Gesetze / Unterlassungsklagengesetz

UKlaG

§ 6 Zuständigkeit

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk

1.
die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden,
2.
gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde oder
3.
gegen § 95b Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes verstoßen wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen, die einen Anspruch der in § 13 bezeichneten Art zum Gegenstand haben.

§ 4f § 5