Gesetze / Zahlungskontengesetz
ZKG§ 14 Allgemeine Informationspflichten der Zahlungsdienstleister
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 21.11.2024 – 20 UKl 5/24
- OLG Stuttgart, 12.02.2025 – 9 UKl 7/24
- BGH, 07.07.2026 – XI ZR 129/24Zitiert von 6
- OLG Dresden, 02.10.2024 – 5 U 54/24Zitiert von 3
- BGH, 07.07.2026 – XI ZR 21/25Zitiert von 1
- OLG Hamm, 10.03.2025 – 31 U 64/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 10.07.2024 – 9 UKl 2/24Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 ZKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/14#abs-1 (1) Ein Zahlungsdienstleister, der sich öffentlich zur Führung von Zahlungskonten für Verbraucher erboten hat, hat Verbrauchern ergänzend zu den in § 675a des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Informationen unentgeltlich die folgenden Angaben in Textform jederzeit leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/14#abs-2 (2) Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt nur für Institute, die Zahlungskonten auf dem Markt anbieten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/14#abs-3 (3) Die Informationen nach Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 sind Verbrauchern in den Geschäftsräumen des Zahlungsdienstleisters zur Verfügung zu stellen. Verfügt der Zahlungsdienstleister über einen Internetauftritt, so sind diese Informationen auch dort zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/14#abs-4 (4) Die Informationen nach Absatz 1 Nummer 1 und 5 sind Verbrauchern auf Verlangen auch mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/14#abs-5 (5) Zahlungsdienstleister genügen den Anforderungen an die Gestaltung und den Inhalt des Glossars nach Absatz 1 Nummer 5, wenn sie das von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 47 Absatz 2 für dieses Glossar veröffentlichte Muster verwenden.