Gesetze / Unterhaltsvorschussgesetz
UhVorschG§ 4 Beginn und beschränkte Rückwirkung der Unterhaltsleistung
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UhVorschG/4#abs-1 (1) Die Unterhaltsleistung wird erbracht, sobald ein wirksamer Antrag gestellt wurde und die Anspruchsvoraussetzungen für die Unterhaltsleistung vorliegen. Liegen alle Anspruchsvoraussetzungen für die Unterhaltsleistung am Beginn des Kalendermonats vor, in dem der Antrag gestellt wurde, so besteht der Anspruch auf die Unterhaltsleistung ab Beginn dieses Kalendermonats.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UhVorschG/4#abs-2 (2) Die Unterhaltsleistung wird rückwirkend längstens für den letzten Monat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt, soweit es nicht an zumutbaren Bemühungen des Berechtigten gefehlt hat, den in § 1 Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 4 UhVorschG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen, 24.03.2021 – 5 A 373/18
- OVG NRW, 23.09.1999 – 16 A 461/99Keine Anwendbarkeit des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs im Unterhaltsvorschußrecht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- BVerwG, 17.01.2022 – 5 B 20/21
- BVerwG, 17.01.2022 – 5 B 19/21Mangels Darlegung erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Wirksamkeit eines Antrags auf UnterhaltsvorschussleistungenZitiert von 4
- VG Berlin, 02.08.2016 – 21 K 432.15
- VGH Baden-Württemberg, 17.10.2018 – 12 S 773/18Unterhaltsvorschuss: Ausschluss des Anspruchs bei Weigerung der Kindesmutter, an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 26.11.2024 – 6 K 1145/22Zitiert von 1
- BVerwG, 12.12.2023 – 5 C 9/22Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz; MitbetreuungZitiert von 15
- BVerwG, 12.12.2023 – 5 C 10/22Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 UhVorschG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.