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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 1878

BGBl. 1998 I S. 1878 · 18.928 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1998, Seite 1878 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1878
1878            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.

                                         Gesetz
46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998
                         zur Änderung des Umwandlungsgesetzes,
               des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes und anderer Gesetze

                                                   Vom 22. J

  Der B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
        Änderung des Umwandlungsgesetzes

   Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I
S . 3210, 1995 I S . 428), zuletzt geändert durch Artikel 7
des Gesetzes vom 22. J uni 1998 (B GB l. I S . 1474), wird
wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht vor § 1 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Zweiten
       Teils des Zweiten B uches wird durch folgende
       Überschriften ersetzt:
       „Erster Abschnitt
       Verschmelzung unter B eteiligung
       von P ersonengesellschaften            39 bis 45e

       Erster Unterabschnitt
       Verschmelzung unter B eteiligung
       von P ersonenhandelsgesellschaften       39 bis 45

       Zweiter Unterabschnitt

       Verschmelzung unter B eteiligung
       von P artnerschaftsgesellschaften     45a bis 45e“.
    b) Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Zweiten
       Teils des Fünften B uches wird durch folgende
       Überschriften ersetzt:

       „Erster Abschnitt

       Formwechsel von P ersonen-
       gesellschaften                       214 bis 225c
       Erster Unterabschnitt

       Formwechsel von P ersonen-
       handelsgesellschaften                 214 bis 225
       Zweiter Unterabschnitt
       Formwechsel von P artnerschafts-

       gesellschaften                   225a bis 225c“.

 2. In § 2 werden nach dem Wort „Gesellschafter“ ein
    K omma und das Wort „P artner“ eingefügt.

 3. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem K lammerzusatz
    die Wörter „und P artnerschaftsgesellschaften“ ein-
    gefügt.

 4. In § 5 Abs. 1 Nr. 8 werden nach dem Wort „Gesell-

    schafter“ ein K omma und die Wörter „einem P artner“

    eingefügt.

 5. In § 16 Abs. 1 S atz 1 werden nach dem Wort „Han-
    delsregister“ ein K omma und das Wort „P artner-
    schaftsregister“ eingefügt.

uli 1998

  6. § 18 wird wie folgt geändert:
     a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Firma“
        die Wörter „oder Name“ eingefügt.
     b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

         „(3) Ist eine P artnerschaftsgesellschaft an der
        Verschmelzung beteiligt, gelten für die Fortführung
        der Firma oder des Namens die Absätze 1 und 2
        entsprechend. Eine Firma darf als Name einer
        P artnerschaftsgesellschaft nur unter den Voraus-
        setzungen des § 2 Abs. 1 des P artnerschaftsge-

        sellschaftsgesetzes fortgeführt werden. § 1 Abs. 3
        und § 11 des P artnerschaftsgesellschaftsgesetzes
        sind entsprechend anzuwenden.“

  7. In § 26 Abs. 2 S atz 2 werden nach dem Wort „Gesell-
     schaftsvertrag“ ein K omma und die Wörter „der P art-
     nerschaftsvertrag“ eingefügt.

  8. § 29 Abs. 1 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
     „Das gleiche gilt, wenn bei einer Verschmelzung von
     Rechtsträgern derselben Rechtsform die Anteile oder
     M itgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträ-

     ger Verfügungsbeschränkungen unterworfen sind.“

  9. § 33 wird wie folgt gefaßt:
                               „§ 33

                   Anderweitige Veräußerung

       Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch
     den Anteilsinhaber stehen nach Fassung des Ver-
     schmelzungsbeschlusses bis zum Ablauf der in § 31
     bestimmten Frist Verfügungsbeschränkungen bei den
     beteiligten Rechtsträgern nicht entgegen.“

 10. In § 37 werden nach dem Wort „Gesellschaftsver-
     trag“ ein K omma und die Wörter „ der P artnerschafts-
     vertrag“ eingefügt.

 11. Die Überschrift vor § 39 wird wie folgt gefaßt:

                           „Zweiter Teil
                     B esondere Vorschriften

                         Erster Abschnitt
                Verschmelzung unter B eteiligung
                  von P ersonengesellschaften

                      Erster Unterabschnitt

               Verschmelzung unter B eteiligung

             von P ersonenhandelsgesellschaften“.

 12. § 43 Abs. 2 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
     „Die M ehrheit muß mindestens drei Viertel der abge-
     gebenen S timmen betragen.“
BGBl. 1998, Seite 1879 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1879
                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998            1879

13. Nach § 45 wird folgender neuer Unterabschnitt ein-
    gefügt:
                 „Zweiter Unterabschnitt
              Verschmelzung unter B eteiligung
              von P artnerschaftsgesellschaften

                            § 45a
               M öglichkeit der Verschmelzung

      Eine Verschmelzung auf eine P artnerschaftsgesell-
    schaft ist nur möglich, wenn im Zeitpunkt ihres
    Wirksamwerdens alle Anteilsinhaber übertragender
    Rechtsträger natürliche P ersonen sind, die einen
    Freien B eruf ausüben (§ 1 Abs. 1 und 2 des P artner-
    schaftsgesellschaftsgesetzes). § 1 Abs. 3 des P art-
    nerschaftsgesellschaftsgesetzes bleibt unberührt.

                            § 45b

            Inhalt des Verschmelzungsvertrages

       (1) Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf
    hat zusätzlich für jeden Anteilsinhaber eines übertra-
    genden Rechtsträgers den Namen und den Vornamen
    sowie den in der übernehmenden P artnerschafts-
    gesellschaft ausgeübten B eruf und den Wohnort
    jedes P artners zu enthalten.
      (2) § 35 ist nicht anzuwenden.

                            § 45c

                 Verschmelzungsbericht
               und Unterrichtung der P artner

      Ein Verschmelzungsbericht ist für eine an der
    Verschmelzung beteiligte P artnerschaftsgesellschaft
    nur erforderlich, wenn ein P artner gemäß § 6
    Abs. 2 des P artnerschaftsgesellschaftsgesetzes von
    der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. Von der
    Geschäftsführung ausgeschlossene P artner sind ent-
    sprechend § 42 zu unterrichten.
                            § 45d

         B eschluß der Gesellschafterversammlung

       (1) Der Verschmelzungsbeschluß der Gesellschaf-
    terversammlung bedarf der Zustimmung aller anwe-
    senden P artner; ihm müssen auch die nicht erschie-
    nenen P artner zustimmen.
      (2) Der P artnerschaftsvertrag kann eine M ehrheits-

    entscheidung der P artner vorsehen. Die M ehrheit

    muß mindestens drei Viertel der abgegebenen S tim-
    men betragen.

                            § 45e
                Anzuwendende Vorschriften
       Die § § 39 und 45 sind entsprechend anzuwenden.
    In den Fällen des § 45d Abs. 2 ist auch § 44 entspre-
    chend anzuwenden.“

14. In § 46 Abs. 3 wird das Wort „Gesellschafter“ durch
    das Wort „Anteilsinhaber“ ersetzt.

15. In § 51 Abs. 1 S atz 2 werden nach dem Wort „P erso-

    nenhandelsgesellschaft“ ein K omma und die Wörter

    „eine P artnerschaftsgesellschaft“ eingefügt.

16. In § 52 Abs. 1 werden nach dem Wort „P ersonenhan-
    delsgesellschaft“ ein K omma und die Wörter „eine
    P artnerschaftsgesellschaft“ eingefügt.

17. In § 57 werden nach dem Wort „Gesellschaftsver-
    trägen“ ein K omma und das Wort „P artnerschaftsver-
    trägen“ eingefügt.
18. In § 69 Abs. 1 S atz 1 werden nach dem Wort „P erso-

    nenhandelsgesellschaft“ ein K omma und die Wörter
    „einer P artnerschaftsgesellschaft“ eingefügt.

19. In § 74 S atz 1 werden nach dem Wort „Gesellschafts-
    verträgen“ ein K omma und das Wort „P artnerschafts-
    verträgen“ eingefügt.

20. In § 80 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz werden die Wör-
    ter „zugunsten der Genossen einer übertragenden
    Genossenschaft“ gestrichen.

21. § 99 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

     „(2) Ein eingetragener Verein darf im Wege der Ver-

    schmelzung Rechtsträger anderer Rechtsform nicht
    aufnehmen und durch die Verschmelzung solcher
    Rechtsträger nicht gegründet werden.“

22. In § 104 Abs. 1 S atz 1 wird nach dem Wort „übertra-
    gender“ das Wort „wirtschaftlicher“ eingefügt.

23. § 126 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Gesell-
       schafter“ ein K omma und die Wörter „einem P art-
       ner“ eingefügt.

    b) In Nummer 10 wird das Wort „übernehmenden“
       durch das Wort „beteiligten“ ersetzt.

24. § 130 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift werden die Wörter „und B e-
       kanntmachung“ gestrichen.
    b) Absatz 2 S atz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Das Wort „Handelsregisterauszug“ wird durch
           das Wort „Registerauszug“ ersetzt.

       bb) Das Wort „beglaubigte“ wird gestrichen.

       cc) Nach dem Wort „Gesellschaftsvertrages“ wer-
           den ein K omma und die Wörter „des P artner-
           schaftsvertrages“ eingefügt.

25. In § 131 Abs. 1 Nr. 3 S atz 1 erster Halbsatz wird das

    Wort „übernehmenden“ durch das Wort „beteiligten“

    ersetzt.

26. § 137 Abs. 3 S atz 2 wird wie folgt geändert:
    a) Das Wort „Handelsregisterauszug“ wird durch das
       Wort „Registerauszug“ ersetzt.
    b) Das Wort „beglaubigte“ wird gestrichen.

    c) Nach dem Wort „Gesellschaftsvertrages“ werden
       ein K omma und die Wörter „des P artnerschafts-
       vertrages“ eingefügt.
27. § 191 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem K lammerzu-

       satz die Wörter „und P artnerschaftsgesellschaf-

       ten“ eingefügt.
    b) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „P erso-
       nenhandelsgesellschaften“ die Wörter „und P art-
       nerschaftsgesellschaften“ eingefügt.
BGBl. 1998, Seite 1880 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1880
1880             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998

28. § 200 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Firma“
       die Wörter „oder Name“ eingefügt.
    b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-
       gefügt:
        „(4) Ist formwechselnder Rechtsträger oder
       Rechtsträger neuer Rechtsform eine P artner-
       schaftsgesellschaft, gelten für die B eibehaltung
       oder B ildung der Firma oder des Namens die
       Absätze 1 und 3 entsprechend. Eine Firma darf als
       Name einer P artnerschaftsgesellschaft nur unter
       den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des P artner-
       schaftsgesellschaftsgesetzes beibehalten wer-

       den. § 1 Abs. 3 und § 11 des P artnerschaftsgesell-
       schaftsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.“
    c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

29. § 211 wird wie folgt gefaßt:

                             „§ 211

                  Anderweitige Veräußerung
      Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch
    den Anteilsinhaber stehen nach Fassung des Um-
    wandlungsbeschlusses bis zum Ablauf der in § 209
    bestimmten Frist Verfügungsbeschränkungen nicht
    entgegen.“

30. Die Überschrift vor § 214 wird wie folgt gefaßt:
                          „Zweiter Teil
                    B esondere Vorschriften

                        Erster Abschnitt

          Formwechsel von P ersonengesellschaften
                     Erster Unterabschnitt

     Formwechsel von P ersonenhandelsgesellschaften“.

31. § 217 Abs. 1 S atz 3 wird wie folgt gefaßt:

    „Die M ehrheit muß mindestens drei Viertel der abge-
    gebenen S timmen betragen.“

32. Nach § 225 wird folgender neuer Unterabschnitt ein-
    gefügt:
                    „Zweiter Unterabschnitt

       Formwechsel von P artnerschaftsgesellschaften
                             § 225a

                M öglichkeit des Formwechsels
       Eine P artnerschaftsgesellschaft kann auf Grund
    eines Umwandlungsbeschlusses nach diesem Ge-
    setz nur die Rechtsform einer K apitalgesellschaft
    oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.

                             § 225b
                    Umwandlungsbericht
                und Unterrichtung der P artner

       Ein U mwandlungsbericht ist nur erforderlich, wenn

    ein P artner der formwechselnden P artnerschaft
    gemäß § 6 Abs. 2 des P artnerschaftsgesellschafts-
    gesetzes von der Geschäftsführung ausgeschlossen
    ist. Von der Geschäftsführung ausgeschlossene P art-
    ner sind entsprechend § 216 zu unterrichten.

                            § 225c
                 Anzuwendende Vorschriften
      Auf den Formwechsel einer P artnerschaftsgesell-
    schaft sind § 214 Abs. 2 und die § § 217 bis 225 ent-
    sprechend anzuwenden.“

33. In § 226 werden nach dem Wort „P ersonenhandels-
    gesellschaft“ ein K omma und die Wörter „einer P art-
    nerschaftsgesellschaft“ eingefügt.

34. § 228 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

                „M öglichkeit des Formwechsels“.

    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
         „(3) Ein Formwechsel in eine P artnerschaftsge-
        sellschaft ist nur möglich, wenn im Zeitpunkt
        seines Wirksamwerdens alle Anteilsinhaber des
        formwechselnden Rechtsträgers natürliche P erso-

        nen sind, die einen Freien Beruf ausüben (§ 1 Abs.1
        und 2 des P artnerschaftsgesellschaftsgesetzes).
        § 1 Abs. 3 des P artnerschaftsgesellschaftsgeset-
        zes bleibt unberührt.“

35. In § 233 Abs. 1 werden nach dem Wort „Rechts“ das
    Wort „oder“ durch ein K omma ersetzt und nach dem
    Wort „Handelsgesellschaft“ die Wörter „oder einer
    P artnerschaftsgesellschaft“ eingefügt.
36. In § 234 Nr. 2 wird der P unkt nach dem Wort „ihnen“
    durch ein S emikolon ersetzt und folgende Nummer
    angefügt:

    „3. beim Formwechsel in eine P artnerschaftsgesell-
        schaft der P artnerschaftsvertrag. § 213 ist nicht
        anzuwenden.“

37. § 270 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

    b) Folgender Absatz wird angefügt:

          „(2) Zu dem Abfindungsangebot ist eine gutacht-
        liche Äußerung des P rüfungsverbandes einzu-
        holen. § 30 Abs. 2 S atz 2 und 3 ist nicht anzu-
        wenden.“

38. In § 282 Abs. 1 wird nach der Angabe „§ 270“ die
    Angabe „Abs. 1“ eingefügt.

39. In § 290 wird nach der Angabe „§ 270“ die Angabe
    „Abs. 1“ eingefügt.

40. In § 300 wird nach der Angabe „§ 270“ die Angabe
    „Abs. 1“ eingefügt.

41. In § 307 Abs. 3 S atz 1 werden nach dem Wort „Gesell-
    schaftsvertrag“ ein K omma und die Wörter „der P art-
    nerschaftsvertrag“ eingefügt.

42. In § 313 Abs. 1 werden nach dem Wort „Gesellschaf-

    ter“ die Wörter „oder P artner“ eingefügt.

43. § 315 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Gesell-
       schafter“ die Wörter „oder P artner“ eingefügt.
BGBl. 1998, Seite 1881 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1881
                 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.

    b) In Absatz 3 S atz 2 werden nach den Wörtern „ver-
       tretungsberechtigter Gesellschafter“ und nach
       den Wörtern „nicht vertretungsberechtigter Ge-
       sellschafter“ jeweils die Wörter „oder P artner“ ein-
       gefügt.
    c) In Absatz 3 S atz 3 werden nach dem Wort „Gesell-
       schafter“ die Wörter „oder P artner“ eingefügt.

44. In § 316 Abs. 1 S atz 1 werden nach dem Wort „Gesell-
    schafter“ ein K omma und die Wörter „vertretungs-

    berechtigte P artner“ eingefügt.

                         Artikel 1a

                   Änderung des

         Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes

   Das P artnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. J uli 1994
(B GB l. I S . 1744), zuletzt geändert durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 22. J uni 1998 (B GB l. I S . 1474), wird wie
folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird folgender neuer S atz 1 eingefügt:

   „Die Freien B erufe haben im allgemeinen auf der
   Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder
   schöpferischer B egabung die persönliche, eigenver-
   antwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von
   Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftrag-
   geber und der Allgemeinheit zum Inhalt.“

2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
    „(2) Waren nur einzelne P artner mit der B earbeitung
   eines Auftrags befaßt, so haften nur sie gemäß Ab-
   satz 1 für berufliche Fehler neben der P artnerschaft;
   ausgenommen sind B earbeitungsbeiträge von unter-
   geordneter B edeutung.“

                         Artikel 2
   Änderung der Partnerschaftsregisterverordnung
   Die P artnerschaftsregisterverordnung vom 16. J uni 1995
(B GB l. I S . 808), zuletzt geändert durch Artikel 21 des
Gesetzes vom 22. J uni 1998 (B GB l. I S . 1474), wird wie
folgt geändert:
46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998              1881

  1. In § 3 Abs. 4 werden nach dem Wort „P artnerschaft“
     die Wörter „oder der Umwandlung in oder auf eine
     P artnerschaft“ eingefügt.

  2. § 5 Abs. 4 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
     „5. die Umwandlung, das Erlöschen des Namens der
         P artnerschaft sowie Löschungen von Amts wegen.“

                           Artikel 2a

              Änderung der Insolvenzordnung
    In § 11 Abs. 2 Nr. 1 der Insolvenzordnung vom 5. Okto-
  ber 1994 (B GB l. I S . 2866), die zuletzt durch Artikel 4

  Abs. 5 des Gesetzes vom 6. April 1998 (B GB l. I S . 666)

  geändert worden ist, wird nach dem Wort „K ommandit-
  gesellschaft,“ das Wort „P artnerschaftsgesellschaft,“ ein-
  gefügt.

                            Artikel 3

                     Änderung des
        Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

     Artikel 43 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzord-
  nung vom 5. Oktober 1994 (B GB l. I S . 2911), das zuletzt
  durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. J uni 1998 (B GB l. I
  S . 1485) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                            Artikel 4
      Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

    Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der P artnerschafts-
  registerverordnung können auf Grund der Ermächtigung
  des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
  Gerichtsbarkeit durch Rechtsverordnung geändert wer-
  den.

                            Artikel 5
                         Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am 1. August 1998 in K raft.
                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind
                                gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt und
                                wird im B undesgesetzblatt verkündet.

                                  B erlin, den 22. J uli 1998

                                                D er B und es
                                                    R o man H

p räs id ent
erz o g
                                     D er S tellvertreter d es B und es k anz lers
                                                       K inkel
                                         D er B und es minis ter d er J us tiz
                                                 S c hmid t- J o rtz ig

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 1878. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1a076369aed383b8….