Gesetze / Unterlassungsklagengesetz
UKlaG§ 13a Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener
Stand: 14.05.2024
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- LG Bonn, 19.07.2004 – 6 S 77/04Zitiert von 1
- BGH, 19.07.2007 – I ZR 191/04
- AG Bonn, 25.03.2004 – 14 C 591/03Zitiert von 2
- AG Köln, 05.12.2012 – 122 C 77/12
- AG Bonn, 23.10.2007 – 9 C 374/07Zitiert von 1
- AG Bonn, 01.08.2017 – 104 C 148/17
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 13a UKlaG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13a UKlaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen, der Zusendung oder der sonstigen Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat den Anspruch gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b sein Anspruch aus Unterlassung nach den allgemeinen Vorschriften tritt.