Gesetze / Unterlassungsklagengesetz
UKlaG§ 13 Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations- oder Telemediendienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat
auf deren Verlangen den Namen und die zustellungsfähige Anschrift eines Beteiligten an Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten mitzuteilen, wenn diese Stellen schriftlich versichern, dass sie die Angaben zur Durchsetzung ihrer Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4a benötigen und nicht anderweitig beschaffen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Anspruch besteht nur, soweit die Auskunft ausschließlich anhand der bei dem Auskunftspflichtigen vorhandenen Bestandsdaten erteilt werden kann. Die Auskunft darf nicht deshalb verweigert werden, weil der Beteiligte, dessen Angaben mitgeteilt werden sollen, in die Übermittlung nicht einwilligt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Auskunftspflichtige kann von dem Auskunftsberechtigten einen angemessenen Ausgleich für die Erteilung der Auskunft verlangen. Der Auskunftsberechtigte kann von dem Beteiligten, dessen Angaben mitgeteilt worden sind, Erstattung des gezahlten Ausgleichs verlangen, wenn er gegen diesen Beteiligten einen Anspruch nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4a hat.
Änderungsverlauf
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06.05.2024 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149)
BGBl. 2024 I Nr. 149
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
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26.11.2020 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I 2568)
BGBl. 2020 I S. 2568
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17.02.2016 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I 233 347)
BGBl. 2016 I S. 233
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2355)
BGBl. 2009 I S. 2355
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.