§ 228 Möglichkeit des Formwechsels
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/228#abs-1 (1) Durch den Formwechsel kann eine Kapitalgesellschaft die Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft nur erlangen, wenn der Unternehmensgegenstand im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels den Vorschriften über die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft (§ 105 Absatz 1 und § 107 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs) genügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/228#abs-2 (2) Ein Formwechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft ist nur möglich, wenn im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens alle Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers natürliche Personen sind, die einen Freien Beruf ausüben (§ 1 Abs. 1 und 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes). § 1 Abs. 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/228#abs-3 (3) Ein Formwechsel in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nur möglich, wenn die Gesellschaft kein Handelsgewerbe gemäß § 1 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs betreibt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 228 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- KG, 27.09.2013 – 12 W 94/12
- BFH, 30.09.2003 – III R 6/02Investitionszulagenrecht: Zurechnung der Handwerksrolleneintragung einer GmbH auf die GmbH & Co. KG bei formwechselnder Umwandlung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BFH, 04.04.2001 – II R 57/98Zitiert von 11
- FG Münster, 24.06.2005 – 11 K 3961/04 GZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 228 geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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19.04.2007 Ausfertigung
§ 228 Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I 542)
BGBl. 2007 I S. 542
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22.07.1998 Ausfertigung
§ 228 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1998 (BGBl. I 1878)
BGBl. 1998 I S. 1878
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22.06.1998 Ausfertigung
§ 228 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I 1474)
BGBl. 1998 I S. 1474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.