang der Haftung des Käufers
§ 2384 Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlass-
gläubigern, Einsichtsrecht
§ 2385 Anwendung auf ähnliche Verträge
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 3138. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes dc0ea23339e3ba3e….