§ 105 Begriff der offenen Handelsgesellschaft; Anwendbarkeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/105#abs-1 (1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/105#abs-2 (2) Die offene Handelsgesellschaft kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/105#abs-3 (3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 253 Entscheidungen zu § 105 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 15.07.2014 – II ZB 2/13Handelsregistersache: Eintragungsfähigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft mit untergeordneter Treuhandtätigkeit als KommanditgesellschaftZitiert von 2
- OLG Stuttgart, 10.10.2012 – 14 U 13/12Zitiert von 3
- BGH, 18.07.2011 – AnwZ (Brfg) 18/10Anwaltliches Berufsrecht: Zulässigkeit einer Rechtsanwalts-GmbH & Co. KG
- LSG Baden-Württemberg, 23.05.2023 – L 11 KR 4109/20
- OLG Stuttgart, 31.10.2012 – 14 U 19/12Zitiert von 3
- BGH, 19.10.2009 – II ZR 240/08Publikumspersonengesellschaft: Voraussetzungen der Zustimmungspflicht nicht sanierungswilliger Gesellschafter zu einem Sanierungsbeschluss Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 45
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.07.2026 – II ZR 202/25Gesamtrechtsnachfolge des Alleingesellschafters einer britischen Limited nach Brexit
- OLG Oldenburg, 20.11.2025 – 8 U 256/21
- BGH, 21.10.2025 – II ZR 119/24(Vorlage an den EuGH zur Auslegung von Art. 7 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2002/65/EG; Widerruf des Beitritts zu einer Genossenschaft im Fall der Liquidation und Rechtsfolgen des Widerrufs)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 105 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 105 geändert durch Artikel 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
BGBl. 2023 I Nr. 411
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 105 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.