§ 32e Auskunft und Rechenschaft Dritter in der Lizenzkette
Stand: 07.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/32e#abs-1 (1) Hat der Vertragspartner des Urhebers das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt, so kann der Urheber Auskunft und Rechenschaft im Umfang des § 32d Absatz 1 bis 2 auch von denjenigen Dritten verlangen,
Ansprüche nach Satz 1 kann der Urheber nur geltend machen, soweit sein Vertragspartner seiner Auskunftspflicht nach § 32d nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit nachgekommen ist oder die Auskunft nicht hinreichend über die Werknutzung Dritter und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile informiert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/32e#abs-2 (2) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 genügt es, dass aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für deren Voraussetzungen vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/32e#abs-3 (3) § 32d Absatz 3 ist anzuwenden.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 32e UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Köln, 16.05.2024 – 14 O 308/22Zitiert von 2
- LG Hamburg, 10.05.2024 – 310 O 214/23
- OLG Köln, 15.11.2024 – 6 U 60/24Zitiert von 1
- OLG Köln, 19.12.2025 – 6 U 90/24Zitiert von 1
- LG Braunschweig, 19.06.2019 – 9 O 3006/17Zitiert von 4
- BGH, 02.07.2026 – I ZR 212/25 · GVR Text und GVR FotoZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 16.01.2026 – 6 U 94/25
- OLG Köln, 26.10.2020 – 6 AR 1/20Zitiert von 1
- OLG Hamm, 11.04.2018 – 32 SA 4/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32e UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 32e geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.