§ 228 Möglichkeit des Formwechsels
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 4
- KG, 27.09.2013 – 12 W 94/12
- BFH, 30.09.2003 – III R 6/02Zitiert von 15
- BFH, 04.04.2001 – II R 57/98Zitiert von 11
- FG Münster, 24.06.2005 – 11 K 3961/04 GZitiert von 2
4 Entscheidungen zu § 228 UmwG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/228#abs-1 (1) Durch den Formwechsel kann eine Kapitalgesellschaft die Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft nur erlangen, wenn der Unternehmensgegenstand im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels den Vorschriften über die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft (§ 105 Absatz 1 und § 107 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs) genügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/228#abs-2 (2) Ein Formwechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft ist nur möglich, wenn im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens alle Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers natürliche Personen sind, die einen Freien Beruf ausüben (§ 1 Abs. 1 und 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes). § 1 Abs. 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/228#abs-3 (3) Ein Formwechsel in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nur möglich, wenn die Gesellschaft kein Handelsgewerbe gemäß § 1 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs betreibt.