§ 190 Allgemeiner Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 85
Nach Gewicht
- KG, 03.03.2020 – Not 5/19
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.2021 – 2 K 194/17Zitiert von 1
- SG Karlsruhe, 17.12.2010 – S 1 KA 575/10Zitiert von 1
- BAG, 20.09.2016 – 3 AZR 77/15Betriebliche Altersversorgung - Wirksamkeit einer Versorgungszusage - Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats nach § 112 AktG - "Widerruf" einer Versorgungszusage - Wirksamkeit von Pfandrechtsbestellungen - Insolvenzschutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein - Aufrechnung des Insolvenzverwalters - VorbehaltsurteilZitiert von 28
- BFH, 19.10.2005 – I R 38/04Zitiert von 20
- BFH, 30.09.2003 – III R 6/02Zitiert von 15
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 21.05.2025 – 4 OWi OLG 1/23 GWB
- VGH Bayern, 22.04.2025 – 8 A 22.40053Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 02.04.2025 – 9 K 147/22
85 Entscheidungen zu § 190 UmwG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 190 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/190#abs-1 (1) Ein Rechtsträger kann durch Formwechsel eine andere Rechtsform erhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/190#abs-2 (2) Soweit nicht in diesem Buch etwas anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über den Formwechsel nicht für Änderungen der Rechtsform, die in anderen Gesetzen vorgesehen oder zugelassen sind.