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Artikel 3 · BT-Drs. 16/11643 · S. 138
Zu Artikel 3 (Änderung des Unterlassungsklagen-
Zu Artikel 3 (Änderung des Unterlassungsklagen- gesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung des § 2) In die Liste exemplarischer Verbraucherschutzgesetze soll auch die Umsetzung der zivilrechtlichen Teile der Zah- lungsdiensterichtlinie aufgenommen werden. Da die Umset- zung nicht nur durch die §§ 675c bis 676c BGB-E, sondern auch durch Artikel 248 EGBGB-E erfolgt, soll in § 2 Abs. 2 Nr. 1 allgemein auf die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts verwiesen werden. Zu Nummer 2 (Änderung des § 13) Mit der Änderung von § 13 Abs. 1 soll die Anspruchsbe- rechtigung für den Auskunftsanspruch gegen die Anbieter von Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten neu geregelt werden. Gleichzeitig wird die Terminologie der Vorschrift an die des Telemediengesetzes angepasst. Künftig sollen auch alle Stellen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 direkt anspruchsberechtigt sein. Die Beschränkung des Anspruchs auf die Wettbewerbszentrale und andere Wettbewerbsver- bände, die durch die Unterlassungsklagenverordnung be- stimmt werden, soll aufgegeben werden. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht oder Verbraucherschutzgesetze können besser bekämpft werden, wenn alle anspruchsberechtigten Verbände nach § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 5 des Gesetzes ge- gen den unlauteren Wettbewerb (UWG) direkt Auskunft von den Diensteanbietern verlangen können. Dies gilt ins- besondere auch für Fälle unerlaubter Telefonwerbung, bei denen der Anrufer nur über seine Telefonnummer identifi- ziert werden kann. Der Anspruch soll so ausgestaltet wer- den, dass die Diensteanbieter bei den anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 nur prüfen müssen, ob es sich um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerb- licher oder selbständiger beruflicher Interessen handelt. Dies lässt sich einfach anhand der Vereinssatzung feststel- len. Hins
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.128 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/11643, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 664.872–672.000 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert d33a8723c074c131….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP