Gesetze / Unterlassungsklagengesetz
UKlaG§ 13a Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener
Stand: 14.05.2024
Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen, der Zusendung oder der sonstigen Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat den Anspruch gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b sein Anspruch aus Unterlassung nach den allgemeinen Vorschriften tritt.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 13a UKlaG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 19.07.2004 – 6 S 77/04Zitiert von 1
- BGH, 19.07.2007 – I ZR 191/04
- AG Bonn, 25.03.2004 – 14 C 591/03Zitiert von 2
- AG Köln, 05.12.2012 – 122 C 77/12
- AG Bonn, 23.10.2007 – 9 C 374/07Zitiert von 1
- AG Bonn, 01.08.2017 – 104 C 148/17
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13a UKlaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2024 Ausfertigung
§ 13a neu gefasst durch Artikel 18 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149)
BGBl. 2024 I Nr. 149
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 13a geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
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26.11.2020 Ausfertigung
§ 13a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I 2568)
BGBl. 2020 I S. 2568
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17.02.2016 Ausfertigung
§ 13a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I 233 347)
BGBl. 2016 I S. 233
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 13a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2355)
BGBl. 2009 I S. 2355
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