§ 190 Allgemeiner Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/190#abs-1 (1) Ein Rechtsträger kann durch Formwechsel eine andere Rechtsform erhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/190#abs-2 (2) Soweit nicht in diesem Buch etwas anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über den Formwechsel nicht für Änderungen der Rechtsform, die in anderen Gesetzen vorgesehen oder zugelassen sind.
Wird zitiert von 85 Entscheidungen zu § 190 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 03.03.2020 – Not 5/19
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.2021 – 2 K 194/17Zitiert von 1
- SG Karlsruhe, 17.12.2010 – S 1 KA 575/10Zitiert von 1
- BAG, 20.09.2016 – 3 AZR 77/15Betriebliche Altersversorgung - Wirksamkeit einer Versorgungszusage - Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats nach § 112 AktG - "Widerruf" einer Versorgungszusage - Wirksamkeit von Pfandrechtsbestellungen - Insolvenzschutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein - Aufrechnung des Insolvenzverwalters - VorbehaltsurteilZitiert von 32
- BFH, 19.10.2005 – I R 38/04Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft: Bewertung des übernommenen Betriebsvermögens nach § 25 Satz 1 UmwStG 1995 Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BFH, 30.09.2003 – III R 6/02Investitionszulagenrecht: Zurechnung der Handwerksrolleneintragung einer GmbH auf die GmbH & Co. KG bei formwechselnder Umwandlung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 21.05.2025 – 4 OWi OLG 1/23 GWB
- VGH Bayern, 22.04.2025 – 8 A 22.40053Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 02.04.2025 – 9 K 147/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 190 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.