Gesetze / Unterlassungsklagengesetz
UKlaG§ 13 Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen
Stand: 14.05.2024
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 19.07.2004 – 6 S 77/04Zitiert von 1
- BGH, 23.02.2010 – XI ZR 190/09Verbraucherschutz: Anspruch einer qualifizierten Einrichtung auf Zurverfügungstellung der Preis- und Leistungsverzeichnisse eines Kreditinstituts
- BGH, 23.02.2010 – XI ZR 188/09Verbraucherschutz: Anspruch einer qualifizierten Einrichtung auf Zurverfügungstellung der Preis- und Leistungsverzeichnisse eines Kreditinstituts
- BGH, 23.02.2010 – XI ZR 187/09Verbraucherschutz: Anspruch einer qualifizierten Einrichtung auf Zurverfügungstellung der Preis- und Leistungsverzeichnisse eines Kreditinstituts
- BGH, 23.02.2010 – XI ZR 186/09Verbraucherschutz: Anspruch einer qualifizierten Einrichtung auf Zurverfügungstellung der Preis- und Leistungsverzeichnisse eines KreditinstitutsZitiert von 6
- AG Köln, 05.12.2012 – 122 C 77/12
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 12.05.2026 – 4 UKl 3/25
- OLG Hamm, 10.03.2025 – 31 U 64/24Zitiert von 1
- LG Trier, 14.02.2025 – 7 HK O 6/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 UKlaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/13#abs-1 (1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations- oder digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 auf deren Verlangen den Namen und die zustellfähige Anschrift eines an Post-, Telekommunikations- oder digitalen Diensten Beteiligten mitzuteilen, wenn diese Stellen schriftlich versichern, dass sie die Angaben zur Durchsetzung eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b benötigen und nicht anderweitig beschaffen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/13#abs-2 (2) Der Anspruch besteht nur, soweit die Auskunft ausschließlich anhand der bei dem Auskunftspflichtigen vorhandenen Bestandsdaten erteilt werden kann. Die Auskunft darf nicht deshalb verweigert werden, weil der Beteiligte, dessen Angaben mitgeteilt werden sollen, in die Übermittlung nicht einwilligt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/13#abs-3 (3) Der Auskunftspflichtige kann von dem Auskunftsberechtigten einen angemessenen Ausgleich für die Erteilung der Auskunft verlangen. Der Auskunftsberechtigte kann von dem Beteiligten, dessen Angaben mitgeteilt worden sind, Erstattung des gezahlten Ausgleichs verlangen, wenn er gegen diesen Beteiligten einen Anspruch nach den §§ 1 bis 2b hat.