Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2456

BGBl. 2020 I S. 2456 · 41.371 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2020, Seite 2456 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2456
                                         Gesetz
               zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze1, 2
                                                       Vom 19. November

     Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1
                       Änderung des

                    Telemediengesetzes

   Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I

S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

    1. Dem Abschnitt 1 wird folgende Inhaltsübersicht
       vorangestellt:

                          „Inhaltsübersicht

                             Abschnitt 1
                    Allgemeine Bestimmungen

      § 1     Anwendungsbereich
      § 2     Begriffsbestimmungen
      § 2a Europäisches Sitzland
      § 2b Listen der audiovisuellen Mediendienste-
           anbieter und Videosharingplattform-Anbieter
      § 2c Auskunftsverlangen der zuständigen Behörde
      § 3     Herkunftslandprinzip
                             Abschnitt 2
             Zulassungsfreiheit, Informationspflichten
      § 4     Zulassungsfreiheit
      § 5     Allgemeine Informationspflichten

      § 6     Besondere Pflichten bei kommerziellen Kom-
              munikationen

                             Abschnitt 3
                         Verantwortlichkeit
      § 7     Allgemeine Grundsätze

      § 8     Durchleitung von Informationen

      § 9     Zwischenspeicherung zur beschleunigten
              Übermittlung von Informationen

      § 10    Speicherung von Informationen

1
  Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1808 des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur
  Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter
  Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
  Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audio-
  visuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Markt-
  gegebenheiten (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69).
2
  Artikel 4 dieses Gesetzes notifiziert gemäß der Richtlinie (EU)
  2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Sep-
  tember 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
  technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
  Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
2020

                      Abschnitt 4
             Melde- und Abhilfeverfahren
          der Videosharingplattform-Anbieter

  § 10a Verfahren zur Meldung von Nutzerbeschwer-

        den

  § 10b Verfahren zur Abhilfe von Nutzerbeschwerden

  § 10c Allgemeine Geschäftsbedingungen

                      Abschnitt 5

                      Datenschutz

  § 11   Anbieter-Nutzer-Verhältnis
  § 12   Grundsätze
  § 13   Pflichten des Diensteanbieters

  § 14   Bestandsdaten
  § 14a Verarbeitung personenbezogener Daten Min-
        derjähriger
  § 15   Nutzungsdaten
  § 15a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kennt-
        niserlangung von Daten
                      Abschnitt 6
                  Bußgeldvorschriften
  § 16   Bußgeldvorschriften“.
2. § 1 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
     „(6) Die besonderen Bestimmungen dieses Ge-
  setzes für audiovisuelle Mediendienste gelten nicht
  für Dienste, die

  1. ausschließlich zum Empfang in Drittstaaten be-
     stimmt sind und
  2. weder unmittelbar noch mittelbar von der All-
     gemeinheit mit handelsüblichen Verbraucher-
     endgeräten in einem Mitgliedstaat empfangen
     werden.“

3. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 wird das Semikolon durch ein
     Komma ersetzt und wird der nachfolgende Satz-
     teil gestrichen.
  b) In Nummer 5 Buchstabe b wird der Punkt am

     Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird

     folgender Satzteil angefügt:
     „dies umfasst auch solche unabhängig und

     insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung
     oder sonstige Vorteile von natürlichen Personen

     gemachten Angaben, die eine unmittelbare Ver-
     bindung zu einem Nutzerkonto von weiteren

     natürlichen Personen bei Diensteanbietern er-
     möglichen,“.
BGBl. 2020, Seite 2457 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2457
c) Nummer 6 wird durch die folgenden Nummern 6
   bis 19 ersetzt:

  „6. sind audiovisuelle Mediendienste
      a) audiovisuelle Mediendienste auf Abruf
         und

      b) die audiovisuelle kommerzielle Kommuni-
         kation,

   7. ist audiovisueller Mediendiensteanbieter ein
      Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten,

   8. sind audiovisuelle Mediendienste auf Abruf

      nichtlineare audiovisuelle Mediendienste,

      bei denen der Hauptzweck des Dienstes

      oder eines trennbaren Teils des Dienstes da-

      rin besteht, unter der redaktionellen Verant-

      wortung eines audiovisuellen Mediendienste-

      anbieters der Allgemeinheit Sendungen zur

      Information, Unterhaltung oder Bildung zum

      individuellen Abruf zu einem vom Nutzer

      gewählten Zeitpunkt bereitzustellen,

   9. ist audiovisuelle kommerzielle Kommunika-

      tion jede Form der Kommunikation mit Bil-
      dern mit oder ohne Ton, die einer Sendung
      oder einem nutzergenerierten Video gegen
      Entgelt oder gegen eine ähnliche Gegen-
      leistung oder als Eigenwerbung beigefügt
      oder darin enthalten ist, wenn die Kommu-
      nikation der unmittelbaren oder mittelbaren
      Förderung des Absatzes von Waren und
      Dienstleistungen oder der Förderung des Er-
      scheinungsbilds natürlicher oder juristischer
      Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit
      nachgehen, dient, einschließlich Sponsoring
      und Produktplatzierung,
  10. sind Videosharingplattform-Dienste

      a) Telemedien, bei denen der Hauptzweck
         oder eine wesentliche Funktion darin be-
         steht, Sendungen oder nutzergenerierte
         Videos, für die der Diensteanbieter keine
         redaktionelle Verantwortung trägt, der
         Allgemeinheit bereitzustellen, wobei der
         Diensteanbieter die Organisation der Sen-
         dungen und der nutzergenerierten Videos,
         auch mit automatischen Mitteln, be-
         stimmt,

      b) trennbare Teile von Telemedien, wenn für
         den trennbaren Teil der in Buchstabe a
         genannte Hauptzweck vorliegt,
  11. ist   Videosharingplattform-Anbieter     ein
      Diensteanbieter, der Videosharingplattform-
      Dienste betreibt,

  12. ist redaktionelle Verantwortung die Aus-
      übung einer wirksamen Kontrolle hinsichtlich
      der Zusammenstellung der Sendungen und
      ihrer Bereitstellung mittels eines Katalogs,

  13. ist Sendung eine Abfolge von bewegten
      Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig
      von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von
      einem Diensteanbieter erstellten Sendeplans
      oder Katalogs ist,

     14. ist nutzergeneriertes Video eine von einem
         Nutzer erstellte Abfolge von bewegten Bil-
         dern mit oder ohne Ton, die unabhängig
         von ihrer Länge einen Einzelbestandteil
         darstellt und die von diesem oder einem
         anderen Nutzer auf einen Videosharing-
         plattform-Dienst hochgeladen wird,

     15. ist Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der
         Europäischen Union und jeder andere Ver-
         tragsstaat des Abkommens über den Euro-
         päischen Wirtschaftsraum, für den die
         Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Par-

         laments und des Rates vom 10. März 2010

         zur Koordinierung bestimmter Rechts- und

         Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten

         über die Bereitstellung audiovisueller Medien-

         dienste (Richtlinie über audiovisuelle Medien-

         dienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1;

         L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die durch die

         Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom

         28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, gilt,

     16. ist Drittstaat jeder Staat, der nicht Mitglied-

         staat ist,

     17. ist Mutterunternehmen ein Unternehmen,
         das ein oder mehrere Tochterunternehmen
         kontrolliert,

     18. ist Tochterunternehmen ein Unternehmen,
         das unmittelbar oder mittelbar von einem
         Mutterunternehmen kontrolliert wird,
     19. ist Gruppe die Gesamtheit von Mutterunter-
         nehmen, allen seinen Tochterunternehmen
         und allen anderen mit dem Mutterunterneh-
         men und seinen Tochterunternehmen wirt-
         schaftlich und rechtlich verbundenen Unter-
         nehmen.“
4. § 2a wird wie folgt geändert:

  a) Der Fußnotenhinweis wird gestrichen und die
     Fußnote wird aufgehoben.

  b) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
        „(1) Sitzland des Diensteanbieters im Sinne
     dieses Gesetzes ist der Mitgliedstaat, in dessen
     Hoheitsgebiet der Diensteanbieter niedergelas-
     sen ist.

        (2) Abweichend von Absatz 1 gilt bei audio-
     visuellen Mediendiensten ein Mitgliedstaat als
     Sitzland des Diensteanbieters, in dem die
     Hauptverwaltung des Diensteanbieters liegt und
     die redaktionellen Entscheidungen über den
     audiovisuellen Mediendienst getroffen werden.
     Werden die redaktionellen Entscheidungen über
     den audiovisuellen Mediendienst in einem
     anderen Mitgliedstaat als dem Sitz der Haupt-
     verwaltung getroffen, so gilt als Sitzland des
     Diensteanbieters

     1. derjenige dieser beiden Mitgliedstaaten, in
        dem ein erheblicher Teil des Personals des
        Diensteanbieters, das mit der Durchführung
        der programmbezogenen Tätigkeiten des
        audiovisuellen Mediendienstes betraut ist,
        tätig ist,
BGBl. 2020, Seite 2458 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2458
       2. der Mitgliedstaat, in dem die Hauptverwal-
          tung des Diensteanbieters liegt, wenn ein
          erheblicher Teil des Personals des audio-
          visuellen Mediendiensteanbieters, das mit der
          Ausübung der sendungsbezogenen Tätig-
          keiten betraut ist, in jedem dieser Mitglied-
          staaten tätig ist oder
       3. der Mitgliedstaat, in dem der Diensteanbieter
          zuerst mit seiner Tätigkeit nach Maßgabe des
          Rechts dieses Mitgliedstaats begonnen hat,
          sofern eine dauerhafte und tatsächliche Ver-
          bindung mit der Wirtschaft dieses Mitglied-
          staats fortbesteht, wenn ein erheblicher Teil
          des Personals des audiovisuellen Medien-
          diensteanbieters, das mit der Ausübung der
          sendungsbezogenen Tätigkeiten betraut ist,
          in keinem dieser Mitgliedstaaten tätig ist.

       Werden die redaktionellen Entscheidungen über
       den audiovisuellen Mediendienst in einem Dritt-
       staat getroffen, gilt der Mitgliedstaat als Sitz-
       land, in dem die Hauptverwaltung des Dienste-
       anbieters liegt. Liegt die Hauptverwaltung des
       Diensteanbieters in einem Drittstaat und werden
       die redaktionellen Entscheidungen über den
       audiovisuellen Mediendienst in einem Mitglied-
       staat getroffen, gilt der Mitgliedstaat als Sitz-
       land, in dem ein erheblicher Teil des mit der Be-
       reitstellung des audiovisuellen Mediendienstes
       betrauten Personals tätig ist.

          (3) Für audiovisuelle Mediendiensteanbieter,
       die nicht bereits aufgrund ihrer Niederlassung
       der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterliegen,
       gilt ein Mitgliedstaat als Sitzland, wenn sie
       1. eine in diesem Mitgliedstaat gelegene
          Satelliten-Bodenstation für die Aufwärts-
          strecke nutzen oder

       2. zwar keine in diesem Mitgliedstaat gele-

          gene Satelliten-Bodenstation für die Auf-
          wärtsstrecke, aber eine diesem Mitgliedstaat

          zugewiesene Übertragungskapazität eines

          Satelliten nutzen.

       Liegt keines dieser beiden Kriterien vor, gilt der

       Mitgliedstaat auch als Sitzland für einen audio-

       visuellen Diensteanbieter, in dem dieser gemäß
       den Artikeln 49 bis 55 des Vertrages über die
       Arbeitsweise der Europäischen Union nieder-
       gelassen ist.“

  c) Die folgenden Absätze 4 bis 8 werden angefügt:
          „(4) Ist ein Videosharingplattform-Anbieter
       nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
       niedergelassen, so gilt derjenige Mitgliedstaat
       abweichend von Absatz 1 als Sitzland, in dessen
       Hoheitsgebiet

       1. ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunter-

          nehmen des Videosharingplattform-Anbieters

          oder

       2. ein anderes Unternehmen einer Gruppe, von

          welcher der Videosharingplattform-Anbieter
          ein Teil ist,

       niedergelassen ist.

        (5) Sind in den Fällen des Absatzes 4 das
     Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen
     oder die anderen Unternehmen der Gruppe
     jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten nieder-
     gelassen, so gilt der Videosharingplattform-
     Anbieter als in dem Mitgliedstaat niedergelas-
     sen,
     1. in dem sein Mutterunternehmen niedergelas-
        sen ist oder

     2. mangels einer solchen Niederlassung in dem
        sein Tochterunternehmen niedergelassen ist,
        oder
     3. mangels einer solchen Niederlassung in dem
        das oder die anderen Unternehmen der
        Gruppe niedergelassen ist oder sind.

        (6) Gibt es mehrere Tochterunternehmen und
     ist jedes dieser Tochterunternehmen in einem
     anderen Mitgliedstaat niedergelassen, so gilt
     der Videosharingplattform-Anbieter als in dem
     Mitgliedstaat niedergelassen, in dem eines der
     Tochterunternehmen zuerst seine Tätigkeit auf-
     genommen hat, sofern eine dauerhafte und
     tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft
     dieses Mitgliedstaats besteht.

        (7) Gibt es mehrere andere Unternehmen, die
     Teil der Gruppe sind und von denen jedes in
     einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist,
     so gilt der Videosharingplattform-Anbieter als in
     dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem eines
     dieser Unternehmen zuerst seine Tätigkeit auf-
     genommen hat, sofern eine dauerhafte und
     tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft
     dieses Mitgliedstaats besteht.
        (8) Treten zwischen der zuständigen Behörde
     und einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats
     Meinungsverschiedenheiten darüber auf, welcher

     Mitgliedstaat Sitzland des Diensteanbieters nach

     den Absätzen 2 bis 7 ist oder als solcher gilt, so
     bringt die zuständige Behörde dies der Euro-

     päischen Kommission unverzüglich zur Kennt-

     nis.“

5. Nach § 2a werden die folgenden §§ 2b und 2c ein-

   gefügt:

                         „§ 2b

                       Listen der
         audiovisuellen Mediendiensteanbieter
          und Videosharingplattform-Anbieter
     (1) Die zuständige Behörde erstellt jeweils eine
  Liste der audiovisuellen Mediendiensteanbieter
  und der Videosharingplattform-Anbieter, deren
  Sitzland Deutschland ist oder für die Deutschland
  als Sitzland gilt. In der Liste sind zu jedem audio-
  visuellen Mediendiensteanbieter und Videosharing-

  plattform-Anbieter die maßgeblichen Kriterien nach

  § 2a Absatz 2 bis 7 anzugeben.

      (2) Die zuständige Behörde übermittelt die

  Listen der audiovisuellen Mediendiensteanbieter

  und Videosharingplattform-Anbieter und alle Aktua-
  lisierungen dieser Listen der für Kultur und Medien
  zuständigen obersten Bundesbehörde.
BGBl. 2020, Seite 2459 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2459
      (3) Die für Kultur und Medien zuständige oberste
  Bundesbehörde leitet die ihr übermittelten Listen
  der audiovisuellen Mediendiensteanbieter und
  Videosharingplattform-Anbieter und alle Aktua-
  lisierungen dieser Listen an die Europäische Kom-
  mission weiter.

                          § 2c

                 Auskunftsverlangen
               der zuständigen Behörde

     (1) Audiovisuelle Mediendiensteanbieter und
  Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet,
  der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte
  über die in § 2a Absatz 2 bis 7 genannten Kriterien

  zu erteilen, soweit dies für die Erfüllung der Auf-

  gaben nach § 2b Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 er-

  forderlich ist.

     (2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf

  solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
  selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1
  bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Ange-
  hörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer
  Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.
  Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung
  zu belehren. Die Tatsache, auf die der Auskunfts-
  pflichtige die Verweigerung der Auskunft nach
  Satz 1 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu ma-
  chen. Es genügt die eidliche Versicherung des
  Auskunftspflichtigen.“
6. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
        „(1) In Deutschland nach § 2a niedergelas-
     sene Diensteanbieter und ihre Telemedien unter-
     liegen den Anforderungen des deutschen Rechts
     auch dann, wenn die Telemedien innerhalb des

     Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des
     Europäischen Parlaments und des Rates vom
     8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte
     der Dienste der Informationsgesellschaft, ins-
     besondere des elektronischen Geschäftsver-
     kehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elek-
     tronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom
     17.7.2000, S. 1) und der Richtlinie 2010/13/EU
     in einem anderen Mitgliedstaat geschäftsmäßig
     angeboten oder verbreitet werden.

        (2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Tele-

     medien, die innerhalb des Geltungsbereichs

     der Richtlinie 2000/31/EG und der Richtlinie

     2010/13/EU in Deutschland von Diensteanbie-

     tern, die in einem anderen Mitgliedstaat nieder-

     gelassen sind, geschäftsmäßig angeboten oder

     verbreitet werden, wird vorbehaltlich der Ab-
     sätze 5 und 6 nicht eingeschränkt.“

  b) Absatz 4 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

     „9. Bereiche, die erfasst sind von den §§ 39, 57
         bis 59, 61 bis 65, 146, 241 bis 243b, 305
         und 306 des Versicherungsaufsichtsgeset-
         zes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das
         zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
         19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert wor-
         den ist, und von der Versicherungsberichter-
         stattungs-Verordnung vom 19. Juli 2017
         (BGBl. I S. 2858), die durch Artikel 7 des Ge-

      setzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214)
      geändert worden ist, für die Regelungen
      über das auf Versicherungsverträge an-
      wendbare Recht sowie für Pflichtversiche-
      rungen.“

c) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5
   und 6 ersetzt:

      „(5) Das Angebot und die Verbreitung von
   Telemedien, bei denen es sich nicht um audio-

   visuelle Mediendienste handelt, durch einen
   Diensteanbieter, der in einem anderen Mitglied-
   staat niedergelassen ist, unterliegen den Ein-
   schränkungen des deutschen Rechts, soweit

   1. dies dem Schutz folgender Schutzziele vor

      Beeinträchtigungen oder ernsthaften und

      schwerwiegenden Gefahren dient:

     a) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,

        insbesondere

        aa) im Hinblick auf die Verhütung, Ermitt-
            lung, Aufklärung, Verfolgung und Voll-
            streckung
            aaa) von Straftaten und Ordnungs-
                 widrigkeiten, einschließlich des
                 Jugendschutzes und der Be-
                 kämpfung der Verunglimpfung
                 aus Gründen der Rasse, des Ge-
                 schlechts, des Glaubens oder der
                 Nationalität,

            bbb) von Verletzungen der Menschen-
                 würde einzelner Personen oder
        bb) im Hinblick auf die Wahrung nationaler
            Sicherheits- und Verteidigungsinteres-
            sen,

     b) der öffentlichen Gesundheit oder

     c) der Interessen der Verbraucher und der
        Interessen der Anleger und
   2. die Maßnahmen, die auf der Grundlage des
      deutschen Rechts in Betracht kommen, in
      einem angemessenen Verhältnis zu diesen
      Schutzzielen stehen.

   Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind nur zu-
   lässig, wenn die gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buch-
   stabe b und Absatz 5 der Richtlinie 2000/31/EG

   erforderlichen Verfahren eingehalten werden;

   davon unberührt bleiben gerichtliche Verfahren

   einschließlich etwaiger Vorverfahren und die

   Verfolgung von Straftaten einschließlich der

   Strafvollstreckung und von Ordnungswidrig-

   keiten.

     (6) Der freie Empfang und die Weiterver-
   breitung von audiovisuellen Mediendiensten

   aus anderen Mitgliedstaaten darf abweichend
   von Absatz 2 vorübergehend beeinträchtigt wer-
   den, wenn diese audiovisuellen Mediendienste

   1. in offensichtlicher, ernster und schwer-
      wiegender Weise Folgendes enthalten:
     a) eine Aufstachelung zu Gewalt oder Hass
        gegen eine Gruppe von Personen oder
        gegen ein Mitglied einer Gruppe von Per-
        sonen aus einem der in Artikel 21 der
BGBl. 2020, Seite 2460 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2460
            Charta der Grundrechte der Europäischen
            Union (ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1)

            genannten Gründe,
         b) eine öffentliche Aufforderung zur Bege-
            hung einer terroristischen Straftat gemäß
            Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2017/541 des
            Europäischen Parlaments und des Rates
            vom 15. März 2017 zur Terrorismusbe-

            kämpfung und zur Ersetzung des Rahmen-

            beschlusses 2002/475/Jl des Rates und
            zur Änderung des Beschlusses 2005/671/Jl
            des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6),
         c) einen Verstoß gegen die Vorgaben zum
            Schutz von Minderjährigen nach Artikel 6a
            Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU oder

       2. eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte
          und schwerwiegende Gefahr der Beeinträch-
          tigung darstellen für
         a) die öffentliche Gesundheit,

         b) die öffentliche Sicherheit oder
         c) die Wahrung nationaler Sicherheits- und
            Verteidigungsinteressen.
       Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn
       die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2
       bis 5 der Richtlinie 2010/13/EU erfüllt sind.“

7. Die Überschrift des Abschnitts 2 wird wie folgt ge-
   fasst:

                       „Abschnitt 2
        Zulassungsfreiheit, Informationspflichten“.

8. In § 5 Absatz 1 Nummer 7 wird der Punkt am Ende
   durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8
   angefügt:
  „8. bei audiovisuellen Mediendiensteanbietern die
      Angabe

       a) des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist
          oder als Sitzland gilt sowie

       b) der zuständigen Regulierungs- und Auf-
          sichtsbehörden.“
9. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 6

                   Besondere Pflichten

           bei kommerziellen Kommunikationen“.

  b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
     und 4 eingefügt:

          „(3) Videosharingplattform-Anbieter müssen
       eine Funktion bereitstellen, mit der Nutzer, die
       nutzergenerierte Videos hochladen, erklären
       können, ob diese Videos audiovisuelle kommer-
       zielle Kommunikation enthalten.

          (4) Videosharingplattform-Anbieter sind ver-
       pflichtet, audiovisuelle kommerzielle Kommu-
       nikation, die Nutzer auf den Videosharingplatt-
       form-Dienst hochgeladen haben, als solche zu

       kennzeichnen, soweit sie nach Absatz 3 oder

       anderweitig Kenntnis von dieser erlangt haben.“

  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

10. Nach § 10 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:

                      „Abschnitt 4

              Melde- und Abhilfeverfahren
           der Videosharingplattform-Anbieter

                          § 10a

                       Verfahren

          zur Meldung von Nutzerbeschwerden

      (1) Wenn eine Rechtsvorschrift des Bundes oder
   der Länder auf diese Vorschrift Bezug nimmt und
   soweit sich eine entsprechende Verpflichtung nicht
   bereits aus dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz
   vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352), das zu-
   letzt durch Artikel 274 der Verordnung vom 19. Juni
   2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der
   jeweils geltenden Fassung ergibt, sind Video-
   sharingplattform-Anbieter verpflichtet, ein Verfah-
   ren vorzuhalten, mit dem die Nutzer Beschwerden
   (Nutzerbeschwerden) über rechtswidrige audio-
   visuelle Inhalte, die auf dem Videosharingplatt-
   form-Dienst des Videosharingplattform-Anbieters
   bereitgestellt werden, elektronisch melden können.
      (2) Das Meldeverfahren muss

   1. bei der Wahrnehmung des Inhalts leicht erkenn-
      bar und bedienbar, unmittelbar erreichbar und
      ständig verfügbar sein,

   2. dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geben,
      die Nutzerbeschwerde näher zu begründen und

   3. gewährleisten, dass der Videosharingplattform-
      Anbieter Nutzerbeschwerden unverzüglich zur
      Kenntnis nehmen und prüfen kann.

                          § 10b

                        Verfahren
           zur Abhilfe von Nutzerbeschwerden

      Wenn eine Rechtsvorschrift des Bundes oder der
   Länder auf diese Vorschrift Bezug nimmt und so-
   weit sich eine entsprechende Verpflichtung nicht
   bereits aus dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz er-
   gibt, müssen Videosharingplattform-Anbieter ein
   wirksames und transparentes Verfahren nach Satz 2
   zur Prüfung und Abhilfe der nach § 10a Absatz 1
   gemeldeten Nutzerbeschwerden vorhalten. Das

   Verfahren muss gewährleisten, dass der Video-

   sharingplattform-Anbieter

     1. unverzüglich nach Eingang der Nutzerbe-
        schwerde prüft, ob ein rechtswidriger Inhalt
        vorliegt,

     2. unverzüglich nach Eingang der Nutzerbe-
        schwerde einen rechtswidrigen Inhalt entfernt
        oder den Zugang zu diesem Inhalt sperrt,

     3. im Falle der Entfernung eines rechtswidrigen
        Inhalts den Inhalt zu Beweiszwecken sichert
        und für die Dauer von zehn Wochen speichert,

     4. den Beschwerdeführer und den Nutzer, für den

        der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, un-

        verzüglich über seine Entscheidung informiert
        und diese begründet,
BGBl. 2020, Seite 2461 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2461
 5. den Beschwerdeführer und den Nutzer, für den
    der beanstandete Inhalt gespeichert wurde,
    über die Möglichkeit der Teilnahme an einem
    unparteiischen Schlichtungsverfahren informiert,
 6. dem Beschwerdeführer und dem Nutzer, für
    den der beanstandete Inhalt gespeichert
    wurde, die Gelegenheit gibt, unter Angabe von
    Gründen eine Überprüfung der ursprünglichen
    Entscheidung zu verlangen, wenn der Antrag
    auf Überprüfung (Gegenvorstellung) innerhalb
    von zwei Wochen nach Information über die

    Entscheidung gestellt wird,

 7. darauf hinweist, dass der Inhalt einer Stellung-
    nahme des Nutzers, für den der beanstandete
    Inhalt gespeichert wurde, an den Beschwerde-
    führer sowie der Inhalt einer Stellungnahme des
    Beschwerdeführers an den Nutzer, für den der
    beanstandete Inhalt gespeichert wurde, weiter-
    gegeben werden kann,

 8. im Falle einer Gegenvorstellung des Beschwer-
    deführers den Nutzer, für den der beanstandete
    Inhalt gespeichert wurde, und im Falle einer
    Gegenvorstellung des Nutzers, für den der be-
    anstandete Inhalt gespeichert wurde, den Be-
    schwerdeführer im Falle der Abhilfe über den
    Inhalt der Gegenvorstellung unverzüglich infor-
    miert und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme

    innerhalb einer angemessenen Frist gibt,

 9. seine ursprüngliche Entscheidung unverzüglich

    einer Überprüfung unterzieht, das Ergebnis

    dem Beschwerdeführer und dem Nutzer, für

    den der beanstandete Inhalt gespeichert
    wurde, unverzüglich übermittelt und einzelfall-

    bezogen begründet,

10. sicherstellt, dass eine Offenlegung der Identität

    des Beschwerdeführers und des Nutzers, für
    den der beanstandete Inhalt gespeichert
    wurde, nicht erfolgt und

11. jede Beschwerde, das Ergebnis ihrer Prüfung,

    die zu ihrer Abhilfe getroffene Maßnahme sowie

    jede verlangte Überprüfung der Entscheidung
    und deren Ergebnis dokumentiert.

                        § 10c

        Allgemeine Geschäftsbedingungen

   (1) Videosharingplattform-Anbieter sind verpflich-
tet, mit ihren Nutzern wirksam zu vereinbaren, dass
diesen die Verbreitung unzulässiger audiovisueller
kommerzieller Kommunikation verboten ist.
   (2) Unzulässige audiovisuelle kommerzielle Kom-
munikation im Sinne dieser Vorschrift ist audio-
visuelle kommerzielle Kommunikation, die gegen
folgende Vorschriften verstößt:
1. § 20 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April
   2016 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch Artikel 96
   der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
   S. 1328) geändert worden ist, oder
2. § 10 des Heilmittelwerbegesetzes in der Fas-
   sung der Bekanntmachung vom 19. Oktober
   1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt durch Artikel 6
   des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960)
   geändert worden ist.“

11. Die bisherigen Abschnitte 4 und 5 werden die Ab-
    schnitte 5 und 6.
12. In § 14 Absatz 3 werden nach den Wörtern „die
    von“ die Wörter „§ 10a Absatz 1 dieses Gesetzes
    oder“ eingefügt.
13. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

                           „§ 14a
                     Verarbeitung
         personenbezogener Daten Minderjähriger

       Hat ein Diensteanbieter zur Wahrung des Jugend-

    schutzes personenbezogene Daten von Minderjäh-
    rigen erhoben, etwa durch Mittel zur Altersverifika-
    tion oder andere technische Maßnahmen, oder
    anderweitig gewonnen, so darf er diese Daten nicht
    für kommerzielle Zwecke verarbeiten.“
14. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-
       gestellt:

       „1. entgegen § 2c Absatz 1 in Verbindung mit
           § 2b Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 eine Aus-
           kunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
           oder nicht rechtzeitig erteilt,“.
    b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die
       Nummern 2 bis 6.

    c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-

       gefügt:

       „2a. entgegen § 10a Absatz 1 oder § 10b Satz 1

            ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht

            richtig oder nicht vollständig vorhält,“.

                        Artikel 2

             Änderung des Gesetzes

         gegen den unlauteren Wettbewerb

   Nach § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-
bewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 5

des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) ge-

ändert worden ist, wird folgender § 8a eingefügt:

                          „§ 8a
             Anspruchsberechtigte bei
einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150

   Anspruchsberechtigt nach § 8 Absatz 1 sind bei
einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Trans-
parenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungs-
diensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57) abweichend
von § 8 Absatz 3 die Verbände, Organisationen und
öffentlichen Stellen, die die Voraussetzungen des Arti-
kels 14 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1150
erfüllen.“

                        Artikel 3
                   Änderung des
               Tabakerzeugnisgesetzes
   Das Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I
S. 569), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2229) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
BGBl. 2020, Seite 2462 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2462
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 wie
   folgt gefasst:
  „§ 20 Verbot der audiovisuellen          kommerziellen
        Kommunikation“.

2. § 20 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 20
                          Verbot der
        audiovisuellen kommerziellen Kommunikation“.
  b) Der Wortlaut wird wie folgt geändert:
       aa) Nach den Wörtern „Artikels 1 Absatz 1 Buch-
           stabe h der Richtlinie 2010/13/EU des Euro-
           päischen Parlaments und des Rates vom
           10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter
           Rechts- und Verwaltungsvorschriften der

           Mitgliedstaaten über die Bereitstellung
           audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über
           audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom
           15.4.2010, S. 1)“ werden ein Komma und die
           Wörter „die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808
           (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert
           worden ist,“ eingefügt.
       bb) Die Wörter „von Tabakerzeugnissen“ werden
           durch die Wörter „dieser Erzeugnisse“ er-
           setzt.

                        Artikel 4
                    Änderung des
               Deutsche-Welle-Gesetzes
   Das Deutsche-Welle-Gesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 90),
das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 20. No-
vember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Ab-

   schnitt 1 Unterabschnitt 2 die Angabe „7“ durch

   die Angabe „7a“ ersetzt.

2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Sendungen“

   durch das Wort „Angeboten“ ersetzt.

3. § 6a wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
          „(4) Die Deutsche Welle hat den Nutzern aus-
       reichende Informationen über Inhalte zu geben,
       die die körperliche, geistige oder sittliche Ent-
       wicklung von Kindern oder Jugendlichen be-
       einträchtigen können. Hierzu nutzt sie ein System,
       mit dem die potentielle Schädlichkeit der An-

       gebote beschrieben wird.“

  b) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden die Ab-

     sätze 5 bis 10.

  c) In dem neuen Absatz 10 werden die Wörter
     „Absatz 1 gilt“ durch die Wörter „Die Absätze 1
     und 4 gelten“ ersetzt.

4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
                            „§ 7a
                       Barrierefreiheit
     (1) Die Deutsche Welle wird im Rahmen ihrer
  technischen und finanziellen Möglichkeiten stetig
  und schrittweise weitere barrierefreie Angebote für
  Menschen mit Behinderungen zur Verfügung stellen.

     (2) Die Deutsche Welle erstattet dem Rundfunkrat
  alle drei Jahre, beginnend mit dem 1. November
  2022, Bericht über die im Bereich Barrierefreiheit ge-
  troffenen Maßnahmen und leitet diesen der für Kultur
  und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde
  zu. Diese übermittelt die Berichte anschließend der
  Europäischen Kommission.“
5. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „Herstellung ihrer
     Sendungen“ durch die Wörter „Erfüllung ihrer
     Aufgabe und zur Erreichung ihrer Ziele“ ersetzt.
  b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Die Zusammenarbeit mit den inländischen öffent-
     lich-rechtlichen Rundfunkanstalten regelt sie in
     öffentlich-rechtlichen Verträgen.“

6. Dem § 9 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

  „Die Deutsche Welle stellt in ihrem Angebot audio-
  visueller Mediendienste auf Abruf im Sinne des § 2
  Satz 1 Nummer 8 des Telemediengesetzes sicher,
  dass der Anteil europäischer Werke mindestens 30
  Prozent entspricht und solche Werke herausgestellt
  werden.“
7. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1
     und 2 vorangestellt:
        „(1) Werbung ist jede Äußerung, die der un-
     mittelbaren oder mittelbaren Förderung des
     Absatzes von Waren und Dienstleistungen, ein-
     schließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und
     Verpflichtungen, oder des Erscheinungsbilds
     natürlicher oder juristischer Personen, die einer
     wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient und
     gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung
     oder als Eigenwerbung im Rundfunk oder in
     einem Telemedium aufgenommen ist. Werbung

     ist insbesondere Rundfunkwerbung, Sponsern

     und Produktplatzierung.

        (2) Werbung darf nicht die Menschenwürde

     verletzen oder Diskriminierungen aufgrund von

     Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft,
     Staatsangehörigkeit, Religion oder Glauben, Be-
     hinderung, Alter oder sexueller Orientierung
     beinhalten oder fördern.“
  b) Die bisherigen Absätze 1 bis 14 werden die Ab-
     sätze 3 bis 16.
  c) Dem neuen Absatz 3 wird folgender Satz ange-
     fügt:

     „Werbung darf daher nicht

     1. direkte Aufrufe zum Kauf oder zur Miete von

        Waren oder Dienstleistungen an Kinder oder

        Jugendliche enthalten, die deren Unerfahren-
        heit und Leichtgläubigkeit ausnutzen,

     2. Kinder oder Jugendliche unmittelbar dazu auf-
        fordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der
        beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu
        bewegen,
     3. das besondere Vertrauen ausnutzen, das Kin-
        der oder Jugendliche zu Eltern, Lehrern und
        anderen Personen haben oder
     4. Kinder oder Jugendliche ohne berechtigten
        Grund in gefährlichen Situationen zeigen.“
BGBl. 2020, Seite 2463 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2463
  d) Dem neuen Absatz 6 wird folgender Satz ange-
     fügt:
     „Entsprechendes gilt für die Übernahme von in
     Sendungen enthaltenen Produktplatzierungen.“
  e) In dem neuen Absatz 16 werden die Wörter
     „Absätze 1 bis 13“ durch die Wörter „Absätze 2
     bis 15“ ersetzt.

8. § 11 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Rundfunk-

     tätigkeiten“ ein Komma und die Wörter „an der

     Bereitstellung von Telemedien“ und nach dem

     Wort „Finanzierung“ die Wörter „von Telemedien

     oder“ eingefügt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Sendungen“
     durch das Wort „Angeboten“ ersetzt.

  c) In Absatz 3 werden die Wörter „einer gesponser-
     ten Sendung“ durch die Wörter „eines gespon-
     serten Angebots“ ersetzt.
  d) In Absatz 4 wird das Wort „Sendungen“ durch
     das Wort „Angebote“ ersetzt.
  e) Absatz 5 wird aufgehoben.

  f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und das
     Wort „Sendungen“ wird durch das Wort „Ange-
     bote“ ersetzt.

  g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und die An-

     gabe „6“ wird durch die Angabe „5“ ersetzt.

9. § 23 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Die Deutsche Welle hat ferner folgende Informa-
     tionen im Rahmen ihres Gesamtangebots leicht,
     unmittelbar und ständig zugänglich zu machen:
     1. Name und Anschrift,
     2. Angaben, die eine schnelle und unmittelbare
        Kontaktaufnahme und eine effiziente Kom-

         munikation ermöglichen, einschließlich der
         Adresse der elektronischen Post,
      3. die Angabe, dass die Deutsche Welle der
         Rechtshoheit der Bundesrepublik Deutschland
         unterworfen ist und
      4. Angaben über die zuständige Aufsicht.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Die Deutsche Welle stellt der für Kultur

      und Medien zuständigen obersten Bundesbe-

      hörde die Informationen zur Verfügung, die diese

      zur Erfüllung ihrer Auskunfts- und Berichtspflich-

      ten nach den folgenden Vorschriften benötigt:

      1. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2010/13/EU
         des Europäischen Parlaments und des Rates
         vom 10. März 2010 zur Koordinierung be-
         stimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften
         der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung
         audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über
         audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom
         15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15),
         die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl.
         L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden
         ist, und

      2. Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 19
         des Europäischen Übereinkommens über das

         grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai

         1989 (BGBl. 1994 II S. 638), geändert durch
         das Protokoll des Europarates vom 9. Septem-
         ber 1998 (BGBl. 2000 II S. 1090), in Kraft ge-
         treten am 1. März 2002.“

                       Artikel 5
                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                   Berlin, den 19. November 2020
                                             Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                             Der Bundesminister
                                         für Wirtschaft und Energie
                                               Peter Altmaier
                                       Die Bundesministerin
                               der Justiz und für Verbraucherschutz
                                       Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2456. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e21fe9ad744d1b29….