Gesetze / Unterhaltsvorschussgesetz
UhVorschG§ 3 Dauer und Bewilligung der Unterhaltsleistung
Stand: 01.01.2025
Die Unterhaltsleistung wird bis zum Entfallen des Anspruchs auf die Unterhaltsleistung erbracht und für diese Dauer bewilligt.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 3 UhVorschG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2010 – 7 A 10552/10
- BVerwG, 26.01.2011 – 5 C 19/10Leistungshöchstdauer von Unterhaltsvorschussleistungen; Anrechnung von Zeiten erfüllter Ersatzpflicht; Ersatzpflicht eines Elternteils bei rechtswidriger LeistungZitiert von 9
- VG Aachen, 12.01.2009 – 2 K 1992/08
- OLG Stuttgart, 11.01.2021 – 11 WF 141/20
- VG Gießen, 26.04.2013 – 7 K 462/13.GIZitiert von 1
- VG Düsseldorf, 18.12.2009 – 21 K 6318/09
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 18.12.2017 – 5 C 36/16Inländischer Wohnsitz nach § 1 Abs. 1 UhVorschG aus unionsrechtlichen Gründen nicht erforderlichZitiert von 34
- VG Aachen, 16.03.2015 – 2 K 263/13Zitiert von 3
- BVerwG, 11.10.2012 – 5 C 20/11Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 UhVorschG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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14.08.2017 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3122)
BGBl. 2017 I S. 3122
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03.05.2013 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I 1108)
BGBl. 2013 I S. 1108
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