§ 326 Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung
Stand: 25.06.2023
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 20.05.2016 – 28 Wx 3/16
- LG Bonn, 20.10.2016 – 36 T 294/16
- LG Bonn, 16.02.2018 – 32 T 83/17
- LG Bonn, 12.03.2015 – 33 T 633/14
- LG Bonn, 07.12.2023 – 33 T 603/23
- LG Bonn, 07.06.2018 – 33 T 95/16
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 12.02.2025 – 28 Wx 7/24
- LG Bonn, 13.11.2024 – 11 T 716/22Zitiert von 1
- OLG Köln, 15.02.2024 – 28 Wx 13/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 326 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/326#abs-1 (1) Auf kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs nur die Bilanz und den Anhang zu übermitteln haben. Der Anhang braucht die die Gewinn- und Verlustrechnung betreffenden Angaben nicht zu enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/326#abs-2 (2) Auf Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) ist § 325 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs nur die Bilanz zu übermitteln haben und dabei die Einstellung in das Unternehmensregister durch dauerhafte Hinterlegung verlangen können. Kleinstkapitalgesellschaften dürfen von dem in Satz 1 geregelten Recht nur Gebrauch machen, wenn sie gegenüber der das Unternehmensregister führenden Stelle mitteilen, dass sie zwei der drei in § 267a Absatz 1 genannten Merkmale für die nach § 267 Absatz 4 maßgeblichen Abschlussstichtage nicht überschreiten.