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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 3194

BGBl. 2007 I S. 3194 · 3.083 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 3194 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3194


                                Erstes Gesetz
                 zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
                                      Vom 21. Dezember 2007


             Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
           beschlossen:

                                               Artikel 1
                           Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
             Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
           17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446) wird wie folgt geändert:
           1. § 1 wird wie folgt geändert:
              a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder
                 Lebenspartner“ eingefügt.
              b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
                 „Soweit der Bedarf eines Kindes durch Leistungen nach dem Achten
                 Buch Sozialgesetzbuch gedeckt ist, besteht kein Anspruch auf Unter-
                 haltsleistung nach diesem Gesetz.“
           2. § 2 wird wie folgt geändert:
              a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
                 „Die Unterhaltsleistung wird, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, monatlich
                 in Höhe des sich nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen
                 Gesetzbuchs ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gezahlt, min-
                 destens jedoch monatlich in Höhe von 279 Euro für ein Kind, das das
                 sechste Lebensjahr noch nicht vollendet, und in Höhe von 322 Euro für
                 ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. § 1612a
                 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.“
              b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die Hälfte des für ein erstes Kind zu
                 zahlenden Kindesgeldes“ durch die Wörter „das für ein erstes Kind zu
                 zahlende Kindergeld“ ersetzt.

                                               Artikel 2
                          Neufassung des Unterhaltsvorschussgesetzes
             Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den
           Wortlaut des Unterhaltsvorschussgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Ge-
           setzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                                               Artikel 3
                                             Inkrafttreten
              Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.



              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
           blatt zu verkünden.


              Berlin, den 21. Dezember 2007

                                     Der Bundespräsident
                                         Horst Köhler

                                     Die Bundeskanzlerin
                                       Dr. A n g e l a M e r k e l

                                 Die Bundesministerin
                       für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                  Ursula von der Leyen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 3194. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes bb761e6e506d340c….