Gesetze / Unterlassungsklagengesetz
UKlaG§ 8 Klageantrag und Anhörung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/8#abs-1 (1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/8#abs-2 (2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu hören, wenn Gegenstand der Klage
Wird zitiert von 69 Entscheidungen zu § 8 UKlaG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 25.07.2017 – XI ZR 260/15Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes: Anforderungen an den Klageantrag; Wirksamkeit einer Klausel im Preisverzeichnis einer Sparkasse über die Kosten einer smsTANZitiert von 17
- OLG Frankfurt am Main, 29.05.2015 – 10 U 35/13
- BGH, 17.07.2025 – III ZR 53/24Zitiert von 1
- OLG Köln, 15.08.2017 – 9 U 12/17Zitiert von 5
- BGH, 25.07.2012 – IV ZR 201/10Inhaltskontrolle für Bestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung und die aufgeschobene Rentenversicherung sowie die fondsgebundene Rentenversicherung: Formularklauseln zur Abschlusskostenverrechnung, zur Rückkaufswertberechnung und zur Behandlung geringfügiger AuszahlungsbeträgeZitiert von 115
- LG Dortmund, 23.01.2018 – 25 O 311/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 18.11.2025 – 13 UKl 3/24Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 23.07.2025 – 17 U 188/23
- BGH, 10.07.2025 – III ZR 59/24Telekommunikationsvertrag: Verstoß gegen das Transparenzgebot durch Verweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen auf der Internetseite im postalischen AntragsformularZitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 UKlaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.02.2016 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I 254)
BGBl. 2016 I S. 254
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 1981)
BGBl. 2013 I S. 1981
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22.05.2005 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I 1373)
BGBl. 2005 I S. 1373
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15.12.2003 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I 2676)
BGBl. 2003 I S. 2676
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.