§ 228 Möglichkeit des Formwechsels
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/228?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Durch den Formwechsel kann eine Kapitalgesellschaft die Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft nur erlangen, wenn der Unternehmensgegenstand im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels den Vorschriften über die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft (§ 105 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs) genügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/228?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Formwechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft ist nur möglich, wenn im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens alle Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers natürliche Personen sind, die einen Freien Beruf ausüben (§ 1 Abs. 1 und 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes). § 1 Abs. 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 228 geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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19.04.2007 Ausfertigung
§ 228 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I 542)
BGBl. 2007 I S. 542
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22.07.1998 Ausfertigung
§ 228 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1998 (BGBl. I 1878)
BGBl. 1998 I S. 1878
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22.06.1998 Ausfertigung
§ 228 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I 1474)
BGBl. 1998 I S. 1474
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