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Artikel 2 · BT-Drs. 19/18789 · S. 41

Zu Artikel 2 (Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes)
Die Begriffsbestimmung der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation wird mit dem Verweis auf die Än-
derung der AVMD-Richtlinie aktualisiert. Zugleich wird die Überschrift angepasst, zumal das Verbot audiovi-
sueller kommerzieller Kommunikation nach der Überarbeitung der AVMD-Richtlinie auch Videosharingplatt-
form-Dienste erfasst. Um klarzustellen, dass auch audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zu Gunsten von
Unternehmen verboten ist, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von elektronischen Zigaretten
oder Nachfüllbehältern ist, wird in Umsetzung der Richtlinie die bisherige Formulierung „von Tabakerzeugnis-
sen“ durch die Formulierung „dieser Erzeugnisse“ ersetzt.

BT-Drs. 19/18789 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/18789, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 145.413–146.162 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 67c1f9b041114466….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP