Gesetze / Unterlassungsklagengesetz
UKlaG§ 5a Informationspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände und qualifizierten Einrichtungen zu gerichtlichen Verfahren im Inland
Stand: 14.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/5a#abs-1 (1) Anspruchsberechtigte Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die Unterlassungsansprüche nach den §§ 1, 2 oder § 2a im Inland gerichtlich geltend machen, haben auf ihrer Internetseite spätestens mit der Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder mit der Einreichung einer Klage beim Gericht über den jeweils aktuellen Stand des Verfahrens zu berichten. Zu dem Verfahren sind dort während dessen Dauer mindestens folgende bekannte Tatsachen unverzüglich zu veröffentlichen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/5a#abs-2 (2) Wurde ein in Absatz 1 genanntes Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss oder unanfechtbares Urteil beendet, so ist der Beschluss oder das Urteil mindestens sechs Monate auf der Internetseite der anspruchsberechtigten Stelle zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/5a#abs-3 (3) Die Kosten der Veröffentlichungen auf der Internetseite nach den Absätzen 1 und 2 sind Kosten des Rechtsstreits.
Änderungsverlauf
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 5a geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.