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Artikel 6 · BT-Drs. 19/17343 · S. 25

Zu Artikel 6 (Änderung der Unternehmensregisterverordnung)

Zu Artikel 6 (Änderung der Unternehmensregisterverordnung)
Mit den Änderungen soll sichergestellt werden, dass das Unternehmensregister die Rechnungslegungsunterlagen
beziehungsweise Jahresfinanzberichte der betroffenen WpHG-Inlandsemittenten von den zur Datenübermittlung
verpflichteten Stellen in dem durch die ESEF-VO vorgegebenen Format erhält und speichert. Die Änderungen
sind unmittelbar durch die Vorgabe eines gesetzlichen Offenlegungsformats im Handelsbilanzrecht (§ 328 Ab-
satz 1 Satz 4 HGB-E) und durch die Änderung des § 114 WpHG veranlasst.

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Herkunft

BT-Drs. 19/17343, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 77.764–78.321 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 5888ee501cbb8d45….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP