Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG§ 8 Beseitigung und Unterlassung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/8?asof=2021-12-01#abs-1 (1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/8?asof=2021-12-01#abs-2 (2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/8?asof=2021-12-01#abs-3 (3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/8?asof=2021-12-01#abs-4 (4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/8?asof=2021-12-01#abs-5 (5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
Änderungsverlauf
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
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26.11.2020 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I 2568)
BGBl. 2020 I S. 2568
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19.11.2020 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. November 2020 (BGBl. I 2456 402)
BGBl. 2020 I S. 2456
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 466)
BGBl. 2019 I S. 466
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01.10.2013 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I 3714)
BGBl. 2013 I S. 3714
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