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Artikel 5 · BT-Drs. 17/11292 · S. 19
Zu Artikel 5 (Änderung der Unternehmens-
Zu Artikel 5 (Änderung der Unternehmens- registerverordnung – URV) Zu Nummer 1 (Änderung von § 1 URV) Die Änderung berücksichtigt, dass die gemäß § 326 Absatz 2 HGB lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalge- sellschaften nicht unmittelbar zugänglich sind, sondern nur auf Antrag übermittelt werden. Zu Nummer 2 (Änderung von § 3 URV) § 3 Absatz 1 URV war zu ergänzen, da der Antrag auf Über- mittlung der hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesell- schaften nach § 13 Absatz 4 URV eine vorherige Registrie- rung des Nutzers beim Unternehmensregister erfordert. Zu den bisher von § 3 URV erfassten Nutzern gehörten ganz überwiegend juristische Personen. Bezüglich der hinterleg- ten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften wird ange- nommen, dass diese häufig von natürlichen Personen ange- fragt werden. Hier ist aus datenschutzrechtlichen Gesichts- punkten von der Rufnummer als Pflichtangabe abzusehen, da diese für die Bearbeitung eines Übermittlungsauftrags nicht zwingend erforderlich ist. Zu Nummer 3 (Änderung von § 10 URV) In § 10 URV wird die Übermittlung der hinterlegten Bilan- zen vom Betreiber des Bundesanzeigers an das Unterneh- mensregister neu geregelt. Notwendig sind Vorgaben für das Dateiformat, um eine langfristige Archivierung zu ermögli- chen. Nach § 326 Absatz 2 HGB ist die Bilanz in elektroni- scher Form zur dauerhaften Hinterlegung einzureichen. Hierfür eignen sich nur bestimmte Dateiformate. Allerdings soll die Vorgabe eines konkreten Dateiformats nicht erfol- gen, um dem technischen Fortschritt keine Hindernisse zu bereiten. In § 10 Absatz 2 URV ist auch die Möglichkeit ei- ner Umwandlung der Datei durch den Betreiber des Bun- desanzeigers vorgesehen, wenn das bei der Einreichung ver- wendete Dateiformat eine langfristige Archivierung nicht erm
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.811 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/11292, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 71.319–74.130 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.46) +D1D2D3 · Prüfwert a9ba49aded800d9f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP