Gesetze / Unterlassungsklagengesetz
UKlaG§ 8 Klageantrag und Anhörung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 66
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 25.07.2017 – XI ZR 260/15Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes: Anforderungen an den Klageantrag; Wirksamkeit einer Klausel im Preisverzeichnis einer Sparkasse über die Kosten einer smsTANZitiert von 17
- OLG Frankfurt am Main, 29.05.2015 – 10 U 35/13
- BGH, 17.07.2025 – III ZR 53/24Zitiert von 1
- OLG Köln, 15.08.2017 – 9 U 12/17Zitiert von 5
- BGH, 25.07.2012 – IV ZR 201/10Inhaltskontrolle für Bestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung und die aufgeschobene Rentenversicherung sowie die fondsgebundene Rentenversicherung: Formularklauseln zur Abschlusskostenverrechnung, zur Rückkaufswertberechnung und zur Behandlung geringfügiger AuszahlungsbeträgeZitiert von 111
- LG Dortmund, 23.01.2018 – 25 O 311/17
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 18.11.2025 – 13 UKl 3/24Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 23.07.2025 – 17 U 188/23
- BGH, 10.07.2025 – III ZR 59/24Telekommunikationsvertrag: Verstoß gegen das Transparenzgebot durch Verweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen auf der Internetseite im postalischen AntragsformularZitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 UKlaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/8#abs-1 (1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten:
1.
den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
2.
die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/8#abs-2 (2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu hören, wenn Gegenstand der Klage
1.
Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind oder
2.
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, für die nach dem Bausparkassengesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch eine Genehmigung vorgesehen ist.