Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 16/1829 · S. 6
Zu Artikel 1 Nr. 2 und 3
Zu Artikel 1 Nr. 2 und 3 Nach Zielsetzung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) ist die Änderung des Unterhaltsrechts insoweit nachzuvoll- ziehen, als bei der Unterhaltsleistung nach § 2 an den neu eingeführten Mindestunterhalt im Sinne von § 1612a BGB anzuknüpfen ist. Um zu vermeiden, dass die Einführung des neuen, am steu- errechtlichen Kinderfreibetrag ausgerichteten Mindestunter- halt und die in § 2 Abs. 2 Satz 1 vorgenommene Anpassung im Bereich des Unterhaltsvorschussgesetzes zu einem Ab- sinken der geleisteten Vorschüsse führen, sieht das Gesetz Mindestbeträge auf dem Niveau des bisherigen Unterhalts- vorschusses in den alten Bundesländern vor. Mit dem Verzicht auf die Anknüpfung an die (im Zuge der Unterhaltsrechtsreform aufgehobene) Regelbetrag-Verord- nung entfällt die bisherige Differenzierung bei der Höhe des Unterhaltsvorschusses für unterhaltsbedürftige Kinder, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet leben. Vielmehr ist die maximale Höhe des Unterhaltsvor- schusses – wie auch der Mindestunterhalt – künftig bundes- weit einheitlich. In den alten Bundesländern ergeben sich keine kostenwirk- samen Änderungen, da der neue Mindestunterhalt im Ergeb- nis, nach Kindergeldverrechnung (§ 1612b BGB), die bishe- rigen Regelbeträge nicht übersteigt und die bisherigen Unterhaltsvorschussbeträge als Mindestbeträge auch künftig geleistet werden. In den neuen Bundesländern ist infolge des Wegfalls der bisherigen Ost-West-Differenzierung und die dadurch ansteigende maximale Leistungshöhe zunächst mit Mehraufwendungen beim Unterhaltsvorschuss zu rechnen. Bei isolierter Betrachtung der ansteigenden maximalen Leis- tungshöhe würden in den neuen Bundesländern Mehrauf- wendungen von rund 20 Mio. Euro jährlich entstehen, von denen ein Drittel der Bund trä
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.700 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/1829, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 6.598–9.298 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.41) +D1D2D3 · Prüfwert 729771ddc25dd58f….
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