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Artikel 4 · BT-Drs. 19/27426 · S. 147

Zu Artikel 4 (Änderung des Unterlassungsklagengesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des Unterlassungsklagengesetzes)
Bei den Änderungen in den §§ 2a und 6 UKlaG-E handelt es sich um Folgeänderungen zur neuen Struktur des
§ 95b Absatz 3 UrhG-E. Die Änderung in § 3a UKlaG-E reagiert auf die Änderung in § 2a UKlaG-E.
Dass der Unterlassungsanspruch in § 2a UKlaG künftig nur noch auf § 95b Absatz 1 Satz 1 UrhG-E Bezug nimmt,
aber nicht mehr auf dessen Satz 2, führt nicht zu einer Einschränkung der Klagerechte der Verbände. Sofern
nämlich versucht wird, sich der Verpflichtung zur Bereitstellung von Mitteln nach § 95b Absatz 1 Satz 1 UrhG-
E durch Vereinbarung zu entziehen, ist eine entsprechende Vereinbarung nach § 95b Absatz 1 Satz 2 UrhG un-
wirksam; den Verbänden steht dann ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des § 95b Absatz 1 Satz 1
UrhG-E zu.

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Herkunft

BT-Drs. 19/27426, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 584.638–585.440 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 88c9615da3064cc1….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP