Gesetze / Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
PartGG§ 1 Voraussetzungen der Partnerschaft; Anwendbarkeit der Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/1#abs-1 (1) Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/1#abs-2 (2) Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/1#abs-3 (3) Die Berufsausübung in der Partnerschaft kann in Vorschriften über einzelne Berufe ausgeschlossen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/1#abs-4 (4) Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 85 Entscheidungen zu § 1 PartGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Essen, 18.03.1998 – 90 AR 335/96
- BGH, 12.04.2016 – II ZB 7/11Partnerschaftsgesellschaft: Verfassungswidrigkeit des Verbots einer Partnerschaft zwischen Rechtsanwalt, Arzt und Apotheker
- BGH, 20.03.2017 – AnwZ (Brfg) 33/16Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Beteiligung einer Partnerschaftsgesellschaft an einer Rechtsanwaltsgesellschaft
- BGH, 16.05.2013 – II ZB 7/11Partnerschaftsregistersache: Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung des Verbots der beruflichen Verbindung von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern zur gemeinschaftlichen BerufsausübungZitiert von 22
- OVG NRW, 19.05.2020 – 14 B 435/20Zitiert von 4
- OLG Zweibrücken, 30.08.2012 – 3 W 99/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 29.10.2025 – 101 Sch 54/25 e
- BVerwG, 21.10.2025 – 11 KSt 2.25, 11 KSt 2.25 (11 A 5.24)Erstattungsfähigkeit von Reisekosten für einen parteiangehörigen Anwalt sowie Umsatzsteuer
- BVerwG, 25.09.2025 – 11 KSt 4.25Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Rechtsanwalts als Auslagen einer Geschäftsreise Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 PartGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 68 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.