Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 190 Allgemeiner Anwendungsbereich

Stand: 10.06.2019

Bund85 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/190#abs-1 (1) Ein Rechtsträger kann durch Formwechsel eine andere Rechtsform erhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/190#abs-2 (2) Soweit nicht in diesem Buch etwas anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über den Formwechsel nicht für Änderungen der Rechtsform, die in anderen Gesetzen vorgesehen oder zugelassen sind.

§ 189 § 191