Gesetze / Unterhaltsvorschussgesetz
UhVorschG§ 2 Umfang der Unterhaltsleistung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UhVorschG/2#abs-1 (1) Die Unterhaltsleistung wird monatlich in Höhe des sich nach § 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gezahlt. § 1612a Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Liegen die Voraussetzungen des § 1 nur für den Teil eines Monats vor, wird die Unterhaltsleistung anteilig gezahlt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UhVorschG/2#abs-2 (2) Wenn der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, für den Berechtigten Anspruch auf volles Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz in der jeweils geltenden Fassung oder auf eine der in § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Leistungen hat, mindert sich die Unterhaltsleistung um das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld nach § 66 des Einkommensteuergesetzes oder § 6 des Bundeskindergeldgesetzes. Dasselbe gilt, wenn ein Dritter mit Ausnahme des anderen Elternteils diesen Anspruch hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UhVorschG/2#abs-3 (3) Auf die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Unterhaltsleistung werden folgende in demselben Monat erzielte Einkünfte des Berechtigten angerechnet:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UhVorschG/2#abs-4 (4) Für Berechtigte, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, mindert sich die nach den Absätzen 1 bis 3 ergebende Unterhaltsleistung, soweit ihre in demselben Monat erzielten Einkünfte des Vermögens und der Ertrag ihrer zumutbaren Arbeit zum Unterhalt ausreichen. Als Ertrag der zumutbaren Arbeit des Berechtigten aus nichtselbstständiger Arbeit gelten die Einnahmen in Geld entsprechend der für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers abzüglich eines Zwölftels des Arbeitnehmer-Pauschbetrags; bei Auszubildenden sind zusätzlich pauschal 100 Euro als ausbildungsbedingter Aufwand abzuziehen. Einkünfte und Erträge nach den Sätzen 1 und 2 sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 67 Entscheidungen zu § 2 UhVorschG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 29.11.2011 – 12 S 2650/10Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 14.01.2015 – 21 K 4713/13
- VG Freiburg, 04.02.2010 – 4 K 1627/08Zitiert von 2
- BVerwG, 24.02.2005 – 5 C 17.04Zitiert von 12
- OVG Sachsen, 01.06.2022 – 5 A 61/21Zitiert von 4
- VG Minden, 29.06.2012 – 6 K 2076/10
Zuletzt entschieden
- VG Würzburg, 23.01.2025 – W 3 K 23.805
- VG Karlsruhe, 18.06.2024 – 8 K 468/22Zitiert von 6
- VG Hamburg, 31.01.2024 – 13 K 3299/23Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 UhVorschG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.08.2017 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3122)
BGBl. 2017 I S. 3122
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03.05.2013 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I 1108)
BGBl. 2013 I S. 1108
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21.12.2007 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I 3194)
BGBl. 2007 I S. 3194
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