Gesetze / Unterlassungsklagengesetz
UKlaG§ 6 Zuständigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen, die einen Anspruch der in § 13 bezeichneten Art zum Gegenstand haben.
Änderungsverlauf
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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10.09.2003 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I 1774)
BGBl. 2003 I S. 1774
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