Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2456
BGBl. 2020 I S. 2456 · 41.371 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze1, 2
Vom 19. November
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Telemediengesetzes
Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I
S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Abschnitt 1 wird folgende Inhaltsübersicht
vorangestellt:
„Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2a Europäisches Sitzland
§ 2b Listen der audiovisuellen Mediendienste-
anbieter und Videosharingplattform-Anbieter
§ 2c Auskunftsverlangen der zuständigen Behörde
§ 3 Herkunftslandprinzip
Abschnitt 2
Zulassungsfreiheit, Informationspflichten
§ 4 Zulassungsfreiheit
§ 5 Allgemeine Informationspflichten
§ 6 Besondere Pflichten bei kommerziellen Kom-
munikationen
Abschnitt 3
Verantwortlichkeit
§ 7 Allgemeine Grundsätze
§ 8 Durchleitung von Informationen
§ 9 Zwischenspeicherung zur beschleunigten
Übermittlung von Informationen
§ 10 Speicherung von Informationen
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1808 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur
Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audio-
visuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Markt-
gegebenheiten (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69).
2
Artikel 4 dieses Gesetzes notifiziert gemäß der Richtlinie (EU)
2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Sep-
tember 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
2020
Abschnitt 4
Melde- und Abhilfeverfahren
der Videosharingplattform-Anbieter
§ 10a Verfahren zur Meldung von Nutzerbeschwer-
den
§ 10b Verfahren zur Abhilfe von Nutzerbeschwerden
§ 10c Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abschnitt 5
Datenschutz
§ 11 Anbieter-Nutzer-Verhältnis
§ 12 Grundsätze
§ 13 Pflichten des Diensteanbieters
§ 14 Bestandsdaten
§ 14a Verarbeitung personenbezogener Daten Min-
derjähriger
§ 15 Nutzungsdaten
§ 15a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kennt-
niserlangung von Daten
Abschnitt 6
Bußgeldvorschriften
§ 16 Bußgeldvorschriften“.
2. § 1 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die besonderen Bestimmungen dieses Ge-
setzes für audiovisuelle Mediendienste gelten nicht
für Dienste, die
1. ausschließlich zum Empfang in Drittstaaten be-
stimmt sind und
2. weder unmittelbar noch mittelbar von der All-
gemeinheit mit handelsüblichen Verbraucher-
endgeräten in einem Mitgliedstaat empfangen
werden.“
3. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Semikolon durch ein
Komma ersetzt und wird der nachfolgende Satz-
teil gestrichen.
b) In Nummer 5 Buchstabe b wird der Punkt am
Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird
folgender Satzteil angefügt:
„dies umfasst auch solche unabhängig und
insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung
oder sonstige Vorteile von natürlichen Personen
gemachten Angaben, die eine unmittelbare Ver-
bindung zu einem Nutzerkonto von weiteren
natürlichen Personen bei Diensteanbietern er-
möglichen,“.

c) Nummer 6 wird durch die folgenden Nummern 6
bis 19 ersetzt:
„6. sind audiovisuelle Mediendienste
a) audiovisuelle Mediendienste auf Abruf
und
b) die audiovisuelle kommerzielle Kommuni-
kation,
7. ist audiovisueller Mediendiensteanbieter ein
Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten,
8. sind audiovisuelle Mediendienste auf Abruf
nichtlineare audiovisuelle Mediendienste,
bei denen der Hauptzweck des Dienstes
oder eines trennbaren Teils des Dienstes da-
rin besteht, unter der redaktionellen Verant-
wortung eines audiovisuellen Mediendienste-
anbieters der Allgemeinheit Sendungen zur
Information, Unterhaltung oder Bildung zum
individuellen Abruf zu einem vom Nutzer
gewählten Zeitpunkt bereitzustellen,
9. ist audiovisuelle kommerzielle Kommunika-
tion jede Form der Kommunikation mit Bil-
dern mit oder ohne Ton, die einer Sendung
oder einem nutzergenerierten Video gegen
Entgelt oder gegen eine ähnliche Gegen-
leistung oder als Eigenwerbung beigefügt
oder darin enthalten ist, wenn die Kommu-
nikation der unmittelbaren oder mittelbaren
Förderung des Absatzes von Waren und
Dienstleistungen oder der Förderung des Er-
scheinungsbilds natürlicher oder juristischer
Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit
nachgehen, dient, einschließlich Sponsoring
und Produktplatzierung,
10. sind Videosharingplattform-Dienste
a) Telemedien, bei denen der Hauptzweck
oder eine wesentliche Funktion darin be-
steht, Sendungen oder nutzergenerierte
Videos, für die der Diensteanbieter keine
redaktionelle Verantwortung trägt, der
Allgemeinheit bereitzustellen, wobei der
Diensteanbieter die Organisation der Sen-
dungen und der nutzergenerierten Videos,
auch mit automatischen Mitteln, be-
stimmt,
b) trennbare Teile von Telemedien, wenn für
den trennbaren Teil der in Buchstabe a
genannte Hauptzweck vorliegt,
11. ist Videosharingplattform-Anbieter ein
Diensteanbieter, der Videosharingplattform-
Dienste betreibt,
12. ist redaktionelle Verantwortung die Aus-
übung einer wirksamen Kontrolle hinsichtlich
der Zusammenstellung der Sendungen und
ihrer Bereitstellung mittels eines Katalogs,
13. ist Sendung eine Abfolge von bewegten
Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig
von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von
einem Diensteanbieter erstellten Sendeplans
oder Katalogs ist,
14. ist nutzergeneriertes Video eine von einem
Nutzer erstellte Abfolge von bewegten Bil-
dern mit oder ohne Ton, die unabhängig
von ihrer Länge einen Einzelbestandteil
darstellt und die von diesem oder einem
anderen Nutzer auf einen Videosharing-
plattform-Dienst hochgeladen wird,
15. ist Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der
Europäischen Union und jeder andere Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum, für den die
Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 10. März 2010
zur Koordinierung bestimmter Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Bereitstellung audiovisueller Medien-
dienste (Richtlinie über audiovisuelle Medien-
dienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1;
L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die durch die
Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom
28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, gilt,
16. ist Drittstaat jeder Staat, der nicht Mitglied-
staat ist,
17. ist Mutterunternehmen ein Unternehmen,
das ein oder mehrere Tochterunternehmen
kontrolliert,
18. ist Tochterunternehmen ein Unternehmen,
das unmittelbar oder mittelbar von einem
Mutterunternehmen kontrolliert wird,
19. ist Gruppe die Gesamtheit von Mutterunter-
nehmen, allen seinen Tochterunternehmen
und allen anderen mit dem Mutterunterneh-
men und seinen Tochterunternehmen wirt-
schaftlich und rechtlich verbundenen Unter-
nehmen.“
4. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Der Fußnotenhinweis wird gestrichen und die
Fußnote wird aufgehoben.
b) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Sitzland des Diensteanbieters im Sinne
dieses Gesetzes ist der Mitgliedstaat, in dessen
Hoheitsgebiet der Diensteanbieter niedergelas-
sen ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt bei audio-
visuellen Mediendiensten ein Mitgliedstaat als
Sitzland des Diensteanbieters, in dem die
Hauptverwaltung des Diensteanbieters liegt und
die redaktionellen Entscheidungen über den
audiovisuellen Mediendienst getroffen werden.
Werden die redaktionellen Entscheidungen über
den audiovisuellen Mediendienst in einem
anderen Mitgliedstaat als dem Sitz der Haupt-
verwaltung getroffen, so gilt als Sitzland des
Diensteanbieters
1. derjenige dieser beiden Mitgliedstaaten, in
dem ein erheblicher Teil des Personals des
Diensteanbieters, das mit der Durchführung
der programmbezogenen Tätigkeiten des
audiovisuellen Mediendienstes betraut ist,
tätig ist,

2. der Mitgliedstaat, in dem die Hauptverwal-
tung des Diensteanbieters liegt, wenn ein
erheblicher Teil des Personals des audio-
visuellen Mediendiensteanbieters, das mit der
Ausübung der sendungsbezogenen Tätig-
keiten betraut ist, in jedem dieser Mitglied-
staaten tätig ist oder
3. der Mitgliedstaat, in dem der Diensteanbieter
zuerst mit seiner Tätigkeit nach Maßgabe des
Rechts dieses Mitgliedstaats begonnen hat,
sofern eine dauerhafte und tatsächliche Ver-
bindung mit der Wirtschaft dieses Mitglied-
staats fortbesteht, wenn ein erheblicher Teil
des Personals des audiovisuellen Medien-
diensteanbieters, das mit der Ausübung der
sendungsbezogenen Tätigkeiten betraut ist,
in keinem dieser Mitgliedstaaten tätig ist.
Werden die redaktionellen Entscheidungen über
den audiovisuellen Mediendienst in einem Dritt-
staat getroffen, gilt der Mitgliedstaat als Sitz-
land, in dem die Hauptverwaltung des Dienste-
anbieters liegt. Liegt die Hauptverwaltung des
Diensteanbieters in einem Drittstaat und werden
die redaktionellen Entscheidungen über den
audiovisuellen Mediendienst in einem Mitglied-
staat getroffen, gilt der Mitgliedstaat als Sitz-
land, in dem ein erheblicher Teil des mit der Be-
reitstellung des audiovisuellen Mediendienstes
betrauten Personals tätig ist.
(3) Für audiovisuelle Mediendiensteanbieter,
die nicht bereits aufgrund ihrer Niederlassung
der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterliegen,
gilt ein Mitgliedstaat als Sitzland, wenn sie
1. eine in diesem Mitgliedstaat gelegene
Satelliten-Bodenstation für die Aufwärts-
strecke nutzen oder
2. zwar keine in diesem Mitgliedstaat gele-
gene Satelliten-Bodenstation für die Auf-
wärtsstrecke, aber eine diesem Mitgliedstaat
zugewiesene Übertragungskapazität eines
Satelliten nutzen.
Liegt keines dieser beiden Kriterien vor, gilt der
Mitgliedstaat auch als Sitzland für einen audio-
visuellen Diensteanbieter, in dem dieser gemäß
den Artikeln 49 bis 55 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union nieder-
gelassen ist.“
c) Die folgenden Absätze 4 bis 8 werden angefügt:
„(4) Ist ein Videosharingplattform-Anbieter
nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
niedergelassen, so gilt derjenige Mitgliedstaat
abweichend von Absatz 1 als Sitzland, in dessen
Hoheitsgebiet
1. ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunter-
nehmen des Videosharingplattform-Anbieters
oder
2. ein anderes Unternehmen einer Gruppe, von
welcher der Videosharingplattform-Anbieter
ein Teil ist,
niedergelassen ist.
(5) Sind in den Fällen des Absatzes 4 das
Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen
oder die anderen Unternehmen der Gruppe
jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten nieder-
gelassen, so gilt der Videosharingplattform-
Anbieter als in dem Mitgliedstaat niedergelas-
sen,
1. in dem sein Mutterunternehmen niedergelas-
sen ist oder
2. mangels einer solchen Niederlassung in dem
sein Tochterunternehmen niedergelassen ist,
oder
3. mangels einer solchen Niederlassung in dem
das oder die anderen Unternehmen der
Gruppe niedergelassen ist oder sind.
(6) Gibt es mehrere Tochterunternehmen und
ist jedes dieser Tochterunternehmen in einem
anderen Mitgliedstaat niedergelassen, so gilt
der Videosharingplattform-Anbieter als in dem
Mitgliedstaat niedergelassen, in dem eines der
Tochterunternehmen zuerst seine Tätigkeit auf-
genommen hat, sofern eine dauerhafte und
tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft
dieses Mitgliedstaats besteht.
(7) Gibt es mehrere andere Unternehmen, die
Teil der Gruppe sind und von denen jedes in
einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist,
so gilt der Videosharingplattform-Anbieter als in
dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem eines
dieser Unternehmen zuerst seine Tätigkeit auf-
genommen hat, sofern eine dauerhafte und
tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft
dieses Mitgliedstaats besteht.
(8) Treten zwischen der zuständigen Behörde
und einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats
Meinungsverschiedenheiten darüber auf, welcher
Mitgliedstaat Sitzland des Diensteanbieters nach
den Absätzen 2 bis 7 ist oder als solcher gilt, so
bringt die zuständige Behörde dies der Euro-
päischen Kommission unverzüglich zur Kennt-
nis.“
5. Nach § 2a werden die folgenden §§ 2b und 2c ein-
gefügt:
„§ 2b
Listen der
audiovisuellen Mediendiensteanbieter
und Videosharingplattform-Anbieter
(1) Die zuständige Behörde erstellt jeweils eine
Liste der audiovisuellen Mediendiensteanbieter
und der Videosharingplattform-Anbieter, deren
Sitzland Deutschland ist oder für die Deutschland
als Sitzland gilt. In der Liste sind zu jedem audio-
visuellen Mediendiensteanbieter und Videosharing-
plattform-Anbieter die maßgeblichen Kriterien nach
§ 2a Absatz 2 bis 7 anzugeben.
(2) Die zuständige Behörde übermittelt die
Listen der audiovisuellen Mediendiensteanbieter
und Videosharingplattform-Anbieter und alle Aktua-
lisierungen dieser Listen der für Kultur und Medien
zuständigen obersten Bundesbehörde.

(3) Die für Kultur und Medien zuständige oberste
Bundesbehörde leitet die ihr übermittelten Listen
der audiovisuellen Mediendiensteanbieter und
Videosharingplattform-Anbieter und alle Aktua-
lisierungen dieser Listen an die Europäische Kom-
mission weiter.
§ 2c
Auskunftsverlangen
der zuständigen Behörde
(1) Audiovisuelle Mediendiensteanbieter und
Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet,
der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte
über die in § 2a Absatz 2 bis 7 genannten Kriterien
zu erteilen, soweit dies für die Erfüllung der Auf-
gaben nach § 2b Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 er-
forderlich ist.
(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1
bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Ange-
hörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer
Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.
Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung
zu belehren. Die Tatsache, auf die der Auskunfts-
pflichtige die Verweigerung der Auskunft nach
Satz 1 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu ma-
chen. Es genügt die eidliche Versicherung des
Auskunftspflichtigen.“
6. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) In Deutschland nach § 2a niedergelas-
sene Diensteanbieter und ihre Telemedien unter-
liegen den Anforderungen des deutschen Rechts
auch dann, wenn die Telemedien innerhalb des
Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte
der Dienste der Informationsgesellschaft, ins-
besondere des elektronischen Geschäftsver-
kehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elek-
tronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom
17.7.2000, S. 1) und der Richtlinie 2010/13/EU
in einem anderen Mitgliedstaat geschäftsmäßig
angeboten oder verbreitet werden.
(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Tele-
medien, die innerhalb des Geltungsbereichs
der Richtlinie 2000/31/EG und der Richtlinie
2010/13/EU in Deutschland von Diensteanbie-
tern, die in einem anderen Mitgliedstaat nieder-
gelassen sind, geschäftsmäßig angeboten oder
verbreitet werden, wird vorbehaltlich der Ab-
sätze 5 und 6 nicht eingeschränkt.“
b) Absatz 4 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. Bereiche, die erfasst sind von den §§ 39, 57
bis 59, 61 bis 65, 146, 241 bis 243b, 305
und 306 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert wor-
den ist, und von der Versicherungsberichter-
stattungs-Verordnung vom 19. Juli 2017
(BGBl. I S. 2858), die durch Artikel 7 des Ge-
setzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214)
geändert worden ist, für die Regelungen
über das auf Versicherungsverträge an-
wendbare Recht sowie für Pflichtversiche-
rungen.“
c) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5
und 6 ersetzt:
„(5) Das Angebot und die Verbreitung von
Telemedien, bei denen es sich nicht um audio-
visuelle Mediendienste handelt, durch einen
Diensteanbieter, der in einem anderen Mitglied-
staat niedergelassen ist, unterliegen den Ein-
schränkungen des deutschen Rechts, soweit
1. dies dem Schutz folgender Schutzziele vor
Beeinträchtigungen oder ernsthaften und
schwerwiegenden Gefahren dient:
a) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
insbesondere
aa) im Hinblick auf die Verhütung, Ermitt-
lung, Aufklärung, Verfolgung und Voll-
streckung
aaa) von Straftaten und Ordnungs-
widrigkeiten, einschließlich des
Jugendschutzes und der Be-
kämpfung der Verunglimpfung
aus Gründen der Rasse, des Ge-
schlechts, des Glaubens oder der
Nationalität,
bbb) von Verletzungen der Menschen-
würde einzelner Personen oder
bb) im Hinblick auf die Wahrung nationaler
Sicherheits- und Verteidigungsinteres-
sen,
b) der öffentlichen Gesundheit oder
c) der Interessen der Verbraucher und der
Interessen der Anleger und
2. die Maßnahmen, die auf der Grundlage des
deutschen Rechts in Betracht kommen, in
einem angemessenen Verhältnis zu diesen
Schutzzielen stehen.
Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind nur zu-
lässig, wenn die gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buch-
stabe b und Absatz 5 der Richtlinie 2000/31/EG
erforderlichen Verfahren eingehalten werden;
davon unberührt bleiben gerichtliche Verfahren
einschließlich etwaiger Vorverfahren und die
Verfolgung von Straftaten einschließlich der
Strafvollstreckung und von Ordnungswidrig-
keiten.
(6) Der freie Empfang und die Weiterver-
breitung von audiovisuellen Mediendiensten
aus anderen Mitgliedstaaten darf abweichend
von Absatz 2 vorübergehend beeinträchtigt wer-
den, wenn diese audiovisuellen Mediendienste
1. in offensichtlicher, ernster und schwer-
wiegender Weise Folgendes enthalten:
a) eine Aufstachelung zu Gewalt oder Hass
gegen eine Gruppe von Personen oder
gegen ein Mitglied einer Gruppe von Per-
sonen aus einem der in Artikel 21 der

Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1)
genannten Gründe,
b) eine öffentliche Aufforderung zur Bege-
hung einer terroristischen Straftat gemäß
Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2017/541 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. März 2017 zur Terrorismusbe-
kämpfung und zur Ersetzung des Rahmen-
beschlusses 2002/475/Jl des Rates und
zur Änderung des Beschlusses 2005/671/Jl
des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6),
c) einen Verstoß gegen die Vorgaben zum
Schutz von Minderjährigen nach Artikel 6a
Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU oder
2. eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte
und schwerwiegende Gefahr der Beeinträch-
tigung darstellen für
a) die öffentliche Gesundheit,
b) die öffentliche Sicherheit oder
c) die Wahrung nationaler Sicherheits- und
Verteidigungsinteressen.
Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn
die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2
bis 5 der Richtlinie 2010/13/EU erfüllt sind.“
7. Die Überschrift des Abschnitts 2 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 2
Zulassungsfreiheit, Informationspflichten“.
8. In § 5 Absatz 1 Nummer 7 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8
angefügt:
„8. bei audiovisuellen Mediendiensteanbietern die
Angabe
a) des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist
oder als Sitzland gilt sowie
b) der zuständigen Regulierungs- und Auf-
sichtsbehörden.“
9. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Besondere Pflichten
bei kommerziellen Kommunikationen“.
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
und 4 eingefügt:
„(3) Videosharingplattform-Anbieter müssen
eine Funktion bereitstellen, mit der Nutzer, die
nutzergenerierte Videos hochladen, erklären
können, ob diese Videos audiovisuelle kommer-
zielle Kommunikation enthalten.
(4) Videosharingplattform-Anbieter sind ver-
pflichtet, audiovisuelle kommerzielle Kommu-
nikation, die Nutzer auf den Videosharingplatt-
form-Dienst hochgeladen haben, als solche zu
kennzeichnen, soweit sie nach Absatz 3 oder
anderweitig Kenntnis von dieser erlangt haben.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
10. Nach § 10 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:
„Abschnitt 4
Melde- und Abhilfeverfahren
der Videosharingplattform-Anbieter
§ 10a
Verfahren
zur Meldung von Nutzerbeschwerden
(1) Wenn eine Rechtsvorschrift des Bundes oder
der Länder auf diese Vorschrift Bezug nimmt und
soweit sich eine entsprechende Verpflichtung nicht
bereits aus dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz
vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352), das zu-
letzt durch Artikel 274 der Verordnung vom 19. Juni
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung ergibt, sind Video-
sharingplattform-Anbieter verpflichtet, ein Verfah-
ren vorzuhalten, mit dem die Nutzer Beschwerden
(Nutzerbeschwerden) über rechtswidrige audio-
visuelle Inhalte, die auf dem Videosharingplatt-
form-Dienst des Videosharingplattform-Anbieters
bereitgestellt werden, elektronisch melden können.
(2) Das Meldeverfahren muss
1. bei der Wahrnehmung des Inhalts leicht erkenn-
bar und bedienbar, unmittelbar erreichbar und
ständig verfügbar sein,
2. dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geben,
die Nutzerbeschwerde näher zu begründen und
3. gewährleisten, dass der Videosharingplattform-
Anbieter Nutzerbeschwerden unverzüglich zur
Kenntnis nehmen und prüfen kann.
§ 10b
Verfahren
zur Abhilfe von Nutzerbeschwerden
Wenn eine Rechtsvorschrift des Bundes oder der
Länder auf diese Vorschrift Bezug nimmt und so-
weit sich eine entsprechende Verpflichtung nicht
bereits aus dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz er-
gibt, müssen Videosharingplattform-Anbieter ein
wirksames und transparentes Verfahren nach Satz 2
zur Prüfung und Abhilfe der nach § 10a Absatz 1
gemeldeten Nutzerbeschwerden vorhalten. Das
Verfahren muss gewährleisten, dass der Video-
sharingplattform-Anbieter
1. unverzüglich nach Eingang der Nutzerbe-
schwerde prüft, ob ein rechtswidriger Inhalt
vorliegt,
2. unverzüglich nach Eingang der Nutzerbe-
schwerde einen rechtswidrigen Inhalt entfernt
oder den Zugang zu diesem Inhalt sperrt,
3. im Falle der Entfernung eines rechtswidrigen
Inhalts den Inhalt zu Beweiszwecken sichert
und für die Dauer von zehn Wochen speichert,
4. den Beschwerdeführer und den Nutzer, für den
der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, un-
verzüglich über seine Entscheidung informiert
und diese begründet,

5. den Beschwerdeführer und den Nutzer, für den
der beanstandete Inhalt gespeichert wurde,
über die Möglichkeit der Teilnahme an einem
unparteiischen Schlichtungsverfahren informiert,
6. dem Beschwerdeführer und dem Nutzer, für
den der beanstandete Inhalt gespeichert
wurde, die Gelegenheit gibt, unter Angabe von
Gründen eine Überprüfung der ursprünglichen
Entscheidung zu verlangen, wenn der Antrag
auf Überprüfung (Gegenvorstellung) innerhalb
von zwei Wochen nach Information über die
Entscheidung gestellt wird,
7. darauf hinweist, dass der Inhalt einer Stellung-
nahme des Nutzers, für den der beanstandete
Inhalt gespeichert wurde, an den Beschwerde-
führer sowie der Inhalt einer Stellungnahme des
Beschwerdeführers an den Nutzer, für den der
beanstandete Inhalt gespeichert wurde, weiter-
gegeben werden kann,
8. im Falle einer Gegenvorstellung des Beschwer-
deführers den Nutzer, für den der beanstandete
Inhalt gespeichert wurde, und im Falle einer
Gegenvorstellung des Nutzers, für den der be-
anstandete Inhalt gespeichert wurde, den Be-
schwerdeführer im Falle der Abhilfe über den
Inhalt der Gegenvorstellung unverzüglich infor-
miert und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme
innerhalb einer angemessenen Frist gibt,
9. seine ursprüngliche Entscheidung unverzüglich
einer Überprüfung unterzieht, das Ergebnis
dem Beschwerdeführer und dem Nutzer, für
den der beanstandete Inhalt gespeichert
wurde, unverzüglich übermittelt und einzelfall-
bezogen begründet,
10. sicherstellt, dass eine Offenlegung der Identität
des Beschwerdeführers und des Nutzers, für
den der beanstandete Inhalt gespeichert
wurde, nicht erfolgt und
11. jede Beschwerde, das Ergebnis ihrer Prüfung,
die zu ihrer Abhilfe getroffene Maßnahme sowie
jede verlangte Überprüfung der Entscheidung
und deren Ergebnis dokumentiert.
§ 10c
Allgemeine Geschäftsbedingungen
(1) Videosharingplattform-Anbieter sind verpflich-
tet, mit ihren Nutzern wirksam zu vereinbaren, dass
diesen die Verbreitung unzulässiger audiovisueller
kommerzieller Kommunikation verboten ist.
(2) Unzulässige audiovisuelle kommerzielle Kom-
munikation im Sinne dieser Vorschrift ist audio-
visuelle kommerzielle Kommunikation, die gegen
folgende Vorschriften verstößt:
1. § 20 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April
2016 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch Artikel 96
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, oder
2. § 10 des Heilmittelwerbegesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Oktober
1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960)
geändert worden ist.“
11. Die bisherigen Abschnitte 4 und 5 werden die Ab-
schnitte 5 und 6.
12. In § 14 Absatz 3 werden nach den Wörtern „die
von“ die Wörter „§ 10a Absatz 1 dieses Gesetzes
oder“ eingefügt.
13. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
„§ 14a
Verarbeitung
personenbezogener Daten Minderjähriger
Hat ein Diensteanbieter zur Wahrung des Jugend-
schutzes personenbezogene Daten von Minderjäh-
rigen erhoben, etwa durch Mittel zur Altersverifika-
tion oder andere technische Maßnahmen, oder
anderweitig gewonnen, so darf er diese Daten nicht
für kommerzielle Zwecke verarbeiten.“
14. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-
gestellt:
„1. entgegen § 2c Absatz 1 in Verbindung mit
§ 2b Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 eine Aus-
kunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erteilt,“.
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die
Nummern 2 bis 6.
c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
gefügt:
„2a. entgegen § 10a Absatz 1 oder § 10b Satz 1
ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig vorhält,“.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb
Nach § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-
bewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) ge-
ändert worden ist, wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a
Anspruchsberechtigte bei
einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150
Anspruchsberechtigt nach § 8 Absatz 1 sind bei
einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Trans-
parenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungs-
diensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57) abweichend
von § 8 Absatz 3 die Verbände, Organisationen und
öffentlichen Stellen, die die Voraussetzungen des Arti-
kels 14 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1150
erfüllen.“
Artikel 3
Änderung des
Tabakerzeugnisgesetzes
Das Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I
S. 569), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2229) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 wie
folgt gefasst:
„§ 20 Verbot der audiovisuellen kommerziellen
Kommunikation“.
2. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Verbot der
audiovisuellen kommerziellen Kommunikation“.
b) Der Wortlaut wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „Artikels 1 Absatz 1 Buch-
stabe h der Richtlinie 2010/13/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Bereitstellung
audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über
audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom
15.4.2010, S. 1)“ werden ein Komma und die
Wörter „die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808
(ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert
worden ist,“ eingefügt.
bb) Die Wörter „von Tabakerzeugnissen“ werden
durch die Wörter „dieser Erzeugnisse“ er-
setzt.
Artikel 4
Änderung des
Deutsche-Welle-Gesetzes
Das Deutsche-Welle-Gesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 90),
das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 20. No-
vember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Ab-
schnitt 1 Unterabschnitt 2 die Angabe „7“ durch
die Angabe „7a“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Sendungen“
durch das Wort „Angeboten“ ersetzt.
3. § 6a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die Deutsche Welle hat den Nutzern aus-
reichende Informationen über Inhalte zu geben,
die die körperliche, geistige oder sittliche Ent-
wicklung von Kindern oder Jugendlichen be-
einträchtigen können. Hierzu nutzt sie ein System,
mit dem die potentielle Schädlichkeit der An-
gebote beschrieben wird.“
b) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden die Ab-
sätze 5 bis 10.
c) In dem neuen Absatz 10 werden die Wörter
„Absatz 1 gilt“ durch die Wörter „Die Absätze 1
und 4 gelten“ ersetzt.
4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a
Barrierefreiheit
(1) Die Deutsche Welle wird im Rahmen ihrer
technischen und finanziellen Möglichkeiten stetig
und schrittweise weitere barrierefreie Angebote für
Menschen mit Behinderungen zur Verfügung stellen.
(2) Die Deutsche Welle erstattet dem Rundfunkrat
alle drei Jahre, beginnend mit dem 1. November
2022, Bericht über die im Bereich Barrierefreiheit ge-
troffenen Maßnahmen und leitet diesen der für Kultur
und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde
zu. Diese übermittelt die Berichte anschließend der
Europäischen Kommission.“
5. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Herstellung ihrer
Sendungen“ durch die Wörter „Erfüllung ihrer
Aufgabe und zur Erreichung ihrer Ziele“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Zusammenarbeit mit den inländischen öffent-
lich-rechtlichen Rundfunkanstalten regelt sie in
öffentlich-rechtlichen Verträgen.“
6. Dem § 9 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Deutsche Welle stellt in ihrem Angebot audio-
visueller Mediendienste auf Abruf im Sinne des § 2
Satz 1 Nummer 8 des Telemediengesetzes sicher,
dass der Anteil europäischer Werke mindestens 30
Prozent entspricht und solche Werke herausgestellt
werden.“
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1
und 2 vorangestellt:
„(1) Werbung ist jede Äußerung, die der un-
mittelbaren oder mittelbaren Förderung des
Absatzes von Waren und Dienstleistungen, ein-
schließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und
Verpflichtungen, oder des Erscheinungsbilds
natürlicher oder juristischer Personen, die einer
wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient und
gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung
oder als Eigenwerbung im Rundfunk oder in
einem Telemedium aufgenommen ist. Werbung
ist insbesondere Rundfunkwerbung, Sponsern
und Produktplatzierung.
(2) Werbung darf nicht die Menschenwürde
verletzen oder Diskriminierungen aufgrund von
Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft,
Staatsangehörigkeit, Religion oder Glauben, Be-
hinderung, Alter oder sexueller Orientierung
beinhalten oder fördern.“
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 14 werden die Ab-
sätze 3 bis 16.
c) Dem neuen Absatz 3 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Werbung darf daher nicht
1. direkte Aufrufe zum Kauf oder zur Miete von
Waren oder Dienstleistungen an Kinder oder
Jugendliche enthalten, die deren Unerfahren-
heit und Leichtgläubigkeit ausnutzen,
2. Kinder oder Jugendliche unmittelbar dazu auf-
fordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der
beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu
bewegen,
3. das besondere Vertrauen ausnutzen, das Kin-
der oder Jugendliche zu Eltern, Lehrern und
anderen Personen haben oder
4. Kinder oder Jugendliche ohne berechtigten
Grund in gefährlichen Situationen zeigen.“

d) Dem neuen Absatz 6 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Entsprechendes gilt für die Übernahme von in
Sendungen enthaltenen Produktplatzierungen.“
e) In dem neuen Absatz 16 werden die Wörter
„Absätze 1 bis 13“ durch die Wörter „Absätze 2
bis 15“ ersetzt.
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Rundfunk-
tätigkeiten“ ein Komma und die Wörter „an der
Bereitstellung von Telemedien“ und nach dem
Wort „Finanzierung“ die Wörter „von Telemedien
oder“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Sendungen“
durch das Wort „Angeboten“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „einer gesponser-
ten Sendung“ durch die Wörter „eines gespon-
serten Angebots“ ersetzt.
d) In Absatz 4 wird das Wort „Sendungen“ durch
das Wort „Angebote“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird aufgehoben.
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und das
Wort „Sendungen“ wird durch das Wort „Ange-
bote“ ersetzt.
g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und die An-
gabe „6“ wird durch die Angabe „5“ ersetzt.
9. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Deutsche Welle hat ferner folgende Informa-
tionen im Rahmen ihres Gesamtangebots leicht,
unmittelbar und ständig zugänglich zu machen:
1. Name und Anschrift,
2. Angaben, die eine schnelle und unmittelbare
Kontaktaufnahme und eine effiziente Kom-
munikation ermöglichen, einschließlich der
Adresse der elektronischen Post,
3. die Angabe, dass die Deutsche Welle der
Rechtshoheit der Bundesrepublik Deutschland
unterworfen ist und
4. Angaben über die zuständige Aufsicht.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Deutsche Welle stellt der für Kultur
und Medien zuständigen obersten Bundesbe-
hörde die Informationen zur Verfügung, die diese
zur Erfüllung ihrer Auskunfts- und Berichtspflich-
ten nach den folgenden Vorschriften benötigt:
1. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2010/13/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 10. März 2010 zur Koordinierung be-
stimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung
audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über
audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom
15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15),
die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl.
L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden
ist, und
2. Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 19
des Europäischen Übereinkommens über das
grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai
1989 (BGBl. 1994 II S. 638), geändert durch
das Protokoll des Europarates vom 9. Septem-
ber 1998 (BGBl. 2000 II S. 1090), in Kraft ge-
treten am 1. März 2002.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. November 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2456. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e21fe9ad744d1b29….