Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 3138

BGBl. 2001 I S. 3138 · 386.551 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 3138 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3138
                                                        Gesetz
                                         zur Modernisierung des Schuldrechts*)
                                                             Vom 26. November 2001

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                               Artikel 1

     Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

  (1) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I
S. 2376), wird wie folgt geändert:

 1. In § 121 Abs. 2 wird das Wort „dreißig“ durch das
    Wort „zehn“ ersetzt.

 2. § 124 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „des § 203
        Abs. 2 und der §§ 206, 207“ durch die Angabe „der
        §§ 206, 210 und 211“ ersetzt.
     b) In Absatz 3 wird das Wort „dreißig“ durch das Wort

        „zehn“ ersetzt.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu be-
   stimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für
   Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), der Richtlinie 2000/35/EG
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000
   zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG
   Nr. L 200 S. 35) und von Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG

   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000
   über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesell-
   schaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnen-
   markt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“, ABl. EG
   Nr. L 178 S. 1). Es ändert die Vorschriften zur Umsetzung der Richt-
   linie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend
   den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräu-
   men geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), der Richt-
   linie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Ver-
   waltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit
   (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur
   Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und
   Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucher-
   kredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom

   5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
   (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), der Richtlinie 47/94/EG des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber
   im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von
   Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), der
   Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen
   im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) und der Richtlinie 98/27/EG
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über
   Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG
   Nr. L 166 S. 51).

3. Im ersten Buch wird der fünfte Abschnitt wie folgt
   gefasst:
                       „Abschnitt 5

                        Verjährung

                          Titel 1

                      Gegenstand
                und Dauer der Verjährung

                           § 194
               Gegenstand der Verjährung
    (1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder
  Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der
  Verjährung.
     (2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Ver-
  hältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf
  die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden
  Zustandes für die Zukunft gerichtet sind.

                           § 195

              Regelmäßige Verjährungsfrist

     Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

                           § 196

                  Verjährungsfrist bei

              Rechten an einem Grundstück
     Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an

  einem Grundstück sowie auf Begründung, Über-
  tragung oder Aufhebung eines Rechts an einem
  Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines

  solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegen-
  leistung verjähren in zehn Jahren.

                           § 197

              Dreißigjährige Verjährungsfrist

    (1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes
  bestimmt ist,

  1. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen
     dinglichen Rechten,

  2. familien- und erbrechtliche Ansprüche,

  3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,

  4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder
     vollstreckbaren Urkunden und
BGBl. 2001, Seite 3139 — Originalseite als Abbildung
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5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfah-
   ren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden

   sind.

   (2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regel-
mäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhalts-
leistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5
künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende
Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der
Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Ver-
jährungsfrist.

                        § 198

          Verjährung bei Rechtsnachfolge

   Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein ding-
licher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in
den Besitz eines Dritten, so kommt die während des
Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ver-
jährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

                        § 199
              Beginn der regelmäßigen
         Verjährungsfrist und Höchstfristen
  (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit
dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründen-
   den Umständen und der Person des Schuldners
   Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
   erlangen müsste.

   (2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verlet-
zung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder
der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf
ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrläs-
sige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der
Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen,
den Schaden auslösenden Ereignis an.
  (3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrläs-

   sige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entste-
   hung an und

2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kennt-
   nis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren
   von der Begehung der Handlung, der Pflichtverlet-
   zung oder dem sonstigen, den Schaden auslösen-
   den Ereignis an.

Maßgeblich ist die früher endende Frist.
  (4) Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche
verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob
fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Ent-
stehung an.

  (5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt
an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

                        § 200

         Beginn anderer Verjährungsfristen
   Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der
regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt
mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein
anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5
findet entsprechende Anwendung.

                        § 201

            Beginn der Verjährungsfrist

           von festgestellten Ansprüchen

  Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197
Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art beginnt mit der
Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des
vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im In-
solvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung
des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende
Anwendung.

                        § 202

                Unzulässigkeit von
        Vereinbarungen über die Verjährung

  (1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsat-
zes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert
werden.
   (2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft
nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem
gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert
werden.

                       Titel 2

            Hemmung, Ablaufhemmung
           und Neubeginn der Verjährung

                        § 203

                   Hemmung der
           Verjährung bei Verhandlungen

  Schweben zwischen dem Schuldner und dem
Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die
den Anspruch begründenden Umstände, so ist die
Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere
Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem
Ende der Hemmung ein.

                        § 204

                  Hemmung der
        Verjährung durch Rechtsverfolgung

  (1) Die Verjährung wird gehemmt durch

 1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf
    Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der
    Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Voll-
    streckungsurteils,
 2. die Zustellung des Antrags im vereinfachten Ver-
    fahren über den Unterhalt Minderjähriger,

 3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahn-
    verfahren,

 4. die Veranlassung der Bekanntgabe des Güte-
    antrags, der bei einer durch die Landesjustizver-
    waltung eingerichteten oder anerkannten Güte-
    stelle oder, wenn die Parteien den Einigungs-
    versuch einvernehmlich unternehmen, bei einer
    sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen be-
    treibt, eingereicht ist; wird die Bekanntgabe dem-
    nächst nach der Einreichung des Antrags veran-
    lasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits
    mit der Einreichung ein,
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    5. die Geltendmachung der Aufrechnung des An-
       spruchs im Prozess,
    6. die Zustellung der Streitverkündung,
    7. die Zustellung des Antrags auf Durchführung
       eines selbständigen Beweisverfahrens,
    8. den Beginn eines vereinbarten Begutachtungs-
       verfahrens oder die Beauftragung des Gutachters
       in dem Verfahren nach § 641a,
    9. die Zustellung des Antrags auf Erlass eines
       Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder einer
       einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag
       nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn
       der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung
       oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines
       Monats seit Verkündung oder Zustellung an den
       Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
   10. die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenz-
       verfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Ver-
       teilungsverfahren,
   11. den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,

   12. die Einreichung des Antrags bei einer Behörde,
       wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorent-
       scheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb
       von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs
       die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für
       bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4
       bezeichneten Gütestelle zu stellende Anträge,
       deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer
       Behörde abhängt,

   13. die Einreichung des Antrags bei dem höheren
       Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu
       bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten
       nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben
       oder der Antrag, für den die Gerichtsstands-
       bestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
   14. die Veranlassung der Bekanntgabe des erst-
       maligen Antrags auf Gewährung von Prozess-
       kostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst
       nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so
       tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der
       Einreichung ein.
      (2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs
   Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder
   anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfah-
   rens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass
   die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle
   der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrens-
   handlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst
   mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung
   beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren
   weiter betreibt.
      (3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 9, 12 und 13
   finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende An-
   wendung.
                           § 205

                      Hemmung der
       Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
     Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner
   auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger
   vorübergehend zur Verweigerung der Leistung be-
   rechtigt ist.

                        § 206
                   Hemmung der
           Verjährung bei höherer Gewalt
    Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger
innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungs-
frist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung
gehindert ist.
                        § 207
              Hemmung der Verjährung
        aus familiären und ähnlichen Gründen
  (1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehe-
gatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das
Gleiche gilt für Ansprüche zwischen

1. Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft
   besteht,
2. Eltern und Kindern und dem Ehegatten eines
   Elternteils und dessen Kindern während der Min-
   derjährigkeit der Kinder,
3. dem Vormund und dem Mündel während der
   Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,

4. dem Betreuten und dem Betreuer während der
   Dauer des Betreuungsverhältnisses und
5. dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer
   der Pflegschaft.

Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen
den Beistand ist während der Dauer der Beistand-
schaft gehemmt.

  (2) § 208 bleibt unberührt.

                        § 208
                   Hemmung der
         Verjährung bei Ansprüchen wegen
    Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
  Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung
der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollen-
dung des 21. Lebensjahres des Gläubigers gehemmt.
Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verlet-
zung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der
Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemein-
schaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung
der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.

                        § 209
               Wirkung der Hemmung
  Der Zeitraum, während dessen die Verjährung
gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht ein-
gerechnet.

                        § 210
                  Ablaufhemmung
           bei nicht voll Geschäftsfähigen
   (1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Ge-
schäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetz-
lichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie lau-
fende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs
Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person
unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der
Vertretung behoben wird. Ist die Verjährungsfrist kür-
zer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung
bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
BGBl. 2001, Seite 3141 — Originalseite als Abbildung
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   (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in
der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozess-
fähig ist.
                         § 211
          Ablaufhemmung in Nachlassfällen

   Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem

Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass

richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten
nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von
dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfah-
ren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an
der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter
geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist
kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung
bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

                         § 212
              Neubeginn der Verjährung

  (1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den
   Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung,
   Sicherheitsleistung oder in anderer Weise aner-
   kennt oder
2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungs-
   handlung vorgenommen oder beantragt wird.

  (2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer
Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten,
wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des
Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen
Voraussetzungen aufgehoben wird.

   (3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den
Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung
gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht
stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungs-
handlung zurückgenommen oder die erwirkte Voll-
streckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

                         § 213
                     Hemmung,
        Ablaufhemmung und erneuter Beginn
       der Verjährung bei anderen Ansprüchen

  Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der er-
neute Beginn der Verjährung gelten auch für An-

sprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben
dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

                        Titel 3
             Rechtsfolgen der Verjährung

                         § 214
               Wirkung der Verjährung

  (1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner
berechtigt, die Leistung zu verweigern.
   (2) Das zur Befriedigung eines verjährten An-
spruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert
werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung
geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem ver-
tragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheits-
leistung des Schuldners.

                             § 215
                 Aufrechnung und Zurück-
         behaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung
       Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die
     Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht
     aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht

     verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die

     Leistung verweigert werden konnte.

                             § 216

                         Wirkung der
            Verjährung bei gesicherten Ansprüchen
       (1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine
     Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht
     besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedi-
     gung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.
        (2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht
     verschafft worden, so kann die Rückübertragung
     nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs ge-
     fordert werden. Ist das Eigentum vorbehalten, so
     kann der Rücktritt vom Vertrag auch erfolgen, wenn
     der gesicherte Anspruch verjährt ist.
       (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung
     auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und
     andere wiederkehrende Leistungen.

                             § 217

               Verjährung von Nebenleistungen
        Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf
     die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch
     wenn die für diesen Anspruch geltende besondere
     Verjährung noch nicht eingetreten ist.

                             § 218

                 Unwirksamkeit des Rücktritts
        (1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertrags-
     gemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der
     Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungs-
     anspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf
     beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275
     Abs. 1 bis 3, § 439 Abs. 3 oder § 635 Abs. 3 nicht zu
     leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung
     oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216
     Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

       (2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.“

4.   § 241 wird wie folgt geändert:
     a) Der bisherige Wortlaut der Vorschrift wird Absatz 1.
     b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem
        Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte,
        Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils ver-
        pflichten.“

4a. § 244 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Ist eine in einer anderen Währung als Euro
     ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so
     kann die Zahlung in Euro erfolgen, es sei denn, dass
     Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich verein-
     bart ist.“
BGBl. 2001, Seite 3142 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3142
5. Nach § 246 wird folgender § 247 eingefügt:
                           „§ 247
                       Basiszinssatz
     (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er
   verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden
   Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugs-
   größe seit der letzten Veränderung des Basiszins-
   satzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist
   der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungs-
   operation der Europäischen Zentralbank vor dem
   ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
     (2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden
   Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1
   Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger
   bekannt.“

6. Die §§ 275 und 276 werden wie folgt gefasst:

                           „§ 275
              Ausschluss der Leistungspflicht

     (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen,

   soweit diese für den Schuldner oder für jedermann

   unmöglich ist.

      (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern,
   soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter
   Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und
   der Gebote von Treu und Glauben in einem groben
   Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubi-
   gers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner
   zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berück-
   sichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis
   zu vertreten hat.
      (3) Der Schuldner kann die Leistung ferner ver-
   weigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen
   hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung
   entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungs-
   interesse des Gläubigers nicht zugemutet werden
   kann.
     (4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich
   nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

                            § 276

            Verantwortlichkeit des Schuldners

      (1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit
   zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haf-
   tung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt
   des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Über-
   nahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos
   zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828
   finden entsprechende Anwendung.

      (2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforder-

   liche Sorgfalt außer Acht lässt.

     (3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem
   Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.“

7. In § 278 Satz 2 wird die Angabe „§ 276 Abs. 2“ durch
   die Angabe „§ 276 Abs. 3“ ersetzt.

8. § 279 wird aufgehoben.

9. Die §§ 280 bis 288 werden wie folgt gefasst:
                           „§ 280
         Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
      (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem
   Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des
   hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies
   gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung
   nicht zu vertreten hat.
     (2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung
   kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraus-
   setzung des § 286 verlangen.
     (3) Schadensersatz statt der Leistung kann der
   Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzun-
   gen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

                            § 281
                       Schadensersatz

               statt der Leistung wegen nicht
       oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
      (1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht
   oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläu-

   biger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1

   Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er

   dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur
   Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der
   Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläu-
   biger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur
   verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse
   hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschul-
   det bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz
   statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die
   Pflichtverletzung unerheblich ist.
      (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der
   Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig ver-
   weigert oder wenn besondere Umstände vorliegen,
   die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen
   die sofortige Geltendmachung des Schadensersatz-
   anspruchs rechtfertigen.
      (3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine
   Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle
   eine Abmahnung.
     (4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausge-
   schlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung
   Schadensersatz verlangt hat.

      (5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt
   der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rück-
   forderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348
   berechtigt.
                          § 282

           Schadensersatz statt der Leistung
     wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
     Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241

   Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Vorausset-

   zungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der
   Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den
   Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

                            § 283
                Schadensersatz statt der
       Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
     Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht
   zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraus-
BGBl. 2001, Seite 3143 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3143
setzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt
der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3
und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

                        § 284

         Ersatz vergeblicher Aufwendungen

  Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung

kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlan-

gen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung

gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei
denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverlet-

zung des Schuldners nicht erreicht worden.

                        § 285

              Herausgabe des Ersatzes

   (1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstandes,

auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1

bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten

Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch,

so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz
Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs
verlangen.
  (2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Scha-
densersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er
von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch
macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder
Ersatzanspruchs.

                        § 286
               Verzug des Schuldners

   (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des
Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit
erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug.
Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die

Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids

im Mahnverfahren gleich.

  (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender
   bestimmt ist,

2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und
   eine angemessene Zeit für die Leistung in der
   Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis
   an nach dem Kalender berechnen lässt,

3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig
   verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der
   beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des
   Verzugs gerechtfertigt ist.
   (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt
spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von
30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung
oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies
gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist,
nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zah-
lungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.
Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder
Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuld-
ner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage
nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in
Verzug.

       (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange
    die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den
    er nicht zu vertreten hat.

                             § 287

           Verantwortlichkeit während des Verzugs
       Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahr-

    lässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung

    auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch

    bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.

                             § 288

                        Verzugszinsen
      (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu
    verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr

    fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

      (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Ver-

    braucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für

    Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem

    Basiszinssatz.

      (3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechts-
    grund höhere Zinsen verlangen.
       (4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens
    ist nicht ausgeschlossen.“

10. In § 291 Satz 2 wird die Angabe „§ 288 Abs. 1“ durch
    die Angabe „§ 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3“
    ersetzt.

11. § 296 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 296
                Entbehrlichkeit des Angebots

      Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende

    Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so

    bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die
    Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt,
    wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat
    und eine angemessene Zeit für die Handlung in der
    Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an
    nach dem Kalender berechnen lässt.“

12. Dem zweiten Abschnitt des zweiten Buches wird
    folgender Abschnitt vorangestellt:

                         „Abschnitt 2
                        Gestaltung
           rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse
          durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
                             § 305

                 Einbeziehung Allgemeiner
            Geschäftsbedingungen in den Vertrag
       (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für
    eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertrags-
    bedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der
    anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags
    stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen
    äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bil-
    den oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen
    werden, welchen Umfang sie haben, in welcher
BGBl. 2001, Seite 3144 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3144
   Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Ver-
   trag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen

   nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen
   den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

     (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur

   dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender

   bei Vertragsschluss

   1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn
      ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des
      Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen
      Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sicht-
      baren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf
      sie hinweist und

   2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit ver-
      schafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den
      Verwender erkennbare körperliche Behinderung
      der anderen Vertragspartei angemessen berück-
      sichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
   und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung
   einverstanden ist.
     (3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte
   Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter All-
   gemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung
   der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus
   vereinbaren.

                          § 305a
            Einbeziehung in besonderen Fällen

      Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1
   und 2 bezeichneten Erfordernisse werden einbezo-
   gen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung
   einverstanden ist,
   1. die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrs-
      behörde oder auf Grund von internationalen
      Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausfüh-
      rungsbestimmungen der Eisenbahnen und die
      nach Maßgabe des Personenbeförderungsgeset-
      zes genehmigten Beförderungsbedingungen der
      Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im
      Linienverkehr in den Beförderungsvertrag,

   2. die im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für
      Telekommunikation und Post veröffentlichten und
      in den Geschäftsstellen des Verwenders bereit-
      gehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
       a) in Beförderungsverträge, die außerhalb von
          Geschäftsräumen durch den Einwurf von
          Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen

          werden,

       b) in Verträge über Telekommunikations-, Infor-
          mations- und andere Dienstleistungen, die un-
          mittelbar durch Einsatz von Fernkommunika-
          tionsmitteln und während der Erbringung einer
          Telekommunikationsdienstleistung in einem
          Mal erbracht werden, wenn die Allgemeinen
          Geschäftsbedingungen der anderen Vertrags-
          partei nur unter unverhältnismäßigen Schwie-
          rigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich

          gemacht werden können.

                          § 305b

               Vorrang der Individualabrede
      Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor
   Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

                      § 305c

     Überraschende und mehrdeutige Klauseln

   (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen, die nach den Umständen, insbesondere

nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags,

so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner

des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht,
werden nicht Vertragsbestandteil.

  (2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Ge-
schäftsbedingungen gehen zu Lasten des Ver-
wenders.

                       § 306

                 Rechtsfolgen bei
       Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
  (1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz
oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden
oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen
wirksam.
   (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertrags-
bestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet
sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen
Vorschriften.

  (3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Fest-
halten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach
Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare
Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

                      § 306a
                Umgehungsverbot
  Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch
Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestal-
tungen umgangen werden.

                       § 307
                  Inhaltskontrolle

   (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertrags-
partner des Verwenders entgegen den Geboten von
Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch
daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und
verständlich ist.

  (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im

Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetz-
   lichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht
   zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus
   der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt,
   dass die Erreichung des Vertragszwecks gefähr-
   det ist.

  (3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309

gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschrif-
ten abweichende oder diese ergänzende Regelungen
vereinbart werden. Andere Bestimmungen können
nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1
Satz 1 unwirksam sein.
BGBl. 2001, Seite 3145 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3145
                        § 308
      Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit

  In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbe-

sondere unwirksam

1. (Annahme- und Leistungsfrist)
   eine Bestimmung, durch die sich der Verwender
   unangemessen lange oder nicht hinreichend be-
   stimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung
   eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung
   vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vor-
   behalt, erst nach Ablauf der Widerrufs- oder Rück-
   gabefrist nach § 355 Abs. 1 und 2 und § 356 zu
   leisten;
2. (Nachfrist)
   eine Bestimmung, durch die sich der Verwender
   für die von ihm zu bewirkende Leistung ab-
   weichend von Rechtsvorschriften eine unange-
   messen lange oder nicht hinreichend bestimmte
   Nachfrist vorbehält;

3. (Rücktrittsvorbehalt)
   die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders,
   sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag
   angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht
   zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhält-
   nisse;

4. (Änderungsvorbehalt)

   die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders,

   die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr

   abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der

   Änderung oder Abweichung unter Berücksich-

   tigung der Interessen des Verwenders für den
   anderen Vertragsteil zumutbar ist;

5. (Fingierte Erklärungen)

   eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Ver-
   tragspartners des Verwenders bei Vornahme oder
   Unterlassung einer bestimmten Handlung als von
   ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei
   denn, dass
   a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist
       zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung ein-
       geräumt ist und
   b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertrags-
       partner bei Beginn der Frist auf die vorgesehe-
       ne Bedeutung seines Verhaltens besonders
       hinzuweisen;
   dies gilt nicht für Verträge, in die Teil B der Ver-
   dingungsordnung für Bauleistungen insgesamt
   einbezogen ist;
6. (Fiktion des Zugangs)
   eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Er-
   klärung des Verwenders von besonderer Bedeu-
   tung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7. (Abwicklung von Verträgen)
   eine Bestimmung, nach der der Verwender für den
   Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurück-
   tritt oder den Vertrag kündigt,
   a) eine unangemessen hohe Vergütung für die
        Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder
        eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
   b) einen unangemessen hohen Ersatz von Auf-
        wendungen verlangen kann;

8. (Nichtverfügbarkeit der Leistung)
   die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines
   Vorbehalts des Verwenders, sich von der Ver-

   pflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nicht-

   verfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der
   Verwender nicht verpflichtet,
   a) den Vertragspartner unverzüglich über die
      Nichtverfügbarkeit zu informieren und

   b) Gegenleistungen des Vertragspartners unver-
      züglich zu erstatten.

                        § 309
     Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
   Auch soweit eine Abweichung von den gesetz-
lichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam
 1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)

    eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Ent-
    gelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die
    innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss
    geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt
    nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen
    von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder er-
    bracht werden;

 2. (Leistungsverweigerungsrechte)

    eine Bestimmung, durch die

    a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem

       Vertragspartner des Verwenders nach § 320

       zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt

       wird oder

    b) ein dem Vertragspartner des Verwenders
       zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit

       es auf demselben Vertragsverhältnis beruht,
       ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbe-
       sondere von der Anerkennung von Mängeln
       durch den Verwender abhängig gemacht wird;

 3. (Aufrechnungsverbot)
    eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner
    des Verwenders die Befugnis genommen wird,
    mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig fest-
    gestellten Forderung aufzurechnen;
 4. (Mahnung, Fristsetzung)
    eine Bestimmung, durch die der Verwender von
    der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird,
    den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm
    eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu
    setzen;
 5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
    die Vereinbarung eines pauschalierten An-
    spruchs des Verwenders auf Schadensersatz
    oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
    a) die Pauschale den in den geregelten Fällen
       nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu
       erwartenden Schaden oder die gewöhnlich
       eintretende Wertminderung übersteigt oder
    b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich
       der Nachweis gestattet wird, ein Schaden
       oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht
       entstanden oder wesentlich niedriger als die
       Pauschale;
BGBl. 2001, Seite 3146 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3146
   6. (Vertragsstrafe)
       eine Bestimmung, durch die dem Verwender für
       den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten
       Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs
       oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil
       sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertrags-
       strafe versprochen wird;
   7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben,
      Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
       a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)

          ein Ausschluss oder eine Begrenzung der
          Haftung für Schäden aus der Verletzung des
          Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die
          auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des
          Verwenders oder einer vorsätzlichen oder
          fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetz-
          lichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
          Verwenders beruhen;
       b) (Grobes Verschulden)

          ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haf-
          tung für sonstige Schäden, die auf einer grob
          fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders
          oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahr-
          lässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen
          Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Ver-
          wenders beruhen;
       die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungs-
       beschränkungen in den nach Maßgabe des Per-
       sonenbeförderungsgesetzes genehmigten Be-

       förderungsbedingungen und Tarifvorschriften der

       Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im

       Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil

       des Fahrgastes von der Verordnung über die

       Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den
       Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linien-
       verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar
       1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haf-
       tungsbeschränkungen für staatlich genehmigte
       Lotterie- oder Ausspielverträge;
   8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtver-
      letzung)

       a) (Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu

          lösen)

          eine Bestimmung, die bei einer vom Verwen-
          der zu vertretenden, nicht in einem Mangel

          der Kaufsache oder des Werks bestehenden
          Pflichtverletzung das Recht des anderen Ver-
          tragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, aus-
          schließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die
          in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungs-
          bedingungen und Tarifvorschriften unter den
          dort genannten Voraussetzungen;
       b) (Mängel)
          eine Bestimmung, durch die bei Verträgen
          über Lieferungen neu hergestellter Sachen
          und über Werkleistungen
          aa) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte)
              die Ansprüche gegen den Verwender
              wegen eines Mangels insgesamt oder
              bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen,
              auf die Einräumung von Ansprüchen

            gegen Dritte beschränkt oder von der vor-
            herigen gerichtlichen Inanspruchnahme
            Dritter abhängig gemacht werden;
      bb) (Beschränkung auf Nacherfüllung)
            die Ansprüche gegen den Verwender ins-
            gesamt oder bezüglich einzelner Teile auf
            ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt
            werden, sofern dem anderen Vertragsteil
            nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten
            wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung
            zu mindern oder, wenn nicht eine Bau-
            leistung Gegenstand der Mängelhaftung
            ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurück-
            zutreten;

      cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung)
            die Verpflichtung des Verwenders ausge-
            schlossen oder beschränkt wird, die zum
            Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen
            Aufwendungen, insbesondere Transport-,
            Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu
            tragen;

      dd) (Vorenthalten der Nacherfüllung)
            der Verwender die Nacherfüllung von der
            vorherigen Zahlung des vollständigen
            Entgelts oder eines unter Berücksichti-
            gung des Mangels unverhältnismäßig
            hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
      ee) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige)

            der Verwender dem anderen Vertragsteil

            für die Anzeige nicht offensichtlicher Män-

            gel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer

            ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff

            zulässige Frist;

      ff)   (Erleichterung der Verjährung)
            die Verjährung von Ansprüchen gegen
            den Verwender wegen eines Mangels in
            den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des
            § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den
            sonstigen Fällen eine weniger als ein
            Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem
            gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht

            wird; dies gilt nicht für Verträge, in die

            Teil B der Verdingungsordnung für Bau-
            leistungen insgesamt einbezogen ist;

9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)

   bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßi-
   ge Lieferung von Waren oder die regelmäßige
   Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen
   durch den Verwender zum Gegenstand hat,
   a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei
      Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
   b) eine den anderen Vertragsteil bindende still-
      schweigende Verlängerung des Vertragsver-
      hältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
   c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine
      längere Kündigungsfrist als drei Monate vor
      Ablauf der zunächst vorgesehenen oder still-
      schweigend verlängerten Vertragsdauer;
   dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als
   zusammengehörig verkaufter Sachen, für Ver-
BGBl. 2001, Seite 3147 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3147
    sicherungsverträge sowie für Verträge zwischen
    den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und
    Ansprüche und Verwertungsgesellschaften im
    Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von
    Urheberrechten und verwandten Schutzrechten;
10. (Wechsel des Vertragspartners)

    eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Dienst-
    oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Ver-
    wenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden
    Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann,
    es sei denn, in der Bestimmung wird

    a) der Dritte namentlich bezeichnet oder

    b) dem anderen Vertragsteil das Recht einge-

       räumt, sich vom Vertrag zu lösen;

11. (Haftung des Abschlussvertreters)

    eine Bestimmung, durch die der Verwender
    einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen
    Vertragsteil abschließt,
    a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und
       gesonderte Erklärung eine eigene Haftung
       oder Einstandspflicht oder

    b) im Fall vollmachtsloser Vertretung eine über
       § 179 hinausgehende Haftung
    auferlegt;

12. (Beweislast)
    eine Bestimmung, durch die der Verwender die
    Beweislast zum Nachteil des anderen Vertrags-
    teils ändert, insbesondere indem er
    a) diesem die Beweislast für Umstände auf-
       erlegt, die im Verantwortungsbereich des
       Verwenders liegen, oder
    b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tat-
       sachen bestätigen lässt;

    Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekennt-
    nisse, die gesondert unterschrieben oder mit
    einer gesonderten qualifizierten elektronischen
    Signatur versehen sind;
13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)

    eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Er-
    klärungen, die dem Verwender oder einem Dritten
    gegenüber abzugeben sind, an eine strengere
    Form als die Schriftform oder an besondere
    Zugangserfordernisse gebunden werden.

                         § 310

                   Anwendungsbereich

   (1) § 305 Abs. 2 und 3 und die §§ 308 und 309
finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäfts-

bedingungen, die gegenüber einem Unternehmer,
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den

Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als

dies zur Unwirksamkeit von in den §§ 308 und 309

genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im

Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Ge-

bräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen.

  (2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung

auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und
Wasserversorgungsunternehmen über die Versor-

    gung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie,
    Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungs-
    netz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum
    Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über All-
    gemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarif-
    kunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und
    Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Ver-
    träge über die Entsorgung von Abwasser.

       (3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und
    einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die
    Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maß-
    gaben Anwendung:

    1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom

       Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch

       den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;

    2. § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309
       dieses Gesetzes sowie Artikel 29a des Einfüh-
       rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche fin-
       den auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch
       dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen
       Verwendung bestimmt sind und soweit der Ver-
       braucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren
       Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;

    3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benach-
       teiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die
       den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu
       berücksichtigen.
       (4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei
    Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und
    Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs-
    und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf
    Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden
    Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen;
    § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarif-
    verträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen
    Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3
    gleich.“

13. Im zweiten Buch wird der bisherige zweite Abschnitt
    der dritte Abschnitt; die §§ 305 bis 314 und die Glie-
    derungsüberschrift des ersten Titels werden durch
    folgende Vorschriften und Gliederungsüberschriften
    ersetzt:

                           „Titel 1

            Begründung, Inhalt und Beendigung

                         Untertitel 1

                        Begründung

                            § 311

                 Rechtsgeschäftliche und
        rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse

       (1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses

    durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts

    eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen

    den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz

    ein anderes vorschreibt.

      (2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241

    Abs. 2 entsteht auch durch

    1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
BGBl. 2001, Seite 3148 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3148
   2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der
      eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechts-
      geschäftliche Beziehung dem anderen Teil die
      Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte,
      Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm
      diese anvertraut, oder

   3. ähnliche geschäftliche Kontakte.
      (3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241
   Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht
   selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches
   Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der
   Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in

   Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhand-
   lungen oder den Vertragsschluss erheblich beein-
   flusst.

                          § 311a
          Leistungshindernis bei Vertragsschluss

      (1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht
   entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3
   nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis
   schon bei Vertragsschluss vorliegt.

     (2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Scha-
   densersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner
   Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang
   verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das
   Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte
   und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat.
   § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet ent-
   sprechende Anwendung.

                          § 311b

               Verträge über Grundstücke,
             das Vermögen und den Nachlass

      (1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil
   verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu
   übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen
   Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form
   geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt
   nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung
   in das Grundbuch erfolgen.
      (2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil
   verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen
   Bruchteil seines künftigen Vermögens zu über-
   tragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist
   nichtig.

      (3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil
   verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen
   Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu über-
   tragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf
   der notariellen Beurkundung.
      (4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch
   lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von

   einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Ver-

   mächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden

   Dritten.

     (5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter
   künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen
   Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlos-
   sen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen
   Beurkundung.

                       § 311c
              Erstreckung auf Zubehör

   Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder
Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Ver-
pflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der
Sache.

                     Untertitel 2
            Besondere Vertriebsformen

                       § 312

       Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften

  (1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unter-
nehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche
Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen
Abschluss der Verbraucher
1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Ar-
   beitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,

2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem
   Dritten zumindest auch im Interesse des Unter-
   nehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung
   oder

3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen
   in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zu-
   gänglicher Verkehrsflächen
bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem
Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dem
Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein
Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn
zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im
Zusammenhang mit diesem oder einem späteren
Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrecht-
erhalten werden soll.

   (2) Die erforderliche Belehrung über das Wider-
rufs- oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen
des § 357 Abs. 1 und 3 hinweisen.

  (3) Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht
unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versiche-
rungsverträgen oder wenn
1. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhand-
   lungen, auf denen der Abschluss des Vertrags
   beruht, auf vorhergehende Bestellung des Ver-
   brauchers geführt worden sind oder
2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen
   sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt
   40 Euro nicht übersteigt oder

3. die Willenserklärung des Verbrauchers von einem
   Notar beurkundet worden ist.

                       § 312a
         Verhältnis zu anderen Vorschriften

   Unterfällt ein Haustürgeschäft zugleich den Re-

gelungen über Verbraucherdarlehensverträge oder

Finanzierungshilfen (§§ 491 bis 504) oder über Teil-

zeit-Wohnrechteverträge (§§ 481 bis 487) oder erfüllt
ein Haustürgeschäft zugleich die Voraussetzungen
eines Geschäfts nach § 11 oder § 15h des Gesetzes
über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile
und über die Besteuerung der Erträge aus ausländi-
schen Investmentanteilen, nach § 23 des Gesetzes
BGBl. 2001, Seite 3149 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3149
über Kapitalanlagegesellschaften oder nach § 4 des
Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunter-
richt, so finden nur die Vorschriften über diese
Geschäfte Anwendung.

                       § 312b

                 Fernabsatzverträge
   (1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die
Lieferung von Waren oder über die Erbringung
von Dienstleistungen, die zwischen einem Unterneh-
mer und einem Verbraucher unter ausschließlicher
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abge-
schlossen werden, es sei denn, dass der Vertrags-
schluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz
organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems
erfolgt.

   (2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunika-
tionsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss
eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und
einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche
Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden
können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefon-
anrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele-
und Mediendienste.

  (3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge fin-
den keine Anwendung auf Verträge

1. über Fernunterricht (§ 1 des Fernunterrichts-
   schutzgesetzes),

2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden

   (§ 481),

3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankge-
   schäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen
   und Versicherungen sowie deren Vermittlung, aus-
   genommen Darlehensvermittlungsverträge,

4. über die Veräußerung von Grundstücken und
   grundstücksgleichen Rechten, die Begründung,
   Veräußerung und Aufhebung von dinglichen
   Rechten an Grundstücken und grundstücks-
   gleichen Rechten sowie über die Errichtung von
   Bauwerken,
5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken
   oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täg-
   lichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthalts-
   ort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von
   Unternehmern im Rahmen häufiger und regel-
   mäßiger Fahrten geliefert werden,
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den
   Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung
   von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestal-
   tung, wenn sich der Unternehmer bei Vertrags-
   schluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem
   bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau
   angegebenen Zeitraums zu erbringen,
7. die geschlossen werden

   a) unter Verwendung von Warenautomaten oder

      automatisierten Geschäftsräumen oder

   b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln
      auf Grund der Benutzung von öffentlichen
      Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung
      zum Gegenstand haben.

                        § 312c
                Unterrichtung des
       Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen

  (1) Der Unternehmer hat den Verbraucher recht-
zeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer
dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel ent-
sprechenden Weise klar und verständlich zu infor-
mieren über
1. die Einzelheiten des Vertrags, für die dies in der
   Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Ein-
   führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
   bestimmt ist, und
2. den geschäftlichen Zweck des Vertrags.

Bei Telefongesprächen muss der Unternehmer seine
Identität und den geschäftlichen Zweck des Vertrags
bereits zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offen
legen.

   (2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die
in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Ein-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
bestimmten Informationen in dem dort bestimmten
Umfang und der dort bestimmten Art und Weise als-
bald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des
Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an den
Verbraucher, in Textform mitzuteilen.

   (3) Absatz 2 gilt nicht für Dienstleistungen, die
unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikations-
mitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen
in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der

Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der

Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über
die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers
informieren können, bei der er Beanstandungen vor-
bringen kann.

   (4) Weitergehende Einschränkungen bei der Ver-
wendung von Fernkommunikationsmitteln und wei-
tergehende Informationspflichten auf Grund anderer
Vorschriften bleiben unberührt.

                       § 312d
                Widerrufs- und
      Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
  (1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatz-
vertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des
Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen
über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht
nach § 356 eingeräumt werden.
   (2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von
§ 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Infor-
mationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Liefe-
rung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs
beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung
gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs
der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht
vor dem Tag des Vertragsschlusses; § 355 Abs. 2
Satz 2 findet keine Anwendung.

    (3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienst-

leistung auch, wenn der Unternehmer mit der Aus-
führung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zu-
stimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufs-
frist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst
veranlasst hat.
BGBl. 2001, Seite 3150 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3150
      (4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein
   anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzver-
   trägen

   1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifi-
      kation angefertigt werden oder eindeutig auf die
      persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder
      die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine
      Rücksendung geeignet sind oder schnell verder-
      ben können oder deren Verfalldatum überschritten
      würde,

   2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnun-

      gen oder von Software, sofern die gelieferten

      Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden
      sind,
   3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und
      Illustrierten,

   4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienst-
      leistungen oder
   5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) ge-
      schlossen werden.

                          § 312e

                        Pflichten im

             elektronischen Geschäftsverkehr

      (1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des
   Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von

   Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen

   eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektro-

   nischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden

   1. angemessene, wirksame und zugängliche tech-

      nische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren

      Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner

      Bestellung erkennen und berichtigen kann,

   2. die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des
      Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
      buche bestimmten Informationen rechtzeitig vor
      Abgabe von dessen Bestellung klar und verständ-
      lich mitzuteilen,
   3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich
      auf elektronischem Wege zu bestätigen und
   4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertrags-
      bestimmungen einschließlich der Allgemeinen
      Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss ab-
      zurufen und in wiedergabefähiger Form zu
      speichern.

   Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von

   Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die Par-
   teien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhn-
   lichen Umständen abrufen können.

      (2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet keine An-

   wendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch in-

   dividuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1
   Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 findet keine Anwendung,
   wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Ver-
   braucher sind, etwas anderes vereinbart wird.
      (3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund
   anderer Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem
   Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt
   die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1
   nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten
   Pflichten.

                        § 312f
            Abweichende Vereinbarungen

   Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit
nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des
Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die
Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein
anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie
durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

                      Untertitel 3

                   Anpassung

           und Beendigung von Verträgen

                         § 313
          Störung der Geschäftsgrundlage

   (1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des
Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss
schwerwiegend verändert und hätten die Parteien
den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt ge-
schlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgese-
hen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt
werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der

vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das

Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet
werden kann.

   (2) Einer Veränderung der Umstände steht es

gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur

Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als

falsch herausstellen.

   (3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich

oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benach-

teiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle

des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse
das Recht zur Kündigung.

                         § 314
            Kündigung von Dauerschuld-
         verhältnissen aus wichtigem Grund
   (1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertrags-
teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kün-
digungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor,
wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung
der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendi-
gung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht

zugemutet werden kann.

   (2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung
einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst
nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten

Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.

§ 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

  (3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer an-
gemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündi-
gungsgrund Kenntnis erlangt hat.
   (4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu ver-
langen, wird durch die Kündigung nicht ausge-
schlossen.

                      Untertitel 4
      Einseitige Leistungsbestimmungsrechte“.
BGBl. 2001, Seite 3151 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3151
14. § 321 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 321
                    Unsicherheitseinrede

       (1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vor-
    zuleisten verpflichtet ist, kann die ihm obliegende
    Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Ver-
    trags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die
    Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit
    des anderen Teils gefährdet wird. Das Leistungsver-
    weigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung
    bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.

       (2) Der Vorleistungspflichtige kann eine angemes-
    sene Frist bestimmen, in welcher der andere Teil Zug
    um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die
    Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten
    hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Vor-
    leistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten. § 323
    findet entsprechende Anwendung.“

15. Die §§ 323 bis 326 werden wie folgt gefasst:

                            „§ 323
                 Rücktritt wegen nicht oder
          nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

      (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der
    Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht
    vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem
    Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur
    Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom
    Vertrag zurücktreten.

      (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
    1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig
       verweigert,

    2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag

       bestimmten Termin oder innerhalb einer be-
       stimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im
       Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteres-
       ses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden
       hat oder
    3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwä-
       gung der beiderseitigen Interessen den sofortigen
       Rücktritt rechtfertigen.

       (3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine
    Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle
    eine Abmahnung.

       (4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt
    der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offen-
    sichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts
    eintreten werden.

       (5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so
    kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurück-
    treten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
    Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß
    bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zu-
    rücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

      (6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der
    Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt
    berechtigen würde, allein oder weit überwiegend

    verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht
    zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu
    welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

                             § 324
                  Rücktritt wegen Verletzung
                einer Pflicht nach § 241 Abs. 2

      Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen
    Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der
    Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am
    Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

                             § 325
                Schadensersatz und Rücktritt

        Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag
    Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rück-
    tritt nicht ausgeschlossen.

                             § 326

          Befreiung von der Gegenleistung und
       Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht
       (1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3
    nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegen-

    leistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 ent-
    sprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der
    Schuldner im Fall der nicht vertragsgemäßen Leistung
    die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu
    erbringen braucht.

       (2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund
    dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu
    leisten braucht, allein oder weit überwiegend verant-
    wortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu ver-
    tretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der
    Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der
    Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er
    muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er
    infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder
    durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft

    erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

       (3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe
    des für den geschuldeten Gegenstand erlangten
    Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so
    bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert
    sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit,
    als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs
    hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurück-
    bleibt.

      (4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschul-
    dete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete
    nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

       (5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3
    nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten;
    auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe ent-
    sprechende Anwendung, dass die Fristsetzung ent-
    behrlich ist.“

16. § 327 wird aufgehoben.

17. Die Überschrift des fünften Titels des bisherigen
    zweiten Abschnitts des zweiten Buches wird wie folgt
    gefasst:

                            „Titel 5

                Rücktritt; Widerrufs- und
         Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen“.
BGBl. 2001, Seite 3152 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3152
18. Dem § 346 wird folgende Gliederungseinheit voran-
    gestellt:
                          „Untertitel 1
                           Rücktritt“.

19. Die §§ 346 und 347 werden wie folgt gefasst:

                             „§ 346

                   Wirkungen des Rücktritts
      (1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den
    Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches
    Rücktrittsrecht zu, so sind im Fall des Rücktritts die
    empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die
    gezogenen Nutzungen herauszugeben.
      (2) Statt der Rückgewähr hat der Schuldner Wert-
    ersatz zu leisten, soweit
    1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der
       Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
    2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht, ver-
       äußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
    3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert
       hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die
       durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme
       entstandene Verschlechterung außer Betracht.
    Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei
    der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen.
       (3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
    1. wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Man-
       gel erst während der Verarbeitung oder Umgestal-
       tung des Gegenstandes gezeigt hat,

    2. soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder
       den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden
       bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,

    3. wenn im Fall eines gesetzlichen Rücktrittsrechts
       die Verschlechterung oder der Untergang beim
       Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser die-
       jenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen
       Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

    Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.
       (4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer
    Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283
    Schadensersatz verlangen.

                             § 347
        Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt

       (1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den
    Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht,
    obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem
    Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Fall eines
    gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte
    hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt
    einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten an-
    zuwenden pflegt.
       (2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück,
    leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht
    gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen,
    so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen.
    Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der
    Gläubiger durch diese bereichert wird.“

20. Die §§ 350 bis 354 werden aufgehoben.

21. § 355 wird § 350 und wie folgt gefasst:
                            „§ 350
                        Erlöschen des
              Rücktrittsrechts nach Fristsetzung

        Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktritts-
    rechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem
    Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübung
    eine angemessene Frist bestimmt werden. Das Rück-
    trittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem
    Ablauf der Frist erklärt wird.“

22. § 356 wird § 351.

23. § 357 wird § 352 und wie folgt gefasst:
                            „§ 352
              Aufrechnung nach Nichterfüllung
       Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbind-
    lichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich
    von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien
    konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die
    Aufrechnung erklärt.“

24. § 358 wird aufgehoben.

25. Die §§ 359 und 360 werden die §§ 353 und 354.

26. Nach dem neuen § 354 wird folgender Untertitel
    eingefügt:
                    „Untertitel 2

                     Widerrufs- und
          Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen

                             § 355
          Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

       (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein
    Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so
    ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerich-
    tete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er
    sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss
    keine Begründung enthalten und ist in Textform oder
    durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei
    Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären;
    zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
       (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem
    dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung
    über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den
    Erfordernissen des eingesetzten Kommunikations-
    mittels seine Rechte deutlich macht, in Textform
    mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift
    desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären
    ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die
    Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Sie ist vom
    Verbraucher bei anderen als notariell beurkundeten
    Verträgen gesondert zu unterschreiben oder mit einer
    qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Ist
    der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die
    Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch
    eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Ver-
    brauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde
BGBl. 2001, Seite 3153 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3153
oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist
der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den

Unternehmer.

  (3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs

Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von

Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Ein-

gangs beim Empfänger.

                        § 356
      Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
   (1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit
dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim
Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts
im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgabe-
recht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass
1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete
   Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist,

2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwe-
   senheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis
   nehmen konnte und
3. dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform
   eingeräumt wird.

   (2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Wider-
rufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache
beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache
oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt
werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt
werden. § 355 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende
Anwendung.

                        § 357
                   Rechtsfolgen
          des Widerrufs und der Rückgabe

   (1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht

finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die

Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt ent-

sprechende Anwendung. Die in § 286 Abs. 3 be-

stimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rück-
gabeerklärung des Verbrauchers.

   (2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Wider-

rufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die

Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten

und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und

Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht

besteht, dürfen dem Verbraucher bei einer Bestellung

bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen

Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt wer-

den, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der

bestellten entspricht.

   (3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346

Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die

bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache
entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er

spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese
Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen wor-
den ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die
Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der
Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über
sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden
ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.
  (4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

                         § 358

                 Verbundene Verträge

   (1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss

eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die

Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unter-

nehmer gerichtete Willenserklärung wirksam wider-

rufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines
mit diesem Vertrag verbundenen Verbraucherdar-
lehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr
gebunden.
   (2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss
eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willens-
erklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine
auf den Abschluss eines mit diesem Verbraucher-
darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die
Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer
anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nicht
mehr gebunden. Kann der Verbraucher die auf den
Abschluss des verbundenen Vertrags gerichtete
Willenserklärung nach Maßgabe dieses Untertitels
widerrufen, gilt allein Absatz 1 und sein Widerrufs-
recht aus § 495 Abs. 1 ist ausgeschlossen. Erklärt
der Verbraucher im Fall des Satzes 2 dennoch den
Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags, gilt dies
als Widerruf des verbundenen Vertrags gegenüber
dem Unternehmer gemäß Absatz 1.

   (3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder
die Erbringung einer anderen Leistung und ein Ver-
braucherdarlehensvertrag sind verbunden, wenn
das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung
des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine
wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Ein-
heit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unter-
nehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers
finanziert, oder im Fall der Finanzierung durch einen

Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vor-

bereitung oder dem Abschluss des Verbraucher-

darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers

bedient.

   (4) § 357 gilt für den verbundenen Vertrag ent-
sprechend. Im Fall des Absatzes 1 sind jedoch An-

sprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der

Rückabwicklung des Verbraucherdarlehensvertrags

gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Dar-

lehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hin-

sichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der

Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Unterneh-

mers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das

Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des

Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist.

   (5) Die erforderliche Belehrung über das Wider-

rufs- oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen

nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 und 2 hinweisen.

                         § 359

     Einwendungen bei verbundenen Verträgen
   Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Dar-
lehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem
verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unter-
nehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag ge-
schlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung
berechtigen würden. Dies gilt nicht, wenn das finan-
zierte Entgelt 200 Euro nicht überschreitet, sowie bei
BGBl. 2001, Seite 3154 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3154
    Einwendungen, die auf einer zwischen diesem Unter-
    nehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des
    Verbraucherdarlehensvertrags vereinbarten Vertrags-
    änderung beruhen. Kann der Verbraucher Nach-
    erfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des
    Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung
    fehlgeschlagen ist.“

27. Die §§ 361 bis 361b werden aufgehoben.

28. § 390 Satz 2 wird aufgehoben.

29. In § 425 Abs. 2 werden die Wörter „Unterbrechung

    und Hemmung“ durch die Wörter „Neubeginn,
    Hemmung und Ablaufhemmung“ ersetzt.

30. Im zweiten Buch werden der bisherige dritte und der
    vierte bis sechste Abschnitt die Abschnitte 4 bis 7.

31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Ab-
    schnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird
    durch folgende Titel ersetzt:

                            „Titel 1

                         Kauf, Tausch

                          Untertitel 1

                   Allgemeine Vorschriften
                             § 433

        Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

       (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer
    einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu
    übergeben und das Eigentum an der Sache zu ver-
    schaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei
    von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

      (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den
    vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte
    Sache abzunehmen.
                             § 434

                         Sachmangel

       (1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie
    bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit
    hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist
    die Sache frei von Sachmängeln,
    1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag voraus-
       gesetzte Verwendung eignet, sonst

    2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung
       eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei
       Sachen der gleichen Art üblich ist und die der
       Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

    Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören
    auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffent-
    lichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers
    (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder
    seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder
    bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaf-
    ten der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der
    Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht
    kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertrags-

schlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder
dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen
konnte.
  (2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben,
wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer
oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durch-
geführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur
Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die
Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die
Sache ist fehlerfrei montiert worden.

  (3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der
Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe
Menge liefert.

                        § 435

                   Rechtsmangel
   Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte
in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kauf-
vertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer
geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht
es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen
ist, das nicht besteht.

                        § 436

        Öffentliche Lasten von Grundstücken

  (1) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Ver-
käufer eines Grundstücks verpflichtet, Erschließungs-
beiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die Maß-
nahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertrags-
schlusses bautechnisch begonnen sind, unabhängig
vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld.

   (2) Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht
für die Freiheit des Grundstücks von anderen öffent-
lichen Abgaben und von anderen öffentlichen Lasten,
die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet
sind.

                        § 437

          Rechte des Käufers bei Mängeln
   Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn
die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vor-
liegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,

2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Ver-
   trag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis
   mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Scha-
   densersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher
   Aufwendungen verlangen.

                        § 438
          Verjährung der Mängelansprüche

  (1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten An-
sprüche verjähren

1. in 30 Jahren, wenn der Mangel
   a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf
      Grund dessen Herausgabe der Kaufsache ver-
      langt werden kann, oder

   b) in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch
      eingetragen ist,
   besteht,
BGBl. 2001, Seite 3155 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3155
2. in fünf Jahren
   a) bei einem Bauwerk und

   b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer

      üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk
      verwendet worden ist und dessen Mangel-
      haftigkeit verursacht hat, und
3. im Übrigen in zwei Jahren.
  (2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit
der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der
Sache.
  (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und
Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen
Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel
arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1
Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der
dort bestimmten Frist ein.
   (4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt
§ 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des
Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kauf-
preises insoweit verweigern, als er auf Grund des
Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von
diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom
Vertrag zurücktreten.
   (5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht
finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende
Anwendung.
                        § 439
                    Nacherfüllung

   (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner

Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung

einer mangelfreien Sache verlangen.

   (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nach-
erfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbeson-
dere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
zu tragen.
   (3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte
Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2
und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßi-
gen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der
Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeu-
tung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen,
ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erheb-
liche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden
könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich
in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung;
das Recht des Verkäufers, auch diese unter den
Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt
unberührt.
   (4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nach-
erfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom
Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach
Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

                         § 440
              Besondere Bestimmungen
          für Rücktritt und Schadensersatz
  Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323
Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht,
wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung
gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem
Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschla-
gen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung

gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehl-
geschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art
der Sache oder des Mangels oder den sonstigen

Umständen etwas anderes ergibt.

                        § 441
                      Minderung
   (1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den
Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer
mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5
Satz 2 findet keine Anwendung.
   (2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der
Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die
Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt
werden.
   (3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem
Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des
Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangel-
freiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden
haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich,
durch Schätzung zu ermitteln.
   (4) Hat der Käufer mehr als den geminderten
Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Ver-
käufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1
finden entsprechende Anwendung.

                         § 442
                 Kenntnis des Käufers
   (1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels
sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss

den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge

grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der

Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend
machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig ver-
schwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit
der Sache übernommen hat.
   (2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der
Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer
kennt.
                         § 443
       Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie
   (1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine
Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür,
dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine
bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgaran-
tie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbe-
schadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus
der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der
einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen
gegenüber demjenigen zu, der die Garantie einge-
räumt hat.
   (2) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen
worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer
Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte
aus der Garantie begründet.

                       § 444
                Haftungsausschluss
   Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte
des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen
oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer
nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig ver-
schwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit
der Sache übernommen hat.
BGBl. 2001, Seite 3156 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3156
                          § 445
                   Haftungsbegrenzung
             bei öffentlichen Versteigerungen
      Wird eine Sache auf Grund eines Pfandrechts in
   einer öffentlichen Versteigerung unter der Bezeich-
   nung als Pfand verkauft, so stehen dem Käufer Rech-
   te wegen eines Mangels nur zu, wenn der Verkäufer
   den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie
   für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

                          § 446

              Gefahr- und Lastenübergang
      Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die
   Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
   Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Über-
   gabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und
   trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es
   gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

                          § 447
         Gefahrübergang beim Versendungskauf
      (1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des
   Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort
   als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den
   Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem
   Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur
   Ausführung der Versendung bestimmten Person oder
   Anstalt ausgeliefert hat.
      (2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über
   die Art der Versendung erteilt und weicht der Ver-
   käufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab,
   so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus ent-
   stehenden Schaden verantwortlich.

                          § 448

                      Kosten der

           Übergabe und vergleichbare Kosten

      (1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe
   der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und
   der Versendung der Sache nach einem anderen Ort
   als dem Erfüllungsort.

      (2) Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten

   der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auf-

   lassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu der

   Eintragung erforderlichen Erklärungen.

                          § 449
                   Eigentumsvorbehalt
      (1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen
   Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises
   vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das
   Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung voll-
   ständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird
   (Eigentumsvorbehalt).
     (2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der

   Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er
   vom Vertrag zurückgetreten ist.
      (3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts
   ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon
   abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forde-
   rungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem
   Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt.

                        § 450
                 Ausgeschlossene
          Käufer bei bestimmten Verkäufen
   (1) Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvoll-
streckung dürfen der mit der Vornahme oder Leitung
des Verkaufs Beauftragte und die von ihm zugezoge-
nen Gehilfen einschließlich des Protokollführers den
zu verkaufenden Gegenstand weder für sich persön-
lich oder durch einen anderen noch als Vertreter eines
anderen kaufen.

  (2) Absatz 1 gilt auch bei einem Verkauf außerhalb
der Zwangsvollstreckung, wenn der Auftrag zu dem
Verkauf auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift erteilt
worden ist, die den Auftraggeber ermächtigt, den
Gegenstand für Rechnung eines anderen verkaufen
zu lassen, insbesondere in den Fällen des Pfand-
verkaufs und des in den §§ 383 und 385 zugelassenen
Verkaufs, sowie bei einem Verkauf aus einer Insol-
venzmasse.
                        § 451
        Kauf durch ausgeschlossenen Käufer
   (1) Die Wirksamkeit eines dem § 450 zuwider
erfolgten Kaufs und der Übertragung des gekauften
Gegenstandes hängt von der Zustimmung der bei
dem Verkauf als Schuldner, Eigentümer oder Gläubi-
ger Beteiligten ab. Fordert der Käufer einen Beteilig-
ten zur Erklärung über die Genehmigung auf, so findet
§ 177 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
   (2) Wird infolge der Verweigerung der Genehmi-
gung ein neuer Verkauf vorgenommen, so hat der
frühere Käufer für die Kosten des neuen Verkaufs
sowie für einen Mindererlös aufzukommen.

                        § 452

                     Schiffskauf

  Die Vorschriften dieses Untertitels über den Kauf

von Grundstücken finden auf den Kauf von eingetra-
genen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechende
Anwendung.
                       § 453

                     Rechtskauf

   (1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen

finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen

Gegenständen entsprechende Anwendung.

  (2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung
und Übertragung des Rechts.
  (3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer
Sache berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet,
dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechts-
mängeln zu übergeben.

                     Untertitel 2
             Besondere Arten des Kaufs

                      Kapitel 1

                   Kauf auf Probe
                        § 454

         Zustandekommen des Kaufvertrags
  (1) Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichti-
gung steht die Billigung des gekauften Gegenstandes
BGBl. 2001, Seite 3157 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3157
im Belieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel
unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung
geschlossen.
  (2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die
Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten.

                        § 455

                    Billigungsfrist
   Die Billigung eines auf Probe oder auf Besichtigung
gekauften Gegenstandes kann nur innerhalb der ver-
einbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur
bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer
bestimmten angemessenen Frist erklärt werden. War
die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder
der Besichtigung übergeben, so gilt sein Schweigen
als Billigung.

                      Kapitel 2

                     Wiederkauf

                        § 456
         Zustandekommen des Wiederkaufs
  (1) Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrag das
Recht des Wiederkaufs vorbehalten, so kommt der
Wiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers gegen-
über dem Käufer, dass er das Wiederkaufsrecht
ausübe, zustande. Die Erklärung bedarf nicht der für
den Kaufvertrag bestimmten Form.

  (2) Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt
im Zweifel auch für den Wiederkauf.

                        § 457
           Haftung des Wiederverkäufers
  (1) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, dem Wie-
derkäufer den gekauften Gegenstand nebst Zubehör
herauszugeben.
   (2) Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des
Wiederkaufsrechts eine Verschlechterung, den Unter-
gang oder eine aus einem anderen Grund eingetre-
tene Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften
Gegenstandes verschuldet oder den Gegenstand
wesentlich verändert, so ist er für den daraus entste-
henden Schaden verantwortlich. Ist der Gegenstand
ohne Verschulden des Wiederverkäufers verschlech-
tert oder ist er nur unwesentlich verändert, so kann
der Wiederkäufer Minderung des Kaufpreises nicht
verlangen.
                        § 458

          Beseitigung von Rechten Dritter

   Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des

Wiederkaufsrechts über den gekauften Gegenstand

verfügt, so ist er verpflichtet, die dadurch begründe-

ten Rechte Dritter zu beseitigen. Einer Verfügung des

Wiederverkäufers steht eine Verfügung gleich, die im
Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvoll-
ziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
                        § 459

             Ersatz von Verwendungen
   Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die
er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wieder-
kauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der

Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen
erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszu-
gebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.

                        § 460
          Wiederkauf zum Schätzungswert

   Ist als Wiederkaufpreis der Schätzungswert ver-
einbart, den der gekaufte Gegenstand zur Zeit des
Wiederkaufs hat, so ist der Wiederverkäufer für eine
Verschlechterung, den Untergang oder die aus einem
anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Her-
ausgabe des Gegenstandes nicht verantwortlich, der
Wiederkäufer zum Ersatz von Verwendungen nicht
verpflichtet.
                        § 461

          Mehrere Wiederkaufsberechtigte

   Steht das Wiederkaufsrecht mehreren gemein-
schaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt
werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen
oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind
die übrigen berechtigt, das Wiederkaufsrecht im
Ganzen auszuüben.
                        § 462
                   Ausschlussfrist

   Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur
bis zum Ablauf von 30, bei anderen Gegenständen
nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Verein-
barung des Vorbehalts ausgeübt werden. Ist für die
Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die
Stelle der gesetzlichen Frist.

                      Kapitel 3
                       Vorkauf

                        § 463
          Voraussetzungen der Ausübung
  Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf
berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben,
sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kauf-
vertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

                        § 464

           Ausübung des Vorkaufsrechts
  (1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt
durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die
Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag
bestimmten Form.

  (2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt

der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem

Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande,

welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart

hat.

                        § 465
            Unwirksame Vereinbarungen
  Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem
Dritten, durch welche der Kauf von der Nichtaus-
übung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder
dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung des
Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird, ist dem
Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam.
BGBl. 2001, Seite 3158 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3158
                         § 466
                     Nebenleistungen
      Hat sich der Dritte in dem Vertrag zu einer Neben-
   leistung verpflichtet, die der Vorkaufsberechtigte zu
   bewirken außerstande ist, so hat der Vorkaufsberech-
   tigte statt der Nebenleistung ihren Wert zu entrichten.
   Lässt sich die Nebenleistung nicht in Geld schätzen,
   so ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlos-
   sen; die Vereinbarung der Nebenleistung kommt
   jedoch nicht in Betracht, wenn der Vertrag mit dem
   Dritten auch ohne sie geschlossen sein würde.

                          § 467
                       Gesamtpreis

      Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das
   Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu
   einem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufs-
   berechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamt-
   preises zu entrichten. Der Verpflichtete kann ver-
   langen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt
   wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden
   können.
                           § 468
                 Stundung des Kaufpreises
      (1) Ist dem Dritten in dem Vertrag der Kaufpreis
   gestundet worden, so kann der Vorkaufsberechtigte
   die Stundung nur in Anspruch nehmen, wenn er für
   den gestundeten Betrag Sicherheit leistet.
      (2) Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs,
   so bedarf es der Sicherheitsleistung insoweit nicht,

   als für den gestundeten Kaufpreis die Bestellung einer
   Hypothek an dem Grundstück vereinbart oder in
   Anrechnung auf den Kaufpreis eine Schuld, für die
   eine Hypothek an dem Grundstück besteht, über-
   nommen worden ist. Entsprechendes gilt, wenn ein
   eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk Gegen-
   stand des Vorkaufs ist.
                            § 469

             Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist

      (1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtig-

   ten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen

   Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des

   Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten

   ersetzt.

      (2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur
   bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen
   Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach
   dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für
   die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die
   Stelle der gesetzlichen Frist.

                          § 470
              Verkauf an gesetzlichen Erben
     Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht
   auf einen Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges
   Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt.

                         § 471
                      Verkauf bei
           Zwangsvollstreckung oder Insolvenz

      Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der
   Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus
   einer Insolvenzmasse erfolgt.

                        § 472
            Mehrere Vorkaufsberechtigte
   Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaft-
lich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden.
Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt
einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die
übrigen berechtigt, das Vorkaufsrecht im Ganzen
auszuüben.
                         § 473
                 Unübertragbarkeit

   Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht
nicht auf die Erben des Berechtigten über, sofern
nicht ein anderes bestimmt ist. Ist das Recht auf
eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist es im Zweifel
vererblich.
                    Untertitel 3

                Verbrauchsgüterkauf
                        § 474

          Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
   (1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer
eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten
ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht
für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Ver-
steigerung verkauft werden, an der der Verbraucher
persönlich teilnehmen kann.
  (2) Die §§ 445 und 447 finden auf die in diesem
Untertitel geregelten Kaufverträge keine Anwendung.

                        § 475

           Abweichende Vereinbarungen
   (1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den
Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nach-
teil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437,
439 bis 443, sowie von den Vorschriften dieses Unter-
titels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht
berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften fin-
den auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige

Gestaltungen umgangen werden.

    (2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten

Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den

Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert

werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungs-

frist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von
weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen
von weniger als einem Jahr führt.

  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der
§§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die
Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.

                        § 476
                 Beweislastumkehr
  Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit
Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet,
dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangel-
haft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art
der Sache oder des Mangels unvereinbar.

                        § 477

        Sonderbestimmungen für Garantien
  (1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach
und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten
BGBl. 2001, Seite 3159 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3159
1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Ver-
   brauchers sowie darauf, dass sie durch die Garan-
   tie nicht eingeschränkt werden, und
2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen
   Angaben, die für die Geltendmachung der Ga-
   rantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer
   und den räumlichen Geltungsbereich des Ga-
   rantieschutzes sowie Namen und Anschrift des
   Garantiegebers.
  (2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die
Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.

   (3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird
nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden
Anforderungen nicht erfüllt wird.
                        § 478
            Rückgriff des Unternehmers
   (1) Wenn der Unternehmer die verkaufte neu her-
gestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit
zurücknehmen musste oder der Verbraucher den
Kaufpreis gemindert hat, bedarf es für die in § 437

bezeichneten Rechte des Unternehmers gegen den
Unternehmer, der ihm die Sache verkauft hatte (Liefe-
rant), wegen des vom Verbraucher geltend gemach-
ten Mangels einer sonst erforderlichen Fristsetzung
nicht.
   (2) Der Unternehmer kann beim Verkauf einer neu
hergestellten Sache von seinem Lieferanten Ersatz
der Aufwendungen verlangen, die der Unternehmer
im Verhältnis zum Verbraucher nach § 439 Abs. 2 zu
tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend
gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr
auf den Unternehmer vorhanden war.
  (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 476
mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem
Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt.

   (4) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den
Lieferanten getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil
des Unternehmers von den §§ 433 bis 435, 437, 439
bis 443 sowie von den Absätzen 1 bis 3 und von
§ 479 abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen,

wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger

Ausgleich eingeräumt wird. Satz 1 gilt unbeschadet
des § 307 nicht für den Ausschluss oder die
Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch
Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestal-
tungen umgangen werden.
  (5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf die Ansprüche
des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Liefer-
kette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende
Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
  (6) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.

                        § 479

       Verjährung von Rückgriffsansprüchen
  (1) Die in § 478 Abs. 2 bestimmten Aufwendungs-
ersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab Abliefe-
rung der Sache.
  (2) Die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2
bestimmten Ansprüche des Unternehmers gegen

seinen Lieferanten wegen des Mangels einer an einen
Verbraucher verkauften neu hergestellten Sache
tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein,
in dem der Unternehmer die Ansprüche des Ver-
brauchers erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet
spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der
Lieferant die Sache dem Unternehmer abgeliefert hat.
  (3) Die vorstehenden Absätze finden auf die An-
sprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in
der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer ent-
sprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unter-
nehmer sind.

                     Untertitel 4
                       Tausch
                        § 480
                       Tausch
  Auf den Tausch finden die Vorschriften über den
Kauf entsprechende Anwendung.

                       Titel 2

            Teilzeit-Wohnrechteverträge

                        § 481
      Begriff des Teilzeit-Wohnrechtevertrags
   (1) Teilzeit-Wohnrechteverträge sind Verträge,
durch die ein Unternehmer einem Verbraucher gegen
Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft
oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von
mindestens drei Jahren ein Wohngebäude jeweils für
einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum
des Jahres zu Erholungs- oder Wohnzwecken zu
nutzen. Das Recht kann ein dingliches oder anderes
Recht sein und insbesondere auch durch eine Mit-
gliedschaft in einem Verein oder einen Anteil an einer
Gesellschaft eingeräumt werden.

  (2) Das Recht kann auch darin bestehen, die
Nutzung eines Wohngebäudes jeweils aus einem
Bestand von Wohngebäuden zu wählen.

 (3) Einem Wohngebäude steht ein Teil eines

Wohngebäudes gleich.

                        § 482

                    Prospektpflicht
          bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
  (1) Wer als Unternehmer den Abschluss von Teil-
zeit-Wohnrechteverträgen anbietet, hat jedem Ver-
braucher, der Interesse bekundet, einen Prospekt
auszuhändigen.
   (2) Der in Absatz 1 bezeichnete Prospekt muss
eine allgemeine Beschreibung des Wohngebäudes
oder des Bestandes von Wohngebäuden sowie
die in der Rechtsverordnung nach Artikel 242 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
bestimmten Angaben enthalten.
   (3) Der Unternehmer kann vor Vertragsschluss
eine Änderung gegenüber den im Prospekt ent-
haltenen Angaben vornehmen, soweit dies auf Grund
von Umständen erforderlich wird, auf die er keinen
Einfluss nehmen konnte.
BGBl. 2001, Seite 3160 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3160
     (4) In jeder Werbung für den Abschluss von Teil-
   zeit-Wohnrechteverträgen ist anzugeben, dass der
   Prospekt erhältlich ist und wo er angefordert werden
   kann.

                           § 483

              Vertrags- und Prospektsprache
             bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
      (1) Der Vertrag ist in der Amtssprache oder, wenn
   es dort mehrere Amtssprachen gibt, in der vom Ver-
   braucher gewählten Amtssprache des Mitgliedstaats
   der Europäischen Union oder des Vertragsstaats
   des Übereinkommens über den Europäischen Wirt-
   schaftsraum abzufassen, in dem der Verbraucher
   seinen Wohnsitz hat. Ist der Verbraucher Angehöriger
   eines anderen Mitgliedstaats, so kann er statt der
   Sprache seines Wohnsitzstaats auch die oder eine
   der Amtssprachen des Staats, dem er angehört,
   wählen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den
   Prospekt.

     (2) Ist der Vertrag vor einem deutschen Notar zu
   beurkunden, so gelten die §§ 5 und 16 des Be-

   urkundungsgesetzes mit der Maßgabe, dass dem

   Verbraucher eine beglaubigte Übersetzung des

   Vertrags in der von ihm nach Absatz 1 gewählten

   Sprache auszuhändigen ist.

      (3) Teilzeit-Wohnrechteverträge, die Absatz 1
   Satz 1 und 2 oder Absatz 2 nicht entsprechen, sind
   nichtig.

                           § 484

                          Schriftform
             bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen

      (1) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag bedarf der
   schriftlichen Form, soweit nicht in anderen Vorschrif-
   ten eine strengere Form vorgeschrieben ist. Der
   Abschluss des Vertrags in elektronischer Form ist
   ausgeschlossen. Die in dem in § 482 bezeichneten,
   dem Verbraucher ausgehändigten Prospekt enthalte-
   nen Angaben werden Inhalt des Vertrags, soweit die
   Parteien nicht ausdrücklich und unter Hinweis auf die
   Abweichung vom Prospekt eine abweichende Ver-

   einbarung treffen. Solche Änderungen müssen dem

   Verbraucher vor Abschluss des Vertrags mitgeteilt

   werden. Unbeschadet der Geltung der Prospekt-

   angaben gemäß Satz 2 muss die Vertragsurkunde die

   in der in § 482 Abs. 2 bezeichneten Rechtsverordnung
   bestimmten Angaben enthalten.

      (2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine
   Vertragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde
   auszuhändigen. Er hat ihm ferner, wenn die Vertrags-
   sprache und die Sprache des Staats, in dem das
   Wohngebäude belegen ist, verschieden sind, eine
   beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der oder
   einer zu den Amtssprachen der Europäischen Union
   oder des Übereinkommens über den Europäischen
   Wirtschaftsraum zählenden Sprache des Staats
   auszuhändigen, in dem das Wohngebäude belegen
   ist. Die Pflicht zur Aushändigung einer beglaubigten
   Übersetzung entfällt, wenn sich das Nutzungsrecht
   auf einen Bestand von Wohngebäuden bezieht, die in
   verschiedenen Staaten belegen sind.

                         § 485
                    Widerrufsrecht
          bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen

  (1) Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-
Wohnrechtevertrag ein Widerrufsrecht nach § 355
zu.
   (2) Die erforderliche Belehrung über das Wider-
rufsrecht muss auch die Kosten angeben, die der
Verbraucher im Fall des Widerrufs gemäß Absatz 5
Satz 2 zu erstatten hat.
  (3) Ist dem Verbraucher der in § 482 bezeichnete
Prospekt vor Vertragsschluss nicht oder nicht in der
dort vorgeschriebenen Sprache ausgehändigt wor-
den, so beträgt die Frist zur Ausübung des Widerrufs-
rechts abweichend von § 355 Abs. 1 Satz 2 einen
Monat.

   (4) Fehlt im Vertrag eine der Angaben, die in der in
§ 482 Abs. 2 bezeichneten Rechtsverordnung be-
stimmt werden, so beginnt die Frist zur Ausübung des
Widerrufsrechts erst, wenn dem Verbraucher diese
Angabe schriftlich mitgeteilt wird.

   (5) Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für

die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden ist

abweichend von § 357 Abs. 1 und 3 ausgeschlossen.

Bedurfte der Vertrag der notariellen Beurkundung, so

hat der Verbraucher dem Unternehmer die Kosten der
Beurkundung zu erstatten, wenn dies im Vertrag aus-
drücklich bestimmt ist. In den Fällen der Absätze 3
und 4 entfällt die Verpflichtung zur Erstattung von
Kosten; der Verbraucher kann vom Unternehmer
Ersatz der Kosten des Vertrags verlangen.

                         § 486

                  Anzahlungsverbot
          bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
   Der Unternehmer darf Zahlungen des Verbrauchers
vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht fordern oder an-
nehmen. Für den Verbraucher günstigere Vorschriften
bleiben unberührt.

                         § 487
            Abweichende Vereinbarungen

   Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht

zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.

Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht

ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie

durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

                        Titel 3
        Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen
        und Ratenlieferungsverträge zwischen
     einem Unternehmer und einem Verbraucher

                      Untertitel 1
                  Darlehensvertrag

                         § 488

                   Vertragstypische
           Pflichten beim Darlehensvertrag
  (1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darle-
hensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen
Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu
BGBl. 2001, Seite 3161 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3161
stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen
geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur
Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten.

  (2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein
anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines
Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines
Jahres zurückzuerstatten ist, bei der Rückerstattung
zu entrichten.
  (3) Ist für die Rückerstattung des Darlehens eine
Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab,
dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer
kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehens-
nehmer auch ohne Kündigung zur Rückerstattung
berechtigt.

                        § 489

                  Ordentliches

      Kündigungsrecht des Darlehensnehmers

   (1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehens-
vertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein
fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise
kündigen,
1. wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung
   bestimmten Zeit endet und keine neue Verein-
   barung über den Zinssatz getroffen ist, unter Ein-

   haltung einer Kündigungsfrist von einem Monat
   frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die
   Zinsbindung endet; ist eine Anpassung des Zins-
   satzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem
   Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer
   jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die
   Zinsbindung endet, kündigen;
2. wenn das Darlehen einem Verbraucher gewährt
   und nicht durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht
   gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten

   nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung

   einer Kündigungsfrist von drei Monaten;

3. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach

   dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer

   Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach
   dem Empfang des Darlehens eine neue Verein-
   barung über die Zeit der Rückzahlung oder den
   Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser
   Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts der
   Auszahlung.

   (2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehens-
vertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten
kündigen.

  (3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers nach

Absatz 1 oder Absatz 2 gilt als nicht erfolgt, wenn er

den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen

nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

   (4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag
ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt
nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen
des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemein-
deverband, die Europäischen Gemeinschaften oder
ausländische Gebietskörperschaften.

                        § 490
        Außerordentliches Kündigungsrecht

   (1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des
Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer
für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesent-
liche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht,
durch die die Rückerstattung des Darlehens, auch
unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann
der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Aus-
zahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Aus-
zahlung nur in der Regel fristlos kündigen.
   (2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehens-
vertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein
fester Zinssatz vereinbart und das Darlehen durch ein
Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter
Einhaltung der Fristen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 vorzeitig
kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies
gebieten. Ein solches Interesse liegt insbesondere

vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach

einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung
des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehens-
nehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Scha-
den zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen
Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
  (3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben
unberührt.

                        § 491

            Verbraucherdarlehensvertrag
   (1) Für entgeltliche Darlehensverträge zwischen
einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem
Verbraucher als Darlehensnehmer (Verbraucherdar-
lehensvertrag) gelten vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 ergänzend die folgenden Vorschriften.
  (2) Die folgenden Vorschriften finden keine An-
wendung auf Verbraucherdarlehensverträge,

1. bei denen das auszuzahlende Darlehen (Netto-

   darlehensbetrag) 200 Euro nicht übersteigt;

2. die ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer zu

   Zinsen abschließt, die unter den marktüblichen

   Sätzen liegen;

3. die im Rahmen der Förderung des Wohnungs-
   wesens und des Städtebaus auf Grund öffent-
   lich-rechtlicher Bewilligungsbescheide oder auf
   Grund von Zuwendungen aus öffentlichen Haus-
   halten unmittelbar zwischen der die Fördermittel
   vergebenden öffentlich-rechtlichen Anstalt und
   dem Darlehensnehmer zu Zinssätzen abgeschlos-
   sen werden, die unter den marktüblichen Sätzen
   liegen.

  (3) Keine Anwendung finden ferner

1. die §§ 358, 359, 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2, §§ 495,

   497 Abs. 2 und 3 und § 498 auf Verbraucher-

   darlehensverträge, bei denen die Gewährung des

   Darlehens von der Sicherung durch ein Grund-
   pfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedin-
   gungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abge-
   sicherte Darlehensverträge und deren Zwischen-
   finanzierung üblich sind; der Sicherung durch ein
   Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer
   solchen Sicherung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des
   Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird;
BGBl. 2001, Seite 3162 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3162
   2. § 358 Abs. 2, 4 und 5 und die §§ 492 bis 495 auf
      Verbraucherdarlehensverträge, die in ein nach den
      Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes
      gerichtliches Protokoll aufgenommen oder no-
      tariell beurkundet sind, wenn das Protokoll oder
      die notarielle Urkunde den Jahreszins, die bei
      Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten
      Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen
      enthält, unter denen der Jahreszins oder die
      Kosten geändert werden können;

   3. § 358 Abs. 2, 4 und 5 und § 359 auf Verbraucher-
      darlehensverträge, die der Finanzierung des
      Erwerbs von Wertpapieren, Devisen, Derivaten
      oder Edelmetallen dienen.

                           § 492
                Schriftform, Vertragsinhalt

      (1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit
   nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schrift-
   lich abzuschließen. Der Abschluss des Vertrags in
   elektronischer Form ist ausgeschlossen. Der Schrift-
   form ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die

   Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt

   werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf

   keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer auto-

   matischen Einrichtung erstellt wird. Die vom Dar-

   lehensnehmer zu unterzeichnende Vertragserklärung

   muss angeben

   1. den Nettodarlehensbetrag, gegebenenfalls die
      Höchstgrenze des Darlehens;
   2. den Gesamtbetrag aller vom Darlehensnehmer
      zur Tilgung des Darlehens sowie zur Zahlung der
      Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden
      Teilzahlungen, wenn der Gesamtbetrag bei Ab-

      schluss des Verbraucherdarlehensvertrags für die

      gesamte Laufzeit der Höhe nach feststeht. Ferner
      ist bei Darlehen mit veränderlichen Bedingungen,
      die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamt-
      betrag auf der Grundlage der bei Abschluss des
      Vertrags maßgeblichen Darlehensbedingungen
      anzugeben. Kein Gesamtbetrag ist anzugeben bei
      Darlehen, bei denen die Inanspruchnahme bis zu
      einer Höchstgrenze freigestellt ist;
   3. die Art und Weise der Rückzahlung des Darlehens
      oder, wenn eine Vereinbarung hierüber nicht
      vorgesehen ist, die Regelung der Vertrags-
      beendigung;
   4. den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Dar-
      lehens, die, soweit ihre Höhe bekannt ist, im Ein-
      zelnen zu bezeichnen, im Übrigen dem Grunde
      nach anzugeben sind, einschließlich etwaiger vom
      Darlehensnehmer zu tragender Vermittlungskosten;
   5. den effektiven Jahreszins oder, wenn eine Ände-
      rung des Zinssatzes oder anderer preisbestim-
      mender Faktoren vorbehalten ist, den anfäng-
      lichen effektiven Jahreszins; zusammen mit dem
      anfänglichen effektiven Jahreszins ist auch an-
      zugeben, unter welchen Voraussetzungen preis-
      bestimmende Faktoren geändert werden können
      und auf welchen Zeitraum Belastungen, die sich
      aus einer nicht vollständigen Auszahlung oder aus
      einem Zuschlag zu dem Darlehen ergeben, bei der
      Berechnung des effektiven Jahreszinses verrech-
      net werden;

6. die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Ver-
   sicherung, die im Zusammenhang mit dem Ver-
   braucherdarlehensvertrag abgeschlossen wird;
7. zu bestellende Sicherheiten.

   (2) Effektiver Jahreszins ist die in einem Prozent-
satz des Nettodarlehensbetrags anzugebende Ge-
samtbelastung pro Jahr. Die Berechnung des effek-
tiven und des anfänglichen effektiven Jahreszinses
richtet sich nach § 6 der Verordnung zur Regelung der
Preisangaben.

   (3) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer
eine Abschrift der Vertragserklärungen zur Verfügung
zu stellen.
   (4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Voll-
macht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines
Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht
für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die
notariell beurkundet ist.

                        § 493
                 Überziehungskredit

   (1) Die Bestimmungen des § 492 gelten nicht für

Verbraucherdarlehensverträge, bei denen ein Kredit-

institut einem Darlehensnehmer das Recht einräumt,

sein laufendes Konto in bestimmter Höhe zu über-

ziehen, wenn außer den Zinsen für das in Anspruch

genommene Darlehen keine weiteren Kosten in Rech-

nung gestellt werden und die Zinsen nicht in kürzeren
Perioden als drei Monaten belastet werden. Das
Kreditinstitut hat den Darlehensnehmer vor der In-
anspruchnahme eines solchen Darlehens zu unter-
richten über
1. die Höchstgrenze des Darlehens;

2. den zum Zeitpunkt der Unterrichtung geltenden

   Jahreszins;

3. die Bedingungen, unter denen der Zinssatz ge-
   ändert werden kann;
4. die Regelung der Vertragsbeendigung.
Die Vertragsbedingungen nach Satz 2 Nr. 1 bis 4
sind dem Darlehensnehmer spätestens nach der
ersten Inanspruchnahme des Darlehens zu bestä-
tigen. Ferner ist der Darlehensnehmer während der
Inanspruchnahme des Darlehens über jede Änderung
des Jahreszinses zu unterrichten. Die Bestätigung
nach Satz 3 und die Unterrichtung nach Satz 4 haben
in Textform zu erfolgen; es genügt, wenn sie auf
einem Kontoauszug erfolgen.
   (2) Duldet das Kreditinstitut die Überziehung eines
laufenden Kontos und wird das Konto länger als drei
Monate überzogen, so hat das Kreditinstitut den
Darlehensnehmer über den Jahreszins, die Kosten
sowie die diesbezüglichen Änderungen zu unterrich-
ten; dies kann in Form eines Ausdrucks auf einem
Kontoauszug erfolgen.
                        § 494

           Rechtsfolgen von Formmängeln
   (1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf
Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher
erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform
insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der
in § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 bis 6 vorgeschriebenen
Angaben fehlt.
BGBl. 2001, Seite 3163 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3163
   (2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird
der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der
Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in
Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Ver-
braucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Zinssatz
(§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4) auf den gesetzlichen Zins-
satz, wenn seine Angabe, die Angabe des effektiven
oder anfänglichen effektiven Jahreszinses (§ 492
Abs. 1 Satz 5 Nr. 5) oder die Angabe des Gesamt-
betrags (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2) fehlt. Nicht ange-
gebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht
geschuldet. Vereinbarte Teilzahlungen sind unter Be-
rücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten
neu zu berechnen. Ist nicht angegeben, unter welchen
Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren ge-
ändert werden können, so entfällt die Möglichkeit,
diese zum Nachteil des Darlehensnehmers zu ändern.
Sicherheiten können bei fehlenden Angaben hierüber
nicht gefordert werden; dies gilt nicht, wenn der
Nettodarlehensbetrag 50 000 Euro übersteigt.
   (3) Ist der effektive oder der anfängliche effektive
Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich
der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde
gelegte Zinssatz um den Prozentsatz, um den der
effektive oder anfängliche effektive Jahreszins zu
niedrig angegeben ist.
                         § 495

                    Widerrufsrecht
   (1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Ver-
braucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach
§ 355 zu.
   (2) Hat der Darlehensnehmer das Darlehen emp-
fangen, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er das
Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach
Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des
Darlehens zurückzahlt. Dies gilt nicht im Fall des § 358
Abs. 2. Die erforderliche Belehrung über das Wider-
rufsrecht muss auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hin-
weisen.

   (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

auf die in § 493 Abs. 1 Satz 1 genannten Verbraucher-

darlehensverträge, wenn der Darlehensnehmer nach

dem Vertrag das Darlehen jederzeit ohne Einhaltung

einer Kündigungsfrist und ohne zusätzliche Kosten

zurückzahlen kann.

                         § 496
               Einwendungsverzicht,
             Wechsel- und Scheckverbot
  (1) Eine Vereinbarung, durch die der Darlehens-
nehmer auf das Recht verzichtet, Einwendungen, die
ihm gegenüber dem Darlehensgeber zustehen,
gemäß § 404 einem Abtretungsgläubiger entgegen-
zusetzen oder eine ihm gegen den Darlehensgeber
zustehende Forderung gemäß § 406 auch dem Abtre-
tungsgläubiger gegenüber aufzurechnen, ist unwirk-
sam.
  (2) Der Darlehensnehmer darf nicht verpflichtet
werden, für die Ansprüche des Darlehensgebers aus
dem Verbraucherdarlehensvertrag eine Wechselver-
bindlichkeit einzugehen. Der Darlehensgeber darf
vom Darlehensnehmer zur Sicherung seiner An-
sprüche aus dem Verbraucherdarlehensvertrag einen

Scheck nicht entgegennehmen. Der Darlehensneh-
mer kann vom Darlehensgeber jederzeit die Heraus-
gabe eines Wechsels oder Schecks, der entgegen
Satz 1 oder 2 begeben worden ist, verlangen. Der
Darlehensgeber haftet für jeden Schaden, der dem
Darlehensnehmer aus einer solchen Wechsel- oder
Scheckbegebung entsteht.

                        § 497
           Behandlung der Verzugszinsen,
           Anrechnung von Teilleistungen
   (1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen,
die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags
schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten
Betrag gemäß § 288 Abs. 1 zu verzinsen, es sei
denn, es handelt sich um einen grundpfandrechtlich
gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag gemäß
§ 491 Abs. 3 Nr. 1. Bei diesen Verträgen beträgt der
Verzugszinssatz für das Jahr zweieinhalb Prozent-
punkte über dem Basiszinssatz. Im Einzelfall kann der
Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehens-
nehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.
   (2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zin-
sen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen
und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschul-
deten Betrag oder anderen Forderungen des Dar-
lehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser
Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der
Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des
gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.
   (3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Til-
gung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen,
werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf
die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übri-
gen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf
die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehens-
geber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Ver-
jährung der Ansprüche auf Darlehensrückerstattung
und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1
an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1
Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht

länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die

Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine

Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine An-

wendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel

geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen

lautet.
                         § 498
   Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
    (1) Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers
kann der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehens-
vertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu
tilgen ist, nur kündigen, wenn
1. der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufein-
   ander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise
   und mindestens 10 Prozent, bei einer Laufzeit des
   Verbraucherdarlehensvertrags über drei Jahre mit
   5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens oder
   des Teilzahlungspreises in Verzug ist und
2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolg-
   los eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rück-
   ständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat,
   dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die
   gesamte Restschuld verlange.
BGBl. 2001, Seite 3164 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3164
   Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer
   spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über
   die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung
   anbieten.
     (2) Kündigt der Darlehensgeber den Verbraucher-
   darlehensvertrag, so vermindert sich die Restschuld
   um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen
   Kosten des Darlehens, die bei staffelmäßiger
   Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden der
   Kündigung entfallen.

                         Untertitel 2
              Finanzierungshilfen zwischen
        einem Unternehmer und einem Verbraucher

                            § 499
                   Zahlungsaufschub,
                sonstige Finanzierungshilfe
      (1) Die Vorschriften der §§ 358, 359 und 492
   Abs. 1 bis 3 und der §§ 494 bis 498 finden vorbehalt-
   lich der Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung
   auf Verträge, durch die ein Unternehmer einem Ver-
   braucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub von
   mehr als drei Monaten oder eine sonstige entgeltliche
   Finanzierungshilfe gewährt.

      (2) Für Finanzierungsleasingverträge und Verträge,
   die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die
   Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen
   Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungs-
   geschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 die in
   den §§ 500 bis 504 geregelten Besonderheiten.

      (3) Die Vorschriften dieses Untertitels finden in dem
   in § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang keine
   Anwendung. Bei einem Teilzahlungsgeschäft tritt an
   die Stelle des in § 491 Abs. 2 Nr. 1 genannten Netto-
   darlehensbetrags der Barzahlungspreis.

                            § 500
               Finanzierungsleasingverträge

      Auf Finanzierungsleasingverträge zwischen einem
   Unternehmer und einem Verbraucher finden lediglich
   die Vorschriften der §§ 358, 359, 492 Abs. 1 Satz 1
   bis 4, § 492 Abs. 2 und 3 und § 495 Abs. 1 sowie der
   §§ 496 bis 498 entsprechende Anwendung.

                            § 501
                   Teilzahlungsgeschäfte
      Auf Teilzahlungsgeschäfte zwischen einem Unter-
   nehmer und einem Verbraucher finden lediglich die
   Vorschriften der §§ 358, 359, 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4,
   § 492 Abs. 2 und 3, § 495 Abs. 1 sowie der §§ 496
   bis 498 entsprechende Anwendung. Im Übrigen
   gelten die folgenden Vorschriften.

                            § 502
           Erforderliche Angaben, Rechtsfolgen
       von Formmängeln bei Teilzahlungsgeschäften

     (1) Die vom Verbraucher zu unterzeichnende
   Vertragserklärung muss bei Teilzahlungsgeschäften
   angeben
   1. den Barzahlungspreis;

2. den Teilzahlungspreis (Gesamtbetrag von Anzah-
   lung und allen vom Verbraucher zu entrichtenden
   Teilzahlungen einschließlich Zinsen und sonstiger
   Kosten);
3. Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzah-
   lungen;
4. den effektiven Jahreszins;

5. die Kosten einer Versicherung, die im Zusammen-
   hang mit dem Teilzahlungsgeschäft abgeschlos-
   sen wird;
6. die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts oder
   einer anderen zu bestellenden Sicherheit.
Der Angabe eines Barzahlungspreises und eines
effektiven Jahreszinses bedarf es nicht, wenn der
Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert
oder Leistungen erbringt.
   (2) Die Erfordernisse des Absatzes 1, des § 492
Abs. 1 Satz 1 bis 4 und des § 492 Abs. 3 gelten nicht
für Teilzahlungsgeschäfte im Fernabsatz, wenn die in
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Angaben mit
Ausnahme des Betrags der einzelnen Teilzahlungen
dem Verbraucher so rechtzeitig in Textform mitgeteilt
sind, dass er die Angaben vor dem Abschluss des
Vertrags eingehend zur Kenntnis nehmen kann.

   (3) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die
Schriftform des § 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4 nicht ein-
gehalten ist oder wenn eine der im Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben fehlt. Un-
geachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teil-
zahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher die
Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird.
Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem
gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe
des Teilzahlungspreises oder des effektiven Jahres-
zinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt,
so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis.
Die Bestellung von Sicherheiten kann bei fehlenden
Angaben hierüber nicht gefordert werden. Ist der
effektive oder der anfängliche effektive Jahreszins
zu niedrig angegeben, so vermindert sich der Teil-
zahlungspreis um den Prozentsatz, um den der effek-
tive oder anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig
angegeben ist.

                        § 503
                   Rückgaberecht,
        Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften
  (1) Anstelle des dem Verbraucher gemäß § 495
Abs. 1 zustehenden Widerrufsrechts kann dem Ver-
braucher ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt
werden.
   (2) Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungs-
geschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers
nur unter den in § 498 Abs. 1 bezeichneten Voraus-
setzungen zurücktreten. Der Verbraucher hat dem
Unternehmer auch die infolge des Vertrags gemach-
ten Aufwendungen zu ersetzen. Bei der Bemessung
der Vergütung von Nutzungen einer zurückzuge-
währenden Sache ist auf die inzwischen eingetretene
Wertminderung Rücksicht zu nehmen. Nimmt der
Unternehmer die auf Grund des Teilzahlungsge-
schäfts gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies
als Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei denn, der
BGBl. 2001, Seite 3165 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3165
Unternehmer einigt sich mit dem Verbraucher, diesem
den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeit-

punkt der Wegnahme zu vergüten. Satz 4 gilt ent-

sprechend, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer
Sache mit einem Verbraucherdarlehensvertrag ver-
bunden ist (§ 358 Abs. 2) und wenn der Darlehens-
geber die Sache an sich nimmt; im Fall des Rücktritts
bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem
Darlehensgeber und dem Verbraucher nach den
Sätzen 2 und 3.

                        § 504
                      Vorzeitige
         Zahlung bei Teilzahlungsgeschäften
   Erfüllt der Verbraucher vorzeitig seine Verbindlich-
keiten aus dem Teilzahlungsgeschäft, so vermindert
sich der Teilzahlungspreis um die Zinsen und sonsti-
gen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter
Berechnung auf die Zeit nach der vorzeitigen Er-
füllung entfallen. Ist ein Barzahlungspreis gemäß
§ 502 Abs. 1 Satz 2 nicht anzugeben, so ist der
gesetzliche Zinssatz (§ 246) zugrunde zu legen.
Zinsen und sonstige laufzeitabhängige Kosten kann
der Unternehmer jedoch für die ersten neun Monate
der ursprünglich vorgesehenen Laufzeit auch dann
verlangen, wenn der Verbraucher seine Verbindlich-

keiten vor Ablauf dieses Zeitraums erfüllt.

                     Untertitel 3
         Ratenlieferungsverträge zwischen
     einem Unternehmer und einem Verbraucher

                        § 505

               Ratenlieferungsverträge

   (1) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Sat-
zes 2 bei Verträgen mit einem Unternehmer, in denen
die Willenserklärung des Verbrauchers auf den
Abschluss eines Vertrags gerichtet ist, der
1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend
   verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegen-
   stand hat und bei dem das Entgelt für die Gesamt-
   heit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist
   oder
2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art
   zum Gegenstand hat oder
3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb
   oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat,

ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dies gilt nicht in
dem in § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang. Dem
in § 491 Abs. 2 Nr. 1 genannten Nettodarlehensbetrag
entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis
zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu ent-
richtenden Teilzahlungen.

   (2) Der Ratenlieferungsvertrag nach Absatz 1 be-
darf der schriftlichen Form. Satz 1 gilt nicht, wenn
dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemei-

nen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss ab-
zurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertrags-
inhalt in Textform mitzuteilen.

                          Untertitel 4

                    Unabdingbarkeit,

               Anwendung auf Existenzgründer

                            § 506

                Abweichende Vereinbarungen
        Von den Vorschriften der §§ 491 bis 505 darf nicht
     zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.
     Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn
     sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen
     werden.

                            § 507
               Anwendung auf Existenzgründer
       Die §§ 491 bis 506 gelten auch für natürliche Per-
     sonen, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsauf-
     schub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die
     Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen
     beruflichen Tätigkeit gewähren lassen oder zu die-
     sem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließen,
     es sei denn, der Nettodarlehensbetrag oder Bar-
     zahlungspreis übersteigt 50 000 Euro.“

32. In dem neuen Abschnitt 8 des zweiten Buches wer-

    den der bisherige zweite und dritte Titel sowie der
    vierte Titel die Titel 4 bis 6.

33. § 523 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Die für die Haftung des Verkäufers für Rechts-
     mängel geltenden Vorschriften des § 433 Abs. 1 und
     der §§ 435, 436, 444, 452, 453 finden entsprechende

     Anwendung.“

33a. In § 536 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Fehler“ jeweils
     durch das Wort „Mangel“ ersetzt.

33b. In § 536a Abs. 1 und in § 536c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
     werden jeweils die Wörter „wegen Nichterfüllung“
     gestrichen.

33c. In § 543 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 536b,
     536d und §§ 469 bis 471“ durch die Angabe
     „§§ 536b und 536d“ ersetzt.

33d. § 548 Abs. 3 wird aufgehoben.

33e. In § 563 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 206“ durch
     die Angabe „§ 210“ ersetzt.

34. Dem § 604 wird folgender Absatz 5 angefügt:

      „(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rück-
     gabe der Sache beginnt mit der Beendigung der
     Leihe.“
BGBl. 2001, Seite 3166 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3166
35. In dem neuen Abschnitt 8 des zweiten Buches wird
    der bisherige fünfte Titel der Titel 7 und wie folgt

    gefasst:

                           „Titel 7

                    Sachdarlehensvertrag

                            § 607
                  Vertragstypische Pflichten
                 beim Sachdarlehensvertrag

        (1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der
     Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer
     eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen.
     Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Dar-
     lehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung
     von Sachen gleicher Art, Güte und Menge ver-
     pflichtet.
       (2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine
     Anwendung auf die Überlassung von Geld.

                            § 608

                         Kündigung
        (1) Ist für die Rückerstattung der überlassenen
     Sache eine Zeit nicht bestimmt, hängt die Fälligkeit
     davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Dar-
     lehensnehmer kündigt.

       (2) Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener
     Sachdarlehensvertrag kann, soweit nicht ein ande-
     res vereinbart ist, jederzeit vom Darlehensgeber oder
     Darlehensnehmer ganz oder teilweise gekündigt
     werden.
                            § 609
                           Entgelt
       Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens
     bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu
     bezahlen.“

36. In dem neuen Abschnitt 8 des zweiten Buches
    werden der bisherige sechste und siebente Titel
    sowie der achte bis fünfundzwanzigste Titel die
    Titel 8 bis 27.

36a. Dem § 615 wird folgender Satz angefügt:

     „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den

     Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des

     Arbeitsausfalls trägt.“

36b. Nach § 619 wird folgende Vorschrift eingefügt:

                           „§ 619a

          Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
        Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeit-
     nehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der

     Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis

     entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die
     Pflichtverletzung zu vertreten hat.“

37. Dem § 632 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu
     vergüten.“

38. Die §§ 633 bis 638 werden wie folgt gefasst:

                            „§ 633

                  Sach- und Rechtsmangel

       (1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk

    frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
       (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es
    die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Be-
    schaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von
    Sachmängeln,

    1. wenn es sich für die nach dem Vertrag voraus-
       gesetzte, sonst
    2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und
       eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der
       gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach
       der Art des Werks erwarten kann.
    Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unter-
    nehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das
    Werk in zu geringer Menge herstellt.

      (3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn
    Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im
    Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller
    geltend machen können.
                             § 634

             Rechte des Bestellers bei Mängeln

       Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn
    die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vor-
    liegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
    1. nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
    2. nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Er-
       satz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
    3. nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Ver-
       trag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung
       mindern und
    4. nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Scha-
       densersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher
       Aufwendungen verlangen.
                            § 634a

              Verjährung der Mängelansprüche
      (1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten An-

    sprüche verjähren

    1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei

       einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung,

       Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der
       Erbringung von Planungs- oder Überwachungs-
       leistungen hierfür besteht,
    2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk,

       dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs-
       oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
    3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

      (2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Ab-

    satzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.

      (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und
    Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen
    Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel
    arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1
    Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der
    dort bestimmten Frist ein.
BGBl. 2001, Seite 3167 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3167
   (4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt
§ 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit
des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der
Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des
Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von
diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom
Vertrag zurücktreten.
   (5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht
finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende
Anwendung.
                        § 635
                    Nacherfüllung
  (1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann
der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel be-
seitigen oder ein neues Werk herstellen.

  (2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbe-
sondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Material-
kosten zu tragen.
   (3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung un-
beschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn
sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
  (4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so
kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften
Werks nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

                         § 636

              Besondere Bestimmungen

          für Rücktritt und Schadensersatz
   Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323
Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht,
wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß
§ 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung
fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

                         § 637

                   Selbstvornahme
   (1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des
Werks nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur
Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den
Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforder-
lichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der
Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.

   (2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann
nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder

dem Besteller unzumutbar ist.

   (3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für
die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Auf-
wendungen Vorschuss verlangen.

                         § 638
                      Minderung

  (1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die
Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unter-
nehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323
Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

   (2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der
Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann
die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt
werden.

       (3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem
    Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des
    Vertragsschlusses der Wert des Werks in mangel-
    freiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden
    haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich,
    durch Schätzung zu ermitteln.
       (4) Hat der Besteller mehr als die geminderte
    Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unter-
    nehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1
    finden entsprechende Anwendung.“

39. Der bisherige § 637 wird § 639 und wie folgt gefasst:
                            „§ 639
                     Haftungsausschluss

       Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte
    des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen
    oder beschränkt werden, kann sich der Unternehmer
    nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig ver-
    schwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit
    des Werks übernommen hat.“

40. In § 640 Abs. 2 werden die Wörter „so stehen ihm
    die in den §§ 633, 634 bestimmten Ansprüche“ durch
    die Wörter „so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3
    bezeichneten Rechte“ ersetzt.

41. In § 646 wird die Angabe „§§ 638, 641, 644, 645“
    durch die Angabe „des § 634a Abs. 2 und der §§ 641,

    644 und 645“ ersetzt.

42. § 651 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 651
                 Anwendung des Kaufrechts
       Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender
    oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Ge-

    genstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf
    Anwendung. § 442 Abs. 1 Satz 1 findet bei diesen
    Verträgen auch Anwendung, wenn der Mangel auf
    den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen
    ist. Soweit es sich bei den herzustellenden oder zu
    erzeugenden beweglichen Sachen um nicht vertret-
    bare Sachen handelt, sind auch die §§ 642, 643, 645,
    649 und 650 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an
    die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446 und 447
    maßgebliche Zeitpunkt tritt.“

43. § 651a wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

        „(3) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden
       bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine
       Urkunde über den Reisevertrag (Reisebestätigung)
       zur Verfügung zu stellen. Die Reisebestätigung
       und ein Prospekt, den der Reiseveranstalter zur
       Verfügung stellt, müssen die in der Rechtsverord-
       nung nach Artikel 238 des Einführungsgesetzes
       zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten An-
       gaben enthalten.“

    b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und dessen
       Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „§ 309 Nr. 1 bleibt unberührt.“
    c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
BGBl. 2001, Seite 3168 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3168
44. § 651d Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe „§ 472“ wird durch die Angabe „§ 638
       Abs. 3“ ersetzt.

    b) Es wird folgender Satz angefügt:

       „§ 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.“

45. In § 651e Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 471“ durch
    die Angabe „§ 638 Abs. 3“ ersetzt.

46. § 651g Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Wörter „sechs Monaten“
       durch die Wörter „zwei Jahren“ ersetzt.
    b) Satz 3 wird aufgehoben.

47. § 651m wird wie folgt gefasst:

                           „§ 651m
       Von den Vorschriften der §§ 651a bis 651l kann
    vorbehaltlich des Satzes 2 nicht zum Nachteil des
    Reisenden abgewichen werden. Die in § 651g Abs. 2
    bestimmte Verjährung kann erleichtert werden, vor
    Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter
    jedoch nicht, wenn die Vereinbarung zu einer Ver-
    jährungsfrist ab dem in § 651g Abs. 2 Satz 2 bestimm-
    ten Verjährungsbeginn von weniger als einem Jahr
    führt.“

48. Dem § 652 wird folgende Gliederungsüberschrift
    vorangestellt:
                     „Untertitel 1
                  Allgemeine Vorschriften“.

49. Nach § 655 wird folgender Untertitel eingefügt:
                         „Untertitel 2

           Darlehensvermittlungsvertrag zwischen
         einem Unternehmer und einem Verbraucher
                            § 655a
                Darlehensvermittlungsvertrag

       Für einen Vertrag, nach dem es ein Unternehmer
    unternimmt, einem Verbraucher gegen Entgelt einen
    Verbraucherdarlehensvertrag zu vermitteln oder ihm
    die Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucher-
    darlehensvertrags nachzuweisen, gelten vorbehalt-
    lich des Satzes 2 die folgenden Vorschriften. Dies gilt
    nicht in dem in § 491 Abs. 2 bestimmten Umfang.

                           § 655b
                         Schriftform
       (1) Der Darlehensvermittlungsvertrag bedarf der
    schriftlichen Form. In dem Vertrag ist vorbehaltlich
    sonstiger Informationspflichten insbesondere die Ver-
    gütung des Darlehensvermittlers in einem Prozent-

    satz des Darlehens anzugeben; hat der Darlehensver-
    mittler auch mit dem Unternehmer eine Vergütung
    vereinbart, so ist auch diese anzugeben. Der Vertrag
    darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens

    verbunden werden. Der Darlehensvermittler hat dem
    Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzu-
    teilen.

       (2) Ein Darlehensvermittlungsvertrag, der den An-
    forderungen des Absatzes 1 Satz 1 bis 3 nicht genügt,
    ist nichtig.
                           § 655c

                          Vergütung

       Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung nur
    verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung oder des
    Nachweises des Darlehensvermittlers das Darlehen
    an den Verbraucher geleistet wird und ein Widerruf
    des Verbrauchers nach § 355 nicht mehr möglich ist.
    Soweit der Verbraucherdarlehensvertrag mit Wissen
    des Darlehensvermittlers der vorzeitigen Ablösung
    eines anderen Darlehens (Umschuldung) dient, ent-
    steht ein Anspruch auf die Vergütung nur, wenn sich
    der effektive Jahreszins oder der anfängliche effektive
    Jahreszins nicht erhöht; bei der Berechnung des
    effektiven oder des anfänglichen effektiven Jahres-

    zinses für das abzulösende Darlehen bleiben etwaige
    Vermittlungskosten außer Betracht.

                           § 655d
                       Nebenentgelte

       Der Darlehensvermittler darf für Leistungen, die mit
    der Vermittlung des Verbraucherdarlehensvertrags
    oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss
    eines Verbraucherdarlehensvertrags zusammenhän-
    gen, außer der Vergütung nach § 655c Satz 1 ein
    Entgelt nicht vereinbaren. Jedoch kann vereinbart
    werden, dass dem Darlehensvermittler entstandene,
    erforderliche Auslagen zu erstatten sind.

                            § 655e
               Abweichende Vereinbarungen,
              Anwendung auf Existenzgründer
       (1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf
    nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen
    werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden
    auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige
    Gestaltungen umgangen werden.
       (2) Dieser Untertitel gilt auch für Darlehensver-
    mittlungsverträge zwischen einem Unternehmer und
    einem Existenzgründer im Sinne von § 507.“

50. Dem § 656 wird folgende Gliederungsüberschrift
    vorangestellt:
                     „Untertitel 3
                      Ehevermittlung“.

51. § 675a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach Ab-
       satz 2“ durch die Wörter „nach Artikel 239 des
       Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
       buche“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird aufgehoben.

    c) Absatz 3 wird Absatz 2.

52. Dem § 695 wird folgender Satz angefügt:

    „Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der
    Sache beginnt mit der Rückforderung.“
BGBl. 2001, Seite 3169 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3169
53. Dem § 696 wird folgender Satz angefügt:
    „Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem
    Verlangen auf Rücknahme.“

54. In § 700 Abs. 1 werden die Wörter „die Vorschriften

    über das Darlehen“ jeweils durch die Wörter „bei Geld
    die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei ande-
    ren Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehens-
    vertrag“ ersetzt.

55. Dem § 771 wird folgender Satz angefügt:
    „Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die
    Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den
    Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangs-
    vollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg
    versucht hat.“

56. In § 778 werden die Wörter „Kredit zu geben“ durch
    die Wörter „ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe
    zu gewähren“ und die Wörter „aus der Kredit-
    gewährung“ durch die Wörter „aus dem Darlehen
    oder der Finanzierungshilfe“ ersetzt.

57. § 786 wird aufgehoben.

58. In § 802 Satz 3 wird die Angabe „§§ 203, 206, 207“
    durch die Angabe „§§ 206, 210, 211“ ersetzt.

59. In § 813 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 222 Abs. 2“
    durch die Angabe „§ 214 Abs. 2“ ersetzt.

60. § 852 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 852
                   Herausgabeanspruch
                 nach Eintritt der Verjährung

       Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte
    Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so
    ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs
    auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung
    entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den
    Vorschriften über die Herausgabe einer ungerecht-
    fertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch
    verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an,
    ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von
    der Begehung der Verletzungshandlung oder dem
    sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.“

61. § 939 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 939

                   Hemmung der Ersitzung
       (1) Die Ersitzung ist gehemmt, wenn der Heraus-
    gabeanspruch gegen den Eigenbesitzer oder im Fall
    eines mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer,
    der sein Recht zum Besitz von dem Eigenbesitzer
    ableitet, in einer nach den §§ 203 und 204 zur Hem-
    mung der Verjährung geeigneten Weise geltend
    gemacht wird. Die Hemmung tritt jedoch nur zu-
    gunsten desjenigen ein, welcher sie herbeiführt.

      (2) Die Ersitzung ist ferner gehemmt, solange die
    Verjährung des Herausgabeanspruchs nach den
    §§ 205 bis 207 oder ihr Ablauf nach den §§ 210
    und 211 gehemmt ist.“

62. § 941 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 941
        Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung

      Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Be-
    antragung einer gerichtlichen oder behördlichen
    Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2
    und 3 gilt entsprechend.“

63. In § 943 wird das Wort „zustatten“ durch das Wort
    „zugute“ ersetzt.

64. In § 1002 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 203, 206, 207“
    durch die Angabe „§§ 206, 210, 211“ ersetzt.

65. Im dritten Buch wird der vierte Abschnitt aufge-
    hoben; der fünfte bis neunte Abschnitt werden die
    Abschnitte 4 bis 8.

66. In § 1098 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 504
    bis 514“ durch die Angabe „§§ 463 bis 473“ ersetzt.

67. In § 1170 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 208
    zur Unterbrechung der Verjährung“ durch die Wörter
    „§ 212 Abs. 1 Nr. 1 zum Neubeginn der Verjährung“
    ersetzt.

68. In § 1317 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 203, 206
    Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§§ 206, 210 Abs. 1
    Satz 1“ ersetzt.

69. In § 1600b Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe „§§ 203,
    206“ durch die Angabe „§§ 206, 210“ ersetzt.

70. § 1615l wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 4 wird aufgehoben.
    b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4; in ihm wird
       Satz 2 wie folgt gefasst:

       „In diesem Fall gilt Absatz 3 entsprechend.“

71. Im zweiten Abschnitt des vierten Buches werden der
    siebente und neunte Titel die Titel 6 und 7.

72. In § 1762 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§§ 203, 206“
    durch die Angabe „§§ 206, 210“ ersetzt.

73. Im ersten Titel des dritten Abschnitts des vierten
    Buches wird die Überschrift „VI. Familienrat“ ge-
    strichen und die Überschrift „VII. Beendigung der
    Vormundschaft“ durch folgende Gliederungsüber-
    schrift ersetzt:
                       „Untertitel 6
              Beendigung der Vormundschaft“.
BGBl. 2001, Seite 3170 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3170
74. In § 1903 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 206“ durch
    die Angabe „§ 210“ ersetzt.

75. In § 1944 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§§ 203, 206“
    durch die Angabe „§§ 206, 210“ ersetzt.

76. In § 1954 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 203, 206,
    207“ durch die Angabe „§§ 206, 210, 211“ ersetzt.

77. In § 1997 wird die Angabe „des § 203 Abs. 1 und des

    § 206“ durch die Angabe „der §§ 206, 210“ ersetzt.

78. In § 2082 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 203, 206,
    207“ durch die Angabe „§§ 206, 210, 211“ ersetzt.

79. § 2171 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Wortlaut des Satzes 1 wird Absatz 1;
       hierbei werden nach dem Wort „Erbfalls“ die
       Wörter „für jedermann“ eingefügt.

    b) Der bisherige Satz 2 wird aufgehoben.
    c) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
        „(2) Die Unmöglichkeit der Leistung steht der
       Gültigkeit des Vermächtnisses nicht entgegen,
       wenn die Unmöglichkeit behoben werden kann

       und das Vermächtnis für den Fall zugewendet ist,

       dass die Leistung möglich wird.

          (3) Wird ein Vermächtnis, das auf eine unmög-
       liche Leistung gerichtet ist, unter einer anderen
       aufschiebenden Bedingung oder unter Bestim-
       mung eines Anfangstermins zugewendet, so ist
       das Vermächtnis gültig, wenn die Unmöglichkeit
       vor dem Eintritt der Bedingung oder des Termins
       behoben wird.“

80. § 2182 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache
    vermacht, so hat der Beschwerte die gleichen Ver-
    pflichtungen wie ein Verkäufer nach den Vorschriften
    des § 433 Abs. 1 Satz 1, der §§ 436, 452 und 453.
    Er hat die Sache dem Vermächtnisnehmer frei von
    Rechtsmängeln im Sinne des § 435 zu verschaffen.
    § 444 findet entsprechende Anwendung.“

81. In § 2183 Satz 2 wird das Wort „Fehler“ durch das
    Wort „Sachmangel“ ersetzt.

82. In § 2283 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 203, 206“

    durch die Angabe „§§ 206, 210“ ersetzt.

83. In § 2376 Abs. 2 wird das Wort „Fehler“ durch das
    Wort „Sachmängel“ ersetzt.

   (2) Dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Absatz 1, wird die aus der Anlage zu dieser Vorschrift
ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Unter-

gliederungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten
die Bezeichnung und Fassung, die sich jeweils aus der
Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift ergibt.
Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten
die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht
in der Anlage zu dieser Vorschrift ergeben.

                        Artikel 2

          Änderung des Einführungs-
    gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
   Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert
durch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 5. November
2001 (BGBl. I S. 2950), wird wie folgt geändert:

1. Artikel 29a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 werden die Wörter „Das Teilzeit-Wohn-
      rechtegesetz ist“ durch die Wörter „Die Vorschriften
      des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Teilzeit-Wohn-
      rechteverträge sind“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 wird am Ende der Punkt durch ein
      Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

      „4. die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen

          Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu

          bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüter-
          kaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter
          (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).“

2. Artikel 229 wird wie folgt geändert:
   a) § 2 Abs. 3 wird aufgehoben.

   b) Es werden dem Artikel 229 folgende Vorschriften
      angefügt:
                               „§ 5
               Allgemeine Überleitungsvorschrift
                zum Gesetz zur Modernisierung
                    des Schuldrechts vom
                     26. November 2001

         Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar
      2002 entstanden sind, sind das Bürgerliche Gesetz-
      buch, das AGB-Gesetz, das Handelsgesetzbuch,
      das Verbraucherkreditgesetz, das Fernabsatzge-
      setz, das Fernunterrichtsschutzgesetz, das Gesetz
      über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähn-
      lichen Geschäften, das Teilzeit-Wohnrechtegesetz,
      die Verordnung über Kundeninformationspflichten,

      die Verordnung über Informationspflichten von

      Reiseveranstaltern und die Verordnung betreffend
      die Hauptmängel und Gewährfristen beim Vieh-
      handel, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, in der
      bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.
      Satz 1 gilt für Dauerschuldverhältnisse mit der Maß-
      gabe, dass anstelle der in Satz 1 bezeichneten
      Gesetze vom 1. Januar 2003 an nur das Bürgerliche
      Gesetzbuch, das Handelsgesetzbuch, das Fern-
      unterrichtsschutzgesetz und die Verordnung über
      Informationspflichten nach bürgerlichem Recht in
      der dann geltenden Fassung anzuwenden sind.
BGBl. 2001, Seite 3171 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3171
                        §6

             Überleitungsvorschrift

           zum Verjährungsrecht nach
         dem Gesetz zur Modernisierung
    des Schuldrechts vom 26. November 2001

   (1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
buchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar
2002 geltenden Fassung finden auf die an diesem
Tag bestehenden und noch nicht verjährten
Ansprüche Anwendung. Der Beginn, die Hemmung,
die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Ver-
jährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum
vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden
Fassung. Wenn nach Ablauf des 31. Dezember
2001 ein Umstand eintritt, bei dessen Vorliegen
nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der vor dem
1. Januar 2002 geltenden Fassung eine vor dem
1. Januar 2002 eintretende Unterbrechung der
Verjährung als nicht erfolgt oder als erfolgt gilt,
so ist auch insoweit das Bürgerliche Gesetzbuch
in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung
anzuwenden.

    (2) Soweit die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2002 gel-
tenden Fassung anstelle der Unterbrechung der
Verjährung deren Hemmung vorsehen, so gilt eine
Unterbrechung der Verjährung, die nach den anzu-
wendenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
buchs in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden
Fassung vor dem 1. Januar 2002 eintritt und mit
Ablauf des 31. Dezember 2001 noch nicht beendigt
ist, als mit dem Ablauf des 31. Dezember 2001
beendigt, und die neue Verjährung ist mit Beginn
des 1. Januar 2002 gehemmt.

   (3) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürger-
lichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002
geltenden Fassung länger als nach dem Bürger-
lichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag gelten-
den Fassung, so ist die Verjährung mit dem Ablauf
der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu
diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist
vollendet.

   (4) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürger-
lichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002
geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürger-
lichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag
geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist
von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Läuft
jedoch die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der
bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte
längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetz-
buch in der seit diesem Tag geltenden Fassung
bestimmten Frist ab, so ist die Verjährung mit dem
Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der
bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten
Frist vollendet.

  (5) Die vorstehenden Absätze sind entspre-
chend auf Fristen anzuwenden, die für die Geltend-
machung, den Erwerb oder den Verlust eines
Rechts maßgebend sind.

   (6) Die vorstehenden Absätze gelten für die
Fristen nach dem Handelsgesetzbuch und dem

Umwandlungsgesetz entsprechend.

                       §7
             Überleitungsvorschrift
      zu Zinsvorschriften nach dem Gesetz
      zur Modernisierung des Schuldrechts
            vom 26. November 2001

   (1) Soweit sie als Bezugsgröße für Zinsen und
andere Leistungen in Rechtsvorschriften des Bun-
des auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts und
des Verfahrensrechts der Gerichte, in nach diesem
Gesetz vorbehaltenem Landesrecht und in Voll-
streckungstiteln und Verträgen auf Grund solcher
Vorschriften verwendet werden, treten mit Wirkung
vom 1. Januar 2002
1. an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Dis-
   kontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 9. Juni 1998
   (BGBl. I S. 1242) der Basiszinssatz des Bürger-
   lichen Gesetzbuchs,

2. an die Stelle des Diskontsatzes der Deutschen
   Bundesbank der Basiszinssatz (§ 247 des Bür-
   gerlichen Gesetzbuchs),

3. an die Stelle des Zinssatzes für Kassenkredite
   des Bundes der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte
   Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
4. an die Stelle des Lombardsatzes der Deutschen
   Bundesbank der Zinssatz der Spitzenrefinan-
   zierungsfazilität der Europäischen Zentralbank
   (SRF-Zinssatz),

5. an die Stelle der „Frankfurt Interbank Offered
   Rate“-Sätze für die Beschaffung von Ein- bis
   Zwölfmonatsgeld von ersten Adressen auf dem
   deutschen Markt auf ihrer seit dem 2. Juli 1990
   geltenden Grundlage (FIBOR-neu-Sätze) die
   „EURO Interbank Offered Rate“-Sätze für die
   Beschaffung von Ein- bis Zwölfmonatsgeld
   von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten
   der Europäischen Währungsunion (EURIBOR-
   Sätze) für die entsprechende Laufzeit,

6. an die Stelle des „Frankfurt Interbank Offered
   Rate“-Satzes für die Beschaffung von Tages-
   geld („Overnight“) von ersten Adressen auf dem
   deutschen Markt („FIBOR-Overnight“-Satz) der
   „EURO Overnight Index Average"-Satz für
   die Beschaffung von Tagesgeld („Overnight“)
   von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten
   der Europäischen Währungsunion (EONIA-Satz)
   und
7. bei Verwendung der „Frankfurt Interbank
   Offered Rate“-Sätze für die Geldbeschaffung
   von ersten Adressen auf dem deutschen Markt
   auf ihrer seit dem 12. August 1985 geltenden
   Grundlage (FIBOR-alt-Sätze)

   a) an die Stelle des FIBOR-alt-Satzes für
      Dreimonatsgeld der EURIBOR-Satz für Drei-
      monatsgeld, multipliziert mit der Anzahl der
      Tage der jeweiligen Dreimonatsperiode und
      dividiert durch 90,
BGBl. 2001, Seite 3172 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3172
          b) an die Stelle des FIBOR-alt-Satzes für
             Sechsmonatsgeld der EURIBOR-Satz für
             Sechsmonatsgeld, multipliziert mit der
             Anzahl der Tage der jeweiligen Sechs-
             monatsperiode und dividiert durch 180 und

          c) wenn eine Anpassung der Bestimmungen

             über die Berechnung unterjähriger Zinsen
             nach § 5 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur
             Umstellung von Schuldverschreibungen auf
             Euro vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1250)
             erfolgt, an die Stelle aller FIBOR-alt-Sätze
             die EURIBOR-Sätze für die entsprechende
             Laufzeit.

       Satz 1 Nr. 5 bis 7 ist auf Zinsperioden nicht an-

       zuwenden, die auf einen vor Ablauf des 31. Dezem-

       ber 1998 festgestellten FIBOR-Satz Bezug nehmen;

       insoweit verbleibt es bei den zu Beginn der Zins-

       periode vereinbarten FIBOR-Sätzen. Soweit Zinsen

       für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1999 geltend
       gemacht werden, bezeichnet eine Bezugnahme auf
       den Basiszinssatz den Diskontsatz der Deutschen
       Bundesbank in der in diesem Zeitraum maßgeben-
       den Höhe. Die in den vorstehenden Sätzen gere-
       gelte Ersetzung von Zinssätzen begründet keinen
       Anspruch auf vorzeitige Kündigung, einseitige Auf-
       hebung oder Abänderung von Verträgen und Ab-
       änderung von Vollstreckungstiteln. Das Recht der
       Parteien, den Vertrag einvernehmlich zu ändern,
       bleibt unberührt.

          (2) Für die Zeit vor dem 1. Januar 2002 sind das
       Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 9. Juni 1998
       (BGBl. I S. 1242) und die auf seiner Grundlage er-
       lassenen Rechtsverordnungen in der bis zu diesem
       Tag geltenden Fassung anzuwenden.
         (3) Eine Veränderung des Basiszinssatzes ge-
       mäß § 247 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
       buchs erfolgt erstmals zum 1. Januar 2002.

          (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
       rates
       1. die Bezugsgröße für den Basiszinssatz gemäß
          § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und

       2. den SRF-Zinssatz als Ersatz für den Lombard-
          satz der Deutschen Bundesbank
       durch einen anderen Zinssatz der Europäischen
       Zentralbank zu ersetzen, der dem Basiszinssatz,
       den durch diesen ersetzten Zinssätzen und dem
       Lombardsatz in ihrer Funktion als Bezugsgrößen für
       Zinssätze eher entspricht.“

3. Dem Siebten Teil werden folgende Vorschriften an-
   gefügt:
                     „Artikel 239
           Informationspflichten für Kreditinstitute
      Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
  durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
  desrates über § 675a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz-
  buchs hinausgehende Angaben festzulegen, über die
  Unternehmen ihre Kunden zu unterrichten haben,
  soweit dies zur Erfüllung der Pflichten aus der Richt-
  linie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende
Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25) oder anderen
Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die den Rege-
lungsbereich des § 675a Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs betreffen, erforderlich ist oder wird. Hier-
bei kann auch die Form der Bekanntgabe der Angaben

festgelegt werden.

                      Artikel 240

     Informationspflichten für Fernabsatzverträge
   Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung der vor-

geschriebenen Angaben nach der Richtlinie 97/7/EG

des Europäischen Parlaments und des Rates vom

20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Ver-

tragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144

S. 19) festzulegen:

1. über welche Einzelheiten des Vertrags, insbeson-
   dere zur Person des Unternehmers, zur angebote-
   nen Leistung und zu den Allgemeinen Geschäfts-
   bedingungen, Verbraucher vor Abschluss eines
   Fernabsatzvertrags zu informieren sind,
2. welche Informationen nach Nummer 1 Verbrau-
   chern zu welchem Zeitpunkt in Textform mitzuteilen
   sind und

3. welche weiteren Informationen, insbesondere zu
   Widerrufs- und Kündigungsrechten, zum Kunden-
   dienst und zu Garantiebedingungen, Verbrauchern
   nach Vertragsschluss in Textform mitzuteilen und in
   welcher Weise sie hervorzuheben sind.

                      Artikel 241
              Informationspflichten für
    Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr

   Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung
der vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie
2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche
Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft,
insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs,
im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen
Geschäftsverkehr“, ABl. EG Nr. L 178 S. 1) festzulegen,
welche Informationen dem Kunden über technische
Einzelheiten des Vertragsschlusses im elektronischen
Geschäftsverkehr, insbesondere zur Korrektur von
Eingabefehlern, über den Zugang zu Vertragstext und
Verhaltenskodizes sowie über die Vertragssprache vor
Abgabe seiner Bestellung zu erteilen sind.

                      Artikel 242
              Informations- und Prospekt-
      pflichten bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
  Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates unter Beachtung der Richtlinie 94/47/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick
auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb
BGBl. 2001, Seite 3173 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3173
von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG
Nr. L 280 S. 83) festzulegen,
1. welche Angaben dem Verbraucher bei Teilzeit-
   Wohnrechteverträgen gemacht werden müssen,
   damit er den Inhalt des Teilzeitwohnrechts und die
   Einzelheiten auch der Verwaltung des Gebäudes, in
   dem es begründet werden soll, erfassen kann,
2. welche Angaben dem Verbraucher in dem Prospekt
   über Teilzeit-Wohnrechteverträge zusätzlich ge-
   macht werden müssen, um ihn über seine Rechts-
   stellung beim Abschluss solcher Verträge aufzu-

   klären, und
3. welche Angaben in einen Teilzeit-Wohnrechtever-
   trag zusätzlich aufgenommen werden müssen, um
   eindeutig zu regeln, welchen Umfang das Recht
   hat, das der Verbraucher erwerben soll.
                     Artikel 243

         Ver- und Entsorgungsbedingungen
   Das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
logie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen
für die Versorgung mit Wasser und Fernwärme sowie

die Entsorgung von Abwasser einschließlich von Rah-

menregelungen über die Entgelte ausgewogen gestal-
ten und hierbei unter angemessener Berücksichtigung
der beiderseitigen Interessen
1. die Bestimmungen der Verträge einheitlich fest-
   setzen,

2. Regelungen über den Vertragsschluss, den Gegen-
   stand und die Beendigung der Verträge treffen
   sowie

3. die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien fest-
   legen.

Satz 1 gilt entsprechend für Bedingungen öffentlich-
rechtlich gestalteter Ver- und Entsorgungsverhältnisse
mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsver-
fahrens.
                       Artikel 244
         Abschlagszahlungen beim Hausbau

   Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates auch unter Abweichung
von § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu regeln,
welche Abschlagszahlungen bei Werkverträgen ver-
langt werden können, die die Errichtung eines Hauses
oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand
haben, insbesondere wie viele Abschläge vereinbart
werden können, welche erbrachten Gewerke hierbei
mit welchen Prozentsätzen der Gesamtbausumme
angesetzt werden können, welcher Abschlag für eine in
dem Vertrag enthaltene Verpflichtung zur Verschaffung
des Eigentums angesetzt werden kann und welche
Sicherheit dem Besteller hierfür zu leisten ist.

                     Artikel 245

   Belehrung über Widerrufs- und Rückgaberecht
  Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates nicht bedarf,

   1. Inhalt und Gestaltung der dem Verbraucher gemäß
      § 355 Abs. 2 Satz 1, § 356 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und
      den diese ergänzenden Vorschriften des Bürger-
      lichen Gesetzbuchs mitzuteilenden Belehrung über
      das Widerrufs- und Rückgaberecht festzulegen und
   2. zu bestimmen, wie diese Belehrung mit den auf
      Grund der Artikel 240 bis 242 zu erteilenden In-
      formationen zu verbinden ist.“

                        Artikel 3

                    Gesetz
         über Unterlassungsklagen bei
   Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
     (Unterlassungsklagengesetz – UKlaG)

                      Abschnitt 1

                 Ansprüche bei
    Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

                           §1

       Unterlassungs- und Widerrufsanspruch

       bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen

   Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestim-
mungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den
rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unter-
lassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf
in Anspruch genommen werden.

                           §2

             Unterlassungsanspruch bei
     verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken

   (1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder
Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Ver-
braucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im
Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden. Werden die Zuwider-
handlungen in einem geschäftlichen Betrieb von einem
Angestellten oder einem Beauftragten begangen, so ist
der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des
Betriebs begründet.

  (2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vor-
schrift sind insbesondere
1. die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die für
   Verbrauchsgüterkäufe, Haustürgeschäfte, Fernabsatz-
   verträge, Teilzeit-Wohnrechteverträge, Reiseverträge,
   Verbraucherdarlehensverträge sowie für Finanzie-
   rungshilfen, Ratenlieferungsverträge und Darlehens-
   vermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer
   und einem Verbraucher gelten,

2. die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11
   der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte
   rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesell-
   schaft, insbesondere des elektronischen Geschäfts-
   verkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektro-
   nischen Geschäftsverkehr“, ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
BGBl. 2001, Seite 3174 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3174
3. das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4. die Vorschriften des Bundes- und Landesrechts
   zur Umsetzung der Artikel 10 bis 21 der Richt-
   linie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur
   Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungs-
   vorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung
   der Fernsehtätigkeit (ABl. EG Nr. L 298 S. 23), geändert
   durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung
   der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinie-
   rung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften
   der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernseh-
   tätigkeit (ABl. EG Nr. L 202 S. 60),
5. die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittel-
   gesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über
   die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,

6. § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
   und die §§ 11 und 15h des Auslandinvestment-
   gesetzes.
   (3) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht geltend
gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Be-
rücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich
ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen
den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von
Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung ent-
stehen zu lassen.

                            §3
             Anspruchsberechtigte Stellen
  (1) Die in den §§ 1 und 2 bezeichneten Ansprüche auf
Unterlassung und auf Widerruf stehen zu:
1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie

   in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 oder in

   dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen

   Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG

   des Europäischen Parlaments und des Rates vom

   19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz

   der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51)

   in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind,
2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher
   Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von
   Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerb-
   liche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf dem-
   selben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach
   ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstat-
   tung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben
   der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich

   wahrzunehmen, und, bei Klagen nach § 2, soweit der

   Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den

   Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beein-

   trächtigen, und

3. den Industrie- und Handelskammern oder den Hand-
   werkskammern.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1
abgetreten werden.

   (2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Einrichtungen
können Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf
nach § 1 nicht geltend machen, wenn Allgemeine Ge-
schäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verwendet oder wenn
Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen
Verwendung zwischen Unternehmern empfohlen werden.

                            §4
               Qualifizierte Einrichtungen

   (1) Das Bundesverwaltungsamt führt eine Liste qualifi-
zierter Einrichtungen. Diese Liste wird mit dem Stand zum
1. Januar eines jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und der Kommission der Europäischen Gemein-
schaften unter Hinweis auf Artikel 4 Abs. 2 der Richt-
linie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum
Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166
S. 51) zugeleitet.

  (2) In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Ver-
bände eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben
es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Auf-
klärung und Beratung nicht gewerbsmäßig und nicht
nur vorübergehend wahrzunehmen, wenn sie in diesem
Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 na-
türliche Personen als Mitglieder haben, seit mindestens
einem Jahr bestehen und auf Grund ihrer bisherigen Tätig-
keit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung
bieten. Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbrau-
cherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit
öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraus-
setzungen erfüllen. Die Eintragung in die Liste erfolgt unter
Angabe von Namen, Anschrift, Registergericht, Register-
nummer und satzungsmäßigem Zweck. Sie ist mit Wir-
kung für die Zukunft aufzuheben, wenn
1. der Verband dies beantragt oder
2. die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorlagen
   oder weggefallen sind.

Ist auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte damit zu rech-

nen, dass die Eintragung nach Satz 4 zurückzunehmen

oder zu widerrufen ist, so soll das Bundesverwaltungsamt

das Ruhen der Eintragung für einen bestimmten Zeitraum

von längstens drei Monaten anordnen. Widerspruch und

Anfechtungsklage haben im Fall des Satzes 5 keine auf-

schiebende Wirkung.

   (3) Entscheidungen über Eintragungen erfolgen durch
einen Bescheid, der dem Antragsteller zuzustellen ist. Das
Bundesverwaltungsamt erteilt den Verbänden auf Antrag
eine Bescheinigung über ihre Eintragung in die Liste. Es
bescheinigt auf Antrag Dritten, die daran ein rechtliches
Interesse haben, dass die Eintragung eines Verbands in
die Liste aufgehoben worden ist.

  (4) Ergeben sich in einem Rechtsstreit begründete

Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach

Absatz 2 bei einer eingetragenen Einrichtung, so kann das

Gericht das Bundesverwaltungsamt zur Überprüfung der

Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zu dessen
Entscheidung aussetzen.

  (5) Das Bundesverwaltungsamt steht bei der Wahrneh-
mung der in dieser Vorschrift geregelten Aufgabe unter
der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Justiz.

   (6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates nicht bedarf, die Einzelheiten des Ein-
tragungsverfahrens, insbesondere die zur Prüfung der
Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Ermittlungen,
sowie die Einzelheiten der Führung der Liste zu regeln.
BGBl. 2001, Seite 3175 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3175
                       Abschnitt 2
                Verfahrensvorschriften

                 Unterabschnitt 1
            Allgemeine Vorschriften

                           §5
                   Anwendung der
    Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften
  Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozess-
ordnung und die §§ 23a, 23b und 25 des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus
diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

                           §6
                     Zuständigkeit

   (1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht

ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte

seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung

einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im

Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen

Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthalts-

orts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht,

in dessen Bezirk die nach den §§ 307 bis 309 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs unwirksamen Bestimmungen in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden
oder gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde.

  (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sach-
dienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der
Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für
die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten
nach diesem Gesetz zuzuweisen. Die Landesregierungen
können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die Landesjustizverwaltungen übertragen.

   (3) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts Be-
rufung eingelegt, so können sich die Parteien vor dem
Berufungsgericht auch von Rechtsanwälten vertreten

lassen, die bei dem Oberlandesgericht zugelassen sind,

vor das die Berufung ohne die Regelung nach Absatz 2

gehören würde. Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch
erwachsen, dass sie sich nach Satz 1 durch einen nicht
beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt ver-
treten lässt, sind nicht zu erstatten.
  (4) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen,
die einen Anspruch der in § 13 bezeichneten Art zum
Gegenstand haben.

                           §7
               Veröffentlichungsbefugnis

  Wird der Klage stattgegeben, so kann dem Kläger auf
Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteils-
formel mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten auf
dessen Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene
Kosten bekannt zu machen. Das Gericht kann die Befug-
nis zeitlich begrenzen.

                Unterabschnitt 2
                Besondere
     Vorschriften für Klagen nach § 1

                           §8
              Klageantrag und Anhörung
  (1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch ent-
halten:
1. den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in All-
   gemeinen Geschäftsbedingungen,
2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die
   die Bestimmungen beanstandet werden.
  (2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine
Klage nach § 1 zu hören:
1. die zuständige Aufsichtsbehörde für das Versiche-
   rungswesen, wenn Gegenstand der Klage Bestim-
   mungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen
   sind, oder
2. das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, wenn

   Gegenstand der Klage Bestimmungen in Allgemeinen

   Geschäftsbedingungen sind, die das Bundesauf-

   sichtsamt für das Kreditwesen nach Maßgabe des

   Gesetzes über Bausparkassen, des Gesetzes über

   Kapitalanlagegesellschaften, des Hypothekenbank-

   gesetzes oder des Gesetzes über Schiffspfandbrief-

   banken zu genehmigen hat.

                           §9

          Besonderheiten der Urteilsformel

  Erachtet das Gericht die Klage nach § 1 für begründet,
so enthält die Urteilsformel auch:
1. die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen
   Geschäftsbedingungen im Wortlaut,

2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für
   welche die den Unterlassungsanspruch begründenden
   Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingun-
   gen nicht verwendet werden dürfen,

3. das Gebot, die Verwendung inhaltsgleicher Bestim-

   mungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu

   unterlassen,

4. für den Fall der Verurteilung zum Widerruf das Gebot,
   das Urteil in gleicher Weise bekannt zu geben, wie die
   Empfehlung verbreitet wurde.

                          § 10
  Einwendung wegen abweichender Entscheidung
   Der Verwender, dem die Verwendung einer Bestim-
mung untersagt worden ist, kann im Wege der Klage nach
§ 767 der Zivilprozessordnung einwenden, dass nachträg-
lich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des
Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des
Bundes ergangen ist, welche die Verwendung dieser
Bestimmung für dieselbe Art von Rechtsgeschäften nicht
untersagt, und dass die Zwangsvollstreckung aus dem
Urteil gegen ihn in unzumutbarer Weise seinen Geschäfts-
betrieb beeinträchtigen würde.
BGBl. 2001, Seite 3176 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3176
                           § 11

                 Wirkungen des Urteils

   Handelt der verurteilte Verwender einem auf § 1 be-

ruhenden Unterlassungsgebot zuwider, so ist die Be-

stimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

als unwirksam anzusehen, soweit sich der betroffene
Vertragsteil auf die Wirkung des Unterlassungsurteils
beruft. Er kann sich jedoch auf die Wirkung des Unterlas-
sungsurteils nicht berufen, wenn der verurteilte Verwender
gegen das Urteil die Klage nach § 10 erheben könnte.

                 Unterabschnitt 3

                  Besondere
       Vorschriften für Klagen nach § 2

                           § 12
                     Einigungsstelle

  Für Klagen nach § 2 gelten § 27a des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb und die darin enthaltene
Verordnungsermächtigung entsprechend.

                           § 13

           Anspruch auf Mitteilung des
    Namens und der zustellungsfähigen Anschrift

  (1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations-,
Tele- oder Mediendienste erbringt oder an der Erbringung
solcher Dienste mitwirkt, hat den nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
und 3 anspruchsberechtigten Stellen und Wettbewerbs-

verbänden auf deren Verlangen den Namen und die

zustellungsfähige Anschrift eines am Post-, Telekommu-
nikations-, Tele- oder Mediendiensteverkehr Beteiligten
mitzuteilen, wenn die Stelle oder der Wettbewerbsver-
band schriftlich versichert, dass diese Angaben
1. zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 1 oder § 2
   benötigt werden und
2. anderweitig nicht zu beschaffen sind.
  (2) Der Anspruch besteht nur, soweit die Auskunft
ausschließlich anhand der bei dem Auskunftspflichtigen
vorhandenen Bestandsdaten erteilt werden kann. Die
Auskunft darf nicht deshalb verweigert werden, weil der

Beteiligte, dessen Angaben mitgeteilt werden sollen, in die

Übermittlung nicht einwilligt.

  (3) Die Wettbewerbsverbände haben einer anderen
nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 anspruchsberechtigten Stelle auf
deren Verlangen die nach Absatz 1 erhaltenen Angaben
herauszugeben, wenn sie eine Versicherung in der in
Absatz 1 bestimmten Form und mit dem dort bestimmten
Inhalt vorlegt.
  (4) Der Auskunftspflichtige kann von dem Anspruchs-
berechtigten einen angemessenen Ausgleich für die
Erteilung der Auskunft verlangen. Der Beteiligte hat, wenn
der gegen ihn geltend gemachte Anspruch nach § 1
oder § 2 begründet ist, dem Anspruchsberechtigten den
gezahlten Ausgleich zu erstatten.

  (5) Wettbewerbsverbände sind

1. die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
   und

2. Verbände der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art,
   die branchenübergreifend und überregional tätig sind.

Die in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Verbände werden durch

Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz,

die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, für

Zwecke dieser Vorschrift festgelegt.

                      Abschnitt 3
       Behandlung von Kundenbeschwerden

                          § 14

                 Kundenbeschwerden

  (1) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der §§ 675a
bis 676g und 676h Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die
Gerichte anzurufen, eine Schlichtungsstelle anrufen, die
bei der Deutschen Bundesbank einzurichten ist. Die
Deutsche Bundesbank kann mehrere Schlichtungsstellen
einrichten. Sie bestimmt, bei welcher ihrer Dienststellen
die Schlichtungsstellen eingerichtet werden.

   (2) Das Bundesministerium der Justiz regelt durch
Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten des Ver-
fahrens der nach Absatz 1 einzurichtenden Stellen nach
folgenden Grundsätzen:

1. Durch die Unabhängigkeit der Einrichtung muss un-
   parteiisches Handeln sichergestellt sein.

2. Die Verfahrensregeln müssen für Interessierte zugäng-

   lich sein.

3. Die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewertungen
   vorbringen können, und sie müssen rechtliches Gehör
   erhalten.
4. Das Verfahren muss auf die Verwirklichung des Rechts
   ausgerichtet sein.
Die Rechtsverordnung regelt in Anlehnung an § 51 des
Gesetzes über das Kreditwesen auch die Pflicht der
Kreditinstitute, sich an den Kosten des Verfahrens zu
beteiligen.

  (3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,

im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen

und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Streit-
schlichtungsaufgabe nach Absatz 1 auf eine oder mehrere
geeignete private Stellen zu übertragen, wenn die Aufgabe
dort zweckmäßiger erledigt werden kann.

                      Abschnitt 4
                 Anwendungsbereich

                          § 15

            Ausnahme für das Arbeitsrecht

 Dieses Gesetz findet auf das Arbeitsrecht keine An-
wendung.
BGBl. 2001, Seite 3177 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3177
                          Abschnitt 5

               Überleitungsvorschriften

                             § 16
                 Überleitungsvorschrift
           zur Aufhebung des AGB-Gesetzes
  (1) Soweit am 1. Januar 2002 Verfahren nach dem
AGB-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. Juni 2000 (BGBl. I S. 946) anhängig sind, werden diese
nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen.
  (2) Das beim Bundeskartellamt geführte Entschei-
dungsregister nach § 20 des AGB-Gesetzes steht bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2004 unter den bis zum Ablauf

des 31. Dezember 2001 geltenden Voraussetzungen zur

Einsicht offen. Die in dem Register eingetragenen Ent-

scheidungen werden 20 Jahre nach ihrer Eintragung in

das Register, spätestens mit dem Ablauf des 31. Dezem-
ber 2004 gelöscht.

  (3) Schlichtungsstellen im Sinne von § 14 Abs. 1 sind
auch die auf Grund des bisherigen § 29 Abs. 1 des AGB-
Gesetzes eingerichteten Stellen.

  (4) Die nach § 22a des AGB-Gesetzes eingerichtete
Liste qualifizierter Einrichtungen wird nach § 4 fortgeführt.

Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 eingetragene Ver-

bände brauchen die Jahresfrist des § 4 Abs. 2 Satz 1 nicht

einzuhalten.

                           Artikel 4
        Änderung der Verordnung über
  Informationspflichten von Reiseveranstaltern

  Die Verordnung über Informationspflichten von Reise-

veranstaltern vom 14. November 1994 (BGBl. I S. 3436),

geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2001

(BGBl. I S. 1658), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                     „Verordnung über
      Informationspflichten nach bürgerlichem Recht“.

2. Dem § 1 werden folgende Abschnitte vorangestellt:

                           „Abschnitt 1
       Informationspflichten bei Verbraucherverträgen

                               §1

       Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen

      (1) Der Unternehmer muss den Verbraucher gemäß
   § 312c Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
   vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags mindestens
   informieren über:
    1. seine Identität,

    2. seine Anschrift,

    3. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienst-
       leistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande
       kommt,
    4. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser
       eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende
       Leistung zum Inhalt hat,

 5. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleich-
    wertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu
    erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene
    Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu
    erbringen,
 6. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließ-
    lich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,
 7. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und
    Versandkosten,
 8. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der
    Lieferung oder Erfüllung,
 9. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgabe-
    rechts,

10. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung

    der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern

    sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der

    Verbraucher rechnen muss, hinausgehen und

11. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbe-
    sondere hinsichtlich des Preises.

   (2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß
§ 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die in
Absatz 1 Nr. 1 bis 9 bestimmten Informationen in Text-
form mitzuteilen.

   (3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß

§ 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ferner

folgende weitere Informationen in Textform und in

einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form
mitzuteilen:
1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten
   der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs-
   oder Rückgaberechts sowie über den Ausschluss
   des Widerrufs- oder Rückgaberechts,

2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers,

   bei der der Verbraucher Beanstandungen vor-

   bringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift

   des Unternehmers und bei juristischen Personen,
   Personenvereinigungen oder -gruppen auch den
   Namen eines Vertretungsberechtigten,
3. Informationen über Kundendienst und geltende
   Gewährleistungs- und Garantiebedingungen und
4. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die
   ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine
   längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit
   geschlossen werden.
                         §2
            Informationspflichten bei und

   Vertragsinhalt von Teilzeit-Wohnrechteverträgen

  (1) Außer den in § 482 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Angaben müssen ein
Prospekt nach § 482 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs und der Teilzeit-Wohnrechtevertrag folgende
Angaben enthalten:
 1. Namen und Wohnsitz des Unternehmers des
    Nutzungsrechts und des Eigentümers des Wohn-

    gebäudes oder der Wohngebäude, bei Gesell-
    schaften, Vereinen und juristischen Personen
    Firma, Sitz und Name des gesetzlichen Vertreters
    sowie rechtliche Stellung des Unternehmers in
    Bezug auf das oder die Wohngebäude,
 2. die genaue Beschreibung des Nutzungsrechts
    nebst Hinweis auf die erfüllten oder noch zu er-
BGBl. 2001, Seite 3178 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3178
       füllenden Voraussetzungen, die nach dem Recht
       des Staates, in dem das Wohngebäude belegen
       ist, für die Ausübung des Nutzungsrechts gegeben
       sein müssen,
   3. dass der Verbraucher kein Eigentum und kein
      dingliches Wohn-/Nutzungsrecht erwirbt, sofern
      dies tatsächlich nicht der Fall ist,

   4. eine genaue Beschreibung des Wohngebäudes

      und seiner Belegenheit, sofern sich das Nutzungs-

      recht auf ein bestimmtes Wohngebäude bezieht,

   5. bei einem in Planung oder im Bau befindlichen
      Wohngebäude, sofern sich das Nutzungsrecht auf

      ein bestimmtes Wohngebäude bezieht,

      a) Stand der Bauarbeiten und der Arbeiten an den
         gemeinsamen Versorgungseinrichtungen wie
         zum Beispiel Gas-, Elektrizitäts-, Wasser- und
         Telefonanschluss,
      b) eine angemessene Schätzung des Termins für
         die Fertigstellung,
      c) Namen und Anschrift der zuständigen Bau-
         genehmigungsbehörde und Aktenzeichen der
         Baugenehmigung; soweit nach Landesrecht
         eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, ist
         der Tag anzugeben, an dem nach landesrecht-
         lichen Vorschriften mit dem Bau begonnen
         werden darf,
      d) ob und welche Sicherheiten für die Fertigstel-
         lung des Wohngebäudes und für die Rückzah-
         lung vom Verbraucher geleisteter Zahlungen im
         Fall der Nichtfertigstellung bestehen,
   6. Versorgungseinrichtungen wie zum Beispiel Gas-,

      Elektrizitäts-, Wasser- und Telefonanschluss und
      Dienstleistungen wie zum Beispiel Instandhaltung
      und Müllabfuhr, die dem Verbraucher zur Verfü-
      gung stehen oder stehen werden, und ihre Nut-

      zungsbedingungen,
   7. gemeinsame Einrichtungen wie Schwimmbad
      oder Sauna, zu denen der Verbraucher Zugang hat
      oder erhalten soll, und gegebenenfalls ihre Nut-
      zungsbedingungen,
   8. die Grundsätze, nach denen Instandhaltung,
      Instandsetzung, Verwaltung und Betriebsführung
      des Wohngebäudes oder der Wohngebäude er-
      folgen,
   9. den Preis, der für das Nutzungsrecht zu ent-
      richten ist; die Berechnungsgrundlagen und den
      geschätzten Betrag der laufenden Kosten, die
      vom Verbraucher für die in den Nummern 6
      und 7 genannten Einrichtungen und Dienst-
      leistungen sowie für die Nutzung des jeweiligen
      Wohngebäudes, insbesondere für Steuern und
      Abgaben, Verwaltungsaufwand, Instandhaltung,
      Instandsetzung und Rücklagen zu entrichten sind,
      und
  10. ob der Verbraucher an einer Regelung für den
      Umtausch und/oder die Weiterveräußerung des
      Nutzungsrechts in seiner Gesamtheit oder für
      einen bestimmten Zeitraum teilnehmen kann und
      welche Kosten hierfür anfallen, falls der Unter-
      nehmer oder ein Dritter einen Umtausch und/oder
      die Weiterveräußerung vermittelt.
    (2) Der Prospekt muss außerdem folgende An-
  gaben enthalten:

  1. einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers zum
     Widerruf gemäß den §§ 485, 355 des Bürgerlichen
     Gesetzbuchs, Namen und Anschrift desjenigen,
     gegenüber dem der Widerruf zu erfolgen hat, einen
     Hinweis auf die Widerrufsfrist und die schriftliche
     Form der Widerrufserklärung sowie darauf, dass die
     Widerrufsfrist durch rechtzeitige Absendung der
     Widerrufserklärung gewahrt wird; gegebenenfalls

     muss der Prospekt auch die Kosten angeben, die

     der Verbraucher im Fall des Widerrufs in Über-

     einstimmung mit § 485 Abs. 5 Satz 2 des Bürger-
     lichen Gesetzbuchs zu erstatten hat;

  2. einen Hinweis, wie weitere Informationen zu er-

     halten sind.

    (3) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag muss zusätzlich
  zu den in Absatz 1 bezeichneten Angaben ferner
  angeben:
  1. Namen und Wohnsitz des Verbrauchers,
  2. die genaue Bezeichnung des Zeitraums des
     Jahres, innerhalb dessen das Nutzungsrecht
     jeweils ausgeübt werden kann, die Geltungsdauer
     des Nutzungsrechts nach Jahren und die weiteren
     für die Ausübung des Nutzungsrechts erforder-
     lichen Einzelheiten,
  3. die Erklärung, dass der Erwerb und die Ausübung
     des Nutzungsrechts mit keinen anderen als den im
     Vertrag angegebenen Kosten, Lasten oder Ver-
     pflichtungen verbunden sind,
  4. Zeitpunkt und Ort der Unterzeichnung des Vertrags
     durch jede Vertragspartei.

                       Abschnitt 2

                 Informationspflichten bei
      Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

                           §3

              Kundeninformationspflichten
             des Unternehmers bei Verträgen
           im elektronischen Geschäftsverkehr
     Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
  muss der Unternehmer den Kunden gemäß § 312e
  Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  informieren
  1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu
     einem Vertragsschluss führen,
  2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertrags-
     schluss von dem Unternehmer gespeichert wird
     und ob er dem Kunden zugänglich ist,

  3. darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1
     Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung
     gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor
     Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen
     kann,
  4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung
     stehenden Sprachen und
  5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes,
     denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie
     die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu
     diesen Regelwerken.“

3. Nach dem neuen § 3 wird folgende Gliederungsüber-
   schrift eingefügt:
BGBl. 2001, Seite 3179 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3179
                       „Abschnitt 3
      Informationspflichten von Reiseveranstaltern“.

4. Die bisherigen §§ 1 bis 3 und die §§ 4 bis 6 werden
   die §§ 4 bis 9.

5. Nach dem neuen § 9 wird folgender Abschnitt ein-
   gefügt:
                    „Abschnitt 4

         Informationspflichten von Kreditinstituten

                           § 10

                    Kundeninformations-
               pflichten von Kreditinstituten
     (1) Kreditinstitute haben ihren tatsächlichen und
  möglichen Kunden die Informationen über die Kon-
  ditionen für Überweisungen in Textform und in leicht
  verständlicher Form mitzuteilen. Diese Informationen
  müssen mindestens Folgendes umfassen:
  A. vor Ausführung einer Überweisung
     1. Beginn und Länge der Zeitspanne, die erforder-
        lich ist, bis bei der Ausführung eines mit dem
        Kreditinstitut geschlossenen Überweisungsver-
        trags der Überweisungsbetrag dem Konto des
        Kreditinstituts des Begünstigten gutgeschrieben
        wird,

     2. die Zeitspanne, die bei Eingang einer Über-

        weisung erforderlich ist, bis der dem Konto

        des Kreditinstituts gutgeschriebene Betrag dem

        Konto des Begünstigten gutgeschrieben wird,

     3. die Berechnungsweise und die Sätze aller vom
        Kunden an das Kreditinstitut zu zahlenden Ent-
        gelte und Auslagen,
     4. gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zu-
        grunde gelegte Wertstellungsdatum,

     5. die den Kunden zur Verfügung stehenden

        Beschwerde- und Abhilfeverfahren sowie die

        Einzelheiten ihrer Inanspruchnahme,

     6. die bei der Umrechnung angewandten Refe-

        renzkurse,

  B. nach Ausführung der Überweisung
     1. eine Bezugsangabe, anhand derer der Über-
        weisende die Überweisung bestimmen kann,
     2. den Überweisungsbetrag,
     3. den Betrag sämtlicher vom Überweisenden zu
        zahlenden Entgelte und Auslagen,
     4. gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zu-
        grunde gelegte Wertstellungsdatum.
     (2) Hat der Überweisende mit dem überweisenden
  Kreditinstitut vereinbart, dass die Kosten für die Über-
  weisung ganz oder teilweise vom Begünstigten zu
  tragen sind, so ist dieser von seinem Kreditinstitut
  hiervon in Kenntnis zu setzen.
     (3) Ist eine Umrechnung in eine andere Währung
  erfolgt, so unterrichtet das Kreditinstitut, das diese
  Umrechnung vorgenommen hat, seinen Kunden über
  den von ihm angewandten Wechselkurs.

                              § 11
                  Betroffene Überweisungen
     Die Informationspflichten nach § 10 gelten nur,
   soweit die §§ 675a bis 676g des Bürgerlichen Gesetz-
   buchs auf Überweisungen Anwendung finden.“

6. Der bisherige § 7 wird § 12; ihm wird folgende Gliede-
   rungsüberschrift vorangestellt:

                          „Abschnitt 5
                     Schlussvorschriften“.

                         Artikel 5

           Änderung anderer Vorschriften
  (1) § 23 Nr. 2 Buchstabe c des Gerichtsverfassungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai
1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert
worden ist, wird gestrichen.
  (1a) Das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom
27. Juli 2001 (BGBI. I S. 1887) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Abs. 1 Nr. 58 wird § 371 wie folgt gefasst:
                             „§ 371

                  Beweis durch Augenschein
      (1) Der Beweis durch Augenschein wird durch

   Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins

   und durch die Angabe der zu beweisenden Tatsachen

   angetreten. Ist ein elektronisches Dokument Gegen-

   stand des Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung
   oder Übermittlung der Datei angetreten.
      (2) Befindet sich der Gegenstand nach der Be-
   hauptung des Beweisführers nicht in seinem Besitz,
   so wird der Beweis außerdem durch den Antrag
   angetreten, zur Herbeischaffung des Gegenstandes
   eine Frist zu setzen oder eine Anordnung nach

   § 144 zu erlassen. Die §§ 422 bis 432 gelten ent-

   sprechend.

      (3) Vereitelt eine Partei die ihr zumutbare Einnahme

   des Augenscheins, so können die Behauptungen des

   Gegners über die Beschaffenheit des Gegenstandes
   als bewiesen angesehen werden.“

2. In Artikel 2 Abs. 1 Nr. 72 werden
   a) in § 559 Abs. 1 Satz 1 die Wörter „Tatbestand des“
      gestrichen und
   b) in § 561 die Wörter „Ergeben die Entscheidungs-
      gründe“ durch die Wörter „Ergibt die Begründung
      des Berufungsurteils“ ersetzt.

3. In Artikel 3 Nr. 3 werden in § 26 Nr. 8 die Wörter „mit der
   Revision geltend zu machenden Beschwerde“ durch
   die Wörter „mit der Revision geltend zu machenden
   Beschwer“ ersetzt.

4. In Artikel 30 Nr. 17 Buchstabe b wird in § 87 Abs. 3
   Satz 2 die Angabe „§ 83a Abs. 1a“ durch die Angabe
   „§ 83 Abs. 1a“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 3180 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3180
5. In Artikel 36 Abs. 2 Nr. 13 wird § 61a Abs. 3 wie folgt
   gefasst:
    „(3) Die Gebühren richten sich nach § 11 Abs. 1
   Satz 4 und 5.“

6. Artikel 37 wird wie folgt gefasst:
                          „Artikel 37

                        Änderung des
           Artikels XI des Gesetzes zur Änderung
        und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften

      In Artikel XI § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur
   Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschrif-
   ten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
   nummer 360-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,
   das zuletzt durch Artikel 4 § 10 des Gesetzes vom
   20. August 1975 (BGBl. I S. 2189) geändert worden ist,
   wird die Angabe „§ 14 Abs. 3 bis 5“ durch die Angabe
   „§ 14 Abs. 3 bis 7“ ersetzt.“

7. Artikel 52 wird wie folgt gefasst:

                          „Artikel 52
       Neubekanntmachung der Zivilprozessordnung
      Das Bundesministerium der Justiz kann den Wort-
   laut der Zivilprozessordnung in der vom 1. Juli 2002 an

   geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt
   machen.“

  (2) Artikel 1 § 3 Nr. 8 des Rechtsberatungsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. August 1998
(BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„8. die außergerichtliche Besorgung von Rechtsange-
    legenheiten von Verbrauchern und, wenn dies im
    Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist,
    die gerichtliche Einziehung fremder und zu Ein-
    ziehungszwecken abgetretener Forderungen von Ver-

    brauchern durch Verbraucherzentralen und andere

    Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln

    gefördert werden, im Rahmen ihres Aufgaben-

    bereichs;“.

  (2a) Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivil-
prozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), dieser wiederum ge-
ändert durch Artikel 5 Abs. 1a Nr. 3 des Gesetzes vom
26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt
geändert:

1. Nach § 24 wird folgende Vorschrift eingefügt:

                            „§ 24a

      Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
   durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
   desrates Vordrucke zur Vereinfachung und Verein-
   heitlichung der Zustellung nach den Vorschriften der
   Zivilprozessordnung in der durch Gesetz vom 25. Juni
   2001 (BGBl. I S. 1206) geänderten Fassung einzu-
   führen.“

2. Nach § 27 wird folgende Vorschrift eingefügt:
                              „§ 28
       (1) Das Mahnverfahren findet nicht statt für An-
     sprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag, für
     den das Verbraucherkreditgesetz gilt, wenn der nach
     dem Verbraucherkreditgesetz anzugebende effektive
     oder anfängliche effektive Jahreszins den bei Vertrags-
     schluss geltenden Basiszinssatz um mehr als zwölf
     Prozentpunkte übersteigt.

        (2) § 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung findet
     auf Verträge, für die das Verbraucherkreditgesetz gilt,
     mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der
     Angabe des nach den §§ 492, 502 des Bürgerlichen
     Gesetzbuchs anzugebenden effektiven oder anfäng-
     lichen effektiven Jahreszinses die Angabe des nach
     dem Verbraucherkreditgesetz anzugebenden effek-
     tiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses tritt.“

  (3) Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), dieser
wiederum geändert durch Artikel 5 Abs. 1a Nr. 1 und 2 des
Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird
wie folgt geändert:

1.    Nach § 29b wird folgender § 29c eingefügt:

                              „§ 29c
                          Besonderer
               Gerichtsstand für Haustürgeschäfte
         (1) Für Klagen aus Haustürgeschäften (§ 312 des
      Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig,
      in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der
      Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung
      eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
      Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht
      ausschließlich zuständig.
        (2) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen
      Vertragspartei keine Anwendung.

         (3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung

      ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach

      Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen

      Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes

      verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Auf-
      enthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
      ist.“

1a. In § 104 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „fünf
    Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des
    Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998
    (BGBl. I S. 1242)“ durch die Wörter „fünf Prozent-
    punkten über dem Basiszinssatz“ ersetzt.

2.    In § 207 Abs. 1 werden die Wörter „und der Lauf der
      Verjährung oder einer Frist unterbrochen wird“ durch
      die Wörter „oder unterbrochen wird oder die Ver-

      jährung neu beginnt oder nach § 204 des Bürgerlichen
      Gesetzbuchs gehemmt wird“ ersetzt.

3.    In § 270 Abs. 3, § 691 Abs. 2 und § 693 Abs. 2 werden
      jeweils die Wörter „oder die Verjährung unterbrochen“
      durch die Wörter „werden oder die Verjährung neu
      beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetz-
      buchs gehemmt“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 3181 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3181
4.    § 688 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
      „1. für Ansprüche eines Unternehmers aus einem
          Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürger-
          lichen Gesetzbuchs, wenn der nach den §§ 492,
          502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende
          effektive oder anfängliche effektive Jahreszins
          den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz
          um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt;“.

5.    § 690 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
      „3. die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimm-
          ter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und
          Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu
          bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß
          den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetz-
          buchs, auch unter Angabe des Datums des Ver-
          tragsschlusses und des nach den §§ 492, 502
          des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden
          effektiven oder anfänglichen effektiven Jahres-
          zinses;“.

  (4) In Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Reform des
Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren
vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) werden in § 167 die
Wörter „oder die Verjährung unterbrochen“ durch die
Wörter „werden oder die Verjährung neu beginnen oder
nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt“
ersetzt.

  (5) In § 6 Abs. 1 Satz 1 des Grundbuchbereinigungs-
gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192),
das zuletzt durch Artikel 87 der Verordnung vom 29. Okto-
ber 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden
die Wörter „in einer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Weise
anerkannt“ durch die Wörter „in einer nach § 212 Abs. 1
Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den Neubeginn
der Verjährung geeigneten Weise anerkannt“ ersetzt.

  (6) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),
zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom
26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710), wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Anspruch
            entstanden“ durch die Wörter „die Zahlung
            erfolgt“ ersetzt.

        bb) Folgender Satz wird angefügt:

            „Durch die Einlegung der Erinnerung oder

            Beschwerde mit dem Ziel der Rückerstattung

            wird die Verjährung wie durch Klageerhebung
            gehemmt.“
     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

            „Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von
            Kosten beginnt auch durch die Aufforderung
            zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner
            mitgeteilte Stundung erneut.“
        bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
            „Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die
            Verjährung weder erneut noch wird sie oder ihr
            Ablauf gehemmt.“

2. In § 12 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Gesetzes zur
   Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäfts-
   bedingungen“ durch das Wort „Unterlassungsklagen-
   gesetzes“ ersetzt.

   (7) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 33 des
Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), wird wie folgt
geändert:

1. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Anspruch
          entstanden“ durch die Wörter „die Zahlung
          erfolgt“ ersetzt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Durch die Einlegung der Erinnerung oder
           Beschwerde mit dem Ziel der Rückerstattung
           wird die Verjährung wie durch Klageerhebung
           gehemmt.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von
           Kosten beginnt auch durch die Aufforderung
           zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner
           mitgeteilte Stundung erneut; ist der Aufenthalt
           des Kostenschuldners unbekannt, so genügt
           die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter
           seiner letzten bekannten Anschrift.“

      bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
           „Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die
           Verjährung weder erneut noch wird sie oder ihr
           Ablauf gehemmt.“

2. In § 143 Abs. 1 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1, 2, 3
   Satz 1 und Abs. 4 (Verjährung; Verzinsung)“ durch die
   Angabe „§ 17 Abs. 4 (Verzinsung)“ ersetzt.

  (8) § 8 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes vom
19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 2
Abs. 22 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „der Anspruch ent-

      standen“ durch die Wörter „die Zahlung erfolgt“

      ersetzt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Durch die Einlegung der Erinnerung oder Be-
      schwerde mit dem Ziel der Rückerstattung wird die
      Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.“

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von
      Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur
      Zahlung oder durch eine dem Kostenschuldner
      mitgeteilte Stundung erneut.“
BGBl. 2001, Seite 3182 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3182
   b) In Satz 4 werden die Wörter „wird die Verjährung
      nicht unterbrochen“ durch die Wörter „beginnt die
      Verjährung weder erneut noch wird sie oder ihr
      Ablauf gehemmt“ ersetzt.

  (9) § 15 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über die Entschä-
digung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I
S. 1756), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) geändert worden ist, wird
durch folgende Absätze ersetzt:
 „(4) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Die Verjährung
wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.
  (5) Die Verjährung der Entschädigungsansprüche be-
ginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der
Anspruch erstmalig geltend gemacht werden kann. Durch
den Antrag auf richterliche Festsetzung (§ 16 Abs. 1) wird
die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

   (6) Für die Verjährung der Ansprüche auf Erstattung zu
viel gezahlter Entschädigung gilt § 10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3
Satz 2 bis 4 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.“

   (10) § 19 Abs. 7 der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes
vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
 „(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung
wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.“

  (11) In § 57 Abs. 6 Satz 3 des Schuldrechtsan-
passungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I
S. 2538), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird
die Angabe „§§ 504 bis 514“ ersetzt durch die Angabe
„§§ 463 bis 473“.

  (12) In § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Rechte
an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1026)
geändert worden ist, werden die Wörter „in einer nach
§ 208 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Unterbrechung
der Verjährung geeigneten Weise anerkannt“ durch die
Wörter „in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs für den Neubeginn der Verjährung geeig-
neten Weise anerkannt“ ersetzt.

  (13) In § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Rechte
an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 26 des Gesetzes
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist,
werden die Wörter „in einer nach § 208 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zur Unterbrechung der Verjährung geeig-
neten Weise anerkannt“ durch die Wörter „in einer nach
§ 212 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den
Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt“
ersetzt.

  (14) Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2457), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2716), wird wie folgt geändert:

1. § 72 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Die in § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-
   zeichneten Rechte sind ausgeschlossen, es sei
   denn, dass eine Gewährleistung wegen abweichender
   Grundstücksgröße im Vertrag ausdrücklich vereinbart
   wird.“

2. § 80 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                              „§ 80

              Ansprüche wegen Pflichtverletzung“.
   b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        „Dem Grundstückseigentümer stehen nach
      fruchtlosem Ablauf einer zur Leistung gesetzten
      Frist statt der in den §§ 281 und 323 des Bürgerli-
      chen Gesetzbuchs bezeichneten Rechte die folgen-
      den Rechte zu.“

3. § 82 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
   „ ; die Verjährung der Ansprüche wird durch die Ein-
   leitung des erforderlichen notariellen Vermittlungs-
   verfahrens wie durch Klageerhebung gehemmt.“

4. In § 84 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 326
   Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch
   die Wörter „zur Leistung“ ersetzt.
5. In § 121 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „§ 323 Abs. 3
   und“ gestrichen.

  (15) In § 20 Abs. 8 des Vermögensgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1998
(BGBl. I S. 4026), das zuletzt durch Artikel 295 der Verord-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist, wird die Angabe „§§ 504 bis 513“ durch die
Angabe „§§ 463 bis 472“ ersetzt.

  (16) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 91
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
wird wie folgt geändert:

 1. § 26 Abs. 1 und § 160 Abs. 1 werden wie folgt
    geändert:
    a) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „gerichtlich
       geltend gemacht sind; bei öffentlich-rechtlichen
       Verbindlichkeiten genügt zur Geltendmachung der
       Erlass eines Verwaltungsakts“ durch die Wörter
       „in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürger-
       lichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festge-
       stellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche
       Vollstreckungshandlung vorgenommen oder be-
       antragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbind-
       lichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungs-
       akts“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 3183 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3183
    b) In Satz 3 wird jeweils die Angabe „§§ 203, 206,
       207, 210, 212 bis 216 und 220“ durch die Angabe
       „§§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3“
       ersetzt.

 2. In § 26 Abs. 2 und § 160 Abs. 2 werden jeweils die
    Wörter „gerichtlichen Geltendmachung“ durch die
    Wörter „Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5
    des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art“
    ersetzt.

 3. In § 27 Abs. 2 Satz 2 und in § 139 Abs. 3 Satz 2 wird
    jeweils die Angabe „§ 206“ durch die Angabe „§ 210“
    ersetzt.

 4. § 159 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
     „(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hem-
    mung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

    gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch

    gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft

    zur Zeit der Auflösung angehört haben.“

 5. § 375 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Ist der Käufer mit der Erfüllung dieser Verpflichtung
    in Verzug, so kann der Verkäufer die Bestimmung
    statt des Käufers vornehmen oder gemäß den §§ 280,
    281 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Schadensersatz
    statt der Leistung verlangen oder gemäß § 323 des
    Bürgerlichen Gesetzbuchs vom Vertrag zurücktre-
    ten.“

 6. § 378 wird aufgehoben.

 7. § 381 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Sie finden auch auf einen Vertrag Anwendung,
    der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender
    beweglicher Sachen zum Gegenstand hat.“

 8. § 382 wird aufgehoben.

 9. § 417 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Verlädt der Absender das Gut nicht innerhalb
    der Ladezeit oder stellt er, wenn er zur Verladung
    nicht verpflichtet ist, das Gut nicht innerhalb der
    Ladezeit zur Verfügung, so kann ihm der Frachtführer
    eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer das
    Gut verladen oder zur Verfügung gestellt werden soll.“

10. § 612 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Ansprüche aus Frachtverträgen sowie aus
    Konnossementen, die den Vorschriften dieses Ab-
    schnitts unterliegen, verjähren in einem Jahr seit der
    Auslieferung der Güter (§ 611 Abs. 1 Satz 1) oder seit
    dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten ausgeliefert werden
    müssen.“

11. § 759 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Eine Hemmung, eine Ablaufhemmung oder ein
    Neubeginn der Frist aus anderen Gründen findet nicht
    statt.“

12. § 901 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 4 wird aufgehoben.
    b) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.

  (17) Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852),
wird wie folgt geändert:

1. In § 45 Abs. 1, § 133 Abs. 3, § 157 Abs. 1 und § 224
   Abs. 2 werden jeweils die Wörter „gerichtlich geltend
   gemacht sind; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlich-
   keiten genügt zur Geltendmachung der Erlass eines
   Verwaltungsakts“ durch die Wörter „in einer in § 197
   Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
   bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gericht-
   liche oder behördliche Vollstreckungshandlung vor-
   genommen oder beantragt wird; bei öffentlich-recht-
   lichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Ver-
   waltungsakts“ ersetzt.

2. In § 45 Abs. 2 Satz 2, § 133 Abs. 4 Satz 2, § 157 Abs. 2

   Satz 2 und § 224 Abs. 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe

   „§§ 203, 206, 207, 210, 212 bis 216 und 220“ durch die

   Angabe „§§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3“
   ersetzt.

3. In § 45 Abs. 3, § 133 Abs. 5, § 157 Abs. 3 und § 224
   Abs. 4 werden jeweils die Wörter „gerichtlichen Gel-
   tendmachung“ durch die Wörter „Feststellung in einer
   in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetz-
   buchs bezeichneten Art“ ersetzt.

   (18) Artikel 53 des Scheckgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 17. Juli 1985 (BGBl. I S. 1507) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
                        „Artikel 53

  Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach
§ 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirken nur gegen
den Scheckverpflichteten, in Ansehung dessen die Tat-
sache eingetreten ist, welche den Neubeginn oder die
Hemmung bewirkt.“

   (19) Artikel 71 des Wechselgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4133-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 52
des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                        „Artikel 71

  Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach
§ 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirken nur gegen
den Wechselverpflichteten, in Ansehung dessen die Tat-
sache eingetreten ist, welche den Neubeginn oder die
Hemmung bewirkt.“

  (20) Das Patentgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1),
zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), wird wie folgt geändert:

1. § 33 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Auf die Verjährung finden die Vorschriften des
   Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetz-
BGBl. 2001, Seite 3184 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3184
   buchs entsprechende Anwendung mit der Maßgabe,
   dass die Verjährung frühestens ein Jahr nach Erteilung

   des Patents eintritt. Hat der Verpflichtete durch die
   Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas er-
   langt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
   entsprechende Anwendung.“

2. § 141 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 141

      Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung
   des Patentrechts finden die Vorschriften des Ab-
   schnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetz-
   buchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflich-
   tete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten
   etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetz-
   buchs entsprechende Anwendung.“

3. Es wird folgender Abschnitt angefügt:

                     „Zwölfter Abschnitt
                   Übergangsvorschriften

                            § 147
      Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum
   Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe
   entsprechende Anwendung, dass § 33 Abs. 3 und
   § 141 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung
   den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
   die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden

   Fassung gleichgestellt sind.“

  (21) Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455),

zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli

1998 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt geändert:

1. § 24c wird wie folgt gefasst:
                            „§ 24c

      Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung

   des Schutzrechts finden die Vorschriften des Ab-
   schnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetz-
   buchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflich-
   tete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten
   etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetz-
   buchs entsprechende Anwendung.“

2. Es wird folgende Vorschrift angefügt:
                            „§ 31

      Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bür-
   gerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe ent-
   sprechende Anwendung, dass § 24c in der bis zum
   1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften
   des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung
   in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung
   gleichgestellt ist.“

  (22) Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert
durch Artikel 97 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 20

                          Verjährung
      Auf die Verjährung der in den §§ 14 bis 19 genannten
   Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5
   des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-
   sprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch
   die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas

   erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
   entsprechende Anwendung.“

2. Dem § 165 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum
   Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe
   entsprechende Anwendung, dass § 20 in der bis zum
   1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften
   des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung
   in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung
   gleichgestellt ist.“

   (23) Das Halbleiterschutzgesetz vom 22. Oktober 1987
(BGBl. I S. 2294), zuletzt geändert durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), wird wie
folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

   b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
        „(3) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Ver-

      letzung des Schutzrechts finden die Vorschriften

      des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen

      Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat

      der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten
      des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852
      des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende An-
      wendung.“

2. § 26 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

        „(2) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum
      Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe
      entsprechende Anwendung, dass § 9 Abs. 1 Satz 4
      in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung
      den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
      über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002
      geltenden Fassung gleichgestellt ist.“

  (24) Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September
2000 (BGBl. I S. 1374), wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 22a des AGB-
      Gesetzes“ durch die Angabe „§ 4 des Unterlas-
      sungsklagengesetzes“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 3185 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3185
   b) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
        „(7) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes und
      die darin enthaltene Verordnungsermächtigung
      gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die
      Stelle von § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Unterlassungs-
      klagengesetzes § 13 Abs. 2 Nr. 3 und 4 dieses
      Gesetzes, an die Stelle von § 3 Abs. 1 Nr. 2 des
      Unterlassungsklagengesetzes § 13 Abs. 2 Nr. 2
      dieses Gesetzes und an die Stelle der in den §§ 1
      und 2 des Unterlassungsklagengesetzes geregel-

      ten Unterlassungsansprüche die in § 13 Abs. 2 die-

      ses Gesetzes bestimmten Unterlassungsansprüche

      treten.“

2. In § 13a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „nach § 361a
   Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 6 des Bürgerlichen Gesetz-
   buchs und § 5 Abs. 4 des Gesetzes über den Widerruf
   von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften“
   durch die Wörter „nach den §§ 312f und 357 Abs. 1
   Satz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“
   ersetzt.

3. § 27a Abs. 9 wird wie folgt gefasst:
    „(9) Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die
   Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung
   gehemmt. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist
   der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, von
   der Einigungsstelle festzustellen. Der Vorsitzende hat
   dies den Parteien mitzuteilen.“

  (25) Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 3 des

Gesetzes vom 1. September 2000 (BGBl. I S. 1374), wird
wie folgt geändert:

1. § 26 Abs. 7 wird aufgehoben.

2. § 36 Abs. 2 wird aufgehoben.

3. § 102 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 102
                         Verjährung
      Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung
   des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem
   Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des
   Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetz-
   buchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflich-
   tete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten
   etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetz-
   buchs entsprechende Anwendung.“

4. Nach § 137h wird folgende Vorschrift eingefügt:

                           „§ 137i
                 Übergangsregelung zum
        Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts

      Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum

   Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe
   entsprechende Anwendung, dass § 26 Abs. 7, § 36
   Abs. 2 und § 102 in der bis zum 1. Januar 2002
   geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen
   Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum
   1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt
   sind.“

  (25a) § 14 Abs. 7 des Urheberrechtswahrnehmungs-
gesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1294), das
zuletzt durch Artikel 98 der Verordnung vom 29. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
  „(7) Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird die Ver-
jährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung
gehemmt.“

  (26) § 37 des Gesetzes über das Verlagsrecht in der im

Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 441-1,

veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch

Artikel 59 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird das Wort „vertragsmäßige“ gestrichen
   und die Angabe „356“ durch die Angabe „351“ ersetzt.

2. Satz 2 wird aufgehoben.

   (27) Das Geschmacksmustergesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I
S. 1827), wird wie folgt geändert:

1. § 14a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 werden die Wörter „die Verjährung
      (§ 102),“ gestrichen.

   b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

        „(4) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen
      Verletzung des Geschmacksmusterrechts finden
      die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des
      Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende An-
      wendung. Hat der Verpflichtete durch die Verlet-
      zung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt,
      findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-
      sprechende Anwendung.“

2. Dem § 17 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum
   Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe
   entsprechende Anwendung, dass § 14a Abs. 3 in der
   bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den
   Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
   Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden
   Fassung gleichgestellt ist.“

  (28) In § 128 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den
Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom
13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) geändert worden ist, wird
das Wort „Hauptmangels“ durch das Wort „Mangels“

ersetzt.

   (29) § 3 Nr. 3 Satz 4 des Pflichtversicherungsgesetzes
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 5. April
1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 252 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2001, Seite 3186 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3186
„Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn
der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer
wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versiche-
rungsnehmer und umgekehrt.“

  (30) Artikel 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen
der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge

über den internationalen Warenkauf sowie zur Änderung

des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956

über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßen-

güterverkehr (CMR) vom 5. Juli 1989 (BGBl. 1989 II S. 586)
wird wie folgt gefasst:

                         „Artikel 3

  Auf die Verjährung der dem Käufer nach Artikel 45 des

Übereinkommens von 1980 zustehenden Ansprüche

wegen Vertragswidrigkeit der Ware ist § 438 Abs. 3 des

Bürgerlichen Gesetzbuchs auch anzuwenden, wenn die
Vertragswidrigkeit auf Tatsachen beruht, die der Verkäufer
kannte oder über die er nicht in Unkenntnis sein konnte
und die er dem Käufer nicht offenbart hat.“

  (31) Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1670) wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt gefasst:
                                 „§ 4

               Widerrufsrecht des Teilnehmers
      (1) Dem Teilnehmer steht ein Widerrufsrecht nach
   § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Abweichend
   von § 355 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
   beginnt die Widerrufsfrist nicht vor Zugang der ersten
   Lieferung des Fernlehrmaterials. Für finanzierte Fern-
   unterrichtsverträge gilt § 358 des Bürgerlichen Gesetz-
   buchs entsprechend.

      (2) Das Widerrufsrecht erlischt in dem Zeitpunkt,
   in dem die Vertragsparteien den Fernunterrichtsvertrag
   vollständig erfüllt haben, spätestens jedoch mit Ab-
   lauf des ersten Halbjahres nach Eingang der ersten
   Lieferung.

      (3) Abweichend von § 346 Abs. 1 in Verbindung mit
   § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der
   Wert der Überlassung des Gebrauchs oder der Be-
   nutzung der Sachen oder der Erteilung des Unterrichts
   bis zur Ausübung des Widerrufs nicht zu vergüten.“

2. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 wird die Angabe „350 bis 354“ ge-
      strichen und die Angabe „356“ durch die Angabe
      „351“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 12 und 13
      des Verbraucherkreditgesetzes“ durch die Angabe
      „§§ 498 und 503 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
      buchs“ ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt gefasst:
                                 „§ 9

                     Widerrufsfrist bei
             Fernunterricht gegen Teilzahlungen
     Wird der Fernunterricht gegen Teilzahlungen im
   Sinne von § 499 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

   erbracht, so beginnt der Lauf der Frist nach § 4 Abs. 1
   dieses Gesetzes erst, wenn dem Teilnehmer eine
   Abschrift ausgehändigt wird, die auch die in § 502
   Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ge-
   nannten Angaben enthält.“

  (32) Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980

(BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 23 des

Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird

wie folgt geändert:

1. § 117 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Auf die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz

   des Bergschadens finden die Vorschriften des Ab-

   schnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetz-

   buchs entsprechende Anwendung.“

2. Nach § 170 wird folgende Vorschrift eingefügt:
                           „§ 170a
                Verjährung bei Bergschäden

     Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum
   Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe
   entsprechende Anwendung, dass § 117 Abs. 2 in
   der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den
   Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
   Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden
   Fassung gleichgestellt ist.“

  (33) Das Sortenschutzgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164),
zuletzt geändert durch Artikel 185 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 37c wird wie folgt gefasst:

                            „§ 37c
                         Verjährung

      Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung
   eines nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden
   die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des
   Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwen-
   dung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf
   Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852
   des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende An-
   wendung.“

2. Dem § 41 wird folgender Absatz 7 angefügt:
     „(7) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum
   Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe
   entsprechende Anwendung, dass § 37c in der bis zum
   1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften
   des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung
   in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung
   gleichgestellt ist.“

  (34) Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I
S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 62 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt
geändert:
BGBl. 2001, Seite 3187 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3187
1. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 504, 505 Abs. 2,
      506 bis 509 und 512“ durch die Angabe „§§ 463,
      464 Abs. 2, §§ 465 bis 468 und 471“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 346 bis 354
      und 356“ durch die Angabe „§§ 346 bis 349 und
      351“ ersetzt.

2. In § 51 Abs. 4 wird die Angabe „§§ 346 bis 354 und
   356“ durch die Angabe „§§ 346 bis 349 und 351“
   ersetzt.

  (35) Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Al-

tersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610),

zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom

26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 1a, 2 bis 5, 16, 27

   und 28“ durch die Angabe „§§ 1a, 2 bis 5, 16, 18a

   Satz 1, §§ 27 und 28“ ersetzt.

2. In § 18 Abs. 2 wird die Angabe „§ 1“ durch die Angabe
   „§ 1b“ ersetzt.

3. Nach § 18 wird folgende Vorschrift eingefügt:
                            „§18a

                         Verjährung

      Der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen
   Altersversorgung verjährt in 30 Jahren. Ansprüche auf
   regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterliegen
   der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschrif-
   ten des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“

                        Artikel 6
            Aufhebung von Vorschriften

  Es werden aufgehoben:
1. die Verordnung über Kundeninformationspflichten
   vom 30. Juli 1999 (BGBl. I S. 1730),

2. die Verordnung betreffend die Hauptmängel und
   Gewährfristen beim Viehhandel in der im Bundes-
   gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 402-3, ver-
   öffentlichten bereinigten Fassung,
3. das Verbraucherkreditgesetz in der Fassung der Be-
   kanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 940),
   geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 13. Juli
   2001 (BGBl. I S. 1542),

4. das AGB-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung
   vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 946),
5. das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften
   und ähnlichen Geschäften in der Fassung der Bekannt-
   machung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 955),
6. das Teilzeit-Wohnrechtegesetz in der Fassung der
   Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 957),
   geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Juli
   2001 (BGBl. I S. 1542),

7. das Fernabsatzgesetz vom 27. Juni 2000 (BGBl. I
   S. 897),
8. § 32 Abs. 2 des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung

   der Bekanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I

   S. 1842), das zuletzt durch Artikel 297 der Verordnung

   vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert

   worden ist,
9. § 24 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August

   1985 (BGBl. I S. 1633), das zuletzt durch Artikel 12 des

   Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215) geändert

   worden ist.

                        Artikel 7

                   Rückkehr zum
          einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der dort geänderten
Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils

einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
geändert werden.

                        Artikel 8

          Neubekanntmachungserlaubnis
   Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
den ab dem 1. Januar 2002 geltenden Wortlaut des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Verordnung über
Informationspflichten von Reiseveranstaltern im Bundes-
gesetzblatt bekannt zu machen.

                        Artikel 9

           Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   (1) Artikel 5 Abs. 1a und 2a Nr. 1 und Abs. 4 tritt am
Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 Abs. 6 und 7
tritt am 2. Januar 2002 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses
Gesetz am 1. Januar 2002 in Kraft.
  (2) Der durch Artikel 5 Abs. 2a Nr. 1 eingefügte § 24a
des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozess-
ordnung tritt am 1. Juli 2002 außer Kraft.
BGBl. 2001, Seite 3188 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3188

                         Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                       gewahrt.
                         Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                       wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                         Berlin, den 26. November 2001

                                    Der Bundespräsident
                                       Johannes Rau

                                      Der Bundeskanzler
                                      Gerhard Schröder

                              Die Bundesministerin der Justiz
                                     Däubler-Gmelin

BGBl. 2001, Seite 3189 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3189
Anlage
(zu Artikel 1 Abs. 2)

                Bürgerliches Gesetzbuch

                         (BGB)

                       Inhaltsübersicht

                               Buch 1
                         Allgemeiner Teil

                             Abschnitt 1
                              Personen

                               Titel 1
                Natürliche Personen,
              Verbraucher, Unternehmer

§ 1    Beginn der Rechtsfähigkeit
§ 2    Eintritt der Volljährigkeit
§§ 3 bis 6 (weggefallen)
§ 7    Wohnsitz; Begründung und Aufhebung
§ 8    Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
§ 9    Wohnsitz eines Soldaten
§ 10   (weggefallen)
§ 11   Wohnsitz des Kindes
§ 12   Namensrecht
§ 13   Verbraucher
§ 14   Unternehmer
§§ 15 bis 20 (weggefallen)

                               Titel 2

                   Juristische Personen

                             Untertitel 1
                               Vereine

                             Kapitel 1

                 Allgemeine Vorschriften

§ 21   Nichtwirtschaftlicher Verein
§ 22   Wirtschaftlicher Verein
§ 23   Ausländischer Verein
§ 24   Sitz
§ 25   Verfassung
§ 26   Vorstand; Vertretung
§ 27   Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
§ 28   Beschlussfassung und Passivvertretung

§ 29   Notbestellung durch Amtsgericht

§ 30   Besondere Vertreter

§ 31   Haftung des Vereins für Organe

§ 32   Mitgliederversammlung; Beschlussfassung

§ 33   Satzungsänderung

§ 34   Ausschluss vom Stimmrecht

§ 35   Sonderrechte

§ 36   Berufung der Mitgliederversammlung

§ 37   Berufung auf Verlangen einer Minderheit

§ 38   Mitgliedschaft

§ 39   Austritt aus dem Verein
§ 40   Nachgiebige Vorschriften

§ 41   Auflösung des Vereins
§ 42   Insolvenz
§ 43   Entziehung der Rechtsfähigkeit
§ 44   Zuständigkeit und Verfahren

§ 45   Anfall des Vereinsvermögens

§ 46   Anfall an den Fiskus
§ 47   Liquidation
§ 48   Liquidatoren
§ 49   Aufgaben der Liquidatoren
§ 50   Bekanntmachung
§ 51   Sperrjahr
§ 52   Sicherung für Gläubiger
§ 53   Schadensersatzpflicht der Liquidatoren
§ 54   Nichtrechtsfähige Vereine

                             Kapitel 2
                     Eingetragene Vereine

§ 55   Zuständigkeit für die Registereintragung
§ 55a Elektronisches Vereinsregister
§ 56   Mindestmitgliederzahl des Vereins
§ 57   Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
§ 58   Sollinhalt der Vereinssatzung
§ 59   Anmeldung zur Eintragung
§ 60   Zurückweisung der Anmeldung
§§ 61 bis 63 (weggefallen)
§ 64   Inhalt der Vereinsregistereintragung
§ 65   Namenszusatz
§ 66   Bekanntmachung
§ 67   Änderung des Vorstands
§ 68   Vertrauensschutz durch Vereinsregister

§ 69   Nachweis des Vereinsvorstands

§ 70   Beschränkung der Vertretungsmacht; Beschlussfassung
§ 71   Änderungen der Satzung
§ 72   Bescheinigung der Mitgliederzahl
§ 73   Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl

§ 74   Auflösung

§ 75   Eröffnung des Insolvenzverfahrens
§ 76   Eintragung der Liquidatoren
§ 77   Form der Anmeldungen
§ 78   Festsetzung von Zwangsgeld
§ 79   Einsicht in das Vereinsregister

                             Untertitel 2
                              Stiftungen

§ 80   Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung; Sitz

§ 81   Form und Widerruf des Stiftungsgeschäfts

§ 82   Übertragungspflicht des Stifters

§ 83   Stiftung von Todes wegen

§ 84   Genehmigung nach Tod des Stifters

§ 85   Stiftungsverfassung

§ 86   Anwendung des Vereinsrechts

§ 87   Zweckänderung; Aufhebung

§ 88   Vermögensanfall

                             Untertitel 3

        Juristische Personen des öffentlichen Rechts

§ 89   Haftung für Organe; Insolvenz
BGBl. 2001, Seite 3190 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3190
                            Abschnitt 2

                       Sachen und Tiere

§ 90    Begriff der Sache
§ 90a Tiere
§ 91    Vertretbare Sachen
§ 92    Verbrauchbare Sachen
§ 93    Wesentliche Bestandteile einer Sache
§ 94    Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Ge-
        bäudes

§ 95    Nur vorübergehender Zweck

§ 96    Rechte als Bestandteile eines Grundstücks

§ 97    Zubehör

§ 98    Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar

§ 99    Früchte

§ 100   Nutzungen

§ 101   Verteilung der Früchte
§ 102a Ersatz der Gewinnungskosten
§ 103   Verteilung der Lasten

                            Abschnitt 3

                       Rechtsgeschäfte

                             Titel 1
                    Geschäftsfähigkeit

§ 104   Geschäftsunfähigkeit

§ 105   Nichtigkeit der Willenserklärung

§ 106   Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger

§ 107   Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

§ 108   Vertragsschluss ohne Einwilligung

§ 109   Widerrufsrecht des anderen Teils

§ 110   Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln

§ 111   Einseitige Rechtsgeschäfte
§ 112   Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
§ 113   Dienst- oder Arbeitsverhältnis
§§ 114, 115 (weggefallen)

                             Titel 2
                      Willenserklärung

§ 116   Geheimer Vorbehalt
§ 117   Scheingeschäft
§ 118   Mangel der Ernstlichkeit
§ 119   Anfechtbarkeit wegen Irrtums
§ 120   Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
§ 121   Anfechtungsfrist

§ 122   Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
§ 123   Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
§ 124   Anfechtungsfrist
§ 125   Nichtigkeit wegen Formmangels
§ 126   Schriftform
§ 126a Elektronische Form
§ 126b Textform
§ 127   Vereinbarte Form
§ 127a Gerichtlicher Vergleich
§ 128   Notarielle Beurkundung
§ 129   Öffentliche Beglaubigung

§ 130   Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Ab-
        wesenden

§ 131   Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen
§ 132   Ersatz des Zugehens durch Zustellung
§ 133   Auslegung einer Willenserklärung
§ 134   Gesetzliches Verbot
§ 135   Gesetzliches Veräußerungsverbot
§ 136   Behördliches Veräußerungsverbot
§ 137   Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot

§ 138   Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

§ 139   Teilnichtigkeit

§ 140   Umdeutung

§ 141   Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts

§ 142   Wirkung der Anfechtung

§ 143   Anfechtungserklärung

§ 144   Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts

                              Titel 3
                           Vertrag

§ 145   Bindung an den Antrag
§ 146   Erlöschen des Antrags

§ 147   Annahmefrist
§ 148   Bestimmung einer Annahmefrist
§ 149   Verspätet zugegangene Annahmeerklärung
§ 150   Verspätete und abändernde Annahme

§ 151   Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden

§ 152   Annahme bei notarieller Beurkundung

§ 153   Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden

§ 154   Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung

§ 155   Versteckter Einigungsmangel

§ 156   Vertragsschluss bei Versteigerung

§ 157   Auslegung von Verträgen

                              Titel 4
          Bedingung und Zeitbestimmung

§ 158   Aufschiebende und auflösende Bedingung
§ 159   Rückbeziehung
§ 160   Haftung während der Schwebezeit
§ 161   Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebe-
        zeit
§ 162   Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungsein-
        tritts
§ 163   Zeitbestimmung

                              Titel 5

               Vertretung und Vollmacht
§ 164   Wirkung der Erklärung des Vertreters
§ 165   Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
§ 166   Willensmängel; Wissenszurechnung
§ 167   Erteilung der Vollmacht
§ 168   Erlöschen der Vollmacht
§ 169   Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden
        Gesellschafters
§ 170   Wirkungsdauer der Vollmacht
§ 171   Wirkungsdauer bei Kundgebung
§ 172   Vollmachtsurkunde
BGBl. 2001, Seite 3191 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3191
§ 173   Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
§ 174   Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
§ 175   Rückgabe der Vollmachtsurkunde
§ 176   Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde
§ 177   Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
§ 178   Widerrufsrecht des anderen Teils
§ 179   Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht

§ 180   Einseitiges Rechtsgeschäft

§ 181   Insichgeschäft

                             Titel 6
          Einwilligung und Genehmigung

§ 182   Zustimmung

§ 183   Widerruflichkeit der Einwilligung

§ 184   Rückwirkung der Genehmigung

§ 185   Verfügung eines Nichtberechtigten

                            Abschnitt 4

                         Fristen, Termine
§ 186   Geltungsbereich
§ 187   Fristbeginn
§ 188   Fristende
§ 189   Berechnung einzelner Fristen
§ 190   Fristverlängerung
§ 191   Berechnung von Zeiträumen
§ 192   Anfang, Mitte, Ende des Monats
§ 193   Sonn- und Feiertag; Sonnabend

                            Abschnitt 5

                            Verjährung

                             Titel 1

                    Gegenstand
              und Dauer der Verjährung

§ 194   Gegenstand der Verjährung

§ 195   Regelmäßige Verjährungsfrist

§ 196   Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück

§ 197   Dreißigjährige Verjährungsfrist
§ 198   Verjährung bei Rechtsnachfolge

§ 199   Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchst-
        fristen
§ 200   Beginn anderer Verjährungsfristen
§ 201   Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten An-
        sprüchen
§ 202   Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung

                             Titel 2
            Hemmung, Ablaufhemmung
           und Neubeginn der Verjährung

§ 203   Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen

§ 204   Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung

§ 205   Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungs-

        recht

§ 206   Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt

§ 207   Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen
        Gründen
§ 208   Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Ver-
        letzung der sexuellen Selbstbestimmung

§ 209   Wirkung der Hemmung
§ 210   Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
§ 211   Ablaufhemmung in Nachlassfällen
§ 212   Neubeginn der Verjährung
§ 213   Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der
        Verjährung bei anderen Ansprüchen

                             Titel 3

            Rechtsfolgen der Verjährung

§ 214   Wirkung der Verjährung
§ 215   Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt
        der Verjährung
§ 216   Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen

§ 217   Verjährung von Nebenleistungen

§ 218   Unwirksamkeit des Rücktritts

§§ 219 bis 225 (weggefallen)

                           Abschnitt 6

                     Ausübung der Rechte,
                 Selbstverteidigung, Selbsthilfe
§ 226   Schikaneverbot
§ 227   Notwehr
§ 228   Notstand
§ 229   Selbsthilfe
§ 230   Grenzen der Selbsthilfe
§ 231   Irrtümliche Selbsthilfe

                           Abschnitt 7
                        Sicherheitsleistung

§ 232   Arten
§ 233   Wirkung der Hinterlegung
§ 234   Geeignete Wertpapiere

§ 235   Umtauschrecht

§ 236   Buchforderungen
§ 237   Bewegliche Sachen

§ 238   Hypotheken, Grund- und Rentenschulden

§ 239   Bürge

§ 240   Ergänzungspflicht

                             Buch 2

                Recht der Schuldverhältnisse

                           Abschnitt 1
                 Inhalt der Schuldverhältnisse

                             Titel 1
                Verpflichtung zur Leistung

§ 241   Pflichten aus dem Schuldverhältnis
§ 241a Unbestellte Leistungen

§ 242   Leistung nach Treu und Glauben

§ 243   Gattungsschuld

§ 244   Fremdwährungsschuld

§ 245   Geldsortenschuld

§ 246   Gesetzlicher Zinssatz

§ 247   Basiszinssatz
§ 248   Zinseszinsen
§ 249   Art und Umfang des Schadensersatzes
BGBl. 2001, Seite 3192 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3192
§ 250   Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
§ 251   Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
§ 252   Entgangener Gewinn
§ 253   Immaterieller Schaden
§ 254   Mitverschulden
§ 255   Abtretung der Ersatzansprüche
§ 256   Verzinsung von Aufwendungen
§ 257   Befreiungsanspruch
§ 258   Wegnahmerecht
§ 259   Umfang der Rechenschaftspflicht
§ 260   Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff
        von Gegenständen
§ 261   Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
§ 262   Wahlschuld; Wahlrecht
§ 263   Ausübung des Wahlrechts; Wirkung
§ 264   Verzug des Wahlberechtigten
§ 265   Unmöglichkeit bei Wahlschuld
§ 266   Teilleistungen
§ 267   Leistung durch Dritte
§ 268   Ablösungsrecht des Dritten
§ 269   Leistungsort
§ 270   Zahlungsort
§ 271   Leistungszeit
§ 272   Zwischenzinsen
§ 273   Zurückbehaltungsrecht
§ 274   Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts

§ 275   Ausschluss der Leistungspflicht

§ 276   Verantwortlichkeit des Schuldners
§ 277   Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
§ 278   Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
§ 279   (weggefallen)
§ 280   Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

§ 281   Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht
        wie geschuldet erbrachter Leistung
§ 282   Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung

        einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
§ 283   Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der
        Leistungspflicht

§ 284   Ersatz vergeblicher Aufwendungen

§ 285   Herausgabe des Ersatzes

§ 286   Verzug des Schuldners

§ 287   Verantwortlichkeit während des Verzugs

§ 288   Verzugszinsen

§ 289   Zinseszinsverbot

§ 290   Verzinsung des Wertersatzes
§ 291   Prozesszinsen
§ 292   Haftung bei Herausgabepflicht

                             Titel 2
                Verzug des Gläubigers

§ 293   Annahmeverzug
§ 294   Tatsächliches Angebot
§ 295   Wörtliches Angebot
§ 296   Entbehrlichkeit des Angebots
§ 297   Unvermögen des Schuldners
§ 298   Zug-um-Zug-Leistungen
§ 299   Vorübergehende Annahmeverhinderung
§ 300   Wirkungen des Gläubigerverzugs

§ 301   Wegfall der Verzinsung
§ 302   Nutzungen
§ 303   Recht zur Besitzaufgabe
§ 304   Ersatz von Mehraufwendungen

                           Abschnitt 2
   Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse
       durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 305   Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den
        Vertrag
§ 305a Einbeziehung in besonderen Fällen
§ 305b Vorrang der Individualabrede
§ 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln
§ 306   Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
§ 306a Umgehungsverbot
§ 307   Inhaltskontrolle
§ 308   Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
§ 309   Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
§ 310   Anwendungsbereich

                           Abschnitt 3
             Schuldverhältnisse aus Verträgen

                            Titel 1
        Begründung, Inhalt und Beendigung

                           Untertitel 1

                           Begründung

§ 311   Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche
        Schuldverhältnisse
§ 311a Leistungshindernis bei Vertragsschluss
§ 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den
       Nachlass

§ 311c Erstreckung auf Zubehör

                           Untertitel 2

                  Besondere Vertriebsformen

§ 312   Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften

§ 312a Verhältnis zu anderen Vorschriften

§ 312b Fernabsatzverträge

§ 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen

§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

§ 312e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

§ 312f Abweichende Vereinbarungen

                           Untertitel 3
         Anpassung und Beendigung von Verträgen

§ 313   Störung der Geschäftsgrundlage
§ 314   Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem
        Grund

                           Untertitel 4
           Einseitige Leistungsbestimmungsrechte
§ 315   Bestimmung der Leistung durch eine Partei
§ 316   Bestimmung der Gegenleistung
§ 317   Bestimmung der Leistung durch einen Dritten
§ 318   Anfechtung der Bestimmung
§ 319   Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung
BGBl. 2001, Seite 3193 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3193
                             Titel 2
                 Gegenseitiger Vertrag

§ 320   Einrede des nicht erfüllten Vertrags
§ 321   Unsicherheitseinrede
§ 322   Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug
§ 323   Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß er-
        brachter Leistung

§ 324   Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241
        Abs. 2

§ 325   Schadensersatz und Rücktritt

§ 326   Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Aus-
        schluss der Leistungspflicht
§ 327   (weggefallen)

                             Titel 3
                   Versprechen
           der Leistung an einen Dritten

§ 328   Vertrag zugunsten Dritter
§ 329   Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme

§ 330   Auslegungsregel bei Lebensversicherungs- oder Leib-

        rentenvertrag

§ 331   Leistung nach Todesfall

§ 332   Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vor-
        behalt
§ 333   Zurückweisung des Rechts durch den Dritten
§ 334   Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten
§ 335   Forderungsrecht des Versprechensempfängers

                             Titel 4

              Draufgabe, Vertragsstrafe

§ 336   Auslegung der Draufgabe
§ 337   Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe
§ 338   Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung
§ 339   Verwirkung der Vertragsstrafe
§ 340   Strafversprechen für Nichterfüllung
§ 341   Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung
§ 342   Andere als Geldstrafe

§ 343   Herabsetzung der Strafe

§ 344   Unwirksames Strafversprechen

§ 345   Beweislast

                             Titel 5

         Rücktritt; Widerrufs- und
  Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen

                           Untertitel 1

                             Rücktritt

§ 346   Wirkungen des Rücktritts

§ 347   Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt

§ 348   Erfüllung Zug-um-Zug
§ 349   Erklärung des Rücktritts
§ 350   Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung
§ 351   Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts
§ 352   Aufrechnung nach Nichterfüllung
§ 353   Rücktritt gegen Reugeld
§ 354   Verwirkungsklausel

                            Untertitel 2
               Widerrufs- und Rückgaberecht
                 bei Verbraucherverträgen

§ 355   Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
§ 356   Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
§ 357   Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe

§ 358   Verbundene Verträge

§ 359   Einwendungen bei verbundenen Verträgen

§§ 360, 361 (weggefallen)

                          Abschnitt 4
             Erlöschen der Schuldverhältnisse

                             Titel 1
                          Erfüllung

§ 362   Erlöschen durch Leistung
§ 363   Beweislast bei Annahme als Erfüllung

§ 364   Annahme an Erfüllungs statt

§ 365   Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt

§ 366   Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen

§ 367   Anrechnung auf Zinsen und Kosten

§ 368   Quittung
§ 369   Kosten der Quittung
§ 370   Leistung an den Überbringer der Quittung
§ 371   Rückgabe des Schuldscheins

                             Titel 2

                       Hinterlegung

§ 372   Voraussetzungen
§ 373   Zug-um-Zug-Leistung
§ 374   Hinterlegungsort; Anzeigepflicht
§ 375   Rückwirkung bei Postübersendung
§ 376   Rücknahmerecht
§ 377   Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts
§ 378   Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rück-
        nahme

§ 379   Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener

        Rücknahme

§ 380   Nachweis der Empfangsberechtigung
§ 381   Kosten der Hinterlegung

§ 382   Erlöschen des Gläubigerrechts

§ 383   Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen
§ 384   Androhung der Versteigerung

§ 385   Freihändiger Verkauf

§ 386   Kosten der Versteigerung

                             Titel 3

                       Aufrechnung

§ 387   Voraussetzungen
§ 388   Erklärung der Aufrechnung
§ 389   Wirkung der Aufrechnung
§ 390   Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
§ 391   Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
§ 392   Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
BGBl. 2001, Seite 3194 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3194
§ 393   Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter
        Handlung

§ 394   Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
§ 395   Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher
        Körperschaften
§ 396   Mehrheit von Forderungen

                             Titel 4
                             Erlass

§ 397   Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis

                            Abschnitt 5
               Übertragung einer Forderung

§ 398   Abtretung

§ 399   Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Ver-
        einbarung

§ 400   Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen

§ 401   Übergang der Neben- und Vorzugsrechte

§ 402   Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung

§ 403   Pflicht zur Beurkundung

§ 404   Einwendungen des Schuldners

§ 405   Abtretung unter Urkundenvorlegung

§ 406   Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger

§ 407   Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger

§ 408   Mehrfache Abtretung

§ 409   Abtretungsanzeige

§ 410   Aushändigung der Abtretungsurkunde

§ 411   Gehaltsabtretung

§ 412   Gesetzlicher Forderungsübergang

§ 413   Übertragung anderer Rechte

                            Abschnitt 6
                        Schuldübernahme

§ 414   Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer
§ 415   Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer

§ 416   Übernahme einer Hypothekenschuld

§ 417   Einwendungen des Übernehmers
§ 418   Erlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten
§ 419   (weggefallen)

                            Abschnitt 7

         Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern

§ 420   Teilbare Leistung
§ 421   Gesamtschuldner
§ 422   Wirkung der Erfüllung
§ 423   Wirkung des Erlasses
§ 424   Wirkung des Gläubigerverzugs

§ 425   Wirkung anderer Tatsachen

§ 426   Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
§ 427   Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung
§ 428   Gesamtgläubiger
§ 429   Wirkung von Veränderungen
§ 430   Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
§ 431   Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung
§ 432   Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung

                            Abschnitt 8

                 Einzelne Schuldverhältnisse

                             Titel 1
                          Kauf, Tausch

                            Untertitel 1
                      Allgemeine Vorschriften

§ 433   Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
§ 434   Sachmangel
§ 435   Rechtsmangel
§ 436   Öffentliche Lasten von Grundstücken
§ 437   Rechte des Käufers bei Mängeln
§ 438   Verjährung der Mängelansprüche

§ 439   Nacherfüllung

§ 440   Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadens-
        ersatz

§ 441   Minderung

§ 442   Kenntnis des Käufers

§ 443   Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie

§ 444   Haftungsausschluss

§ 445   Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen

§ 446   Gefahr- und Lastenübergang

§ 447   Gefahrübergang beim Versendungskauf

§ 448   Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten

§ 449   Eigentumsvorbehalt

§ 450   Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen

§ 451   Kauf durch ausgeschlossenen Käufer

§ 452   Schiffskauf

§ 453   Rechtskauf

                            Untertitel 2
                  Besondere Arten des Kaufs

                            Kapitel 1
                          Kauf auf Probe

§ 454   Zustandekommen des Kaufvertrags

§ 455   Billigungsfrist

                            Kapitel 2
                           Wiederkauf

§ 456   Zustandekommen des Wiederkaufs

§ 457   Haftung des Wiederverkäufers

§ 458   Beseitigung von Rechten Dritter
§ 459   Ersatz von Verwendungen
§ 460   Wiederkauf zum Schätzungswert
§ 461   Mehrere Wiederkaufsberechtigte
§ 462   Ausschlussfrist

                            Kapitel 3

                             Vorkauf

§ 463   Voraussetzungen der Ausübung
§ 464   Ausübung des Vorkaufsrechts
§ 465   Unwirksame Vereinbarungen
§ 466   Nebenleistungen
§ 467   Gesamtpreis
§ 468   Stundung des Kaufpreises
BGBl. 2001, Seite 3195 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3195
§ 469   Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist                       § 502
§ 470   Verkauf an gesetzlichen Erben

§ 471   Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz           § 503

§ 472   Mehrere Vorkaufsberechtigte                              § 504

§ 473   Unübertragbarkeit

                            Untertitel 3

                     Verbrauchsgüterkauf
                                                                 § 505
§ 474   Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
§ 475   Abweichende Vereinbarungen
§ 476   Beweislastumkehr
§ 477   Sonderbestimmungen für Garantien
                                                                 § 506
§ 478   Rückgriff des Unternehmers
                                                                 § 507
§ 479   Verjährung von Rückgriffsansprüchen

  Erforderliche Angaben, Rechtsfolgen von Formmängeln
  bei Teilzahlungsgeschäften

  Rückgaberecht, Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften

  Vorzeitige Zahlung bei Teilzahlungsgeschäften

                    Untertitel 3
       Ratenlieferungsverträge zwischen
   einem Unternehmer und einem Verbraucher

  Ratenlieferungsverträge

                    Untertitel 4
Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer

  Abweichende Vereinbarungen

  Anwendung auf Existenzgründer
                                                                 §§ 508 bis 515 (weggefallen)

                            Untertitel 4

                             Tausch

§ 480   Tausch
                                                                 § 516
                             Titel 2                             § 517

            Teilzeit-Wohnrechteverträge                          § 518
                                                                 § 519
§ 481   Begriff des Teilzeit-Wohnrechtevertrags
                                                                 § 520
§ 482   Prospektpflicht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
                                                                 § 521
§ 483   Vertrags- und Prospektsprache bei Teilzeit-Wohnrechte-
                                                                 § 522
        verträgen
§ 484   Schriftform bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen             § 523

§ 485   Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen          § 524

§ 486   Anzahlungsverbot bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen        § 525

§ 487   Abweichende Vereinbarungen                               § 526
                                                                 § 527
                             Titel 3                             § 528
              Darlehensvertrag;                                  § 529
           Finanzierungshilfen und
                                                                 § 530
   Ratenlieferungsverträge zwischen einem
     Unternehmer und einem Verbraucher                           § 531
                                                                 § 532
                            Untertitel 1
                                                                 § 533
                         Darlehensvertrag
                                                                 § 534
§ 488   Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
§ 489   Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers

§ 490   Außerordentliches Kündigungsrecht
§ 491   Verbraucherdarlehensvertrag
§ 492   Schriftform, Vertragsinhalt

§ 493   Überziehungskredit
§ 494   Rechtsfolgen von Formmängeln                             § 535

§ 495   Widerrufsrecht                                           § 536

                     Titel 4

                Schenkung

Begriff der Schenkung
Unterlassen eines Vermögenserwerbs

Form des Schenkungsversprechens
Einrede des Notbedarfs

Erlöschen eines Rentenversprechens

Haftung des Schenkers

Keine Verzugszinsen

Haftung für Rechtsmängel

Haftung für Sachmängel

Schenkung unter Auflage

Verweigerung der Vollziehung der Auflage
Nichtvollziehung der Auflage
Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
Ausschluss des Rückforderungsanspruchs

Widerruf der Schenkung

Widerrufserklärung
Ausschluss des Widerrufs

Verzicht auf Widerrufsrecht

Pflicht- und Anstandsschenkungen

                     Titel 5

      Mietvertrag, Pachtvertrag
                  Untertitel 1

Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse

Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
§ 496   Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot           § 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mie-
                                                                        ters wegen eines Mangels
§ 497   Behandlung der Verzugszinsen, Anrechnung von Teil-
        leistungen                                               § 536b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss
                                                                        oder Annahme
§ 498   Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
                                                                 § 536c Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelan-
                                                                        zeige durch den Mieter
                            Untertitel 2
                                                                 § 536d Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen
               Finanzierungshilfen zwischen                             eines Mangels
         einem Unternehmer und einem Verbraucher
                                                                 § 537
§ 499   Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe
§ 500   Finanzierungsleasingverträge                             § 538
§ 501   Teilzahlungsgeschäfte

Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des
Mieters
Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Ge-
brauch
BGBl. 2001, Seite 3196 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3196
§ 539   Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht
        des Mieters
§ 540   Gebrauchsüberlassung an Dritte
§ 541   Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
§ 542   Ende des Mietverhältnisses
§ 543   Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem
        Grund

§ 544   Vertrag über mehr als 30 Jahre
§ 545   Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
§ 546   Rückgabepflicht des Mieters
§ 546a Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
§ 547   Erstattung von im Voraus entrichteter Miete
§ 548   Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahme-
        rechts

                           Untertitel 2

              Mietverhältnisse über Wohnraum

                           Kapitel 1
                Allgemeine Vorschriften

§ 549   Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
§ 550   Form des Mietvertrags
§ 551   Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
§ 552   Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters
§ 553   Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte

§ 554   Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnah-
        men
§ 554a Barrierefreiheit

§ 555   Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe

                           Kapitel 2
                          Die Miete

                          Unterkapitel 1
                 Vereinbarungen über die Miete

§ 556   Vereinbarungen über Betriebskosten
§ 556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
§ 556b Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehal-
       tungsrecht

                          Unterkapitel 2

                 Regelungen über die Miethöhe

§ 557   Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz

§ 557a Staffelmiete

§ 557b Indexmiete

§ 558   Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

§ 558a Form und Begründung der Mieterhöhung

§ 558b Zustimmung zur Mieterhöhung
§ 558c Mietspiegel
§ 558d Qualifizierter Mietspiegel
§ 558e Mietdatenbank
§ 559   Mieterhöhung bei Modernisierung
§ 559a Anrechnung von Drittmitteln

§ 559b Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungs-
       erklärung

§ 560   Veränderungen von Betriebskosten
§ 561   Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung

                           Kapitel 3
              Pfandrecht des Vermieters
§ 562   Umfang des Vermieterpfandrechts
§ 562a Erlöschen des Vermieterpfandrechts
§ 562b Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch
§ 562c Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung

§ 562d Pfändung durch Dritte

                           Kapitel 4
            Wechsel der Vertragsparteien
§ 563   Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
§ 563a Fortsetzung mit überlebenden Mietern
§ 563b Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung

§ 564   Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außer-
        ordentliche Kündigung

§ 565   Gewerbliche Weitervermietung

§ 566   Kauf bricht nicht Miete
§ 566a Mietsicherheit
§ 566b Vorausverfügung über die Miete
§ 566c Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die
       Miete
§ 566d Aufrechnung durch den Mieter
§ 566e Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
§ 567   Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
§ 567a Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des
       Wohnraums

§ 567b Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber

                           Kapitel 5

         Beendigung des Mietverhältnisses

                          Unterkapitel 1
                    Allgemeine Vorschriften

§ 568   Form und Inhalt der Kündigung
§ 569   Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem
        Grund
§ 570   Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
§ 571   Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von
        Wohnraum
§ 572   Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflö-
        sender Bedingung

                          Unterkapitel 2

             Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit

§ 573   Ordentliche Kündigung des Vermieters

§ 573a Erleichterte Kündigung des Vermieters

§ 573b Teilkündigung des Vermieters

§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung

§ 573d Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
§ 574   Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
§ 574a Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
§ 574b Form und Frist des Widerspruchs
§ 574c Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorher-
       gesehenen Umständen

                          Unterkapitel 3

              Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit

§ 575   Zeitmietvertrag
§ 575a Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
BGBl. 2001, Seite 3197 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3197
                           Unterkapitel 4

                          Werkwohnungen

§ 576   Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwoh-
        nungen
§ 576a Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmiet-
       wohnungen
§ 576b Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienst-
       wohnungen

                            Kapitel 6
    Besonderheiten bei der Bildung von
Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen

§ 577   Vorkaufsrecht des Mieters
§ 577a Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung

                            Untertitel 3
            Mietverhältnisse über andere Sachen

§ 578   Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume

§ 578a Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe
§ 579   Fälligkeit der Miete

§ 580   Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters

§ 580a Kündigungsfristen

                            Untertitel 4
                           Pachtvertrag

§ 581   Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag

§ 582   Erhaltung des Inventars
§ 582a Inventarübernahme zum Schätzwert
§ 583   Pächterpfandrecht am Inventar
§ 583a Verfügungsbeschränkungen bei Inventar
§ 584   Kündigungsfrist
§ 584a Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte
§ 584b Verspätete Rückgabe

                            Untertitel 5
                       Landpachtvertrag

§ 585   Begriff des Landpachtvertrags
§ 585a Form des Landpachtvertrags
§ 585b Beschreibung der Pachtsache
§ 586   Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag
§ 586a Lasten der Pachtsache
§ 587   Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persön-
        licher Verhinderung des Pächters
§ 588   Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung
§ 589   Nutzungsüberlassung an Dritte
§ 590   Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der
        bisherigen Nutzung
§ 590a Vertragswidriger Gebrauch
§ 590b Notwendige Verwendungen
§ 591   Wertverbessernde Verwendungen
§ 591a Wegnahme von Einrichtungen
§ 591b Verjährung von Ersatzansprüchen
§ 592   Verpächterpfandrecht
§ 593   Änderung von Landpachtverträgen
§ 593a Betriebsübergabe

§ 593b Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grund-
       stücks

§ 594   Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses

§ 594a Kündigungsfristen
§ 594b Vertrag über mehr als 30 Jahre
§ 594c Kündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters
§ 594d Tod des Pächters
§ 594e Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem
       Grund
§ 594f Schriftform der Kündigung
§ 595   Fortsetzung des Pachtverhältnisses

§ 595a Vorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen
§ 596   Rückgabe der Pachtsache
§ 596a Ersatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende
§ 596b Rücklassungspflicht
§ 597   Verspätete Rückgabe

                            Titel 6

                             Leihe

§ 598   Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
§ 599   Haftung des Verleihers

§ 600   Mängelhaftung

§ 601   Verwendungsersatz
§ 602   Abnutzung der Sache
§ 603   Vertragsmäßiger Gebrauch
§ 604   Rückgabepflicht

§ 605   Kündigungsrecht
§ 606   Kurze Verjährung

                            Titel 7
                  Sachdarlehensvertrag
§ 607   Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag
§ 608   Kündigung
§ 609   Entgelt
§ 610   (weggefallen)

                            Titel 8
                        Dienstvertrag

§ 611   Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
§ 611a Geschlechtsbezogene Benachteiligung
§ 611b Arbeitsplatzausschreibung
§ 612   Vergütung
§ 612a Maßregelungsverbot
§ 613   Unübertragbarkeit
§ 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
§ 614   Fälligkeit der Vergütung
§ 615   Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
§ 616   Vorübergehende Verhinderung
§ 617   Pflicht zur Krankenfürsorge
§ 618   Pflicht zu Schutzmaßnahmen
§ 619   Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten
§ 619a Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
§ 620   Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 621   Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
§ 622   Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
§ 623   Schriftform der Kündigung
BGBl. 2001, Seite 3198 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3198
§ 624   Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre
§ 625   Stillschweigende Verlängerung
§ 626   Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

§ 627   Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung

§ 628   Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kün-
        digung
§ 629   Freizeit zur Stellungssuche
§ 630   Pflicht zur Zeugniserteilung

                            Titel 9

        Werkvertrag und ähnliche Verträge

                           Untertitel 1
                          Werkvertrag

§ 631   Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag

§ 632   Vergütung

§ 632a Abschlagszahlungen

§ 633   Sach- und Rechtsmangel
§ 634   Rechte des Bestellers bei Mängeln

§ 634a Verjährung der Mängelansprüche

§ 635   Nacherfüllung
§ 636   Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadens-
        ersatz

§ 637   Selbstvornahme

§ 638   Minderung
§ 639   Haftungsausschluss

§ 640   Abnahme

§ 641   Fälligkeit der Vergütung

§ 641a Fertigstellungsbescheinigung

§ 642   Mitwirkung des Bestellers

§ 643   Kündigung bei unterlassener Mitwirkung
§ 644   Gefahrtragung
§ 645   Verantwortlichkeit des Bestellers
§ 646   Vollendung statt Abnahme

§ 647   Unternehmerpfandrecht

§ 648   Sicherungshypothek des Bauunternehmers

§ 648a Bauhandwerkersicherung

§ 649   Kündigungsrecht des Bestellers

§ 650   Kostenanschlag

§ 651   Anwendung des Kaufrechts

                           Untertitel 2

                          Reisevertrag

§ 651a Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag
§ 651b Vertragsübertragung
§ 651c Abhilfe
§ 651d Minderung
§ 651e Kündigung wegen Mangels
§ 651f Schadensersatz

§ 651g Ausschlussfrist, Verjährung

§ 651h Zulässige Haftungsbeschränkung
§ 651i Rücktritt vor Reisebeginn
§ 651j Kündigung wegen höherer Gewalt
§ 651k Sicherstellung, Zahlung
§ 651l Gastschulaufenthalte
§ 651m Abweichende Vereinbarungen

                             T i t e l 10
                       Mäklervertrag

                             Untertitel 1

                     Allgemeine Vorschriften

§ 652   Entstehung des Lohnanspruchs
§ 653   Mäklerlohn
§ 654   Verwirkung des Lohnanspruchs
§ 655   Herabsetzung des Mäklerlohns

                             Untertitel 2

           Darlehensvermittlungsvertrag zwischen
         einem Unternehmer und einem Verbraucher
§ 655a Darlehensvermittlungsvertrag
§ 655b Schriftform

§ 655c Vergütung

§ 655d Nebenentgelte

§ 655e Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenz-
       gründer

                             Untertitel 3

                         Ehevermittlung

§ 656   Heiratsvermittlung

                             T i t e l 11

                           Auslobung

§ 657   Bindendes Versprechen
§ 658   Widerruf

§ 659   Mehrfache Vornahme

§ 660   Mitwirkung mehrerer

§ 661   Preisausschreiben

§ 661a Gewinnzusagen

                             T i t e l 12
   Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag

                             Untertitel 1

                              Auftrag

§ 662   Vertragstypische Pflichten beim Auftrag

§ 663   Anzeigepflicht bei Ablehnung

§ 664   Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen

§ 665   Abweichung von Weisungen

§ 666   Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
§ 667   Herausgabepflicht
§ 668   Verzinsung des verwendeten Geldes

§ 669   Vorschusspflicht
§ 670   Ersatz von Aufwendungen
§ 671   Widerruf; Kündigung
§ 672   Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
§ 673   Tod des Beauftragten
§ 674   Fiktion des Fortbestehens

                             Untertitel 2

                   Geschäftsbesorgungsvertrag

                             Kapitel 1
                         Allgemeines
§ 675   Entgeltliche Geschäftsbesorgung
§ 675a Informationspflichten
§ 676   Kündigung von Übertragungsverträgen
BGBl. 2001, Seite 3199 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3199
                            Kapitel 2
                  Überweisungsvertrag

§ 676a Vertragstypische Pflichten, Kündigung
§ 676b Haftung für verspätete Ausführung, Geld-zurück-Garan-
       tie
§ 676c Verschuldensunabhängige Haftung, sonstige Ansprüche

                            Kapitel 3

                      Zahlungsvertrag

§ 676d Vertragstypische Pflichten beim Zahlungsvertrag
§ 676e Ausgleichsansprüche

                            Kapitel 4

                         Girovertrag
§ 676f Vertragstypische Pflichten beim Girovertrag
§ 676g Gutschriftanspruch des Kunden
§ 676h Missbrauch von Zahlungskarten

                            T i t e l 13
          Geschäftsführung ohne Auftrag
§ 677   Pflichten des Geschäftsführers
§ 678   Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn
§ 679   Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des
        Geschäftsherrn
§ 680   Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
§ 681   Nebenpflichten des Geschäftsführers

§ 682   Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers

§ 683   Ersatz von Aufwendungen

§ 684   Herausgabe der Bereicherung

§ 685   Schenkungsabsicht

§ 686   Irrtum über Person des Geschäftsherrn

§ 687   Unechte Geschäftsführung

                            T i t e l 14

                        Verwahrung

§ 688   Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung
§ 689   Vergütung
§ 690   Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
§ 691   Hinterlegung bei Dritten
§ 692   Änderung der Aufbewahrung
§ 693   Ersatz von Aufwendungen
§ 694   Schadensersatzpflicht des Hinterlegers
§ 695   Rückforderungsrecht des Hinterlegers
§ 696   Rücknahmeanspruch des Verwahrers
§ 697   Rückgabeort
§ 698   Verzinsung des verwendeten Geldes
§ 699   Fälligkeit der Vergütung
§ 700   Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag

                            T i t e l 15

    Einbringung von Sachen bei Gastwirten

§ 701   Haftung des Gastwirts
§ 702   Beschränkung der Haftung; Wertsachen
§ 702a Erlass der Haftung
§ 703   Erlöschen des Schadensersatzanspruchs
§ 704   Pfandrecht des Gastwirts

                            T i t e l 16
                          Gesellschaft

§ 705   Inhalt des Gesellschaftsvertrags
§ 706   Beiträge der Gesellschafter
§ 707   Erhöhung des vereinbarten Beitrags
§ 708   Haftung der Gesellschafter
§ 709   Gemeinschaftliche Geschäftsführung

§ 710   Übertragung der Geschäftsführung

§ 711   Widerspruchsrecht
§ 712   Entziehung und Kündigung der Geschäftsführung
§ 713   Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesell-
        schafter

§ 714   Vertretungsmacht
§ 715   Entziehung der Vertretungsmacht
§ 716   Kontrollrecht der Gesellschafter
§ 717   Nichtübertragbarkeit der Gesellschafterrechte
§ 718   Gesellschaftsvermögen
§ 719   Gesamthänderische Bindung
§ 720   Schutz des gutgläubigen Schuldners
§ 721   Gewinn- und Verlustverteilung
§ 722   Anteile am Gewinn und Verlust
§ 723   Kündigung durch Gesellschafter
§ 724   Kündigung bei Gesellschaft auf Lebenszeit oder fort-
        gesetzter Gesellschaft
§ 725   Kündigung durch Pfändungspfandgläubiger
§ 726   Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens
        des Zwecks

§ 727   Auflösung durch Tod eines Gesellschafters

§ 728   Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines

        Gesellschafters

§ 729   Fortdauer der Geschäftsführungsbefugnis

§ 730   Auseinandersetzung; Geschäftsführung

§ 731   Verfahren bei Auseinandersetzung
§ 732   Rückgabe von Gegenständen

§ 733   Berichtigung der Gesellschaftsschulden; Erstattung der
        Einlagen
§ 734   Verteilung des Überschusses
§ 735   Nachschusspflicht bei Verlust
§ 736   Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung
§ 737   Ausschluss eines Gesellschafters
§ 738   Auseinandersetzung beim Ausscheiden
§ 739   Haftung für Fehlbetrag
§ 740   Beteiligung am Ergebnis schwebender Geschäfte

                            T i t e l 17
                      Gemeinschaft
§ 741   Gemeinschaft nach Bruchteilen
§ 742   Gleiche Anteile
§ 743   Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis
§ 744   Gemeinschaftliche Verwaltung

§ 745   Verwaltung und Benutzung durch Beschluss

§ 746   Wirkung gegen Sondernachfolger
§ 747   Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegen-
        stände
§ 748   Lasten- und Kostentragung
§ 749   Aufhebungsanspruch
§ 750   Ausschluss der Aufhebung im Todesfall
BGBl. 2001, Seite 3200 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3200
§ 751   Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger
§ 752   Teilung in Natur
§ 753   Teilung durch Verkauf
§ 754   Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
§ 755   Berichtigung einer Gesamtschuld
§ 756   Berichtigung einer Teilhaberschuld
§ 757   Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber

§ 758   Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs

                              T i t e l 18
                            Leibrente

§ 759   Dauer und Betrag der Rente

§ 760   Vorauszahlung

§ 761   Form des Leibrentenversprechens

                              T i t e l 19
        Unvollkommene Verbindlichkeiten

§ 762   Spiel, Wette

§ 763   Lotterie- und Ausspielvertrag

§ 764   Differenzgeschäft

                              T i t e l 20

                           Bürgschaft

§ 765   Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
§ 766   Schriftform der Bürgschaftserklärung
§ 767   Umfang der Bürgschaftsschuld

§ 768   Einreden des Bürgen
§ 769   Mitbürgschaft
§ 770   Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
§ 771   Einrede der Vorausklage
§ 772   Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers

§ 773   Ausschluss der Einrede der Vorausklage

§ 774   Gesetzlicher Forderungsübergang
§ 775   Anspruch des Bürgen auf Befreiung
§ 776   Aufgabe einer Sicherheit
§ 777   Bürgschaft auf Zeit
§ 778   Kreditauftrag

                              T i t e l 21
                            Vergleich

§ 779   Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrund-
        lage

                              T i t e l 22
   Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis

§ 780   Schuldversprechen
§ 781   Schuldanerkenntnis
§ 782   Formfreiheit bei Vergleich

                              T i t e l 23

                           Anweisung

§ 783   Rechte aus der Anweisung
§ 784   Annahme der Anweisung
§ 785   Aushändigung der Anweisung
§ 786   (weggefallen)

§ 787    Anweisung auf Schuld
§ 788    Valutaverhältnis
§ 789    Anzeigepflicht des Anweisungsempfängers
§ 790    Widerruf der Anweisung
§ 791    Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten
§ 792    Übertragung der Anweisung

                             T i t e l 24

        Schuldverschreibung auf den Inhaber
§ 793    Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber
§ 794    Haftung des Ausstellers
§ 795    (weggefallen)

§ 796    Einwendungen des Ausstellers

§ 797    Leistungspflicht nur gegen Aushändigung

§ 798    Ersatzurkunde
§ 799    Kraftloserklärung
§ 800    Wirkung der Kraftloserklärung
§ 801    Erlöschen; Verjährung

§ 802    Zahlungssperre

§ 803    Zinsscheine

§ 804    Verlust von Zins- oder ähnlichen Scheinen
§ 805    Neue Zins- und Rentenscheine

§ 806    Umschreibung auf den Namen

§ 807    Inhaberkarten und -marken
§ 808    Namenspapiere mit Inhaberklausel

                             T i t e l 25

                  Vorlegung von Sachen
§ 809    Besichtigung einer Sache
§ 810    Einsicht in Urkunden
§ 811    Vorlegungsort, Gefahr und Kosten

                             T i t e l 26

           Ungerechtfertigte Bereicherung

§ 812    Herausgabeanspruch
§ 813    Erfüllung trotz Einrede
§ 814    Kenntnis der Nichtschuld
§ 815    Nichteintritt des Erfolgs
§ 816    Verfügung eines Nichtberechtigten
§ 817    Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
§ 818    Umfang des Bereicherungsanspruchs
§ 819    Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder
         Sittenverstoß

§ 820    Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt
§ 821    Einrede der Bereicherung
§ 822    Herausgabepflicht Dritter

                             T i t e l 27
                 Unerlaubte Handlungen
§ 823    Schadensersatzpflicht
§ 824    Kreditgefährdung

§ 825    Bestimmung zu sexuellen Handlungen

§ 826    Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
§ 827    Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
§ 828    Minderjährige; Taubstumme
§ 829    Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen
§ 830    Mittäter und Beteiligte
BGBl. 2001, Seite 3201 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3201
§ 831   Haftung für den Verrichtungsgehilfen
§ 832   Haftung des Aufsichtspflichtigen
§ 833   Haftung des Tierhalters
§ 834   Haftung des Tieraufsehers
§ 835   (weggefallen)
§ 836   Haftung des Grundstücksbesitzers
§ 837   Haftung des Gebäudebesitzers
§ 838   Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen
§ 839   Haftung bei Amtspflichtverletzung
§ 840   Haftung mehrerer
§ 841   Ausgleichung bei Beamtenhaftung
§ 842   Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person
§ 843   Geldrente oder Kapitalabfindung
§ 844   Ersatzansprüche Dritter bei Tötung

§ 845   Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste

§ 846   Mitverschulden des Verletzten

§ 847   Schmerzensgeld

§ 848   Haftung für Zufall bei Entziehung einer Sache

§ 849   Verzinsung der Ersatzsumme

§ 850   Ersatz von Verwendungen

§ 851   Ersatzleistung an Nichtberechtigten

§ 852   Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung

§ 853   Arglisteinrede

                              Buch 3

                         Sachenrecht

                             Abschnitt 1
                               Besitz

§ 854   Erwerb des Besitzes

§ 855   Besitzdiener
§ 856   Beendigung des Besitzes
§ 857   Vererblichkeit
§ 858   Verbotene Eigenmacht
§ 859   Selbsthilfe des Besitzers
§ 860   Selbsthilfe des Besitzdieners
§ 861   Anspruch wegen Besitzentziehung
§ 862   Anspruch wegen Besitzstörung
§ 863   Einwendungen des Entziehers oder Störers
§ 864   Erlöschen der Besitzansprüche
§ 865   Teilbesitz
§ 866   Mitbesitz
§ 867   Verfolgungsrecht des Besitzers
§ 868   Mittelbarer Besitz
§ 869   Ansprüche des mittelbaren Besitzers
§ 870   Übertragung des mittelbaren Besitzes
§ 871   Mehrstufiger mittelbarer Besitz
§ 872   Eigenbesitz

                             Abschnitt 2

                 Allgemeine Vorschriften
               über Rechte an Grundstücken

§ 873   Erwerb durch Einigung und Eintragung
§ 874   Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung
§ 875   Aufhebung eines Rechts

§ 876   Aufhebung eines belasteten Rechts
§ 877   Rechtsänderungen
§ 878   Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen
§ 879   Rangverhältnis mehrerer Rechte
§ 880   Rangänderung
§ 881   Rangvorbehalt
§ 882   Höchstbetrag des Wertersatzes
§ 883   Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung
§ 884   Wirkung gegenüber Erben
§ 885   Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung
§ 886   Beseitigungsanspruch
§ 887   Aufgebot des Vormerkungsgläubigers
§ 888   Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustim-
        mung

§ 889   Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten

§ 890   Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung

§ 891   Gesetzliche Vermutung

§ 892   Öffentlicher Glaube des Grundbuchs

§ 893   Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen

§ 894   Berichtigung des Grundbuchs

§ 895   Voreintragung des Verpflichteten

§ 896   Vorlegung des Briefes

§ 897   Kosten der Berichtigung
§ 898   Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche
§ 899   Eintragung eines Widerspruchs

§ 900   Buchersitzung
§ 901   Erlöschen nicht eingetragener Rechte
§ 902   Unverjährbarkeit eingetragener Rechte

                          Abschnitt 3

                          Eigentum

                           Titel 1
                   Inhalt des Eigentums
§ 903   Befugnisse des Eigentümers
§ 904   Notstand
§ 905   Begrenzung des Eigentums
§ 906   Zuführung unwägbarer Stoffe
§ 907   Gefahrdrohende Anlagen
§ 908   Drohender Gebäudeeinsturz
§ 909   Vertiefung
§ 910   Überhang
§ 911   Überfall
§ 912   Überbau; Duldungspflicht
§ 913   Zahlung der Überbaurente
§ 914   Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
§ 915   Abkauf
§ 916   Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
§ 917   Notweg
§ 918   Ausschluss des Notwegrechts

§ 919   Grenzabmarkung
§ 920   Grenzverwirrung

§ 921   Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen
§ 922   Art der Benutzung und Unterhaltung
§ 923   Grenzbaum
§ 924   Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche
BGBl. 2001, Seite 3202 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3202
                             Titel 2
               Erwerb und Verlust
         des Eigentums an Grundstücken
§ 925   Auflassung

§ 925a Urkunde über Grundgeschäft

§ 926   Zubehör des Grundstücks
§ 927   Aufgebotsverfahren
§ 928   Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus

                             Titel 3
             Erwerb und Verlust des
        Eigentums an beweglichen Sachen
                          Untertitel 1

                          Übertragung

§ 929   Einigung und Übergabe
§ 929a Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff
§ 930   Besitzkonstitut
§ 931   Abtretung des Herausgabeanspruchs
§ 932   Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
§ 932a Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe
§ 933   Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut
§ 934   Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabean-
        spruchs

§ 935   Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen
        Sachen
§ 936   Erlöschen von Rechten Dritter

                          Untertitel 2
                             Ersitzung

§ 937   Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis

§ 938   Vermutung des Eigenbesitzes

§ 939   Hemmung der Ersitzung

§ 940   Unterbrechung durch Besitzverlust

§ 941   Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung

§ 942   Wirkung der Unterbrechung

§ 943   Ersitzung bei Rechtsnachfolge
§ 944   Erbschaftsbesitzer
§ 945   Erlöschen von Rechten Dritter

                          Untertitel 3
           Verbindung, Vermischung, Verarbeitung

§ 946   Verbindung mit einem Grundstück

§ 947   Verbindung mit beweglichen Sachen

§ 948   Vermischung

§ 949   Erlöschen von Rechten Dritter

§ 950   Verarbeitung

§ 951   Entschädigung für Rechtsverlust

§ 952   Eigentum an Schuldurkunden

                          Untertitel 4
                 Erwerb von Erzeugnissen
          und sonstigen Bestandteilen einer Sache
§ 953   Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestand-
        teilen
§ 954   Erwerb durch dinglich Berechtigten

§ 955   Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer
§ 956   Erwerb durch persönlich Berechtigten
§ 957   Gestattung durch den Nichtberechtigten

                          Untertitel 5

                          Aneignung

§ 958   Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen
§ 959   Aufgabe des Eigentums
§ 960   Wilde Tiere
§ 961   Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen
§ 962   Verfolgungsrecht des Eigentümers
§ 963   Vereinigung von Bienenschwärmen
§ 964   Vermischung von Bienenschwärmen

                          Untertitel 6
                               Fund
§ 965   Anzeigepflicht des Finders
§ 966   Verwahrungspflicht
§ 967   Ablieferungspflicht
§ 968   Umfang der Haftung
§ 969   Herausgabe an den Verlierer
§ 970   Ersatz von Aufwendungen
§ 971   Finderlohn

§ 972   Zurückbehaltungsrecht des Finders

§ 973   Eigentumserwerb des Finders
§ 974   Eigentumserwerb nach Verschweigung
§ 975   Rechte des Finders nach Ablieferung
§ 976   Eigentumserwerb der Gemeinde
§ 977   Bereicherungsanspruch
§ 978   Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt

§ 979   Öffentliche Versteigerung

§ 980   Öffentliche Bekanntmachung des Fundes

§ 981   Empfang des Versteigerungserlöses

§ 982   Ausführungsvorschriften

§ 983   Unanbringbare Sachen bei Behörden

§ 984   Schatzfund

                              Titel 4
           Ansprüche aus dem Eigentum

§ 985   Herausgabeanspruch
§ 986   Einwendungen des Besitzers
§ 987   Nutzungen nach Rechtshängigkeit

§ 988   Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers

§ 989   Schadensersatz nach Rechtshängigkeit

§ 990   Haftung des Besitzers bei Kenntnis

§ 991   Haftung des Besitzmittlers

§ 992   Haftung des deliktischen Besitzers

§ 993   Haftung des redlichen Besitzers

§ 994   Notwendige Verwendungen
§ 995   Lasten
§ 996   Nützliche Verwendungen
§ 997   Wegnahmerecht
§ 998   Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grund-
        stück
§ 999   Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers
BGBl. 2001, Seite 3203 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3203
§ 1000   Zurückbehaltungsrecht des Besitzers
§ 1001   Klage auf Verwendungsersatz
§ 1002   Erlöschen des Verwendungsanspruchs
§ 1003   Befriedigungsrecht des Besitzers
§ 1004   Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
§ 1005   Verfolgungsrecht
§ 1006   Eigentumsvermutung für Besitzer
§ 1007   Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei
         Kenntnis
                             Titel 5

                        Miteigentum

§ 1008   Miteigentum nach Bruchteilen
§ 1009   Belastung zugunsten eines Miteigentümers
§ 1010   Sondernachfolger eines Miteigentümers
§ 1011   Ansprüche aus dem Miteigentum
§§ 1012 bis 1017 (weggefallen)

                          Abschnitt 4

                        Dienstbarkeiten

                             Titel 1
                  Grunddienstbarkeiten

§ 1018   Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit

§ 1019   Vorteil des herrschenden Grundstücks

§ 1020   Schonende Ausübung

§ 1021   Vereinbarte Unterhaltungspflicht

§ 1022   Anlagen auf baulichen Anlagen

§ 1023   Verlegung der Ausübung
§ 1024   Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
§ 1025   Teilung des herrschenden Grundstücks
§ 1026   Teilung des dienenden Grundstücks
§ 1027   Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit

§ 1028   Verjährung

§ 1029   Besitzschutz des Rechtsbesitzers

                             Titel 2
                         Nießbrauch

                            Untertitel 1

                      Nießbrauch an Sachen
§ 1030   Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen
§ 1031   Erstreckung auf Zubehör
§ 1032   Bestellung an beweglichen Sachen
§ 1033   Erwerb durch Ersitzung
§ 1034   Feststellung des Zustandes
§ 1035   Nießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis
§ 1036   Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs
§ 1037   Umgestaltung
§ 1038   Wirtschaftsplan für Wald und Bergwerk
§ 1039   Übermäßige Fruchtziehung

§ 1040   Schatz

§ 1041   Erhaltung der Sache
§ 1042   Anzeigepflicht des Nießbrauchers
§ 1043   Ausbesserung oder Erneuerung
§ 1044   Duldung von Ausbesserungen
§ 1045   Versicherungspflicht des Nießbrauchers
§ 1046   Nießbrauch an der Versicherungsforderung

§ 1047   Lastentragung
§ 1048   Nießbrauch an Grundstück mit Inventar
§ 1049   Ersatz von Verwendungen
§ 1050   Abnutzung
§ 1051   Sicherheitsleistung
§ 1052   Gerichtliche Verwaltung mangels Sicherheitsleistung
§ 1053   Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch
§ 1054   Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung
§ 1055   Rückgabepflicht des Nießbrauchers
§ 1056   Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nieß-
         brauchs

§ 1057   Verjährung der Ersatzansprüche
§ 1058   Besteller als Eigentümer
§ 1059   Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
§ 1059a Übertragbarkeit bei juristischer Person oder rechts-
        fähiger Personengesellschaft
§ 1059b Unpfändbarkeit
§ 1059c Übergang oder Übertragung des Nießbrauchs
§ 1059d Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des
        Nießbrauchs

§ 1059e Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs
§ 1060   Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
§ 1061   Tod des Nießbrauchers
§ 1062   Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör

§ 1063   Zusammentreffen mit dem Eigentum

§ 1064   Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen

§ 1065   Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts

§ 1066   Nießbrauch am Anteil eines Miteigentümers

§ 1067   Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen

                           Untertitel 2
                      Nießbrauch an Rechten

§ 1068   Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten

§ 1069   Bestellung

§ 1070   Nießbrauch an Recht auf Leistung
§ 1071   Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts
§ 1072   Beendigung des Nießbrauchs
§ 1073   Nießbrauch an einer Leibrente
§ 1074   Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Ein-

         ziehung
§ 1075   Wirkung der Leistung
§ 1076   Nießbrauch an verzinslicher Forderung
§ 1077   Kündigung und Zahlung
§ 1078   Mitwirkung zur Einziehung
§ 1079   Anlegung des Kapitals
§ 1080   Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld
§ 1081   Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren
§ 1082   Hinterlegung
§ 1083   Mitwirkung zur Einziehung
§ 1084   Verbrauchbare Sachen

                           Untertitel 3

               Nießbrauch an einem Vermögen

§ 1085   Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen
§ 1086   Rechte der Gläubiger des Bestellers
§ 1087   Verhältnis zwischen Nießbraucher und Besteller
§ 1088   Haftung des Nießbrauchers
§ 1089   Nießbrauch an einer Erbschaft
BGBl. 2001, Seite 3204 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3204
                             Titel 3
  Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten

§ 1090   Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen
         Dienstbarkeit
§ 1091   Umfang
§ 1092   Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
§ 1093   Wohnungsrecht

                            Abschnitt 5

                        Vorkaufsrecht

§ 1094   Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts
§ 1095   Belastung eines Bruchteils
§ 1096   Erstreckung auf Zubehör
§ 1097   Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle

§ 1098   Wirkung des Vorkaufsrechts

§ 1099   Mitteilungen

§ 1100   Rechte des Käufers

§ 1101   Befreiung des Berechtigten

§ 1102   Befreiung des Käufers

§ 1103   Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vor-

         kaufsrecht

§ 1104   Ausschluss unbekannter Berechtigter

                            Abschnitt 6

                            Reallasten

§ 1105   Gesetzlicher Inhalt der Reallast
§ 1106   Belastung eines Bruchteils
§ 1107   Einzelleistungen
§ 1108   Persönliche Haftung des Eigentümers
§ 1109   Teilung des herrschenden Grundstücks
§ 1110   Subjektiv-dingliche Reallast
§ 1111   Subjektiv-persönliche Reallast
§ 1112   Ausschluss unbekannter Berechtigter

                            Abschnitt 7
          Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld

                             Titel 1

                            Hypothek
§ 1113   Gesetzlicher Inhalt der Hypothek
§ 1114   Belastung eines Bruchteils
§ 1115   Eintragung der Hypothek
§ 1116   Brief- und Buchhypothek
§ 1117   Erwerb der Briefhypothek
§ 1118   Haftung für Nebenforderungen
§ 1119   Erweiterung der Haftung für Zinsen
§ 1120   Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör
§ 1121   Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung
§ 1122   Enthaftung ohne Veräußerung
§ 1123   Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung
§ 1124   Vorausverfügung über Miete oder Pacht
§ 1125   Aufrechnung gegen Miete oder Pacht
§ 1126   Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen
§ 1127   Erstreckung auf die Versicherungsforderung
§ 1128   Gebäudeversicherung

§ 1129   Sonstige Schadensversicherung
§ 1130   Wiederherstellungsklausel
§ 1131   Zuschreibung eines Grundstücks

§ 1132   Gesamthypothek
§ 1133   Gefährdung der Sicherheit der Hypothek
§ 1134   Unterlassungsklage
§ 1135   Verschlechterung des Zubehörs
§ 1136   Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung
§ 1137   Einreden des Eigentümers

§ 1138   Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
§ 1139   Widerspruch bei Darlehensbuchhypothek
§ 1140   Hypothekenbrief und Unrichtigkeit des Grundbuchs
§ 1141   Kündigung der Hypothek
§ 1142   Befriedigungsrecht des Eigentümers

§ 1143   Übergang der Forderung

§ 1144   Aushändigung der Urkunden

§ 1145   Teilweise Befriedigung

§ 1146   Verzugszinsen

§ 1147   Befriedigung durch Zwangsvollstreckung

§ 1148   Eigentumsfiktion

§ 1149   Unzulässige Befriedigungsabreden

§ 1150   Ablösungsrecht Dritter

§ 1151   Rangänderung bei Teilhypotheken

§ 1152   Teilhypothekenbrief
§ 1153   Übertragung von Hypothek und Forderung

§ 1154   Abtretung der Forderung
§ 1155   Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen
§ 1156   Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem
         Gläubiger
§ 1157   Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek
§ 1158   Künftige Nebenleistungen
§ 1159   Rückständige Nebenleistungen
§ 1160   Geltendmachung der Briefhypothek
§ 1161   Geltendmachung der Forderung
§ 1162   Aufgebot des Hypothekenbriefs
§ 1163   Eigentümerhypothek
§ 1164   Übergang der Hypothek auf den Schuldner
§ 1165   Freiwerden des Schuldners

§ 1166   Benachrichtigung des Schuldners
§ 1167   Aushändigung der Berichtigungsurkunden
§ 1168   Verzicht auf die Hypothek
§ 1169   Rechtszerstörende Einrede
§ 1170   Ausschluss unbekannter Gläubiger
§ 1171   Ausschluss durch Hinterlegung
§ 1172   Eigentümergesamthypothek
§ 1173   Befriedigung durch einen der Eigentümer
§ 1174   Befriedigung durch den persönlichen Schuldner
§ 1175   Verzicht auf die Gesamthypothek
§ 1176   Eigentümerteilhypothek; Kollisionsklausel
§ 1177   Eigentümergrundschuld, Eigentümerhypothek
§ 1178   Hypothek für Nebenleistungen und Kosten
§ 1179   Löschungsvormerkung
§ 1179a Löschungsanspruch bei fremden Rechten
§ 1179b Löschungsanspruch bei eigenem Recht
§ 1180   Auswechslung der Forderung
§ 1181   Erlöschen durch Befriedigung aus dem Grundstück
BGBl. 2001, Seite 3205 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3205
§ 1182   Übergang bei Befriedigung aus der Gesamthypothek
§ 1183   Aufhebung der Hypothek
§ 1184   Sicherungshypothek
§ 1185   Buchhypothek; unanwendbare Vorschriften
§ 1186   Zulässige Umwandlungen
§ 1187   Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere
§ 1188   Sondervorschrift für Schuldverschreibungen auf den
         Inhaber
§ 1189   Bestellung eines Grundbuchvertreters
§ 1190   Höchstbetragshypothek

                            Titel 2

            Grundschuld, Rentenschuld

                          Untertitel 1
                          Grundschuld

§ 1191   Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld

§ 1192   Anwendbare Vorschriften

§ 1193   Kündigung

§ 1194   Zahlungsort

§ 1195   Inhabergrundschuld

§ 1196   Eigentümergrundschuld

§ 1197   Abweichungen von der Fremdgrundschuld

§ 1198   Zulässige Umwandlungen

                          Untertitel 2
                         Rentenschuld

§ 1199   Gesetzlicher Inhalt der Rentenschuld

§ 1200   Anwendbare Vorschriften

§ 1201   Ablösungsrecht

§ 1202   Kündigung

§ 1203   Zulässige Umwandlungen

                          Abschnitt 8

                     Pfandrecht an

           beweglichen Sachen und an Rechten

                            Titel 1
         Pfandrecht an beweglichen Sachen

§ 1204   Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen
         Sachen

§ 1205   Bestellung

§ 1206   Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes
§ 1207   Verpfändung durch Nichtberechtigten
§ 1208   Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs
§ 1209   Rang des Pfandrechts
§ 1210   Umfang der Haftung des Pfandes
§ 1211   Einreden des Verpfänders
§ 1212   Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse
§ 1213   Nutzungspfand
§ 1214   Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers
§ 1215   Verwahrungspflicht
§ 1216   Ersatz von Verwendungen
§ 1217   Rechtsverletzung durch den Pfandgläubiger
§ 1218   Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb
§ 1219   Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb
§ 1220   Androhung der Versteigerung

§ 1221   Freihändiger Verkauf
§ 1222   Pfandrecht an mehreren Sachen
§ 1223   Rückgabepflicht; Einlösungsrecht
§ 1224   Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung
§ 1225   Forderungsübergang auf den Verpfänder
§ 1226   Verjährung der Ersatzansprüche
§ 1227   Schutz des Pfandrechts
§ 1228   Befriedigung durch Pfandverkauf
§ 1229   Verbot der Verfallvereinbarung
§ 1230   Auswahl unter mehreren Pfändern
§ 1231   Herausgabe des Pfandes zum Verkauf

§ 1232   Nachstehende Pfandgläubiger

§ 1233   Ausführung des Verkaufs
§ 1234   Verkaufsandrohung; Wartefrist
§ 1235   Öffentliche Versteigerung
§ 1236   Versteigerungsort

§ 1237   Öffentliche Bekanntmachung

§ 1238   Verkaufsbedingungen

§ 1239   Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer

§ 1240   Gold- und Silbersachen

§ 1241   Benachrichtigung des Eigentümers

§ 1242   Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung

§ 1243   Rechtswidrige Veräußerung

§ 1244   Gutgläubiger Erwerb
§ 1245   Abweichende Vereinbarungen
§ 1246   Abweichung aus Billigkeitsgründen
§ 1247   Erlös aus dem Pfand

§ 1248   Eigentumsvermutung

§ 1249   Ablösungsrecht

§ 1250   Übertragung der Forderung

§ 1251   Wirkung des Pfandrechtsübergangs

§ 1252   Erlöschen mit der Forderung
§ 1253   Erlöschen durch Rückgabe

§ 1254   Anspruch auf Rückgabe

§ 1255   Aufhebung des Pfandrechts

§ 1256   Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum
§ 1257   Gesetzliches Pfandrecht
§ 1258   Pfandrecht am Anteil eines Miteigentümers
§§ 1259 bis 1272 (weggefallen)

                             Titel 2

                Pfandrecht an Rechten

§ 1273   Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten
§ 1274   Bestellung
§ 1275   Pfandrecht an Recht auf Leistung
§ 1276   Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts
§ 1277   Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
§ 1278   Erlöschen durch Rückgabe
§ 1279   Pfandrecht an einer Forderung
§ 1280   Anzeige an den Schuldner
§ 1281   Leistung vor Fälligkeit
§ 1282   Leistung nach Fälligkeit
§ 1283   Kündigung
§ 1284   Abweichende Vereinbarungen
§ 1285   Mitwirkung zur Einziehung
§ 1286   Kündigungspflicht bei Gefährdung
BGBl. 2001, Seite 3206 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3206
§ 1287   Wirkung der Leistung
§ 1288   Anlegung eingezogenen Geldes
§ 1289   Erstreckung auf die Zinsen
§ 1290   Einziehung bei mehrfacher Verpfändung
§ 1291   Pfandrecht an Grund- oder Rentenschuld

§ 1292   Verpfändung von Orderpapieren

§ 1293   Pfandrecht an Inhaberpapieren
§ 1294   Einziehung und Kündigung
§ 1295   Freihändiger Verkauf von Orderpapieren
§ 1296   Erstreckung auf Zinsscheine

                             Buch 4

                         Familienrecht

                           Abschnitt 1
                         Bürgerliche Ehe

                             Titel 1

                          Verlöbnis

§ 1297   Unklagbarkeit, Nichtigkeit eines Strafversprechens
§ 1298   Ersatzpflicht bei Rücktritt
§ 1299   Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils
§ 1300   (weggefallen)
§ 1301   Rückgabe der Geschenke
§ 1302   Verjährung

                             Titel 2

                   Eingehung der Ehe

                           Untertitel 1

                          Ehefähigkeit
§ 1303   Ehemündigkeit
§ 1304   Geschäftsunfähigkeit
§ 1305   (weggefallen)

                           Untertitel 2

                           Eheverbote

§ 1306   Doppelehe

§ 1307   Verwandtschaft

§ 1308   Annahme als Kind

                           Untertitel 3
                      Ehefähigkeitszeugnis

§ 1309   Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer

                           Untertitel 4
                         Eheschließung
§ 1310   Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung fehler-
         hafter Ehen
§ 1311   Persönliche Erklärung
§ 1312   Trauung, Eintragung

                             Titel 3

                   Aufhebung der Ehe

§ 1313   Aufhebung durch Urteil
§ 1314   Aufhebungsgründe
§ 1315   Ausschluss der Aufhebung

§ 1316   Antragsberechtigung
§ 1317   Antragsfrist
§ 1318   Folgen der Aufhebung

                             Titel 4

                  Wiederverheiratung
                 nach Todeserklärung

§ 1319   Aufhebung der bisherigen Ehe
§ 1320   Aufhebung der neuen Ehe
§§ 1321 bis 1352 (weggefallen)

                             Titel 5

         Wirkungen der Ehe im Allgemeinen

§ 1353   Eheliche Lebensgemeinschaft
§ 1354   (weggefallen)
§ 1355   Ehename
§ 1356   Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit

§ 1357   Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs

§ 1358   (weggefallen)
§ 1359   Umfang der Sorgfaltspflicht
§ 1360   Verpflichtung zum Familienunterhalt
§ 1360a Umfang der Unterhaltspflicht
§ 1360b Zuvielleistung
§ 1361   Unterhalt bei Getrenntleben
§ 1361a Hausratsverteilung bei Getrenntleben
§ 1361b Ehewohnung bei Getrenntleben

§ 1362   Eigentumsvermutung

                             Titel 6

                 Eheliches Güterrecht

                            Untertitel 1
                    Gesetzliches Güterrecht

§ 1363   Zugewinngemeinschaft
§ 1364   Vermögensverwaltung

§ 1365   Verfügung über Vermögen im Ganzen

§ 1366   Genehmigung von Verträgen

§ 1367   Einseitige Rechtsgeschäfte

§ 1368   Geltendmachung der Unwirksamkeit

§ 1369   Verfügungen über Haushaltsgegenstände
§ 1370   Ersatz von Haushaltsgegenständen
§ 1371   Zugewinnausgleich im Todesfall
§ 1372   Zugewinnausgleich in anderen Fällen

§ 1373   Zugewinn
§ 1374   Anfangsvermögen
§ 1375   Endvermögen
§ 1376   Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens
§ 1377   Verzeichnis des Anfangsvermögens
§ 1378   Ausgleichsforderung
§ 1379   Auskunftspflicht
§ 1380   Anrechnung von Vorausempfängen

§ 1381   Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit

§ 1382   Stundung
§ 1383   Übertragung von Vermögensgegenständen
§ 1384   Berechnungszeitpunkt bei Scheidung
§ 1385   Vorzeitiger Zugewinnausgleich bei Getrenntleben
BGBl. 2001, Seite 3207 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3207
§ 1386   Vorzeitiger Zugewinnausgleich in sonstigen Fällen
§ 1387   Berechnungszeitpunkt bei vorzeitigem Ausgleich
§ 1388   Eintritt der Gütertrennung
§ 1389   Sicherheitsleistung
§ 1390   Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte
§§ 1391 bis 1407 (weggefallen)

                          Untertitel 2
                   Vertragliches Güterrecht

                          Kapitel 1

                 Allgemeine Vorschriften

§ 1408   Ehevertrag, Vertragsfreiheit
§ 1409   Beschränkung der Vertragsfreiheit
§ 1410   Form

§ 1411   Eheverträge beschränkt Geschäftsfähiger und Ge-
         schäftsunfähiger

§ 1412   Wirkung gegenüber Dritten
§ 1413   Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung

                          Kapitel 2

                       Gütertrennung
§ 1414   Eintritt der Gütertrennung

                          Kapitel 3
                    Gütergemeinschaft

                         Unterkapitel 1

                     Allgemeine Vorschriften

§ 1415   Vereinbarung durch Ehevertrag
§ 1416   Gesamtgut
§ 1417   Sondergut
§ 1418   Vorbehaltsgut
§ 1419   Gesamthandsgemeinschaft
§ 1420   Verwendung zum Unterhalt
§ 1421   Verwaltung des Gesamtgutes

                         Unterkapitel 2
                  Verwaltung des Gesamtgutes
                  durch den Mann oder die Frau

§ 1422   Inhalt des Verwaltungsrechts

§ 1423   Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen

§ 1424   Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbau-
         werke

§ 1425   Schenkungen

§ 1426   Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten
§ 1427   Rechtsfolgen fehlender Einwilligung
§ 1428   Verfügungen ohne Zustimmung
§ 1429   Notverwaltungsrecht
§ 1430   Ersetzung der Zustimmung des Verwalters
§ 1431   Selbständiges Erwerbsgeschäft
§ 1432   Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsan-
         trag oder Schenkung
§ 1433   Fortsetzung eines Rechtsstreits
§ 1434   Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtgutes
§ 1435   Pflichten des Verwalters
§ 1436   Verwalter unter Vormundschaft oder Betreuung
§ 1437   Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung

§ 1438   Haftung des Gesamtgutes
§ 1439   Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
§ 1440   Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
§ 1441   Haftung im Innenverhältnis
§ 1442   Verbindlichkeiten des Sondergutes und eines Erwerbs-
         geschäfts
§ 1443   Prozesskosten
§ 1444   Kosten der Ausstattung eines Kindes
§ 1445   Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Ge-
         samtgut

§ 1446   Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs

§ 1447   Aufhebungsklage des nicht verwaltenden Ehegatten
§ 1448   Aufhebungsklage des Verwalters
§ 1449   Wirkung des Aufhebungsurteils

                         Unterkapitel 3

               Gemeinschaftliche Verwaltung
            des Gesamtgutes durch die Ehegatten

§ 1450   Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten
§ 1451   Mitwirkungspflicht beider Ehegatten

§ 1452   Ersetzung der Zustimmung
§ 1453   Verfügung ohne Einwilligung
§ 1454   Notverwaltungsrecht
§ 1455   Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen
         Ehegatten
§ 1456   Selbständiges Erwerbsgeschäft
§ 1457   Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtgutes

§ 1458   Vormundschaft über einen Ehegatten

§ 1459   Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
§ 1460   Haftung des Gesamtgutes
§ 1461   Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
§ 1462   Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
§ 1463   Haftung im Innenverhältnis
§ 1464   Verbindlichkeiten des Sondergutes und eines Erwerbs-
         geschäfts
§ 1465   Prozesskosten
§ 1466   Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen
         Kindes
§ 1467   Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Ge-
         samtgut
§ 1468   Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs

§ 1469   Aufhebungsklage

§ 1470   Wirkung des Aufhebungsurteils

                         Unterkapitel 4

            Auseinandersetzung des Gesamtgutes

§ 1471   Beginn der Auseinandersetzung
§ 1472   Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes
§ 1473   Unmittelbare Ersetzung
§ 1474   Durchführung der Auseinandersetzung
§ 1475   Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten
§ 1476   Teilung des Überschusses
§ 1477   Durchführung der Teilung
§ 1478   Auseinandersetzung nach Scheidung
§ 1479   Auseinandersetzung nach Aufhebungsurteil
§ 1480   Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten
§ 1481   Haftung der Ehegatten untereinander
§ 1482   Eheauflösung durch Tod
BGBl. 2001, Seite 3208 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3208
                            Unterkapitel 5
                Fortgesetzte Gütergemeinschaft

§ 1483   Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft
§ 1484   Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
§ 1485   Gesamtgut
§ 1486   Vorbehaltsgut; Sondergut
§ 1487   Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge
§ 1488   Gesamtgutsverbindlichkeiten
§ 1489   Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlich-
         keiten
§ 1490   Tod eines Abkömmlings
§ 1491   Verzicht eines Abkömmlings
§ 1492   Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten

§ 1493   Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebens-
         partnerschaft des überlebenden Ehegatten

§ 1494   Tod des überlebenden Ehegatten
§ 1495   Aufhebungsklage eines Abkömmlings
§ 1496   Wirkung des Aufhebungsurteils

§ 1497   Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung

§ 1498   Durchführung der Auseinandersetzung
§ 1499   Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden Ehe-
         gatten

§ 1500   Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge

§ 1501   Anrechnung von Abfindungen
§ 1502   Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten
§ 1503   Teilung unter den Abkömmlingen
§ 1504   Haftungsausgleich unter Abkömmlingen
§ 1505   Ergänzung des Anteils des Abkömmlings
§ 1506   Anteilsunwürdigkeit
§ 1507   Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft

§ 1508   (weggefallen)

§ 1509   Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
         durch letztwillige Verfügung

§ 1510   Wirkung der Ausschließung

§ 1511   Ausschließung eines Abkömmlings

§ 1512   Herabsetzung des Anteils
§ 1513   Entziehung des Anteils

§ 1514   Zuwendung des entzogenen Betrags

§ 1515   Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehe-
         gatten
§ 1516   Zustimmung des anderen Ehegatten

§ 1517   Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil

§ 1518   Zwingendes Recht
§§ 1519 bis 1557 (weggefallen)

                             Untertitel 3
                     Güterrechtsregister

§ 1558   Zuständiges Registergericht
§ 1559   Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts
§ 1560   Antrag auf Eintragung

§ 1561   Antragserfordernisse
§ 1562   Öffentliche Bekanntmachung
§ 1563   Registereinsicht

                              Titel 7
                   Scheidung der Ehe

                            Untertitel 1
                         Scheidungsgründe
§ 1564   Scheidung durch Urteil
§ 1565   Scheitern der Ehe
§ 1566   Vermutung für das Scheitern
§ 1567   Getrenntleben
§ 1568   Härteklausel

                            Untertitel 2
           Unterhalt des geschiedenen Ehegatten

                            Kapitel 1

                            Grundsatz

§ 1569   Abschließende Regelung

                            Kapitel 2

                Unterhaltsberechtigung

§ 1570   Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
§ 1571   Unterhalt wegen Alters

§ 1572   Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen

§ 1573   Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungs-
         unterhalt
§ 1574   Angemessene Erwerbstätigkeit
§ 1575   Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
§ 1576   Unterhalt aus Billigkeitsgründen
§ 1577   Bedürftigkeit
§ 1578   Maß des Unterhalts
§ 1578a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehrauf-
        wendungen

§ 1579   Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung

§ 1580   Auskunftspflicht

                            Kapitel 3

          Leistungsfähigkeit und Rangfolge

§ 1581   Leistungsfähigkeit
§ 1582   Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsbedürftiger

§ 1583   Einfluss des Güterstandes

§ 1584   Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter

                            Kapitel 4

         Gestaltung des Unterhaltsanspruchs

§ 1585   Art der Unterhaltsgewährung
§ 1585a Sicherheitsleistung
§ 1585b Unterhalt für die Vergangenheit
§ 1585c Vereinbarungen über den Unterhalt

                            Kapitel 5
           Ende des Unterhaltsanspruchs

§ 1586   Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartner-
         schaft oder Tod des Berechtigten
§ 1586a Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs
§ 1586b Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten
BGBl. 2001, Seite 3209 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3209
                            Untertitel 3
                     Versorgungsausgleich

                            Kapitel 1

                           Grundsatz

§ 1587    Auszugleichende Versorgungsanrechte

                            Kapitel 2
          Wertausgleich von Anwartschaften
         oder Aussichten auf eine Versorgung

§ 1587a Ausgleichsanspruch

§ 1587b Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaf-
        ten durch das Familiengericht

§ 1587c Beschränkung oder Wegfall des Ausgleichs
§ 1587d Ruhen der Verpflichtung zur Begründung von Renten-

        anwartschaften

§ 1587e Auskunftspflicht; Erlöschen des Ausgleichsanspruchs

                            Kapitel 3

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

§ 1587f Voraussetzungen

§ 1587g Anspruch auf Rentenzahlung

§ 1587h Beschränkung oder Wegfall des Ausgleichsanspruchs

§ 1587i Abtretung von Versorgungsansprüchen

§ 1587k Anwendbare Vorschriften; Erlöschen des Ausgleichs-
        anspruchs
§ 1587l Anspruch auf Abfindung künftiger Ausgleichsansprüche
§ 1587m Erlöschen des Abfindungsanspruchs
§ 1587n Anrechnung auf Unterhaltsanspruch

                            Kapitel 4
                   Parteivereinbarungen

§ 1587o Vereinbarungen über den Ausgleich

                            Kapitel 5
         Schutz des Versorgungsschuldners

§ 1587p Leistung an den bisherigen Berechtigten

                                Titel 8
              Kirchliche Verpflichtungen

§ 1588    (keine Überschrift)

                           Abschnitt 2
                         Verwandtschaft
                                Titel 1
                Allgemeine Vorschriften

§ 1589    Verwandtschaft
§ 1590    Schwägerschaft

                                Titel 2
                         Abstammung
§ 1591    Mutterschaft
§ 1592    Vaterschaft
§ 1593    Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod
§ 1594    Anerkennung der Vaterschaft
§ 1595    Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung

§ 1596     Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder
           beschränkter Geschäftsfähigkeit
§ 1597     Formerfordernisse; Widerruf

§ 1598     Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und
           Widerruf
§ 1599     Nichtbestehen der Vaterschaft

§ 1600     Anfechtungsberechtigte
§ 1600a Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder
        beschränkter Geschäftsfähigkeit
§ 1600b Anfechtungsfristen
§ 1600c Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren

§ 1600d Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft

§ 1600e Zuständigkeit des Familiengerichts; Aktiv- und Passiv-
        legitimation

                                Titel 3

                      Unterhaltspflicht

                              Untertitel 1

                     Allgemeine Vorschriften

§ 1601     Unterhaltsverpflichtete

§ 1602     Bedürftigkeit

§ 1603     Leistungsfähigkeit

§ 1604     Einfluss des Güterstandes

§ 1605     Auskunftspflicht

§ 1606     Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
§ 1607     Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang
§ 1608     Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
§ 1609     Rangverhältnisse mehrerer Bedürftiger
§ 1610     Maß des Unterhalts
§ 1610a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehrauf-
        wendungen
§ 1611     Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung

§ 1612     Art der Unterhaltsgewährung
§ 1612a Art der Unterhaltsgewährung bei minderjährigen Kindern
§ 1612b Anrechnung von Kindergeld
§ 1612c Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen

§ 1613     Unterhalt für die Vergangenheit
§ 1614     Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung
§ 1615     Erlöschen des Unterhaltsanspruchs

                              Untertitel 2
              Besondere Vorschriften für das Kind
         und seine nicht miteinander verheirateten Eltern
§ 1615a Anwendbare Vorschriften
§§ 1615b bis 1615k (weggefallen)
§ 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass
        der Geburt
§ 1615m Beerdigungskosten für die Mutter
§ 1615n Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt
§ 1615o Einstweilige Verfügung

                                Titel 4
          Rechtsverhältnis zwischen
   den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
§ 1616     Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
§ 1617     Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemein-
           samer Sorge
BGBl. 2001, Seite 3210 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3210
§ 1617a Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Allein-
        sorge
§ 1617b Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder
        Scheinvaterschaft
§ 1617c Name bei Namensänderung der Eltern
§ 1618   Einbenennung
§ 1618a Pflicht zu Beistand und Rücksicht
§ 1619   Dienstleistungen in Haus und Geschäft
§ 1620   Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt
§§ 1621 bis 1623 (weggefallen)
§ 1624   Ausstattung aus dem Elternvermögen
§ 1625   Ausstattung aus dem Kindesvermögen

                            Titel 5
                     Elterliche Sorge

§ 1626   Elterliche Sorge, Grundsätze

§ 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern;
        Sorgeerklärungen

§ 1626b Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorge-
        erklärung
§ 1626c Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger
        Elternteil
§ 1626d Form; Mitteilungspflicht
§ 1626e Unwirksamkeit
§ 1627   Ausübung der elterlichen Sorge
§ 1628   Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschieden-
         heiten der Eltern
§ 1629   Vertretung des Kindes
§ 1629a Beschränkung der Minderjährigenhaftung
§ 1630   Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familien-
         pflege
§ 1631   Inhalt und Grenzen der Personensorge
§ 1631a Ausbildung und Beruf
§ 1631b Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung
§ 1631c Verbot der Sterilisation

§ 1632   Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs;
         Verbleibensanordnung bei Familienpflege
§ 1633   Personensorge für verheirateten Minderjährigen
§§ 1634 bis 1637 (weggefallen)

§ 1638   Beschränkung der Vermögenssorge

§ 1639   Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden
§ 1640   Vermögensverzeichnis
§ 1641   Schenkungsverbot
§ 1642   Anlegung von Geld
§ 1643   Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
§ 1644   Überlassung von Vermögensgegenständen an das Kind
§ 1645   Neues Erwerbsgeschäft
§ 1646   Erwerb mit Mitteln des Kindes
§ 1647   (weggefallen)

§ 1648   Ersatz von Aufwendungen

§ 1649   Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens
§§ 1650 bis 1663 (weggefallen)
§ 1664   Beschränkte Haftung der Eltern
§ 1665   (weggefallen)

§ 1666   Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindes-
         wohls
§ 1666a Trennung des Kindes von der elterlichen Familie; Ent-
        ziehung der Personensorge insgesamt

§ 1667   Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindes-
         vermögens
§§ 1668 bis 1670 (weggefallen)
§ 1671   Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge
§ 1672   Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter
§ 1673   Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis
§ 1674   Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis
§ 1675   Wirkung des Ruhens
§ 1676   (weggefallen)
§ 1677   Beendigung der Sorge durch Todeserklärung
§ 1678   Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens
         für den anderen Elternteil
§ 1679   (weggefallen)
§ 1680   Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts
§ 1681   Todeserklärung eines Elternteils
§ 1682   Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen

§ 1683   Vermögensverzeichnis bei Wiederheirat

§ 1684   Umgang des Kindes mit den Eltern

§ 1685   Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
§ 1686   Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
§ 1687   Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
§ 1687a Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten
        Elternteils
§ 1687b Sorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten
§ 1688   Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson
§§ 1689 bis 1692 (weggefallen)
§ 1693   Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern
§§ 1694, 1695 (weggefallen)
§ 1696   Abänderung und Überprüfung gerichtlicher Anord-
         nungen
§ 1697   Anordnung von Vormundschaft oder Pflegschaft durch
         das Familiengericht
§ 1697a Kindeswohlprinzip
§ 1698   Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung
§ 1698a Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis der Beendi-
        gung der elterlichen Sorge

§ 1698b Fortführung dringender Geschäfte nach Tod des Kindes
§§ 1699 bis 1711 (weggefallen)

                            Titel 6

                        Beistandschaft

§ 1712   Beistandschaft des Jugendamtes; Aufgaben
§ 1713   Antragsberechtigte
§ 1714   Eintritt der Beistandschaft
§ 1715   Beendigung der Beistandschaft
§ 1716   Wirkungen der Beistandschaft
§ 1717   Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland
§§ 1718 bis 1740 (weggefallen)

                            Titel 7

                     Annahme als Kind

                           Untertitel 1
                     Annahme Minderjähriger

§ 1741   Zulässigkeit der Annahme

§ 1742   Annahme nur als gemeinschaftliches Kind
§ 1743   Mindestalter
§ 1744   Probezeit
BGBl. 2001, Seite 3211 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3211
§ 1745   Verbot der Annahme
§ 1746   Einwilligung des Kindes
§ 1747   Einwilligung der Eltern des Kindes
§ 1748   Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils
§ 1749   Einwilligung des Ehegatten
§ 1750   Einwilligungserklärung
§ 1751   Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum
         Unterhalt
§ 1752   Beschluss des Vormundschaftsgerichts, Antrag
§ 1753   Annahme nach dem Tod
§ 1754   Wirkung der Annahme
§ 1755   Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen
§ 1756   Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen

§ 1757   Name des Kindes

§ 1758   Offenbarungs- und Ausforschungsverbot

§ 1759   Aufhebung des Annahmeverhältnisses

§ 1760   Aufhebung wegen fehlender Erklärungen

§ 1761   Aufhebungshindernisse

§ 1762   Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form

§ 1763   Aufhebung von Amts wegen

§ 1764   Wirkung der Aufhebung

§ 1765   Name des Kindes nach der Aufhebung

§ 1766   Ehe zwischen Annehmendem und Kind

                           Untertitel 2

                     Annahme Volljähriger

§ 1767   Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften
§ 1768   Antrag
§ 1769   Verbot der Annahme
§ 1770   Wirkung der Annahme
§ 1771   Aufhebung des Annahmeverhältnisses
§ 1772   Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenan-
         nahme

                          Abschnitt 3

   Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
                            Titel 1

                      Vormundschaft

                           Untertitel 1
               Begründung der Vormundschaft
§ 1773   Voraussetzungen

§ 1774   Anordnung von Amts wegen

§ 1775   Mehrere Vormünder

§ 1776   Benennungsrecht der Eltern

§ 1777   Voraussetzungen des Benennungsrechts
§ 1778   Übergehen des benannten Vormunds
§ 1779   Auswahl durch das Vormundschaftsgericht
§ 1780   Unfähigkeit zur Vormundschaft
§ 1781   Untauglichkeit zur Vormundschaft
§ 1782   Ausschluss durch die Eltern
§ 1783   (weggefallen)
§ 1784   Beamter oder Religionsdiener als Vormund
§ 1785   Übernahmepflicht
§ 1786   Ablehnungsrecht

§ 1787   Folgen der unbegründeten Ablehnung
§ 1788   Zwangsgeld
§ 1789   Bestellung durch das Vormundschaftsgericht
§ 1790   Bestellung unter Vorbehalt
§ 1791   Bestallungsurkunde
§ 1791a Vereinsvormundschaft
§ 1791b Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts
§ 1791c Gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts
§ 1792   Gegenvormund

                            Untertitel 2
                 Führung der Vormundschaft

§ 1793   Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels

§ 1794   Beschränkung durch Pflegschaft

§ 1795   Ausschluss der Vertretungsmacht

§ 1796   Entziehung der Vertretungsmacht

§ 1797   Mehrere Vormünder

§ 1798   Meinungsverschiedenheiten

§ 1799   Pflichten und Rechte des Gegenvormunds

§ 1800   Umfang der Personensorge

§ 1801   Religiöse Erziehung

§ 1802   Vermögensverzeichnis

§ 1803   Vermögensverwaltung bei Erbschaft oder Schenkung
§ 1804   Schenkungen des Vormunds

§ 1805   Verwendung für den Vormund

§ 1806   Anlegung von Mündelgeld
§ 1807   Art der Anlegung
§ 1808   (weggefallen)
§ 1809   Anlegung mit Sperrvermerk
§ 1810   Mitwirkung von Gegenvormund oder Vormundschafts-
         gericht
§ 1811   Andere Anlegung
§ 1812   Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere
§ 1813   Genehmigungsfreie Geschäfte

§ 1814   Hinterlegung von Inhaberpapieren
§ 1815   Umschreibung und Umwandlung von Inhaberpapieren
§ 1816   Sperrung von Buchforderungen

§ 1817   Befreiung
§ 1818   Anordnung der Hinterlegung
§ 1819   Genehmigung bei Hinterlegung
§ 1820   Genehmigung nach Umschreibung und Umwandlung
§ 1821   Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke, Schiffe
         oder Schiffsbauwerke

§ 1822   Genehmigung für sonstige Geschäfte

§ 1823   Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels

§ 1824   Genehmigung für die Überlassung von Gegenständen
         an den Mündel
§ 1825   Allgemeine Ermächtigung
§ 1826   Anhörung des Gegenvormunds vor Erteilung der
         Genehmigung
§ 1827   (weggefallen)
§ 1828   Erklärung der Genehmigung
§ 1829   Nachträgliche Genehmigung
§ 1830   Widerrufsrecht des Geschäftspartners
§ 1831   Einseitiges Rechtsgeschäft ohne Genehmigung
§ 1832   Genehmigung des Gegenvormunds
BGBl. 2001, Seite 3212 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3212
§ 1833   Haftung des Vormunds
§ 1834   Verzinsungspflicht
§ 1835   Aufwendungsersatz
§ 1835a Aufwandsentschädigung

§ 1836   Vergütung des Vormunds

§ 1836a Vergütung aus der Staatskasse

§ 1836b Vergütung des Berufsvormunds, Zeitbegrenzung

§ 1836c Einzusetzende Mittel des Mündels

§ 1836d Mittellosigkeit des Mündels

§ 1836e Gesetzlicher Forderungsübergang

                          Untertitel 3

    Fürsorge und Aufsicht des Vormundschaftsgerichts

§ 1837   Beratung und Aufsicht

§ 1838   (weggefallen)

§ 1839   Auskunftspflicht des Vormunds

§ 1840   Bericht und Rechnungslegung

§ 1841   Inhalt der Rechnungslegung
§ 1842   Mitwirkung des Gegenvormunds
§ 1843   Prüfung durch das Vormundschaftsgericht
§ 1844   (weggefallen)
§ 1845   Eheschließung des zum Vormund bestellten Elternteils

§ 1846   Einstweilige Maßregeln des Vormundschaftsgerichts

§ 1847   Anhörung von Angehörigen

§ 1848   (weggefallen)

                          Untertitel 4
                 Mitwirkung des Jugendamts

§§ 1849, 1850 (weggefallen)

§ 1851   Mitteilungspflichten

                          Untertitel 5

                   Befreite Vormundschaft

§ 1852   Befreiung durch den Vater

§ 1853   Befreiung von Hinterlegung und Sperrung
§ 1854   Befreiung von der Rechnungslegungspflicht
§ 1855   Befreiung durch die Mutter
§ 1856   Voraussetzungen der Befreiung
§ 1857   Aufhebung der Befreiung durch das Vormundschafts-
         gericht
§ 1857a Befreiung des Jugendamts und des Vereins

§§ 1858 bis 1881 (weggefallen)

                          Untertitel 6

               Beendigung der Vormundschaft

§ 1882   Wegfall der Voraussetzungen
§ 1883   (weggefallen)
§ 1884   Verschollenheit und Todeserklärung des Mündels
§ 1885   (weggefallen)
§ 1886   Entlassung des Einzelvormunds
§ 1887   Entlassung des Jugendamts oder Vereins
§ 1888   Entlassung von Beamten und Religionsdienern
§ 1889   Entlassung auf eigenen Antrag
§ 1890   Vermögensherausgabe und Rechnungslegung

§ 1891   Mitwirkung des Gegenvormunds
§ 1892   Rechnungsprüfung und -anerkennung
§ 1893   Fortführung der Geschäfte nach Beendigung der Vor-
         mundschaft, Rückgabe von Urkunden

§ 1894   Anzeige bei Tod des Vormunds

§ 1895   Amtsende des Gegenvormunds

                            Titel 2

                 Rechtliche Betreuung

§ 1896   Voraussetzungen

§ 1897   Bestellung einer natürlichen Person
§ 1898   Übernahmepflicht

§ 1899   Mehrere Betreuer
§ 1900   Betreuung durch Verein oder Behörde

§ 1901   Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers

§ 1901a Schriftliche Betreuungswünsche

§ 1902   Vertretung des Betreuten

§ 1903   Einwilligungsvorbehalt
§ 1904   Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei ärzt-
         lichen Maßnahmen
§ 1905   Sterilisation
§ 1906   Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der
         Unterbringung

§ 1907   Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der
         Aufgabe der Mietwohnung

§ 1908   Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der
         Ausstattung
§ 1908a Vorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des
        Einwilligungsvorbehalts für Minderjährige
§ 1908b Entlassung des Betreuers

§ 1908c Bestellung eines neuen Betreuers

§ 1908d Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilli-
        gungsvorbehalt
§ 1908e Aufwendungsersatz und Vergütung für Vereine

§ 1908f Anerkennung als Betreuungsverein
§ 1908g Behördenbetreuer

§ 1908h Aufwendungsersatz und Vergütung für Behördenbe-
        treuer
§ 1908i Entsprechend anwendbare Vorschriften
§ 1908k Mitteilung an die Betreuungsbehörde

                            Titel 3
                         Pflegschaft

§ 1909   Ergänzungspflegschaft

§ 1910   (weggefallen)
§ 1911   Abwesenheitspflegschaft

§ 1912   Pflegschaft für eine Leibesfrucht
§ 1913   Pflegschaft für unbekannte Beteiligte
§ 1914   Pflegschaft für gesammeltes Vermögen
§ 1915   Anwendung des Vormundschaftsrechts
§ 1916   Berufung als Ergänzungspfleger
§ 1917   Ernennung des Ergänzungspflegers durch Erblasser
         und Dritte
§ 1918   Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes
§ 1919   Aufhebung der Pflegschaft bei Wegfall des Grundes
§ 1920   (weggefallen)
§ 1921   Aufhebung der Abwesenheitspflegschaft
BGBl. 2001, Seite 3213 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3213
                             Buch 5
                            Erbrecht

                            Abschnitt 1

                             Erbfolge
§ 1922   Gesamtrechtsnachfolge

§ 1923   Erbfähigkeit

§ 1924   Gesetzliche Erben erster Ordnung

§ 1925   Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
§ 1926   Gesetzliche Erben dritter Ordnung
§ 1927   Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft

§ 1928   Gesetzliche Erben vierter Ordnung
§ 1929   Fernere Ordnungen
§ 1930   Rangfolge der Ordnungen
§ 1931   Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
§ 1932   Voraus des Ehegatten
§ 1933   Ausschluss des Ehegattenerbrechts
§ 1934   Erbrecht des verwandten Ehegatten

§ 1935   Folgen der Erbteilserhöhung

§ 1936   Gesetzliches Erbrecht des Fiskus
§ 1937   Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung
§ 1938   Enterbung ohne Erbeinsetzung
§ 1939   Vermächtnis
§ 1940   Auflage
§ 1941   Erbvertrag

                            Abschnitt 2
               Rechtliche Stellung des Erben

                             Titel 1

       Annahme und Ausschlagung der
  Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts

§ 1942   Anfall und Ausschlagung der Erbschaft
§ 1943   Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

§ 1944   Ausschlagungsfrist

§ 1945   Form der Ausschlagung

§ 1946   Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung

§ 1947   Bedingung und Zeitbestimmung

§ 1948   Mehrere Berufungsgründe

§ 1949   Irrtum über den Berufungsgrund

§ 1950   Teilannahme; Teilausschlagung

§ 1951   Mehrere Erbteile
§ 1952   Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts
§ 1953   Wirkung der Ausschlagung
§ 1954   Anfechtungsfrist
§ 1955   Form der Anfechtung

§ 1956   Anfechtung der Fristversäumung

§ 1957   Wirkung der Anfechtung

§ 1958   Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen
         den Erben
§ 1959   Geschäftsführung vor der Ausschlagung
§ 1960   Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger
§ 1961   Nachlasspflegschaft auf Antrag
§ 1962   Zuständigkeit des Nachlassgerichts
§ 1963   Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben
§ 1964   Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung
§ 1965   Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte
§ 1966   Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung

                              Titel 2
                 Haftung des Erben
         für die Nachlassverbindlichkeiten

                           Untertitel 1
                  Nachlassverbindlichkeiten

§ 1967   Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten

§ 1968   Beerdigungskosten

§ 1969   Dreißigster

                           Untertitel 2

               Aufgebot der Nachlassgläubiger

§ 1970   Anmeldung der Forderungen
§ 1971   Nicht betroffene Gläubiger
§ 1972   Nicht betroffene Rechte
§ 1973   Ausschluss von Nachlassgläubigern
§ 1974   Verschweigungseinrede

                           Untertitel 3

            Beschränkung der Haftung des Erben

§ 1975   Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
§ 1976   Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsver-
         hältnisse
§ 1977   Wirkung auf eine Aufrechnung
§ 1978   Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung,
         Aufwendungsersatz
§ 1979   Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten
§ 1980   Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
§ 1981   Anordnung der Nachlassverwaltung

§ 1982   Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung
         mangels Masse

§ 1983   Bekanntmachung
§ 1984   Wirkung der Anordnung

§ 1985   Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters

§ 1986   Herausgabe des Nachlasses

§ 1987   Vergütung des Nachlassverwalters

§ 1988   Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung

§ 1989   Erschöpfungseinrede des Erben

§ 1990   Dürftigkeitseinrede des Erben

§ 1991   Folgen der Dürftigkeitseinrede

§ 1992   Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen

                           Untertitel 4
                    Inventarerrichtung,
              unbeschränkte Haftung des Erben

§ 1993   Inventarerrichtung

§ 1994   Inventarfrist

§ 1995   Dauer der Frist

§ 1996   Bestimmung einer neuen Frist
§ 1997   Hemmung des Fristablaufs
§ 1998   Tod des Erben vor Fristablauf
§ 1999   Mitteilung an das Vormundschaftsgericht
§ 2000   Unwirksamkeit der Fristbestimmung
§ 2001   Inhalt des Inventars
§ 2002   Aufnahme des Inventars durch den Erben
§ 2003   Amtliche Aufnahme des Inventars
§ 2004   Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar
BGBl. 2001, Seite 3214 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3214
§ 2005   Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des
         Inventars
§ 2006   Eidesstattliche Versicherung
§ 2007   Haftung bei mehreren Erbteilen
§ 2008   Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft
§ 2009   Wirkung der Inventarerrichtung
§ 2010   Einsicht des Inventars
§ 2011   Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben

§ 2012   Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nach-
         lassverwalter

§ 2013   Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben

                          Untertitel 5
                   Aufschiebende Einreden

§ 2014   Dreimonatseinrede

§ 2015   Einrede des Aufgebotsverfahrens
§ 2016   Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter Erben-
         haftung
§ 2017   Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft

                            Titel 3

                  Erbschaftsanspruch

§ 2018   Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers
§ 2019   Unmittelbare Ersetzung
§ 2020   Nutzungen und Früchte
§ 2021   Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen
§ 2022   Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
§ 2023   Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Ver-
         wendungen

§ 2024   Haftung bei Kenntnis
§ 2025   Haftung bei unerlaubter Handlung
§ 2026   Keine Berufung auf Ersitzung
§ 2027   Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers
§ 2028   Auskunftspflicht des Hausgenossen
§ 2029   Haftung bei Einzelansprüchen des Erben
§ 2030   Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers
§ 2031   Herausgabeanspruch des für tot Erklärten

                            Titel 4

                  Mehrheit von Erben

                          Untertitel 1
         Rechtsverhältnis der Erben untereinander

§ 2032   Erbengemeinschaft

§ 2033   Verfügungsrecht des Miterben

§ 2034   Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer

§ 2035   Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer

§ 2036   Haftung des Erbteilkäufers

§ 2037   Weiterveräußerung des Erbteils

§ 2038   Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
§ 2039   Nachlassforderungen
§ 2040   Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
§ 2041   Unmittelbare Ersetzung
§ 2042   Auseinandersetzung
§ 2043   Aufschub der Auseinandersetzung
§ 2044   Ausschluss der Auseinandersetzung
§ 2045   Aufschub der Auseinandersetzung

§ 2046   Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten
§ 2047   Verteilung des Überschusses
§ 2048   Teilungsanordnungen des Erblassers
§ 2049   Übernahme eines Landgutes
§ 2050   Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche
         Erben
§ 2051   Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings
§ 2052   Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte
         Erben

§ 2053   Zuwendung an entfernteren oder angenommenen
         Abkömmling

§ 2054   Zuwendung aus dem Gesamtgut
§ 2055   Durchführung der Ausgleichung
§ 2056   Mehrempfang
§ 2057   Auskunftspflicht

§ 2057a Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines
        Abkömmlings

                            Untertitel 2
                 Rechtsverhältnis zwischen
           den Erben und den Nachlassgläubigern

§ 2058   Gesamtschuldnerische Haftung

§ 2059   Haftung bis zur Teilung
§ 2060   Haftung nach der Teilung
§ 2061   Aufgebot der Nachlassgläubiger
§ 2062   Antrag auf Nachlassverwaltung
§ 2063   Errichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung

                            Abschnitt 3

                            Testament

                             Titel 1
               Allgemeine Vorschriften
§ 2064   Persönliche Errichtung
§ 2065   Bestimmung durch Dritte
§ 2066   Gesetzliche Erben des Erblassers
§ 2067   Verwandte des Erblassers
§ 2068   Kinder des Erblassers
§ 2069   Abkömmlinge des Erblassers

§ 2070   Abkömmlinge eines Dritten

§ 2071   Personengruppe
§ 2072   Die Armen
§ 2073   Mehrdeutige Bezeichnung
§ 2074   Aufschiebende Bedingung

§ 2075   Auflösende Bedingung

§ 2076   Bedingung zum Vorteil eines Dritten

§ 2077   Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung

         der Ehe oder Verlobung

§ 2078   Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung

§ 2079   Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsbe-
         rechtigten
§ 2080   Anfechtungsberechtigte
§ 2081   Anfechtungserklärung
§ 2082   Anfechtungsfrist
§ 2083   Anfechtbarkeitseinrede
§ 2084   Auslegung zugunsten der Wirksamkeit
§ 2085   Teilweise Unwirksamkeit
§ 2086   Ergänzungsvorbehalt
BGBl. 2001, Seite 3215 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3215
                            Titel 2
                      Erbeinsetzung

§ 2087   Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder ein-
         zelner Gegenstände
§ 2088   Einsetzung auf Bruchteile
§ 2089   Erhöhung der Bruchteile

§ 2090   Minderung der Bruchteile

§ 2091   Unbestimmte Bruchteile

§ 2092   Teilweise Einsetzung auf Bruchteile

§ 2093   Gemeinschaftlicher Erbteil

§ 2094   Anwachsung

§ 2095   Angewachsener Erbteil

§ 2096   Ersatzerbe

§ 2097   Auslegungsregel bei Ersatzerben
§ 2098   Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben
§ 2099   Ersatzerbe und Anwachsung

                            Titel 3

            Einsetzung eines Nacherben

§ 2100   Nacherbe
§ 2101   Noch nicht erzeugter Nacherbe
§ 2102   Nacherbe und Ersatzerbe
§ 2103   Anordnung der Herausgabe der Erbschaft
§ 2104   Gesetzliche Erben als Nacherben
§ 2105   Gesetzliche Erben als Vorerben
§ 2106   Eintritt der Nacherbfolge
§ 2107   Kinderloser Vorerbe
§ 2108   Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts
§ 2109   Unwirksamwerden der Nacherbschaft
§ 2110   Umfang des Nacherbenrechts
§ 2111   Unmittelbare Ersetzung
§ 2112   Verfügungsrecht des Vorerben
§ 2113   Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffs-
         bauwerke; Schenkungen
§ 2114   Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und
         Rentenschulden

§ 2115   Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben

§ 2116   Hinterlegung von Wertpapieren

§ 2117   Umschreibung; Umwandlung

§ 2118   Sperrvermerk im Schuldbuch

§ 2119   Anlegung von Geld
§ 2120   Einwilligungspflicht des Nacherben
§ 2121   Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände
§ 2122   Feststellung des Zustandes der Erbschaft
§ 2123   Wirtschaftsplan
§ 2124   Erhaltungskosten
§ 2125   Verwendungen; Wegnahmerecht
§ 2126   Außerordentliche Lasten
§ 2127   Auskunftsrecht des Nacherben
§ 2128   Sicherheitsleistung
§ 2129   Wirkung einer Entziehung der Verwaltung
§ 2130   Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge,
         Rechenschaftspflicht
§ 2131   Umfang der Sorgfaltspflicht
§ 2132   Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung
§ 2133   Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung
§ 2134   Eigennützige Verwendung

§ 2135   Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge
§ 2136   Befreiung des Vorerben
§ 2137   Auslegungsregel für die Befreiung

§ 2138   Beschränkte Herausgabepflicht
§ 2139   Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge
§ 2140   Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherb-
         folge

§ 2141   Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben

§ 2142   Ausschlagung der Nacherbschaft

§ 2143   Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

§ 2144   Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten

§ 2145   Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten

§ 2146   Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlass-

         gläubigern

                             Titel 4
                        Vermächtnis
§ 2147   Beschwerter

§ 2148   Mehrere Beschwerte

§ 2149   Vermächtnis an die gesetzlichen Erben
§ 2150   Vorausvermächtnis
§ 2151   Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten
         bei mehreren Bedachten
§ 2152   Wahlweise Bedachte
§ 2153   Bestimmung der Anteile
§ 2154   Wahlvermächtnis
§ 2155   Gattungsvermächtnis
§ 2156   Zweckvermächtnis
§ 2157   Gemeinschaftliches Vermächtnis
§ 2158   Anwachsung
§ 2159   Selbständigkeit der Anwachsung
§ 2160   Vorversterben des Bedachten
§ 2161   Wegfall des Beschwerten
§ 2162   Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis
§ 2163   Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist
§ 2164   Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche

§ 2165   Belastungen

§ 2166   Belastung mit einer Hypothek

§ 2167   Belastung mit einer Gesamthypothek

§ 2168   Belastung mit einer Gesamtgrundschuld

§ 2168a Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffs-
        hypotheken
§ 2169   Vermächtnis fremder Gegenstände
§ 2170   Verschaffungsvermächtnis
§ 2171   Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot
§ 2172   Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermach-
         ten Sache
§ 2173   Forderungsvermächtnis
§ 2174   Vermächtnisanspruch
§ 2175   Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
§ 2176   Anfall des Vermächtnisses
§ 2177   Anfall bei einer Bedingung oder Befristung
§ 2178   Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten
         Bedachten
§ 2179   Schwebezeit
§ 2180   Annahme und Ausschlagung
§ 2181   Fälligkeit bei Beliebigkeit
§ 2182   Gewährleistung für Rechtsmängel
BGBl. 2001, Seite 3216 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3216
§ 2183   Gewährleistung für Sachmängel
§ 2184   Früchte; Nutzungen
§ 2185   Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
§ 2186   Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage
§ 2187   Haftung des Hauptvermächtnisnehmers
§ 2188   Kürzung der Beschwerungen
§ 2189   Anordnung eines Vorrangs
§ 2190   Ersatzvermächtnisnehmer
§ 2191   Nachvermächtnisnehmer

                            Titel 5

                           Auflage

§ 2192   Anzuwendende Vorschriften
§ 2193   Bestimmung des Begünstigten, Vollziehungsfrist
§ 2194   Anspruch auf Vollziehung
§ 2195   Verhältnis von Auflage und Zuwendung
§ 2196   Unmöglichkeit der Vollziehung

                            Titel 6

               Testamentsvollstrecker
§ 2197   Ernennung des Testamentsvollstreckers
§ 2198   Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen
         Dritten
§ 2199   Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers
§ 2200   Ernennung durch das Nachlassgericht
§ 2201   Unwirksamkeit der Ernennung
§ 2202   Annahme und Ablehnung des Amts
§ 2203   Aufgabe des Testamentsvollstreckers
§ 2204   Auseinandersetzung unter Miterben
§ 2205   Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
§ 2206   Eingehung von Verbindlichkeiten
§ 2207   Erweiterte Verpflichtungsbefugnis

§ 2208   Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers,
         Ausführung durch den Erben

§ 2209   Dauervollstreckung

§ 2210   Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung
§ 2211   Verfügungsbeschränkung des Erben
§ 2212   Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvoll-
         streckung unterliegenden Rechten
§ 2213   Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen
         den Nachlass

§ 2214   Gläubiger des Erben

§ 2215   Nachlassverzeichnis

§ 2216   Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befol-

         gung von Anordnungen

§ 2217   Überlassung von Nachlassgegenständen
§ 2218   Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung

§ 2219   Haftung des Testamentsvollstreckers
§ 2220   Zwingendes Recht
§ 2221   Vergütung des Testamentsvollstreckers
§ 2222   Nacherbenvollstrecker
§ 2223   Vermächtnisvollstrecker
§ 2224   Mehrere Testamentsvollstrecker
§ 2225   Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers
§ 2226   Kündigung durch den Testamentsvollstrecker
§ 2227   Entlassung des Testamentsvollstreckers
§ 2228   Akteneinsicht

                               Titel 7
                  Errichtung und
            Aufhebung eines Testaments
§ 2229   Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
§ 2230   (weggefallen)
§ 2231   Ordentliche Testamente
§ 2232   Öffentliches Testament
§ 2233   Sonderfälle
§§ 2234 bis 2246 (weggefallen)
§ 2247   Eigenhändiges Testament

§ 2248   Verwahrung des eigenhändigen Testaments

§ 2249   Nottestament vor dem Bürgermeister
§ 2250   Nottestament vor drei Zeugen
§ 2251   Nottestament auf See
§ 2252   Gültigkeitsdauer der Nottestamente
§ 2253   Widerruf eines Testaments
§ 2254   Widerruf durch Testament
§ 2255   Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen

§ 2256   Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der
         amtlichen Verwahrung
§ 2257   Widerruf des Widerrufs
§ 2258   Widerruf durch ein späteres Testament
§ 2258a Zuständigkeit für die besondere amtliche Verwahrung
§ 2258b Verfahren bei der besonderen amtlichen Verwahrung
§ 2259   Ablieferungspflicht
§ 2260   Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht
§ 2261   Eröffnung durch ein anderes Gericht
§ 2262   Benachrichtigung der Beteiligten durch das Nachlass-
         gericht
§ 2263   Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots
§ 2263a Eröffnungsfrist für Testamente
§ 2264   Einsichtnahme in das und Abschrifterteilung von dem
         eröffneten Testament

                               Titel 8

          Gemeinschaftliches Testament

§ 2265   Errichtung durch Ehegatten
§ 2266   Gemeinschaftliches Nottestament
§ 2267   Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament
§ 2268   Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung

§ 2269   Gegenseitige Einsetzung

§ 2270   Wechselbezügliche Verfügungen

§ 2271   Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen

§ 2272   Rücknahme aus amtlicher Verwahrung

§ 2273   Eröffnung

                          Abschnitt 4

                          Erbvertrag
§ 2274   Persönlicher Abschluss
§ 2275   Voraussetzungen
§ 2276   Form
§ 2277   Besondere amtliche Verwahrung
§ 2278   Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
§ 2279   Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen, Anwen-
         dung von § 2077
§ 2280   Anwendung von § 2269
BGBl. 2001, Seite 3217 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3217
§ 2281   Anfechtung durch den Erblasser
§ 2282   Vertretung, Form der Anfechtung
§ 2283   Anfechtungsfrist
§ 2284   Bestätigung
§ 2285   Anfechtung durch Dritte
§ 2286   Verfügungen unter Lebenden
§ 2287   Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
§ 2288   Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers
§ 2289   Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen,
         Anwendung von § 2338

§ 2290   Aufhebung durch Vertrag

§ 2291   Aufhebung durch Testament

§ 2292   Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament

§ 2293   Rücktritt bei Vorbehalt

§ 2294   Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten
§ 2295   Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung

§ 2296   Vertretung, Form des Rücktritts
§ 2297   Rücktritt durch Testament
§ 2298   Gegenseitiger Erbvertrag
§ 2299   Einseitige Verfügungen
§ 2300   Amtliche Verwahrung; Eröffnung
§ 2300a Eröffnungsfrist
§ 2301   Schenkungsversprechen von Todes wegen
§ 2302   Unbeschränkbare Testierfreiheit

                             Abschnitt 5
                              Pflichtteil

§ 2303   Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
§ 2304   Auslegungsregel

§ 2305   Zusatzpflichtteil
§ 2306   Beschränkungen und Beschwerungen
§ 2307   Zuwendung eines Vermächtnisses
§ 2308   Anfechtung der Ausschlagung
§ 2309   Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömm-
         linge

§ 2310   Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflicht-
         teils
§ 2311   Wert des Nachlasses
§ 2312   Wert eines Landgutes
§ 2313   Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte,
         Feststellungspflicht des Erben
§ 2314   Auskunftspflicht des Erben
§ 2315   Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
§ 2316   Ausgleichungspflicht
§ 2317   Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsan-
         spruchs
§ 2318   Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen
§ 2319   Pflichtteilsberechtigter Miterbe
§ 2320   Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberech-
         tigten getretenen Erben

§ 2321   Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung
§ 2322   Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen
§ 2323   Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe
§ 2324   Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich
         der Pflichtteilslast
§ 2325   Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

§ 2326   Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
§ 2327   Beschenkter Pflichtteilsberechtigter
§ 2328   Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe
§ 2329   Anspruch gegen den Beschenkten
§ 2330   Anstandsschenkungen
§ 2331   Zuwendungen aus dem Gesamtgut
§ 2331a Stundung
§ 2332   Verjährung
§ 2333   Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings

§ 2334   Entziehung des Elternpflichtteils

§ 2335   Entziehung des Ehegattenpflichtteils

§ 2336   Form, Beweislast, Unwirksamwerden

§ 2337   Verzeihung

§ 2338   Pflichtteilsbeschränkung

                          Abschnitt 6

                       Erbunwürdigkeit
§ 2339   Gründe für Erbunwürdigkeit
§ 2340   Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfech-
         tung
§ 2341   Anfechtungsberechtigte
§ 2342   Anfechtungsklage
§ 2343   Verzeihung
§ 2344   Wirkung der Erbunwürdigerklärung
§ 2345   Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit

                          Abschnitt 7

                          Erbverzicht
§ 2346   Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit
§ 2347   Persönliche Anforderungen, Vertretung
§ 2348   Form
§ 2349   Erstreckung auf Abkömmlinge
§ 2350   Verzicht zugunsten eines anderen

§ 2351   Aufhebung des Erbverzichts

§ 2352   Verzicht auf Zuwendungen

                          Abschnitt 8
                           Erbschein

§ 2353   Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
§ 2354   Angaben des gesetzlichen Erben im Antrag
§ 2355   Angaben des gewillkürten Erben im Antrag
§ 2356   Nachweis der Richtigkeit der Angaben
§ 2357   Gemeinschaftlicher Erbschein
§ 2358   Ermittlungen des Nachlassgerichts
§ 2359   Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins
§ 2360   Anhörung von Betroffenen

§ 2361   Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erb-
         scheins
§ 2362   Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen
         Erben
§ 2363   Inhalt des Erbscheins für den Vorerben
§ 2364   Angabe des Testamentsvollstreckers im Erbschein,
         Herausgabeanspruch des Testamentsvollstreckers
BGBl. 2001, Seite 3218 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3218
§ 2365   Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins
§ 2366   Öffentlicher Glaube des Erbscheins
§ 2367   Leistung an Erbscheinserben
§ 2368   Testamentsvollstreckerzeugnis
§ 2369   Gegenständlich beschränkter Erbschein
§ 2370   Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung

                         Abschnitt 9

                       Erbschaftskauf

§ 2371   Form
§ 2372   Dem Käufer zustehende Vorteile
§ 2373   Dem Verkäufer verbleibende Teile

§ 2374   Herausgabepflicht
§ 2375   Ersatzpflicht
§ 2376   Haftung des Verkäufers
§ 2377   Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
§ 2378   Nachlassverbindlichkeiten
§ 2379   Nutzungen und Lasten vor Verkauf
§ 2380   Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf
§ 2381   Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen

§ 2382   Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern

§ 2383   Umfang der Haftung des Käufers
§ 2384   Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlass-
         gläubigern, Einsichtsrecht
§ 2385   Anwendung auf ähnliche Verträge

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 3138. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes dc0ea23339e3ba3e….