Gesetze / Unternehmensregisterverordnung
URV§ 10 Datenübermittlung durch den Betreiber des Bundesanzeigers
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/URV/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Betreiber des Bundesanzeigers übermittelt dem Unternehmensregister die Daten im Sinn des § 8b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs, mit Ausnahme der gemäß § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften oder Kleinstgenossenschaften, unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung, spätestens bis zum Ablauf des auf die Veröffentlichung folgenden Arbeitstages. Die Daten sind unter Verwendung einer vom Betreiber bestimmten, nach dem Stand der Technik gesicherten Verbindung sowie in einem vom Betreiber bestimmten, in Wirtschaftskreisen verbreiteten strukturierten Format, zum Beispiel in Form der Extensible Markup Language (XML), zu übermitteln. Der Eingang übermittelter Daten ist mit einem Zeitstempel unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/URV/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Betreiber des Bundesanzeigers übermittelt dem Unternehmensregister unverzüglich die nach § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs von Kleinstkapitalgesellschaften oder Kleinstgenossenschaften zur Hinterlegung eingereichten Bilanzen in einem Dateiformat, das die Archivierung der Daten ermöglicht. Reicht eine Kleinstkapitalgesellschaft oder Kleinstgenossenschaft ihre Bilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers in einem anderen, zur Archivierung der Daten nicht geeigneten Dateiformat ein, wandelt dieser die Daten im Auftrag des Unternehmens um.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 10 aufgehoben durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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12.08.2020 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I 1874)
BGBl. 2020 I S. 1874
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 10 aufgehoben durch Artikel 11 Abs. 29 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2745)
BGBl. 2017 I S. 2745
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 8 Abs. 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1245 363)
BGBl. 2015 I S. 1245
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20.12.2012 Ausfertigung
§ 10 umnummeriert und eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I 2751)
BGBl. 2012 I S. 2751
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 10 aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 42 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
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