Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 105 Begriff der offenen Handelsgesellschaft; Anwendbarkeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen239 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/105#abs-1 (1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/105#abs-2 (2) Die offene Handelsgesellschaft kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/105#abs-3 (3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft entsprechende Anwendung.

§ 104a § 106