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Artikel 60 · BT-Drs. 19/27635 · S. 270

Zu Artikel 60 (Änderung des REIT-Gesetzes)

Zu Artikel 60 (Änderung des REIT-Gesetzes)
Bei der Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung, die mit der gesetzlichen Anerkennung der Rechtsfä-
higkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 Absatz 2 BGB-E einhergeht. Es wird klargestellt, dass
der Begriff der Immobilienpersonengesellschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des REIT-Gesetzes (REITG) aus-
schließlich rechtsfähige Personengesellschaften umfasst. Ferner wird klargestellt, dass eine mittelbare Beteiligung
ausschließlich über eine oder mehrere rechtsfähige Personengesellschaften der unmittelbaren Beteiligung im
Sinne von § 17 Absatz 3 Satz 3 REITG gleichsteht.

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BT-Drs. 19/27635, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.063.280–1.063.918 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1d3a1d9dba986442….

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