Gesetze / Unterhaltsvorschussgesetz
UhVorschG§ 1 Berechtigte
Stand: 06.12.2024
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Schleswig, 17.10.2025 – 15 B 78/25Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 02.12.2024 – 3 LB 5/24Zitiert von 5
- VG Schleswig, 10.02.2025 – 15 A 16/21Zitiert von 2
- VG Schleswig, 13.03.2026 – 15 A 235/24
- OVG Sachsen, 14.01.2021 – 3 A 1251/19Zitiert von 3
- OVG Sachsen, 28.10.2020 – 3 D 42/20Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 03.04.2025 – 3 LA 60/22
- VG Schleswig, 15.10.2024 – 15 A 75/21Zitiert von 2
- VG Hamburg, 20.11.2023 – 13 K 4357/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 UhVorschG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UhVorschG/1#abs-1 (1) Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/UhVorschG/1#abs-1a (1a) Über Absatz 1 Nummer 1 hinaus besteht Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, wenn
Für die Feststellung der Vermeidung der Hilfebedürftigkeit und der Höhe des Einkommens nach Satz 1 ist der für den Monat der Vollendung des zwölften Lebensjahres, bei späterer Antragstellung der für diesen Monat und bei Überprüfung zu einem späteren Zeitpunkt der für diesen Monat zuletzt bekanntgegebene Bescheid des Jobcenters zugrunde zu legen. Die jeweilige Feststellung wirkt für die Zeit von dem jeweiligen Monat bis einschließlich des Monats der nächsten Überprüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UhVorschG/1#abs-2 (2) Ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, gilt als dauernd getrennt lebend im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt oder wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/UhVorschG/1#abs-2a (2a) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer hat einen Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 1a nur, wenn er oder sein Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative ist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer unabhängig von einer Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UhVorschG/1#abs-3 (3) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz besteht nicht, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UhVorschG/1#abs-4 (4) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz besteht nicht für Monate, für die der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Berechtigten durch Vorausleistung erfüllt hat. Soweit der Bedarf eines Kindes durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gedeckt ist, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz.