Gesetze / Transplantationsgesetz
TPG§ 7 Datenverarbeitung, Auskunftspflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/7?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten eines möglichen Organ- oder Gewebespenders, eines nächsten Angehörigen oder einer Person nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 ist zulässig, soweit dies erforderlich ist
Die Übermittlung dieser Daten ist nur an die nach Absatz 3 Satz 1 auskunftsberechtigten Personen zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/7?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Zur unverzüglichen Auskunft über die nach Absatz 1 erforderlichen Daten sind verpflichtet:
Die Pflicht zur unverzüglichen Auskunft besteht erst, nachdem der Tod des möglichen Organ- oder Gewebespenders nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 festgestellt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/7?asof=2019-12-02#abs-3 (3) Ein Recht auf Auskunft über die nach Absatz 1 erforderlichen Daten haben
Die Auskunft soll für alle Organe oder Gewebe, deren Entnahme beabsichtigt ist, zusammen eingeholt werden. Sie darf erst eingeholt werden, nachdem der Tod des möglichen Organ- oder Gewebespenders nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 festgestellt ist.
Änderungsverlauf
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11.07.2021 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 15d des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I 2754)
BGBl. 2021 I S. 2754
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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22.03.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2019 (BGBl. I 352)
BGBl. 2019 I S. 352
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21.07.2012 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1601)
BGBl. 2012 I S. 1601
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20.07.2007 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I 1574)
BGBl. 2007 I S. 1574
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.