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Artikel 1 · BT-Drs. 19/12084 · S. 26

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb)

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
§ 8 Absatz 3 UWG-E enthält höhere Anforderungen an die Anspruchsberechtigung der Mitbewerber und der
Wettbewerbsverbände. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen muss vom Anspruchsteller nachgewiesen werden.
Die höheren Anforderungen verringern die Zahl der potentiellen Anspruchsberechtigten und damit die Gefahr,
dass Abmahnungen primär aus finanziellen Interessen ausgesprochen werden.
Zu § 8 Absatz 3 Nummer 1 UWG-E
In Nummer 1 wird die Anspruchsberechtigung der Mitbewerber davon abhängig gemacht, dass diese in nicht
unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen. Nach
bisheriger Rechtslage konnte jeder Gewerbetreibende die Unterlassung einer wettbewerbswidrigen Handlung for-
dern, der mit dem Abgemahnten als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem kon-
kreten Wettbewerbsverhältnis steht. Für ein solches konkretes Wettbewerbsverhältnis wurde teilweise als ausrei-
chend erachtet, dass der Abmahnende nur einige wenige Waren zu überteuerten Preisen auf einem Portal anbietet.
In anderen Fällen sollen Mitbewerber eine hohe Anzahl von Abmahnungen ausgesprochen haben, die erst kurze
Zeit zuvor ihr Gewerbe angemeldet hatten oder bei denen bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war.
Nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 UWG-E muss ein Mitbewerber, der Unterlassungsansprüche nach § 8 Absatz 1
UWG erhebt, nachweisen, dass er tatsächlich in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder
Dienstleistungen vertreibt oder nachfragt wie derjenige, der die unzulässige geschäftliche Handlung vorgenom-
men hat. Wettbewerber, die ihre Geschäftstätigkeit gerade erst aufgenommen haben oder bei denen bereits d

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 48.066 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/12084, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 59.406–107.472 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert ee514174150c7cfd….

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