Gesetze / Unterhaltsvorschussgesetz
UhVorschG§ 5 Ersatz- und Rückzahlungspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UhVorschG/5#abs-1 (1) Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen, so hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, oder der gesetzliche Vertreter des Berechtigten den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UhVorschG/5#abs-2 (2) Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht vorgelegen, weil der Berechtigte nach Stellung des Antrages auf Unterhaltsleistungen Einkommen im Sinne des § 2 Absatz 3 oder Einkünfte und Erträge im Sinne des § 2 Absatz 4 erzielt hat, die bei der Bewilligung der Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt worden sind, so hat der Berechtigte insoweit den geleisteten Betrag zurückzuzahlen.
Wird zitiert von 133 Entscheidungen zu § 5 UhVorschG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 04.02.2010 – 4 K 1627/08Zitiert von 2
- VG Regensburg, 15.11.2022 – RN 4 K 20.1908Zitiert von 1
- VG Würzburg, 01.08.2023 – W 3 K 20.1975Zitiert von 7
- VG Hannover, 22.07.2011 – 3 A 1905/08Zitiert von 4
- OVG Sachsen, 01.06.2022 – 5 A 61/21Zitiert von 4
- BVerwG, 26.01.2011 – 5 C 19/10Leistungshöchstdauer von Unterhaltsvorschussleistungen; Anrechnung von Zeiten erfüllter Ersatzpflicht; Ersatzpflicht eines Elternteils bei rechtswidriger LeistungZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.03.2026 – 5 C 7.24Kein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes bei zeitweiser Hinderung der Einreise des im Ausland lebenden EhegattenZitiert von 1
- VG Köln, 18.06.2025 – 26 K 5038/21
- OVG NRW, 14.05.2025 – 12 E 141/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 UhVorschG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.08.2017 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3122)
BGBl. 2017 I S. 3122
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.