§ 32e Auskunft und Rechenschaft Dritter in der Lizenzkette
Stand: 07.06.2021
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- LG Köln, 16.05.2024 – 14 O 308/22Zitiert von 2
- LG Hamburg, 10.05.2024 – 310 O 214/23
- OLG Köln, 15.11.2024 – 6 U 60/24Zitiert von 1
- OLG Köln, 19.12.2025 – 6 U 90/24Zitiert von 1
- LG Braunschweig, 19.06.2019 – 9 O 3006/17Zitiert von 4
- BGH, 02.07.2026 – I ZR 212/25 · GVR Text und GVR Foto
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 32e UrhG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32e UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/32e#abs-1 (1) Hat der Vertragspartner des Urhebers das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt, so kann der Urheber Auskunft und Rechenschaft im Umfang des § 32d Absatz 1 bis 2 auch von denjenigen Dritten verlangen,
Ansprüche nach Satz 1 kann der Urheber nur geltend machen, soweit sein Vertragspartner seiner Auskunftspflicht nach § 32d nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit nachgekommen ist oder die Auskunft nicht hinreichend über die Werknutzung Dritter und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile informiert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/32e#abs-2 (2) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 genügt es, dass aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für deren Voraussetzungen vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/32e#abs-3 (3) § 32d Absatz 3 ist anzuwenden.