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Artikel 1 · BT-Drs. 16/1829 · S. 6

Zu Artikel 1 Nr. 2 und 3

Zu Artikel 1 Nr. 2 und 3
Nach Zielsetzung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG)
ist die Änderung des Unterhaltsrechts insoweit nachzuvoll-
ziehen, als bei der Unterhaltsleistung nach § 2 an den neu
eingeführten Mindestunterhalt im Sinne von § 1612a BGB
anzuknüpfen ist.
Um zu vermeiden, dass die Einführung des neuen, am steu-
errechtlichen Kinderfreibetrag ausgerichteten Mindestunter-
halt und die in § 2 Abs. 2 Satz 1 vorgenommene Anpassung
im Bereich des Unterhaltsvorschussgesetzes zu einem Ab-
sinken der geleisteten Vorschüsse führen, sieht das Gesetz
Mindestbeträge auf dem Niveau des bisherigen Unterhalts-
vorschusses in den alten Bundesländern vor.
Mit dem Verzicht auf die Anknüpfung an die (im Zuge der
Unterhaltsrechtsreform aufgehobene) Regelbetrag-Verord-
nung entfällt die bisherige Differenzierung bei der Höhe des
Unterhaltsvorschusses für unterhaltsbedürftige Kinder, die
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
leben. Vielmehr ist die maximale Höhe des Unterhaltsvor-
schusses – wie auch der Mindestunterhalt – künftig bundes-
weit einheitlich.
In den alten Bundesländern ergeben sich keine kostenwirk-
samen Änderungen, da der neue Mindestunterhalt im Ergeb-
nis, nach Kindergeldverrechnung (§ 1612b BGB), die bishe-
rigen Regelbeträge nicht übersteigt und die bisherigen
Unterhaltsvorschussbeträge als Mindestbeträge auch künftig
geleistet werden. In den neuen Bundesländern ist infolge des
Wegfalls der bisherigen Ost-West-Differenzierung und die
dadurch ansteigende maximale Leistungshöhe zunächst mit
Mehraufwendungen beim Unterhaltsvorschuss zu rechnen.
Bei isolierter Betrachtung der ansteigenden maximalen Leis-
tungshöhe würden in den neuen Bundesländern Mehrauf-
wendungen von rund 20 Mio. Euro jährlich entstehen, von
denen ein Drittel der Bund trä

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.700 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/1829, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 6.598–9.298 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.41) +D1D2D3 · Prüfwert 729771ddc25dd58f….

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